29.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Mai 2025, mit der das „Europaschutzgebiet Siegendorfer Pußta und Heide“ geändert wird [CELEX Nr. 31992L0043]

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Mai 2025, mit der das „Europaschutzgebiet Siegendorfer Pußta und Heide“ geändert wird

> Auf Grund der § 22b Abs. 1 lit. a und Abs. 3 und § 22c des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2020, wird verordnet:

> Die Verordnung über die Erklärung des Naturschutzgebietes Siegendorfer Pußta und Heide zum Europaschutzgebiet („Europaschutzgebiet Siegendorfer Pußta und Heide“), LGBl. Nr. 55/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Die Fläche des „Europaschutzgebietes Siegendorfer Pußta und Heide“ wurde über Koordinaten im Gauß-Krüger-System BMN M34 erstellt und ist im Koordinatenverzeichnis (Anlage 1) im pdf-Format ausgewiesen. Diese Aufzählung ist konstitutiv. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 1 maßgeblich.“

(3) In Anlage 2 erfolgt in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 5 750 die deklarative Darstellung der Ausdehnungsfläche des „Europaschutzgebietes Siegendorfer Pußta und Heide“.“

2. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) In Anlage 3, bestehend aus 2 Detailplänen (3.1 bis 3.2) im Maßstab 1 : 3 000 erfolgt die deklarative planliche Darstellung des „Europaschutzgebietes Siegendorfer Pußta und Heide“.“

3. § 3 lautet:

## „§ 3 {#art_3}

### Schutzgegenstand {#prov_schutzgegenstand}

Schutzgegenstand (* = prioritär) nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, und der Berichtigung, ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, sind:

4. § 4 lautet:

## „§ 4 {#art_4}

### Nutzung {#prov_nutzung}

(1) Die nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist unter den in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen weiterhin zulässig, solange diese der Einhaltung des Schutzzwecks gemäß § 2 nicht entgegensteht.

(2) Jedenfalls weiterhin zulässig ist die Änderung der Fruchtfolge bei einjährigen Ackerkulturen, der Wechsel zwischen ein- und mehrjährigen Kulturen, sofern es sich bei letzteren nicht um Dauerkulturen handelt, sowie der Wechsel von ein- und mehrjährigen Kulturen zu Dauergrünland, sofern dies im Rahmen einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung geschieht.

(3) Die Verjüngung im Rahmen einer nachhaltigen forstwirtschaftlichen Nutzung ist in folgendem Umfang weiterhin zulässig:

(4) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei ist weiterhin zulässig.“

5. In § 5 wird das Wort „werden“ durch das Wort „wird“ ersetzt und die Wortfolge „Richtlinie 2006/105/EG zur Anpassung der Richtlinien 73/239/EWG, 74/557/EWG und 2002/83/EG im Bereich der Umwelt anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20. 12. 2006 S. 368“ durch die Wortfolge „Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, und die Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70“ ersetzt.

6. Der bisherige Text des § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 1 Abs. 2 bis 4, §§ 3, 4 und 5 sowie die Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 29/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

7. Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 55/2008 wird durch die Anlagen 1, 2 und 3 zur vorliegenden Verordnung ersetzt.