52.Gesetz vom 26. Juni 2025, mit dem das Burgenländische Sozialbetreuungsberufegesetz geändert wird (XXIII. Gp. RV 0087 AB 0185)

Gesetz vom 26. Juni 2025, mit dem das Burgenländische Sozialbetreuungsberufegesetz geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Burgenländische Sozialbetreuungsberufegesetz - Bgld. SBBG, LGBl. Nr. 74/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 und in § 4 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „Pflegehelferin oder des Pflegehelfers“ durch die Wortfolge „Pflegeassistentin oder des Pflegeassistenten“ und das Zitat „Gesetzes BGBl. I Nr. 90/2006“ durch das Zitat „Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024“ ersetzt.

2. In § 3 Abs. 6 wird das Wort „Behinderung“ durch das Wort „Behinderungen“ ersetzt.

3. In § 3 Abs. 7 Z 2 wird die Zahl „20.“ durch die Zahl „18.“ ersetzt.

4. In § 3 Abs. 8, § 4 Abs. 5, §§ 6 und 8 sowie § 12 Abs. 1 und 2 wird jeweils nach dem Zitat „LGBl. Nr. 52/2005,“ die Wortfolge „in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 109/2024,“ eingefügt.

5. In § 4 Abs. 4 Z 2 wird die Zahl „19.“ durch die Zahl „18.“ ersetzt.

6. In § 7 erhält der zweite Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(5)“ und in Abs. 5 (neu) wird das Zitat „Gesetzes BGBl. I Nr. 185/2013“ durch das Zitat „Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024“ ersetzt.

7. In § 7a Abs. 5 wird nach dem Zitat „LGBl. Nr. 4/2016“ die Wortfolge „in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2024,“ eingefügt.

8. Dem § 13 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 3 Abs. 1, 6, 7 Z 2 und Abs. 8, § 4 Abs. 1, 4 Z 2 und Abs. 5, §§ 6, 7 Abs. 5, § 7a Abs. 5, § 8 sowie § 12 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“