35.Gesetz vom 15. Mai 2025, mit dem das Burgenländische Landesvertragsbedienstetengesetz 2013, das Burgenländische Landesbedienstetengesetz 2020, das Burgenländische Personalzuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz, das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997, das Gemeindebedienstetengesetz 1971, das Burgenländische Landesverwaltungsgerichtsgesetz, das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001, das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014, das Burgenländische Landesbezügegesetz und das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 geändert werden (Sammelgesetz - Dienstrecht 2025) (XXIII. Gp. RV 0094 AB 0116)

Gesetz vom 15. Mai 2025, mit dem das Burgenländische Landesvertragsbedienstetengesetz 2013, das Burgenländische Landesbedienstetengesetz 2020, das Burgenländische Personalzuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz, das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997, das Gemeindebedienstetengesetz 1971, das Burgenländische Landesverwaltungsgerichtsgesetz, das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001, das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014, das Burgenländische Landesbezügegesetz und das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 geändert werden (Sammelgesetz - Dienstrecht 2025)

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel 1

#### Änderung des Burgenländischen Landesvertragsbedienstetengesetzes 2013

> Das Burgenländische Landesvertragsbedienstetengesetz 2013 - Bgld. LVBG 2013, LGBl. Nr. 57/2013, in der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 104/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „durch Handschlag“.

2. In § 22 wird die Tabelle durch folgende Tabelle ersetzt:

in der Entlohnungs-

stufe

in der Entlohnungsgruppe

a

b

c

d

e

Euro

1

3.376,70

2.780,00

2.527,50

2.445,10

2.369,70

2

3.442,90

2.830,00

2.570,80

2.478,50

2.388,60

3

3.509,40

2.880,60

2.613,40

2.512,10

2.407,60

4

3.632,90

2.933,00

2.656,40

2.545,30

2.425,90

5

3.711,00

2.987,00

2.699,10

2.578,70

2.445,10

6

3.824,00

3.059,50

2.742,20

2.612,20

2.464,80

7

3.943,10

3.117,70

2.785,00

2.645,40

2.484,30

8

4.056,60

3.194,30

2.828,10

2.678,50

2.503,60

9

4.210,10

3.314,90

2.884,00

2.718,00

2.523,30

10

4.322,90

3.420,90

2.928,50

2.751,20

2.542,80

11

4.435,60

3.569,90

2.989,80

2.784,40

2.562,20

12

4.563,30

3.683,10

3.037,50

2.817,60

2.581,60

13

4.666,50

3.795,90

3.086,90

2.850,90

2.601,10

14

4.776,90

3.908,80

3.137,10

2.892,30

2.620,40

15

4.911,90

4.022,10

3.187,80

2.926,90

2.640,10

16

5.047,40

4.135,80

3.238,40

2.962,90

2.659,50

17

5.183,20

4.248,50

3.291,10

2.999,10

2.679,20

18

5.318,80

4.362,10

3.342,90

3.044,20

2.698,90

19

5.420,60

4.475,10

3.404,80

3.083,30

2.718,40

20

4.523,40

3.456,80

3.122,20

2.737,90

21

3.482,60

3.142,00

2.747,60

3. In § 24 Abs. 1 wird die Tabelle durch folgende Tabelle ersetzt:

in der Entlohnungs-

stufe

in der Entlohnungsgruppe

p1

p2

p3

p4

p5

Euro

1

2.537,30

2.493,90

2.454,30

2.413,60

2.373,30

2

2.580,40

2.531,20

2.487,40

2.439,00

2.391,90

3

2.623,70

2.568,40

2.521,10

2.465,30

2.410,30

4

2.667,00

2.605,40

2.555,10

2.491,30

2.428,80

5

2.710,10

2.642,60

2.588,60

2.517,40

2.447,00

6

2.753,80

2.679,70

2.621,70

2.543,70

2.466,30

7

2.797,20

2.716,40

2.654,90

2.570,00

2.485,50

8

2.840,50

2.753,50

2.688,60

2.596,30

2.504,20

9

2.884,00

2.790,80

2.722,10

2.622,40

2.523,40

10

2.933,60

2.832,60

2.758,90

2.653,70

2.547,10

11

2.980,90

2.870,00

2.792,80

2.680,30

2.566,60

12

3.030,00

2.908,60

2.826,40

2.706,90

2.586,00

13

3.081,40

2.949,00

2.860,10

2.733,20

2.605,20

14

3.132,30

2.989,90

2.894,30

2.760,00

2.624,60

15

3.187,10

3.035,30

2.932,00

2.790,10

2.647,10

16

3.239,60

3.079,60

2.968,50

2.816,70

2.666,40

17

3.292,70

3.123,60

3.006,20

2.843,90

2.685,90

18

3.346,00

3.167,70

3.045,10

2.871,30

2.705,60

19

3.399,20

3.212,50

3.084,60

2.898,60

2.725,00

20

3.452,00

3.257,80

3.124,30

2.926,60

2.744,50

21

3.478,80

3.280,60

3.144,30

2.941,10

2.754,50

4. In § 28 Abs. 3 wird die Tabelle durch folgende Tabelle ersetzt:

in der Ergänzungszulagenstufe

1

2

3

4

Euro

a) in der Entlohnungsgruppe a

579,30

993,10

1.401,70

1.917,80

b) in der Entlohnungsgruppe b

156,20

517,30

828,50

1.035,40

c) in der Entlohnungsgruppe c

132,50

283,00

378,50

-

d) in der Entlohnungsgruppe d

61,90

137,90

210,80

-

5. In § 31 Abs. 4 Z 1 wird die Tabelle durch folgende Tabelle ersetzt:

Stellenwert bis

Bewertungsgruppe

Euro

60

a/2

201,90

63

a/3

381,80

66

a/4

666,90

69

a/5

975,80

72

a/6

1.309,10

75

a/7

1.666,40

78

a/8

2.048,30

81

a/9

2.454,30

84

a/10

2.884,50

87

a/11

3.339,00

90

a/12

3.817,70

6. In § 31 Abs. 4 Z 2 wird die Tabelle durch folgende Tabelle ersetzt:

Stellenwert bis

Bewertungsgruppe

Euro

57

b/1

345,40

60

b/2

606,00

63

b/3

890,70

66

b/4

1.199,80

69

b/5

1.533,00

72

b/6

2.036,30

75

b/7

2.423,80

78

b/8

2.836,00

7. In § 46 Abs. 2 wird in der Tabelle der Betrag „187,20“ durch den Betrag „193,80“ und der Betrag „237,80“ durch den Betrag „246,10“ ersetzt.

