106.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Dezember 2024, mit der die Landes-Grenzwerteverordnung 2012 und die Burgenländische Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungsverordnung geändert werden [CELEX Nr. 32022L0431]

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Dezember 2024, mit der die Landes-Grenzwerteverordnung 2012 und die Burgenländische Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungsverordnung geändert werden

> Auf Grund des § 46 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie des § 3 Abs. 6, der §§ 6, 8, 18 Abs. 2, § 38 Abs. 3, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 2, §§ 43, 69 Z 6, § 56 Z 3 und § 95 Abs. 1 des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes 2001 - Bgld. BSchG 2001, LGBl. Nr. 37/2001, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2024, wird verordnet:

#### Artikel 1

#### Änderung der Landes-Grenzwerteverordnung 2012

> Die Landes-Grenzwerteverordnung 2012 - L-GWV 2012, LGBl. Nr. 57/2012, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 64/2021, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Verordnung lautet:

„Verordnung der Burgenländischen Landesregierung über Grenzwerte für gefährliche Arbeitsstoffe sowie über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (Landes-Grenzwerte-Gesundheitsüberwachungsverordnung 2024 - L-GWGÜV 2024)“

2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

### „§ 1a {#prov_1a}

### Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz {#prov_anwendung_von_bestimmungen_der_verordnung_uber_die_gesundheitsuberwachung_am_arbeitsplatz}

(1) Auf die Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen, bei Untersuchungen der Hörfähigkeit und bei sonstigen besonderen Untersuchungen finden die §§ 2 und 3 und die darauf Bezug habenden Teile der Anlagen 1 und 2 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 330/2024, festgelegten Untersuchungsrichtlinien Anwendung, mit der Maßgabe, dass

3. Der Einleitungssatz des § 2 Abs. 1 lautet:

„Die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 bis 6, der Abschnitte 1 bis 5a, des § 40 Abs. 1 bis 3, des § 41 Abs. 12 sowie der Anhänge I, III, V und VI der Verordnung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über gefährliche Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2024 - GKV), BGBl. II Nr. 253/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 330/2024, sind in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass“

4. In § 2 Abs. 3 wird in der Tabelle vor dem Eintrag zu § 13 folgende Zeile eingefügt:

„§ 11a § 45 Abs. 7§ 41 Abs. 2 Z 1“

5. In § 3 wird der Punkt am Ende der Z 13 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 14 angefügt:

6. Dem § 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Titel, §§ 1a und 2 Abs. 1 und 3 und § 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 106/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

#### Artikel 2

#### Änderung der Burgenländischen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungsverordnung

> Die Burgenländische Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungsverordnung - Bgld. SGKennV, LGBl. Nr. 59/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

2. Der Text zu § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 5 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 106/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“