21.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Mai 2025, mit der das „Europaschutzgebiet Bernstein-Lockenhaus-Rechnitz“ geändert wird [CELEX Nr. 31992L0043]

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Mai 2025, mit der das „Europaschutzgebiet Bernstein-Lockenhaus-Rechnitz“ geändert wird

> Auf Grund der § 22b Abs. 1 lit. a und Abs. 3 und § 22c des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2020, wird verordnet:

> Die Verordnung, mit der Teile der Bezirke Oberpullendorf und Oberwart zum „Europaschutzgebiet Bernstein-Lockenhaus-Rechnitz“ erklärt werden, LGBl. Nr. 65/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „GML-Format“ durch die Wortfolge „pdf-Format“ ersetzt.

2. § 4 lautet:

## „§ 4 {#art_4}

### Schutzgegenstand {#prov_schutzgegenstand}

Schutzgegenstand (* = prioritär) nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, und der Berichtigung, ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, sind:

3. In § 5 wird das Zitat „LGBl. Nr. 7/2010“ durch das Zitat „LGBl. Nr. 70/2020“ ersetzt.

4. § 7 lautet:

## „§ 7 {#art_7}

### Nutzung {#prov_nutzung}

(1) Die nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist unter den in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen weiterhin zulässig, solange diese der Einhaltung des Schutzzwecks gemäß § 3 nicht entgegensteht.

(2) Jedenfalls weiterhin zulässig ist die Änderung der Fruchtfolge bei einjährigen Ackerkulturen, der Wechsel zwischen ein- und mehrjährigen Kulturen, sofern es sich bei letzteren nicht um Dauerkulturen handelt, sowie der Wechsel von ein- und mehrjährigen Kulturen zu Dauergrünland, sofern dies im Rahmen einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung geschieht.

(3) Die Verjüngung im Rahmen einer nachhaltigen forstwirtschaftlichen Nutzung ist in folgendem Umfang weiterhin zulässig:

(4) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei ist weiterhin zulässig.“

5. In § 8 wird die Wortfolge „Richtlinie 2006/105/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 368, und der Berichtigung ABl. Nr. L 80 vom 21.03.2007 S. 15“ durch die Wortfolge „Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, und der Berichtigung, ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70“ ersetzt.

6. Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 2, §§ 4, 5, 7 und 8 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 21/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“