67.Gesetz vom 19. September 2024, mit dem das Kanalabgabegesetz geändert wird (XXII. Gp. RV 2563 AB 2606)

Gesetz vom 19. September 2024, mit dem das Kanalabgabegesetz geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Kanalabgabegesetz - KAbG, LGBl. Nr. 41/1984, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 8 lautet:

„(8) Für die Dauer des Bestehens von Zahlungserleichterungen im Sinne des § 212 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2024, ist die Verjährung des Rechtes, fällige Kanalisationsbeiträge einzuheben und zwangsweise einzubringen, gehemmt.“

2. § 4 Abs. 4 lautet:

„(4) Zum Bauland gemäß Abs. 1 bis 3 zählt nicht das Aufschließungsgebiet (§ 33 Abs. 2 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019, LGBl. Nr. 49/2019, in der jeweils geltenden Fassung).“

3. § 7 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Abgabenanspruch entsteht mit Erstattung eines positiven Schlussüberprüfungsprotokolls gemäß § 27 Abs. 2 und 3 des Burgenländischen Baugesetzes 1997, LGBl. Nr. 10/1998, in der jeweils geltenden Fassung. Wenn jedoch eine Baubewilligung und somit ein Schlussüberprüfungsprotokoll nicht erforderlich ist, entsteht der Abgabenanspruch mit der Vollendung des Vorhabens, das eine Änderung nach Abs. 1 bewirkt.“

4. Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Für die Berechnung von Kanalbenützungsgebühren ist die Übermittlung von Wasserverbrauchsdaten seitens der Wasserversorger an die zuständige Abgabenbehörde zulässig.“

5. Vor dem Text zu § 14a wird folgende Paragraphenbezeichnung samt Überschrift eingefügt:

## „§ 14a {#art_14a}

### Verordnungsermächtigung zur Anzeigepflicht“ {#prov_verordnungsermachtigung_zur_anzeigepflicht}

6. Dem § 16 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 2 Abs. 8, § 4 Abs. 4, § 7 Abs. 3, § 10 Abs. 3 sowie die Paragraphenbezeichnung samt Überschrift zu § 14a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 67/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“