20.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Mai 2025, mit der das „Europaschutzgebiet Auwiesen-Zickenbachtal“ geändert wird [CELEX Nr. 32009L0147]

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Mai 2025, mit der das „Europaschutzgebiet Auwiesen-Zickenbachtal“ geändert wird

> Auf Grund der § 22b Abs. 1 lit. b und Abs. 3 und § 22c des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2020, wird verordnet:

> Die Verordnung über die Erklärung des Naturschutzgebietes Auwiesen-Zickenbachtal zum Europaschutzgebiet („Europaschutzgebiet Auwiesen-Zickenbachtal“), LGBl. Nr. 34/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „die in der Anlage ausgewiesenen“.

2. § 1 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Fläche des „Europaschutzgebietes Auwiesen-Zickenbachtal“ wurde über Koordinaten im Gauß-Krüger-System BMN M34 erstellt und ist im Koordinatenverzeichnis (Anlage 1) im pdf-Format ausgewiesen. Diese Aufzählung ist konstitutiv. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 1 maßgeblich.“

3. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) In Anlage 2 erfolgt in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 5 000 die deklarative Darstellung der Ausdehnungsfläche des „Europaschutzgebietes Auwiesen-Zickenbachtal“.“

4. § 3 lautet:

„§ 3

Schutzgegenstand

Schutzgegenstand nach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115, (VS-Richtlinie) sind:

5. § 4 lautet:

## „§ 4 {#art_4}

### Nutzung {#prov_nutzung}

(1) Die nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist unter den in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen weiterhin zulässig, solange diese der Einhaltung des Schutzzwecks gemäß § 2 nicht entgegensteht.

(2) Jedenfalls weiterhin zulässig ist die Änderung der Fruchtfolge bei einjährigen Ackerkulturen, der Wechsel zwischen ein- und mehrjährigen Kulturen, sofern es sich bei letzteren nicht um Dauerkulturen handelt, sowie der Wechsel von ein- und mehrjährigen Kulturen zu Dauergrünland, sofern dies im Rahmen einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung geschieht.

(3) Die Verjüngung im Rahmen einer nachhaltigen forstwirtschaftlichen Nutzung ist mit nicht-invasiven Baumarten, die in Europa oder dem Mittelmeerraum autochthon vorkommen, weiterhin zulässig.

(4) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei ist weiterhin zulässig.“

6. In § 5 wird die Wortfolge „79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. 04. 1979 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG zur Anpassung der Richtlinien 73/239/EWG, 74/557/EWG und 2002/83/EG im Bereich der Umwelt anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20. 12. 2006 S. 368“ durch die Wortfolge „2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115“ ersetzt.

7. Der bisherige Text des § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 1 Abs. 2, 3 und 4, §§ 3, 4 und 5 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 20/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

8. Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 34/2008 wird durch die Anlagen 1 und 2 zur vorliegenden Verordnung ersetzt.