89.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 10. Dezember 2024, mit der die Burgenländische Helferinnen- und Helferausbildungs-Verordnung geändert wird

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 10. Dezember 2024, mit der die Burgenländische Helferinnen- und Helferausbildungs-Verordnung geändert wird

> Auf Grund des § 14 Abs. 2 des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009 - Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7/2009, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2024, wird verordnet:

> Die Burgenländische Helferinnen- und Helferausbildungs-Verordnung, LGBl. Nr. 20/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 5 wird die Wortfolge „LBGl. Nr. 23/2016“ durch die Wortfolge „LGBl. Nr. 16/2024“ sowie die Wortfolge „BGBl. I Nr. 138/2017“ durch die Wortfolge „BGBl. I Nr. 50/2024“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „, mit der Maßgabe, dass diese Ausbildung nur zum Einsatz in Horten berechtigt“.

2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

## „§ 3a {#art_3a}

### Sonderregelungen in den Ferienzeiten {#prov_sonderregelungen_in_den_ferienzeiten}

Abweichend von den §§ 1 bis 3 ist in den Ferienzeiten gemäß § 2 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 96/2022, eine Ausbildung im Umfang folgender Unterrichtsgegenstände für den Einsatz als Helferin oder Helfer ausreichend:

3. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Landesregierung kann Ausbildungseinrichtungen für Helferinnen und Helfer nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zertifizieren.“

4. In § 4 Abs. 2 wird nach dem Wort „erforderlich“ das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt.

5. In § 4 Abs. 3 wird das Wort „hat“ durch das Wort „kann“ und das Wort „auszustellen“ durch das Wort „ausstellen“ ersetzt.

6. In § 5 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Abs. 2.

7. Dem § 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Abweichend von Abs. 1 bis 6 ist nach Absolvierung der Ausbildung gemäß § 3a Abs. 1 ein Abschlussgespräch zu führen. Die Ausbildungseinrichtung hat nach Absolvierung der Ausbildung gemäß § 3a Abs. 1 eine Kursbestätigung auszustellen.“

8. In § 9 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 1 Abs. 5, § 3a, § 4 Abs. 1 bis 3, § 5, § 6 Abs. 7 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 89/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“