8. In § 87 Abs. 1 wird die Tabelle durch folgende Tabelle ersetzt:

in der Entlohnungs-

stufe

in der Entlohnungsgruppe

s1

s2

s3

s4

Euro

1

5.410,70

4.230,90

4.068,30

3.997,40

2

5.410,70

4.230,90

4.140,40

4.069,00

3

5.410,70

4.249,20

4.212,70

4.151,00

4

5.410,70

4.322,30

4.284,70

4.223,90

5

5.410,70

4.407,30

4.369,10

4.308,00

6

5.410,70

4.562,80

4.508,80

4.426,10

7

5.442,20

4.704,50

4.648,40

4.506,90

8

5.568,70

4.877,30

4.818,50

-

9

5.704,70

4.998,40

4.942,60

-

10

5.922,40

5.124,30

5.066,50

-

11

6.089,10

5.249,70

5.159,60

-

12

6.268,00

5.376,10

-

-

13

6.464,20

5.502,30

-

-

14

6.633,10

5.637,40

-

-

15

6.801,30

5.801,70

-

-

16

6.975,30

5.965,60

-

-

17

7.186,90

6.130,70

-

-

18

7.441,40

6.295,10

-

-

19

7.583,40

6.418,40

-

-

9. In § 98 Abs. 1 wird die Tabelle durch folgende Tabelle ersetzt:

in der Entlohnungsstufe

in der

Entlohnungsgruppe l1

Euro

1

3.644,10

2

3.743,80

3

3.883,30

4

4.120,20

5

4.366,20

6

4.610,20

7

4.850,30

8

5.099,60

9

5.347,00

10

5.577,10

11

5.823,30

12

6.048,40

13

6.270,70

14

6.491,30

15

6.723,50

16

6.933,80

17

7.039,20

18

7.354,90

19

-

10. In § 98 Abs. 2 wird in der Z 1 der Betrag „1 058,20 Euro“ durch den Betrag „1 095,20 Euro“, in Z 2 der Betrag „1 130,70 Euro“ durch den Betrag „1 170,30 Euro“ und in Z 3 der Betrag „1 200,80 Euro“ durch den Betrag „1 242,80 Euro“ ersetzt.

11. In § 102 Abs. 7 wird der Betrag „40,50 Euro“ durch den Betrag „41,90 Euro“ ersetzt.

12. In § 110 wird die Tabelle durch folgende Tabelle ersetzt:

in der Entlohnungsstufe

in der

Entlohnungsgruppe l2a2

Euro

1

3.357,00

2

3.438,10

3

3.519,40

4

3.621,50

5

3.796,30

6

3.996,50

7

4.203,00

8

4.433,00

9

4.663,80

10

4.897,40

11

5.131,60

12

5.365,10

13

5.599,00

14

5.826,60

15

6.019,00

16

6.219,70

17

6.425,00

18

6.569,20

19

-

13. § 126 lautet:

## „§ 126 {#art_126}

### Verweisung auf Bundesgesetze {#prov_verweisung_auf_bundesgesetze}

Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:

14. Dem § 129 wird folgender Abs. 27 angefügt:

„(27) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2025 treten in Kraft:

#### Artikel 2

#### Änderung des Burgenländischen Landesbedienstetengesetzes 2020

> Das Burgenländische Landesbedienstetengesetz 2020 - Bgld. LBedG 2020, LGBl. Nr. 95/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 104/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „durch Handschlag“.

2. In § 99 Abs. 2 wird der Betrag „1,45 Euro“ durch den Betrag „1,50 Euro“ und die Zahl „2022“ durch die Zahl „2025“ ersetzt.

3. In § 127 Abs. 7 wird der Betrag „40,50 Euro“ durch den Betrag „41,90 Euro“ und die Zahl „2022“ durch die Zahl „2025“ ersetzt.

4. In § 135 Abs. 2 wird die Tabelle durch folgende Tabelle ersetzt:

in der Gehaltsstufe

Grundvergütung der Modellstellen

Grundvergütung der Modellstellen

Grundvergütung der Modellstellen

Fachärztin/Facharzt, Oberärztin/Oberarzt mit Spezialgebiet, Erste/r Oberärztin/Oberarzt

Allgemeinmediziner/in

Ärztin/Arzt in Ausbildung zur/zum Fachärztin/Facharzt bzw. Allgemeinmediziner/in

Euro (Werte 2025)

Euro (Werte 2025)

Euro (Werte 2025)

1

30,30

29,20

22,80

2

31,40

30,30

22,80

3

32,40

31,40

22,80

4

33,50

32,40

22,80

5

34,70

33,50

22,80

6

35,70

34,70

22,80

7

36,80

35,70

-

8

37,90

36,80

-

9

38,90

37,90

-

10

40,10

38,90

-

11

41,20

40,10

-

5. in § 135 Abs. 2 vorletzter Satz wird der Betrag „20,90 Euro“ durch den Betrag „21,60 Euro“ und die Zahl „2022“ durch die Zahl „2025“ ersetzt.

