111.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Dezember 2024 mit der die Übertragung von behördlichen Zuständigkeiten des Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes festgesetzt wird (Burgenländische BH-Übertragungsverordnung-Rotationssystem 2025)

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Dezember 2024 mit der die Übertragung von behördlichen Zuständigkeiten des Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes festgesetzt wird (Burgenländische BH-Übertragungsverordnung-Rotationssystem 2025)

> Auf Grund des § 1 Abs. 5 des Burgenländischen Bezirkshauptmannschaften-Gesetzes, LGBl. Nr. 42/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2024, wird verordnet:

## § 1 {#art_1}

### Übertragung der behördlichen Zuständigkeiten {#prov_ubertragung_der_behordlichen_zustandigkeiten}

(1) Für den Aufgriff unbegleiteter minderjähriger Fremder sowie deren etwaige Unterbringung in eine Einrichtung gemäß § 19 Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz - Bgld. KJHG, LGBl. Nr. 62/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2024, wird die behördliche Zuständigkeit den Bezirkshauptmannschaften nach einem wöchentlich wechselnden Rhythmus übertragen, wobei für jede Kalenderwoche jeweils eine Bezirkshauptmannschaft gemäß der Anlage zur Verordnung festgelegt ist.

(2) Die nach Abs. 1 angeordnete Zuständigkeit einer Bezirkshauptmannschaft bleibt bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrens aufrecht.

## § 2 {#art_2}

### Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen {#prov_inkrafttretens_und_ubergangsbestimmungen}

(1) Diese Verordnung tritt mit 30. Dezember 2024 in Kraft.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. Nr. 111/2024 anhängigen Verfahren sind von der bis dahin zuständigen Behörde weiterzuführen.

(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 28. Dezember 2025 außer Kraft.