104.Gesetz vom 12. Dezember 2024, mit dem das Burgenländische Landesbedienstetengesetz 2020, das Burgenländische Landesvertragsbedienstetengesetz 2013, das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997, das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001, das Burgenländische Landesverwaltungsgerichtsgesetz und das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014 geändert werden (Sammelgesetz - Mindestlohnrichtlinie) (XXII. Gp. RV 2723 AB 2779) [CELEX Nr. 32022L2041]

Gesetz vom 12. Dezember 2024, mit dem das Burgenländische Landesbedienstetengesetz 2020, das Burgenländische Landesvertragsbedienstetengesetz 2013, das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997, das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001, das Burgenländische Landesverwaltungsgerichtsgesetz und das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014 geändert werden (Sammelgesetz - Mindestlohnrichtlinie)

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel 1

#### Änderung des Burgenländischen Landesbedienstetengesetzes 2020

> Das Burgenländische Landesbedienstetengesetz 2020 - Bgld. LBedG 2020, LGBl. Nr. 95/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2024 wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu „§ 105a“

2. Nach § 105 wird folgender § 105a eingefügt:

## „§ 105a {#art_105a}

### Benachteiligungsschutz {#prov_benachteiligungsschutz}

Die oder der Bedienstete darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung ihrer oder seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt, entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die §§ 10, 12 bis 14, 16 und 17, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 19 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 19a des Burgenländischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes - Bgld. L-GBG, sinngemäß.“

3. In § 143 wird der Punkt am Ende der Z 17 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 18 angefügt:

4. Dem § 144 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) Das Inhaltsverzeichnis, § 105a und § 143 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 104/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

#### Artikel 2

#### Änderung des Burgenländischen Landesvertragsbedienstetengesetzes 2013

> Das Burgenländische Landesvertragsbedienstetengesetz 2013 - Bgld. LVBG 2013, LGBl. Nr. 57/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2024, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 71c wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die oder der Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung ihres oder seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt, entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die §§ 10, 12 bis 14, 16 und 17, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 19 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 19a des Burgenländischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes - Bgld. L-GBG, sinngemäß.“

2. In § 128 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 20 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 21 angefügt:

3. Dem § 129 wird folgender Abs. 26 angefügt:

„(26) § 71c Abs. 3 und § 128 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 104/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

#### Artikel 3

#### Änderung des Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997

> Das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 - LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2024, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 98c wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Beamtin oder der Beamte darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung ihres oder seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt, entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die §§ 10, 12, 13, 15 bis 17, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 19 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 19a des Burgenländischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes - Bgld. L-GBG, sinngemäß.“

2. In § 197b Abs. 9 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

3. Dem § 199 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 98c Abs. 3 und § 197b Abs. 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 104/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

#### Artikel 4

#### Änderung des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001

> Das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67/2001, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2024, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 122a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2022/2041/EU über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2022 S. 33, umgesetzt.“

2. Dem § 124 wird folgender Abs. 36 angefügt:

„(36) § 122a Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 104/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

#### Artikel 5

#### Änderung des Burgenländischen Landesverwaltungsgerichtsgesetzes

> Das Burgenländische Landesverwaltungsgerichtsgesetz - Bgld. LVwGG, LGBl. Nr. 44/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2024, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 38 folgender Eintrag eingefügt:

2. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:

## „§ 38a {#art_38a}

### Umsetzungshinweis {#prov_umsetzungshinweis}

Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2022/2041/EU über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2022 S. 33, umgesetzt.“

3. Dem § 39 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) Das Inhaltsverzeichnis und § 38a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 104/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

#### Artikel 6

#### Änderung des Burgenländischen Gemeindebedienstetengesetzes 2014

> Das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014 - Bgld. GemBG 2014, LGBl. Nr. 42/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2024, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 121b folgender Eintrag eingefügt:

2. Nach § 121b wird folgender 8b. Abschnitt eingefügt:

#### „8b. Abschnitt

#### Schutz vor Benachteiligungen (Entgelt)

## § 121c {#art_121c}

### Benachteiligungsschutz {#prov_benachteiligungsschutz_2}

Die oder der Gemeindebedienstete darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung ihres oder seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge (Entgelt) weder gekündigt, entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die §§ 10, 12 bis 14, 16 und 17, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 19 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 19a des Burgenländischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes - Bgld. L-GBG, sinngemäß.“

3. In § 160 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 21 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 22 angefügt:

4. Dem § 162 wird folgender Abs. 31 angefügt:

„(31) Das Inhaltsverzeichnis, der 8b. Abschnitt und § 160 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 104/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“