113.Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 20. Dezember 2024, mit der die Verordnung über die Bildung des Standesamtsverbandes Mittelburgenland / Oberpullendorf und die Führung desselben als zusammengeschlossenen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband geändert wird

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 20. Dezember 2024, mit der die Verordnung über die Bildung des Standesamtsverbandes Mittelburgenland / Oberpullendorf und die Führung desselben als zusammengeschlossenen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband geändert wird

> Auf Grund des § 6 des Personenstandsgesetzes 2013 - PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 181/2023, wird verordnet:

> Die Verordnung über die Bildung des Standesamtsverbandes Mittelburgenland / Oberpullendorf und die Führung desselben als zusammengeschlossenen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband, LGBl. Nr. 86/2013, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 99/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Die Gemeinden“ der Eintrag „Deutschkreutz,“ eingefügt.

2. Dem § 2 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 113/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“