6. In § 135 Abs. 5 wird die Tabelle durch folgende Tabelle ersetzt:

Zeitliche Mehrdienstleistungen

Fachschwerpunktleiterinnen bzw. Fachschwerpunktleiter

Abteilungsleiterinnen bzw. Abteilungsleiter

Euro (Werte 2025)

Euro (Werte 2025)

Für den durchgehenden Dienst von Montag bis Freitag jeweils von 22:00 bis 6:00 Uhr des folgenden Tages

549,10

638,40

Für den durchgehenden Dienst an Samstagen von 15:00 Uhr bis Sonntag 6:00 Uhr

880,90

1.021,20

Für den durchgehenden 24-stündigen Dienst an Sonn- und Feiertagen

1.097,70

1.276,70

7. In § 135 Abs. 6 wird in der Tabelle die Zahl „2022“ durch die Zahl „2025“, der Betrag „7,80“ durch den Betrag „8,10“ und der Betrag „4,20“ durch den Betrag „4,30“ ersetzt.

8. In § 135 Abs. 7 wird der Betrag „61,40 Euro“ durch den Betrag „63,50 Euro“ und die Zahl „2022“ durch die Zahl „2025“ ersetzt.

9. In § 136 Abs. 2 wird der Betrag „156,90 Euro“ durch den Betrag „162,40 Euro“ und die Zahl „2022“ durch die Zahl „2025“ ersetzt.

10. § 141 lautet:

## „§ 141 {#art_141}

### Verweisung auf Bundesgesetze und -verordnungen {#prov_verweisung_auf_bundesgesetze_und_verordnungen}

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Verordnungen des Bundes verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:

11. Dem § 144 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2025 treten in Kraft:

12. Die Anlage 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2024 wird durch die Anlage 2 zum vorliegenden Gesetz ersetzt.

#### Artikel 3

#### Änderung des Burgenländischen Personalzuweisungs- und Betriebsübergangsgesetzes

Das Burgenländische Personalzuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz - Bgld. PBÜ-G, LGBl. Nr. 27/2004, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2020, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgendes Inhaltsverzeichnis vorangestellt:

2. Vor § 1 wird folgende Abschnittsbezeichnung samt Überschrift eingefügt:

#### „1. Abschnitt

#### Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen“

3. In § 1 wird

a) nach Z 4 folgende Z 5a eingefügt:

b) sowie am Ende der Z 7 der Satzpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 8 und 9 angefügt:

4. Vor § 3 wird folgende Abschnittsbezeichnung samt Überschrift eingefügt:

#### „2. Abschnitt

#### Zuweisung von Landesbediensteten und Betriebsübergang“

5. § 4 Abs. 1 Z 1 entfällt.

6. § 4 Abs. 3 lautet:

„(3) § 3 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.“

7. § 6 Abs. 3 lautet:

„(3) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers ist fachlich und innerdienstlich Vorgesetzte oder Vorgesetzter der oder des zugewiesenen Landesbediensteten. Er ist in diesen Angelegenheiten an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Wird eine Weisung im Sinne des zweiten Satzes von einem Organ des Rechtsträgers nicht befolgt, so geht die Zuständigkeit in dieser konkreten Angelegenheit auf die Landesregierung über. Die vom Zuständigkeitsübergang betroffenen Bediensteten sowie das im dritten Satz angeführte Organ des Rechtsträgers sind vom Zuständigkeitsübergang unverzüglich schriftlich zu verständigen.“

8. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

## „§ 6a {#art_6a}

### Vertretung des Dienstgebers {#prov_vertretung_des_dienstgebers}

(1) Die Landesregierung kann mit dem Rechtsträger vereinbaren (§7), dass der Rechtsträger Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes der zugewiesenen Landesvertragsbediensteten selbständig zu entscheiden und zu erledigen hat. Dazu gehören insbesondere

(2) Von der Zuständigkeit nach Abs. 1 jedenfalls ausgenommen ist die Aufnahme von Landesvertragsbediensteten sowie die Entscheidung über

(3) Im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Rechtsträger ist zuvor die Zustimmung der Landesregierung einzuholen.

(4) Der Rechtsträger kann sich zur Erfüllung der durch Abs. 1 iVm Abs. 2 übertragenen Angelegenheiten eines weiteren Rechtsträgers bedienen. Davon ausgenommen sind sämtliche sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Entscheidungen. In diesem Fall ist zuvor die Zustimmung der Landesregierung einzuholen. Für die Datenübermittlung gilt § 10 sinngemäß.

9. § 7 Z 4 lautet:

10. Nach § 7 Z 4 wird folgende Z 5 angefügt:

11. Vor § 10 wird folgende Abschnittsbezeichnung samt Überschrift eingefügt:

#### „3. Abschnitt

#### Sonstige Bestimmungen“

12. §§ 10 und 11 lauten:

### „§ 10 {#prov_10}

### Datenübermittlung {#prov_datenubermittlung}

Das Land hat dem Rechtsträger jene personenbezogenen Daten im Sinn des Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, zu übermitteln, die diese zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten benötigt. Der Rechtsträger oder der Veräußerer haben dem Land jene personenbezogenen Daten zu übermitteln, die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Diensthoheit bzw. der Dienstgeberaufgaben erforderlich sind. Diese Ermächtigungen beziehen sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO.

## § 11 {#art_11}

### Rechtsnachfolge {#prov_rechtsnachfolge}

Tritt an die Stelle des Rechtsträgers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge eine andere Gesellschaft, gelten die gemäß § 3 Abs. 1 zugewiesenen Landesbediensteten ab dem Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge dem Rechtsnachfolger oder der Rechtsnachfolgerin als zugewiesen. Ab diesem Zeitpunkt stehen dem Rechtsnachfolger oder der Rechtsnachfolgerin die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten zu und hat die gemäß § 10 vom Land durchzuführende Datenübermittlung gegenüber dem Rechtsnachfolger oder der Rechtsnachfolgerin zu erfolgen.“

13. Der bisherige § 11 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 13“.

14. Nach § 11 (neu) wird folgender § 12 eingefügt:

## „§ 12 {#art_12}

### Verweise und Umsetzungshinweis {#prov_verweise_und_umsetzungshinweis}

(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, sind diese Landesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Verweise auf das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch - ABGB, JGS Nr. 946/1811, beziehen sich auf das Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2024.

