23.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Mai 2025, mit der das „Europaschutzgebiet Nickelsdorfer Haidel“ geändert wird [CELEX Nr. 31992L0043]

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Mai 2025, mit der das „Europaschutzgebiet Nickelsdorfer Haidel“ geändert wird

> Auf Grund der § 22b Abs. 1 lit. a und Abs. 3 und § 22c des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 70/2020, wird verordnet:

> Die Verordnung über die Erklärung des Naturschutzgebietes Nickelsdorfer Haidel zum Europaschutzgebiet („Europaschutzgebiet Nickelsdorfer Haidel“), LGBl. Nr. 56/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Die Fläche des „Europaschutzgebietes Nickelsdorfer Haidel“ wurde über Koordinaten im Gauß-Krüger-System BMN M34 erstellt und ist im Koordinatenverzeichnis (Anlage 1) im pdf-Format ausgewiesen. Diese Aufzählung ist konstitutiv. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 1 maßgeblich.

(3) In Anlage 2 erfolgt in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 2 500 die deklarative Darstellung der Ausdehnungsfläche des „Europaschutzgebietes Nickelsdorfer Haidel“.“

2. In § 2 wird nach dem Wort „Lebensraumtypen“ die Wortfolge „und Pflanzenarten“ eingefügt.

3. § 3 lautet:

„§ 3

Schutzgegenstand

Schutzgegenstand (* = prioritär) nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, und der Berichtigung, ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, sind:

4. § 4 lautet:

„§ 4

Nutzung

(1) Die nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist unter den in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen weiterhin zulässig, solange diese der Einhaltung des Schutzzwecks gemäß § 2 nicht entgegensteht.

(2) Jedenfalls weiterhin zulässig ist die Änderung der Fruchtfolge bei einjährigen Ackerkulturen, der Wechsel zwischen ein- und mehrjährigen Kulturen, sofern es sich bei letzteren nicht um Dauerkulturen handelt, sowie der Wechsel von ein- und mehrjährigen Kulturen zu Dauergrünland, sofern dies im Rahmen einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung geschieht.

(3) Die Verjüngung im Rahmen einer nachhaltigen forstwirtschaftlichen Nutzung ist mit nicht-invasiven Baumarten, die in Europa oder dem Mittelmeerraum autochthon vorkommen, weiterhin zulässig.

(4) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei ist weiterhin zulässig.“

5. In § 5 wird die Wortfolge „Richtlinie 2006/105/EG zur Anpassung der Richtlinien 73/239/EWG, 74/557/EWG und 2002/83/EG im Bereich der Umwelt anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20. 12. 2006 S. 368,“ durch die Wortfolge „Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, und die Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70,“ ersetzt.

6. Der bisherige Text des § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 1 Abs. 2 und 3, §§ 2, 3, 4 und 5 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 23/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

7. Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 56/2008 wird durch die Anlagen 1 und 2 zur vorliegenden Verordnung ersetzt.