100.Gesetz vom 12. Dezember 2024, mit dem das Burgenländische Wohnbauförderungsgesetz 2018 geändert wird (XXII. Gp. RV 2745 AB 2774)

Gesetz vom 12. Dezember 2024, mit dem das Burgenländische Wohnbauförderungsgesetz 2018 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Burgenländische Wohnbauförderungsgesetz 2018 - Bgld. WFG 2018, LGBl. Nr. 60/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 2:

2. § 1 lautet:

## „§ 1 {#art_1}

### Grundsätze der Förderung {#prov_grundsatze_der_forderung}

(1) Das Land als Träger von Privatrechten fördert

(2) Förderungen nach diesem Gesetz werden nach Maßgabe der im jeweiligen Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel gewährt.

(3) Auf die Gewährung von Förderungsmittel nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.“

3. § 2 lautet:

## „§ 2 {#art_2}

### Aufbringung und Verwendung der Förderungsmittel {#prov_aufbringung_und_verwendung_der_forderungsmittel}

(1) Die Förderungsmittel werden durch Erträge der Landesabgabe Wohnbauförderbeitrag, durch Rückflüsse (Tilgungs- und Zinsbeträge) aus Förderungsmitteln, durch Erträgnisse aus Förderungsmitteln, durch Zweckzuschüsse des Bundes und durch Haushaltsmittel des Landes aufgebracht.

(2) Das Land hat die Rückflüsse aus Förderungsmitteln auf einem gesonderten Konto zu führen.

(3) Das Land hat die Mittel gemäß Abs. 1 zu verwenden für

(4) Von den im Sinne des Abs. 1 aufzubringenden Mitteln dürfen für Maßnahmen der Wohnbauforschung höchstens 0,1% der im jeweiligen Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Mittel in Anspruch genommen werden.“

4. Dem § 23 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Das Inhaltsverzeichnis, §§ 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 100/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“