(3) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2001/23/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, ABl. Nr. L 082 vom 22.03.2001 S. 16, umgesetzt.“

15. Dem § 13 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Das Inhaltsverzeichnis, die Abschnittsbezeichnungen samt Überschriften, § 1 Z 5a, 8 und 9, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 3, § 6a, § 7 Z 4 und 5 sowie die §§ 10 bis 13 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt § 4 Abs. 1 Z 1.“

#### Artikel 4

#### Änderung des Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997

> Das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 - LBDG 1997, LBGl. Nr. 17/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 104/2024, wird wie folgt geändert:

#### 1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 118a:

2. § 116 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Disziplinarkommission ist beim Amt der Landesregierung einzurichten und besteht aus einer oder einem rechtskundigen Vorsitzenden, zwei rechtskundigen Stellvertreterinnen oder Stellvertretern der oder des Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter müssen Richterinnen oder Richter des Aktiv- oder Ruhestands oder rechtskundige Landesbeamtinnen und Landesbeamten oder Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte des Ruhestandes, die über langjährige Erfahrung in der Durchführung von behördlichen Verwaltungsverfahren und in der Anwendung des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Disziplinarrechts haben, sein. Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Landesbeamtinnen und Landesbeamten zu bestellen. Die oder der Vorsitzende, ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und die Hälfte der weiteren Mitglieder der Disziplinarkommission sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für den Fall der Bestellung von Richterinnen oder Richtern des Aktivstandes zur oder zum Vorsitzenden oder ihrer oder seiner Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sind vorher von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien Vorschläge einzuholen. Schlägt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Wien innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung keine oder zu wenige Richterinnen oder Richter vor oder stimmen die vorgeschlagenen Richterinnen oder Richter oder die für die Vorsitzführung oder Stellvertretung der in Frage kommenden Beamtinnen oder Beamte des Ruhestandes innerhalb dieser Frist ihrer Bestellung nicht zu, sind die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus dem Kreis der Landesbeamtinnen und Landesbeamten des Aktivstandes zu bestellen. Die zweite Hälfte der weiteren Mitglieder ist vom Landespersonalausschuss auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bestellt der Landespersonalausschuss innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung keine oder zu wenige Mitglieder für die Disziplinarkommission, so hat die Landesregierung die erforderlichen Mitglieder selbst zu bestellen.“

3. Die Überschrift des § 118a lautet:

### „Vergütung für richterliche und im Ruhestand befindliche beamtete Mitglieder der Disziplinarkommission“ {#prov_vergutung_fur_richterliche_und_im_ruhestand_befindliche_beamtete_mitglieder_der_disziplinarkommission}

4. § 118a Abs. 1 lautet:

„(1) Die richterlichen sowie die im Ruhestand befindlichen beamteten Mitglieder der Disziplinarkommission haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Reisegebühren und auf eine Vergütung.“

5. § 118a Abs. 3 lautet:

„(3) Den richterlichen Mitgliedern der Disziplinarkommission sowie den Beamtinnen und Beamten des Ruhestandes, die Mitglieder der Disziplinarkommission sind, gebührt für den mit der Teilnahme an Sitzungen und Verhandlungen sowie mit der Vor- und Nachbereitung der Akten des Disziplinarverfahrens verbundenen Zeit- und Arbeitsaufwand eine Vergütung in der Höhe von 46 Euro für jede angefangene Stunde der Sitzung oder Verhandlung.“

6. § 197 Abs. 3 lautet:

„(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:

7. Dem § 199 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift, § 116 Abs. 1, die Überschrift zu § 118a, § 118a Abs. 1 und 3 sowie § 197 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2025 treten mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Die Dauer der zu diesem Zeitpunkt bestellten Mitglieder der Disziplinarkommission und die Geschäftsverteilung der Disziplinarkommission für das Jahr 2025 bleibt unberührt. Auf die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes neu bestellten Mitglieder der Disziplinarkommission ist § 117 Abs. 6 anzuwenden.“

#### Artikel 5

#### Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1971

> Das Gemeindebedienstetengesetz 1971, LGBl. Nr. 13/1972, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2024, wird wie folgt geändert:

1. § 18 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Mitglieder der Disziplinarkommission, mit Ausnahme des unter Abs. 1 Z 2 angeführten Mitgliedes, werden von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Für die unter Abs. 1 Z 3 und 4 angeführten Mitglieder sind auch Ersatzmitglieder zu bestellen. Die oder der Vorsitzende und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sind dem Stande der rechtskundigen Landesbeamtinnen und Landesbeamten bzw. dem Ruhestande der rechtskundigen Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten zu entnehmen.“

2. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

„§ 18a

### Vergütung für Mitglieder der Disziplinarkommission des beamteten Ruhestandes {#prov_vergutung_fur_mitglieder_der_disziplinarkommission_des_beamteten_ruhestandes}

(1) Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes, die Mitglieder der Disziplinarkommission sind, haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Reisegebühren und auf eine Vergütung.

(2) Die Reisegebühren bestehen aus der besonderen Entschädigung für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges für die Fahrt vom Wohnort zum Sitzungs- oder Verhandlungsort und zurück sowie aus der Reisezulage. Die Höhe der Reisegebühren richtet sich nach den für Landesbeamtinnen und Landesbeamte jeweils geltenden Bestimmungen.

