11.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 11. März 2025, mit der die Burgenländische Biologische Arbeitsstoffe- und Nadelstich-Verordnung geändert wird [CELEX Nr. 32019L1833]

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 11. März 2025, mit der die Burgenländische Biologische Arbeitsstoffe- und Nadelstich-Verordnung geändert wird

> Auf Grund des § 46 Abs. 1 Z 3 sowie auf Grund der §§ 6, 8, 38 Abs. 3, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 2, §§ 43, 69 Z 6 und § 95 Abs. 1 des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes 2001 - Bgld. BSchG 2001, LGBl. Nr. 37/2001, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2024, wird verordnet:

> Die Burgenländische Biologische Arbeitsstoffe- und Nadelstich-Verordnung - Bgld. BANastV, LGBl. Nr. 3/2014, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 5/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird der Satzpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgendes Zitat wird angefügt:

„in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2024.“

2. In § 2 Abs. 1 wird das Zitat „BGBl. II Nr. 156/2021“ durch das Zitat „BGBl. II Nr. 294/2024“ ersetzt.

3. In § 2 Abs. 1 Z 2 werden in der Tabelle nach der Zeile mit dem Eintrag zu § 12 Abs. 3 folgende Einträge eingefügt:

„§ 12a Abs. 1 und 2§ 47§ 45

§ 13 Abs. 8 Z 6 und 7§ 47§ 45“

4. In § 2 Abs. 3 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 179/2021“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 145/2024“ ersetzt.

5. In § 4 Z 4 wird die Datumsangabe „24.10.2019“ durch die Datumsangabe „31.10.2019“ ersetzt.

6. Dem § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) §§ 1, 2 Abs. 1 und 3 sowie § 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 11/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“