18.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Mai 2025, mit der die Burgenländische Bauverordnung 2008 geändert wird [CELEX Nr. 32018L0844]

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Mai 2025, mit der die Burgenländische Bauverordnung 2008 geändert wird

> Auf Grund des § 4 des Burgenländischen Baugesetzes 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 97/2024, wird verordnet:

> Die Burgenländische Bauverordnung 2008 - Bgld. BauVO 2008, LGBl. Nr. 63/2008, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 44/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 34c lautet:

### „§ 34c {#prov_34c}

### Gebäudetechnische Systeme {#prov_gebaudetechnische_systeme}

(1) Bei der Installation neuer gebäudetechnischer Systeme sowie bei der Ersetzung und Modernisierung von gebäudetechnischen Systemen sind die Systemanforderungen nach Punkt 4.11 in Verbindung mit Punkt 8 der Anlage 9 des § 36 Abs. 1 Z 9 (OIB-Richtlinie 6 „Energieeinsparung und Wärmeschutz“, Ausgabe April 2019), betreffend die Gesamtenergieeffizienz, die ordnungsgemäße Installation und angemessene Dimensionierung, Einstellung und Steuerung einzuhalten. Dies gilt nur, sofern diese Anforderungen technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar sind.

(2) Neue Gebäude sind, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, mit selbstregulierenden Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur in jedem Raum oder, sofern gerechtfertigt, in einem bestimmten beheizten Bereich des Gebäudeteils auszustatten. Bei bestehenden Gebäuden sind selbstregulierende Einrichtungen bei einem Austausch des Wärmeerzeugers, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, zu installieren.

(3) Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung für eine Heizungsanlage oder Klimaanlage von mehr als 290 kW sind bis zum Jahr 2025, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung auszurüsten. Diese Systeme müssen in der Lage sein,

(4) Bei Installation, Ersatz oder Modernisierung eines heizungsanlagenbezogenen oder klimaanlagenbezogenen Teils eines gebäudetechnischen Systems in einem bestehenden Gebäude ist die Energieeffizienz des veränderten Teils neu zu bewerten und sind die Ergebnisse zu dokumentieren, sofern ohnehin kein neuer Energieausweis zu erstellen ist.

(5) Gebäudetechnische Systeme, die ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz oder eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung wie Energieleistungsverträge im Sinne des § 37 Z 19 des Bundes-Energieeffizienzgesetz - EEffG, BGBl. I Nr. 72/2014, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2024, fallen oder die von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen, sind von den Anforderungen einer regelmäßigen Inspektion gemäß §§ 25 und 35 Burgenländisches Heizungs- und Klimaanlagengesetz - Bgld. HKG, LGBl. Nr. 33/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2024, ausgenommen, falls die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung von regelmäßigen Inspektionen, gleichwertig sind.

(6) Ein System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ist ein System, das sämtliche Produkte, Software und Engineering-Leistungen umfasst, mit denen ein energieeffizienter, wirtschaftlicher und sicherer Betrieb gebäudetechnischer Systeme durch automatische Steuerungen sowie durch die Erleichterung des manuellen Managements dieser gebäudetechnischen Systeme unterstützt werden kann.“

2. Dem § 43 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 34c in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 18/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“