(3) Beamtinnen und Beamten des Ruhestandes, die Mitglieder der Disziplinarkommission sind, gebührt für den mit der Teilnahme an Sitzungen und Verhandlungen sowie mit der Vor- und Nachbereitung der Akten des Disziplinarverfahrens verbundenen Zeit- und Arbeitsaufwand eine Vergütung in der Höhe von 46 Euro für jede angefangene Stunde der Sitzung oder Verhandlung.

(4) Die in Abs. 3 angeführte Vergütung ändert sich in dem Ausmaß, in dem sich das Gehalt einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten des Dienststands der Gehaltsstufe 2, Dienstklasse V, bzw. der Referenzbetrag gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001 ändert, erstmals mit 1. Jänner 2011.

(5) Der durch die Abs. 1 bis 4 entstehende Aufwand ist durch das Land zu tragen.“

3. § 22 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Land hat, sofern in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, den Gemeinden und Gemeindeverbänden den Aufwand zu ersetzen, der durch die Anwendung der für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen auf Gemeindebeamtinnen und auf Gemeindebeamte und deren Hinterbliebene erwächst.“

4. Dem § 47 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 18 Abs. 2, §§ 18a und 22 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

#### Artikel 6

#### Änderung des Burgenländischen Landesverwaltungsgerichtsgesetzes

> Das Burgenländische Landesverwaltungsgerichtsgesetz - Bgld. LVwGG, LGBl. Nr. 44/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 104/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 24 Abs. 4 wird die Tabelle durch folgende Tabelle ersetzt:

in der Gehaltsstufe

in der

Verwendungsgruppe

R

Euro

1

5.684,90

2

5.684,90

3

6.100,60

4

6.765,60

5

7.555,60

6

8.232,10

7

8.680,60

8

9.050,00

9

9.180,30

2. In § 24 wird in Abs. 7 der Betrag „2 724,20 Euro“ durch den Betrag „2.819,50 Euro“, in Abs. 8 der Betrag „1 236,40 Euro“ durch den Betrag „1 279,70 Euro“ und in Abs. 9 der Betrag „43,50 Euro“ durch den Betrag „45,00 Euro“ ersetzt.

3. § 24 Abs. 12 lautet:

„(12) Ein Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes, dem nach seiner Amtsenthebung eine Verwendung in einer anderen Dienststelle des Landes zugewiesen wird, hat Anspruch auf Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten der Verwendungsgruppe A. Im Falle einer Amtsenthebung gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 gebührt keine Ergänzungszulage gemäß § 12 LBBG 2001.“

4. Dem § 39 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) § 24 Abs. 4, 7, 8 und 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2025 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2025 und § 24 Abs. 12 mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

#### Artikel 7

#### Änderung des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001

> Das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67/2001, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 104/2024, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 121b:

2. In § 4 Abs. 4 wird das Wort „Eurobeträge“ durch das Wort „Centbeträge“ ersetzt.

3. Dem § 12 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Eine Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 4 gebührt nicht, wenn die Überstellung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten erfolgt.“

4. In § 30 Abs. 2 wird der Betrag „1,45 Euro“ durch den Betrag „1,50 Euro“ und die Zahl „2022“ durch die Zahl „2025“ ersetzt.

