53.Gesetz vom 26. Juni 2025, mit dem das Burgenländische Parteien-Förderungsgesetz 2024 geändert wird (XXIII. Gp. IA 0109 AB 0183)

Gesetz vom 26. Juni 2025, mit dem das Burgenländische Parteien-Förderungsgesetz 2024 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Burgenländische Parteien-Förderungsgesetz 2024 - Bgld. PaFöG 2024, LGBl. Nr. 41/2024, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Mittel der Förderung sind insbesondere für Öffentlichkeitsarbeit und Wahlwerbung sowie die Sicherstellung des personellen und sachlichen Aufwandes zu verwenden. Jegliche Verwendung für private Zwecke von Mandataren und Mitgliedern, selbst wenn diese mit der politischen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, ist - mit Ausnahme der Verwendung von Arbeitsmitteln - unzulässig.“

2. In § 8 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Landes-Rechenschaftsberichts festgestellt“ die Wortfolge „oder liegt ein Fall nach Abs. 5a oder 5b vor“ eingefügt.

3. Nach § 8 Abs. 5 werden folgende Abs. 5a und 5b eingefügt:

„(5a) Eine Geldbuße kann zudem verhängt werden, wenn gegen einen Mandatar einer nach § 2 geförderten politischen Partei oder gegen ein dieser Partei gemäß Art. 14 Abs. 2 L-VG zuzuordnendes Mitglied der Landesregierung eine rechtswirksame Anklage wegen eines Vorsatzdelikts vorliegt, die gemäß § 22a Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995, LGBl. Nr. 4/1996, in der jeweils geltenden Fassung, im Falle der Verurteilung zum Ausschluss von der Wählbarkeit führen könnte. In diesem Fall ist je nach Schwere der der oder dem Angeklagten zur Last gelegten Tat und Dauer der angeklagten Tatbegehungshandlungen einmalig eine Geldbuße bis zu 50 000 Euro zu verhängen, solange der Angeklagte dieser Partei angehört.

(5b) Wird das Verfahren gegen die oder den Angeklagten rechtskräftig eingestellt oder erfolgt ein rechtskräftiger Freispruch in Bezug auf alle zur Last gelegten Vorsatzdelikte, so ist die gemäß Abs. 5a verhängte Geldbuße auf Antrag der betroffenen politischen Partei vollständig zurückzuzahlen. Allfällige Zinsen sind entsprechend den Bestimmungen des § 1000 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2024, ab dem Tag der Zahlung der Geldbuße bis zur Rückzahlung zu leisten.“

4. § 11 erster Satz lautet:

„Ab dem Jahr 2021 unterliegen die sich aus § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 erster Satz und § 5 Abs. 2 ergebenden Beträge einer jährlichen Valorisierung entsprechend der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarten durchschnittlichen prozentuellen Veränderung des Verbraucherpreisindex des Vorjahres.“

5. Der bisherige Text des § 12 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) §§ 1, 8 Abs. 1, 5a und 5b sowie § 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“