110.Gesetz vom 12. Dezember 2024, mit dem das Burgenländische Landesbetreuungsgesetz geändert wird (XXII. Gp. IA 2754 AB 2771) [CELEX Nr. 32013L0033]

Gesetz vom 12. Dezember 2024, mit dem das Burgenländische Landesbetreuungsgesetz geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Burgenländische Landesbetreuungsgesetz - Bgld. LBetreuG, LGBl. Nr. 42/2006, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 61/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Z 2 entfällt nach dem Zitat „§§ 8“ das Zitat „Asylgesetz 2005“.

2. § 2 Abs. 5 lautet:

„(5) Trotz Hilfs- und Schutzbedürftigkeit besteht kein Anspruch auf Grundversorgung für Fremde,

3. § 3 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

4. Die Überschrift zu § 5 lautet:

### „Kostenersatz, Einsatz eigener Mittel“ {#prov_kostenersatz_einsatz_eigener_mittel}

5. In § 5 entfallen Abs. 3, 4a, 4b und 5, die bisherigen Abs. 6 und 7 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(5)“ und Abs. 4 lautet:

„(4) Bestehendes verwertbares Vermögen und Leistungen des Staates aus anderen Titeln, wie beispielsweise Arbeitslosenunterstützung, Kinderbetreuungsgeld, Pflegegeld und Mietzinszuschüsse sind auf die Leistungen der Grundversorgung anzurechnen.“

6. Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:

## „§ 5a {#art_5a}

### Einschränkung und Einstellung von Grundversorgungsleistungen {#prov_einschrankung_und_einstellung_von_grundversorgungsleistungen}

(1) Die Leistungen für Fremde oder deren Angehörige können nach Wahrung des Parteiengehörs eingeschränkt oder eingestellt werden, wenn diese

(2) Fremde, die das im Rahmen der Grundversorgung von der Grundversorgungsstelle zugewiesene Quartier ohne Angabe von Gründen verlassen und danach bei einer anderen Grundversorgung um Wiederaufnahme in die Grundversorgung ansuchen, sind an die ursprüngliche Grundversorgungsstelle zu verweisen. Diese hat die angegebenen Gründe für das Verlassen der Unterkunft und die angebliche neuerliche Hilfsbedürftigkeit zu prüfen. Ein Anspruch auf Wiederaufnahme in ein bestimmtes Quartier besteht nicht. Bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit ist die Dauer der Abwesenheit besonders zu berücksichtigen, wobei bei einer Abwesenheitsdauer von mehr als einer Woche grundsätzlich von nicht gegebener Hilfsbedürftigkeit auszugehen ist. Die Abmeldung aus der Grundversorgung erfolgt spätestens nach drei Tagen.

(3) Diese Regelung ist sinngemäß auch bei einem Ansuchen um Wiederaufnahme in die Grundversorgung bei der ursprünglich zuständigen Grundversorgungsstelle anzuwenden.

(4) Wird ein angebotenes Quartier trotz Belehrung über die Folgen und einmaliger Wiederholung des Angebotes dasselbe Quartier betreffend abgelehnt, ist grundsätzlich von keinem Quartierbedarf - auch nicht in einem anderen Bundesland - auszugehen. Ein diesbezüglicher Vermerk ist im Betreuungsinformationssystem anzubringen.

(5) Die Einschränkung und Einstellung von Grundversorgungsleistungen hat unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Fremden verhältnismäßig zu erfolgen. Durch die Einschränkung oder Einstellung der Leistungen darf die medizinische Notversorgung der Fremden nicht gefährdet werden und ist trotzdem ein würdiger Lebensstandard zu gewährleisten.

(6) Fremden im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1, die Angebote des Landes oder der Gemeinden zur Erbringung von gemeinnützigen Hilfstätigkeiten gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 zweimal verweigert haben, sind Leistungen der Grundversorgung einzustellen. Abs. 5 gilt sinngemäß.“

7. Die Überschrift zu § 7 lautet:

### „Sonderbestimmungen für besonders schutzbedürftige Personen“ {#prov_sonderbestimmungen_fur_besonders_schutzbedurftige_personen}

8. § 10 Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Die Landesregierung darf personenbezogene Daten nach Abs. 1 an die mit der Versorgung von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung betrauten Dienststellen und Beauftragten der Länder und des Bundes, an die Verwaltungsgerichte, an die Träger der Sozialversicherung, den Dachverband der Sozialversicherungsträger, an die Sicherheitsbehörden, an die Behörden der Kinder- und Jugendhilfe, an den Österreichischen Integrationsfonds, an den Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und an Asylbehörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermitteln, sofern diese Daten jeweils wesentliche Voraussetzungen für die Erfüllung der diesen obliegenden Aufgaben sind.

(4) Die Träger der Sozialversicherung und der Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet der Landesregierung als grundversorgungsgewährende Behörde und dem Landesverwaltungsgericht, Auskünfte über Versicherungsverhältnisse zu übermitteln, sofern diese personenbezogenen Daten zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt werden.“

9. In § 11a Abs. 1 wird nach dem Wort „Rechtsvertretung“ die Wortfolge „zur Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und der Vertretung im Rechtsmittelverfahren“ eingefügt.

10. § 12 Abs. 1 Z 2 lautet:

11. § 12 Abs. 1 Z 4 bis 6 lautet:

12. Dem § 13 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 2 Abs. 1 und 5, § 3 Abs. 1, die Überschrift zu § 5, § 5 Abs. 3 bis 5, § 5a, die Überschrift zu § 7, § 10 Abs. 3 und 4, § 11a Abs. 1 und § 12 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 110/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt der bisherige § 5 Abs. 3, 4a, 4b und 5.“