5. In § 41 Abs. 4 wird die Tabelle durch folgende Tabelle ersetzt:

in der Gehalts-

stufe

in der Verwendungsgruppe

E

D

C

B

A

Euro

1

2.340,00

2.412,90

2.488,10

2.716,40

3.280,10

2

2.358,60

2.443,40

2.529,90

2.768,70

3.383,50

3

2.377,00

2.474,90

2.571,70

2.820,50

3.487,10

4

2.395,50

2.506,20

2.613,50

2.873,10

3.590,80

5

2.413,70

2.537,20

2.655,30

2.928,10

3.694,40

6

2.432,40

2.568,30

2.696,70

2.985,20

3.798,00

7

2.451,40

2.599,80

2.738,60

3.112,50

3.901,00

8

2.470,40

2.631,30

2.780,00

3.226,80

4.004,80

9

2.489,70

2.662,90

2.822,10

3.330,40

4.108,40

10

2.508,80

2.694,00

2.864,00

3.433,80

4.211,90

11

2.527,90

2.725,10

2.907,20

3.537,90

4.315,10

12

2.546,80

2.756,20

2.989,00

3.641,10

4.426,70

13

2.565,90

2.787,40

3.098,90

3.744,90

4.562,00

14

2.585,20

2.819,00

3.199,60

3.847,90

4.697,40

15

2.604,20

2.850,40

3.303,00

3.951,50

4.832,90

16

2.623,60

2.909,40

3.406,60

4.055,30

4.969,00

17

2.642,70

2.996,60

3.510,30

4.159,00

5.105,80

18

2.662,10

3.105,50

3.614,00

4.262,30

5.207,70

19

2.686,10

3.171,00

3.717,30

4.365,60

5.258,80

20

2.700,70

-

3.846,60

4.391,20

5.411,90

21

-

-

3.924,10

4.507,50

-

22

-

-

-

4.546,30

-

6. In § 41 Abs. 5 wird die Tabelle durch folgende Tabelle ersetzt:

in der Gehalts-

stufe

in der Verwendungsgruppe

P1

P2

P3

P4

P5

Euro

1

2.488,10

2.448,40

2.412,90

2.376,10

2.340,00

2

2.529,90

2.483,40

2.443,40

2.399,80

2.358,60

3

2.571,70

2.518,10

2.474,90

2.423,20

2.377,00

4

2.613,50

2.553,10

2.506,20

2.447,00

2.395,50

5

2.655,30

2.588,00

2.537,20

2.471,00

2.413,70

6

2.696,70

2.622,70

2.568,30

2.495,50

2.432,40

7

2.738,60

2.657,10

2.599,80

2.520,10

2.451,40

8

2.780,00

2.692,00

2.631,30

2.544,30

2.470,40

9

2.822,10

2.726,90

2.662,90

2.568,50

2.489,70

10

2.864,00

2.761,50

2.694,00

2.593,20

2.508,80

11

2.907,20

2.796,40

2.725,10

2.617,60

2.527,90

12

2.952,10

2.831,40

2.756,20

2.641,90

2.546,80

13

2.998,70

2.866,00

2.787,40

2.666,00

2.565,90

14

3.035,70

2.902,00

2.819,00

2.690,60

2.585,20

15

3.098,90

2.939,50

2.850,40

2.714,60

2.604,20

16

3.199,60

2.995,70

2.909,40

2.739,00

2.623,60

17

3.303,00

3.070,50

2.996,60

2.763,30

2.642,70

18

3.406,60

3.164,20

3.105,50

2.788,00

2.662,10

19

3.510,30

3.221,00

3.171,00

2.818,50

2.686,10

20

3.614,00

-

-

2.836,90

2.700,70

21

3.717,30

-

-

-

-

22

3.846,60

-

-

-

-

23

3.924,10

-

-

-

-

7. In § 41 Abs. 6 wird die Tabelle durch folgende Tabelle ersetzt:

in der Gehalts-stufe

in der Dienstklasse

IV

V

VI

VII

VIII

IX

Euro

1

-

-

4.189,10

4.937,50

6.408,60

8.773,80

2

-

3.668,40

4.292,30

5.074,60

6.708,70

9.202,60

3

3.051,90

3.772,20

4.395,50

5.210,60

7.008,20

9.631,20

4

3.151,40

3.874,80

4.531,00

5.510,00

7.460,50

10.060,60

5

3.254,20

3.978,90

4.666,30

5.809,80

7.912,30

10.489,30

6

3.357,60

4.082,50

4.801,70

6.109,50

8.344,80

10.917,90

7

3.461,00

4.186,20

4.937,50

6.408,60

8.773,80

-

8

3.564,90

4.289,40

5.074,60

6.708,70

9.202,60

-

9

3.668,40

4.392,60

5.210,60

7.008,20

-

-

8. In § 43 wird der Betrag „187,20“ durch den Betrag „193,80“ und der Betrag „237,80“ durch den Betrag „246,20“ ersetzt

9. In § 46 Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „64,50“ durch den Betrag „66,80“,

b) in Z 2 der Betrag „169,50“ durch den Betrag „175,40“,

c) in Z 3 lit. a der Betrag „169,50“ durch den Betrag „175,40“,

d) in Z 3 lit. b der Betrag „203,20“ durch den Betrag „210,30“.

10. § 47 Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 lit. a der Betrag „378,60“ durch den Betrag „391,90“,

b) in Z 1 lit. b der Betrag „505,40“ durch den Betrag „523,10“,

c) in Z 2 lit. a der Betrag „126,20“ durch den Betrag „130,60“,

d) in Z 2 lit. b der Betrag „252,40“ durch den Betrag „261,20“,

e) in Z 3 der Betrag „325,10“ durch den Betrag „336,50“.

11. In § 59a wird der Betrag „0,20 Euro“ durch den Betrag „0,26 Euro“, der Betrag „0,10 Euro“ durch den Betrag „0,13 Euro“, der Betrag „0,05 Euro“ durch den Betrag „0,07 Euro“, der Betrag „52,00 Euro“ durch den Betrag „69,30 Euro“ und der Betrag „1,64 Euro“ durch den Betrag „2 Euro“ ersetzt.

12. § 62 Abs. 3 lautet:

„(3) Die besondere Entschädigung gemäß Abs. 2 beträgt für Personen- und Kombinationskraftwagen sowie für Motorfahrräder und Motorräder je Fahrkilometer 0,493 Euro.“

13. In § 62 Abs. 4 wird der Betrag „0,045 Euro“ durch den Betrag „0,15 Euro“ ersetzt.

14. § 65 Abs. 1 wird in Z 1 der Betrag „26,40 Euro“ durch den Betrag „30,00 Euro“ und in Z 2 der Betrag „15 Euro“ durch den Betrag „17,00 Euro“ ersetzt.

15. In der Überschrift zu § 121b wird die Zahl „2022“ durch die Zahl „2025“ ersetzt und in § 121b wird die Zahl „2022“ durch die Zahl „2025“ und die Wortfolge „2,85% und danach um 6,40 Euro“ durch die Wortfolge „3,5% mindestens um 82,40 Euro und maximal jedoch um 437,80 Euro“ ersetzt.

16. § 122 Abs. 4 lautet:

„(4) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:

17. Dem § 124 wird folgender Abs. 37 angefügt:

„(37) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2025 treten in Kraft:

#### Artikel 8

#### Änderung des Burgenländischen Gemeindebedienstetengesetzes 2014

> Das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014 - Bgld. GemBG 2014, LGBl. Nr. 42/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 104/2024, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 157m:

2. In § 15 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Gemeindebediensteten der Entlohnungsgruppen gv1, gv2, gv3 und gv4 sind verpflichtet, innerhalb von vier Jahren nach Beginn des Dienstverhältnisses oder nach der Überstellung in eine dieser Entlohnungsgruppen eine Grundausbildung zu absolvieren.“

3. In § 21 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „durch Handschlag“.

4. In § 41 Abs. 3 entfällt das Zitat „und 5“.

5. In § 57 wird die Tabelle durch folgende Tabelle ersetzt:

Entlohnungs-

stufe

Entlohnungsgruppe

gv1

gv2

gv3

gv4

gv5

Euro

1

4.762,60

3.718,00

3.097,70

2.923,30

2.839,70

2

4.984,30

3.865,20

3.167,10

2.965,40

2.873,80

3

5.206,00

4.012,30

3.238,10

3.007,60

2.907,90

4

5.427,40

4.159,60

3.309,00

3.049,50

2.941,70

5

5.626,40

4.306,90

3.380,20

3.091,30

2.975,80

6

5.822,10

4.454,30

3.451,60

3.133,40

3.009,80

7

6.018,00

4.601,20

3.522,50

3.175,60

3.043,80

8

6.213,60

4.748,60

3.593,70

3.218,20

3.078,10

9

6.409,30

4.895,60

3.664,80

3.261,60

3.111,90

10

6.605,20

5.043,00

3.735,80

3.304,30

3.145,90

11

6.678,80

5.190,00

3.807,10

3.347,10

3.180,00

12

5.282,30

3.860,30

3.379,70

3.206,30

6. In § 58 Abs. 1 wird die Tabelle durch folgende Tabelle ersetzt:

Entlohnungs-

stufe

Entlohnungsgruppe

gh1

gh2

gh3

gh4

gh5

Euro

1

3.039,20

2.932,10

2.886,80

2.839,70

2.789,60

2

3.101,40

2.983,70

2.930,10

2.873,80

2.808,80

3

3.163,60

3.035,30

2.974,50

2.907,90

2.827,50

4

3.227,10

3.087,10

3.018,50

2.941,70

2.846,50

5

3.291,00

3.138,90

3.062,30

2.975,80

2.865,10

6

3.354,70

3.190,60

3.106,20

3.009,80

2.884,10

7

3.418,60

3.243,40

3.150,10

3.043,80

2.902,80

8

3.482,40

3.296,10

3.194,50

3.078,10

2.921,70

9

3.546,00

3.349,10

3.239,40

3.111,90

2.940,50

10

3.609,80

3.401,90

3.284,40

3.145,90

2.959,40

11

3.673,40

3.454,60

3.329,30

3.180,00

2.978,40

12

3.721,30

3.494,20

3.362,80

3.206,30

2.992,30

7. In § 62 Abs. 1 wird in der Tabelle der Betrag „528,40“ durch den Betrag „546,90“, der Betrag „645,70“ durch den Betrag „668,30“, der Betrag „763,00“ durch den Betrag „789,70“ und der Betrag „880,30“ durch den Betrag „911,10“ ersetzt.

8. In § 88 Abs. 2 wird der Betrag „1,45 Euro“ durch den Betrag „1,50 Euro“ und die Zahl „2022“ durch die Zahl „2025“ ersetzt.

9. § 90 Abs. 2 lautet:

„(2) Für die Gemeindebediensteten beträgt die besondere Entschädigung für Personen- und Kombinationskraftwagen sowie für Motorfahrräder und Motorräder (§ 62 Abs. 3 LBBG 2001) je Fahrkilometer 0,50 Euro.“

10. In § 133g wird die Tabelle durch folgende Tabelle ersetzt:

Entlohnungs-

stufe

Entlohnungsgruppe

bv1

bv2

bv3

bv4

bv5

Euro

1

5.158,80

4.317,90

3.349,80

3.312,40

3.287,40

2

5.281,40

4.440,20

3.364,00

3.312,40

3.287,40

3

5.403,90

4.522,50

3.378,20

3.312,40

3.287,40

4

5.508,60

4.603,60

3.392,40

3.312,40

3.287,40

5

5.613,20

4.686,00

3.406,60

3.312,40

3.287,40

6

5.717,90

4.767,00

3.420,90

3.312,40

3.287,40

7

5.822,50

4.849,40

3.435,10

3.312,40

3.287,40

8

5.927,10

4.930,50

3.449,30

3.312,40

3.287,40

9

6.031,80

4.971,60

3.463,50

3.312,40

3.287,40

10

6.136,40

4.971,60

3.477,80

3.312,40

3.287,40

11

6.241,10

4.971,60

3.492,00

3.312,40

3.287,40

12

6.345,70

4.971,60

3.506,20

3.312,40

3.287,40

11. In § 133i Abs. 1 wird die Tabelle durch folgende Tabelle ersetzt:

Entlohnungs-

stufe

Entlohnungsgruppe

bh1

bh2

bh3

bh4

bh5

Euro

1

3.428,30

3.321,10

3.287,40

3.287,40

3.287,40

2

3.523,20

3.382,20

3.349,80

3.349,80

3.287,40

3

3.588,10

3.444,60

3.412,20

3.412,20

3.287,40

4

3.651,60

3.505,70

3.474,50

3.412,20

3.287,40

5

3.715,30

3.568,10

3.474,50

3.412,20

3.287,40

6

3.779,00

3.568,10

3.474,50

3.412,20

3.287,40

7

3.811,40

3.568,10

3.474,50

3.412,20

3.287,40

8

3.811,40

3.568,10

3.474,50

3.412,20

3.287,40

9

3.811,40

3.568,10

3.474,50

3.412,20

3.287,40

10

3.811,40

3.568,10

3.474,50

3.412,20

3.287,40

11

3.811,40

3.568,10

3.474,50

3.412,20

3.287,40

12

3.811,40

3.568,10

3.474,50

3.412,20

3.287,40

12. In § 133j Abs. 1 wird die Tabelle durch folgende Tabelle ersetzt:

Entlohnungs-

stufe

Entlohnungsgruppe

kb1

kb1a

kb2

kb3

Euro

1

3.767,70

3.540,00

3.462,00

3.312,40

2

3.841,40

3.576,90

3.462,00

3.312,40

3

3.911,20

3.611,80

3.480,70

3.312,40

4

3.986,10

3.649,20

3.480,70

3.312,40

5

4.055,90

3.684,10

3.480,70

3.312,40

6

4.129,60

3.721,00

3.499,50

3.312,40

7

4.200,70

3.756,50

3.499,50

3.312,40

8

4.272,90

3.792,70

3.499,50

3.312,40

9

4.344,20

3.828,30

3.518,20

3.312,40

10

4.416,40

3.864,40

3.518,20

3.312,40

11

4.490,10

3.901,20

3.518,20

3.312,40

12

4.561,20

3.936,80

3.536,90

3.312,40

13. In § 133u wird die Tabelle durch folgende Tabelle ersetzt:

Entlohnungs-

stufe

Entlohnungsgruppe

av1

av2

av3

av4

av5

Euro

1

6.907,30

6.499,70

6.118,20

5.769,60

5.440,30

2

6.976,70

6.561,90

6.173,90

5.819,50

5.484,80

3

7.115,50

6.686,40

6.285,40

5.919,30

5.573,90

4

7.254,30

6.810,80

6.396,80

6.019,10

5.663,00

5

7.393,10

6.935,30

6.508,30

6.118,90

5.752,10

6

7.601,30

7.122,00

6.675,50

6.268,60

5.885,70

7

7.740,10

7.246,50

6.787,00

6.368,40

5.974,80

8

7.878,90

7.370,90

6.898,50

6.468,20

6.063,90

9

8.087,20

7.557,60

7.065,70

6.617,90

6.197,50

10

8.226,00

7.682,10

7.177,10

6.717,70

6.286,60

11

8.364,80

7.806,60

7.288,60

6.817,50

6.375,70

12

8.434,20

7.868,80

7.344,30

6.867,40

6.420,20

14. In § 150c Abs. 1 wird die Tabelle durch folgende Tabelle ersetzt:

in der Entlohnungsstufe

in der Entlohnungsgruppe

l2b1

l3

Euro

1

2.901,30

2.661,40

2

2.943,50

2.695,30

3

2.986,80

2.729,20

4

3.032,40

2.763,20

5

3.133,70

2.806,70

6

3.256,20

2.874,10

7

3.380,90

2.959,20

8

3.504,10

3.048,70

9

3.628,00

3.141,00

10

3.751,70

3.236,10

11

3.911,20

3.331,30

12

4.082,40

3.426,90

13

4.253,30

3.523,50

14

4.423,80

3.637,70

15

4.579,80

3.770,40

16

4.735,90

3.902,30

17

4.903,30

4.033,70

18

5.062,00

4.165,60

19

5.100,90

4.231,50

15. In § 151 wird die Tabelle durch folgende Tabelle ersetzt:

in der Entlohnungsstufe

in der Entlohnungsgruppe

gb1

gb2

Euro

1

3.520,50

3.202,60

2

3.658,70

3.276,70

3

3.797,10

3.350,70

4

3.935,40

3.424,40

5

4.074,20

3.498,50

6

4.212,30

3.572,50

7

4.350,80

3.646,40

8

4.489,00

3.720,50

9

4.627,40

3.794,40

10

4.765,90

3.868,20

11

4.904,20

3.942,30

12

4.990,80

3.997,70

16. In § 151c Abs. 1a wird die Tabelle durch folgende Tabelle ersetzt:

in der

Entlohnungsstufe

in der

Entlohnungsgruppe gb1a

Euro

1

3.221,90

2

3.312,10

3

3.402,30

4

3.492,40

5

3.582,80

6

3.672,90

7

3.763,20

8

3.853,60

9

3.944,50

10

4.035,10

11

4.125,60

12

4.185,20

17. In § 151c Abs. 1b wird die Tabelle durch folgende Tabelle ersetzt:

in der

Entlohnungsstufe

in der

Entlohnungsgruppe gb3

Euro

1

2.923,30

2

2.965,40

3

3.007,60

4

3.049,50

5

3.091,30

6

3.133,40

7

3.175,60

8

3.218,20

9

3.261,60

10

3.304,30

11

3.347,10

12

3.379,70

18. In § 151e Abs. 1 wird der Betrag „90,90 Euro“ durch den Betrag „94,10 Euro“ ersetzt.

19. § 151e Abs. 3 Z 1 bis 4 lautet:

20. In § 151e Abs. 6 wird der Betrag „232,00 Euro“ durch den Betrag „240,10 Euro“ ersetzt.

21. In der Überschrift zu § 157m wird die Zahl „2018“ durch die Zahl „2025“ ersetzt.

22. In § 157m wird die Zahl „2018“ durch die Zahl „2025“ und der Wert „2,33%“ durch die Wortfolge „3,5% mindestens um 82,40 Euro und maximal jedoch um 437,80 Euro“ ersetzt.

23. § 158 Abs. 2 lautet:

„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:

24. Dem § 162 wird folgender Abs. 32 angefügt:

„(32) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2025 treten in Kraft:

#### Artikel 9

#### Änderung des Burgenländischen Landesbezügegesetzes

> Das Burgenländische Landesbezügegesetz - Bgld. LBG, LGBl. Nr. 12/1988, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 wird der Betrag „10 830,21 Euro“ durch den Betrag „11 328,40 Euro“ ersetzt.

2. § 17 lautet:

## „§ 17 {#art_17}

### Verweisungen auf andere Gesetze {#prov_verweisungen_auf_andere_gesetze}

Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung und mit dem nachstehend angeführten Titel anzuwenden:

3. Dem § 18 werden folgende Abs. 16 und 17 angefügt:

„(16) Die in § 2 Abs. 3 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre entfällt bis 31. Dezember 2025.

(17) § 2 Abs. 2 und § 17 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2025 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“

#### Artikel 10

#### Änderung des Burgenländischen Landesbeamten-Pensionsgesetzes 2002

> Das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 - LBPG 2002, LGBl. Nr. 103/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 47 wird nach Abs. 4r folgender Abs. 4s eingefügt:

„(4s) § 807 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“

2. § 114 Abs. 3 lautet:

„(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:

3. Dem § 117 wird folgender Abs. 27 angefügt:

„(27) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2025 treten in Kraft: