57.Gesetz vom 26. Juni 2025 zur Umsetzung der Verpflichtungen aus der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank (Burgenländisches Förderungstransparenzgesetz - Bgld. FTG)

(XXIII. Gp. RV 0103 AB 0178)

Gesetz vom 26. Juni 2025 zur Umsetzung der Verpflichtungen aus der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank (Burgenländisches Förderungstransparenzgesetz - Bgld. FTG)

> Der Landtag hat beschlossen:

## § 1 {#art_1}

### Gegenstand {#prov_gegenstand}

(1) Mit diesem Gesetz werden die Verpflichtungen des Landes Burgenland aus der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank, LGBl. Nr. 49/2024, im Zuständigkeitsbereich des Landes Burgenland umgesetzt.

(2) Mit der Etablierung, Weiterentwicklung und Nutzung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank (Transparenzportal) soll ein höchstmögliches Maß an Transparenz und effizientem Mitteleinsatz im Bereich von Förderungen aus öffentlichen Mitteln gewährleistet werden.

(3) Dieses Landesgesetz enthält die zur Erfüllung des im Abs. 1 genannten Zweckes notwendigen Bestimmungen über

in Ergänzung zu den Bestimmungen des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 – TDBG 2012, soweit dies in die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes fällt.

## § 2 {#art_2}

### Förderungen {#prov_forderungen}

(1) Eine Förderung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn sie zu einer der folgenden Kategorien gehört:

(2) Die Zuordnung einer Förderung zu einer der in Abs. 1 genannten Förderungsarten hat in der Reihenfolge der Aufzählung zu erfolgen.

(3) Als öffentliche Mittel gelten Mittel im Sinne des § 3 TDBG 2012.

(4) Vom Vorliegen einer angemessenen geldwerten Gegenleistung ist auszugehen, wenn die Zahlung auf der Grundlage eines fremdüblichen Austauschverhältnisses, wie etwa bei einem Werk-, Dienst-, Kauf- oder Tauschvertrag, erfolgt.

(5) Diesem Landesgesetz unterliegen folgende Förderungen im Sinne des Abs. 1:

(6) Nicht als Förderungen im Sinne des Abs. 1 gelten:

## § 3 {#art_3}

### Leistungsempfängerin und Leistungsempfänger {#prov_leistungsempfangerin_und_leistungsempfanger}

Leistungsempfängerin oder Leistungsempfänger ist, wer eine Förderung im Sinne des § 2 erhalten hat. Als Leistungsempfängerin oder Leistungsempfänger gilt eine Person auch insoweit, als sie eine Förderung erhalten hat, die einer Personenmehrzahl ohne eigene Rechtspersönlichkeit gewährt worden ist, wenn die Personenmehrzahl ohne eigene Rechtspersönlichkeit nicht im Ergänzungsregister eingetragen worden ist (§ 6 Abs. 4 EGovernment-Gesetz - E-GovG).

## § 4 {#art_4}

### Leistungsverpflichtete und Leistungsverpflichteter {#prov_leistungsverpflichtete_und_leistungsverpflichteter}

(1) Leistungsverpflichtete oder Leistungsverpflichteter ist, wer eine Zahlung aus öffentlichen Mitteln erhalten hat und verpflichtet ist, die erhaltenen Mittel zum Wohle

(2) Zahlungen an Leistungsverpflichtete sind insoweit wie Förderungen im Sinne des § 2 zu behandeln, als eine Verpflichtung zur Verwendung im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 3 besteht. Leistungsverpflichtete haben die gleichen Rechte wie Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger.

## § 5 {#art_5}

### Leistungsdefinierende Stelle {#prov_leistungsdefinierende_stelle}

(1) Leistungsdefinierende Stelle für Förderungen im Sinne des § 2 ist die Landesregierung.

(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung eine andere Einrichtung für Leistungsangebote innerhalb des jeweiligen Wirkungsbereichs dieser Einrichtung als leistungsdefinierende Stelle bestimmen.

## § 6 {#art_6}

### Leistende Stellen {#prov_leistende_stellen}

Leistende Stelle für Förderungen im Sinne des § 2 ist jede inländische Stelle, der die Abwicklung dieser Förderung in Bezug auf eine Leistungsempfängerin bzw. einen Leistungsempfänger (§ 3) oder eine Leistungsverpflichtete bzw. einen Leistungsverpflichteten (§ 4) obliegt. Insoweit die auszahlende Stelle vom Anwendungsbereich des § 38 Bankwesengesetz erfasst ist, gilt die im Abwicklungsprozess vorgelagerte Einrichtung als leistende Stelle.

## § 7 {#art_7}

### Abfrageberechtigte Stellen {#prov_abfrageberechtigte_stellen}

Abfrageberechtigte Stelle für eine Leistung ist die leistende Stelle (§ 6) sowie jede Einrichtung, die an der Abwicklung einer Förderung in Bezug auf eine Leistungsempfängerin bzw. einen Leistungsempfänger (§ 3) oder eine Leistungsverpflichtete bzw. einen Leistungsverpflichteten (§ 4) beteiligt ist und für deren Aufgabe die Verarbeitung von aus dem Transparenzportal (§ 1 TDBG 2012) abrufbaren Daten zum Zweck der Gewährung, Einstellung oder Rückforderung einer Förderung erforderlich ist.

## § 8 {#art_8}

### Abwicklung von Förderungen durch vom Land Burgenland verschiedene Rechtsträger {#prov_abwicklung_von_forderungen_durch_vom_land_burgenland_verschiedene_rechtstrager}

Werden Förderungen im Sinne des § 2 von einem vom Land betrauten Rechtsträger abgewickelt oder gewährt, sind diese nur dann als Leistungsangebot zu erfassen und Mitteilungen darauf zu melden, wenn der Rechtsträger, der diese Leistungen gewährt, hinsichtlich seiner gesamten Gebarung der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegt. Das Land hat für diese Rechtsträger die Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.

## § 9 {#art_9}

### Leistungsangebote {#prov_leistungsangebote}

(1) Zur Vermeidung unerwünschter Doppel- bzw. Mehrfachförderungen aus öffentlichen Mitteln und zur Gewährleistung eines effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatzes sind die leistungsdefinierenden Stellen (§ 5) verpflichtet, vor Erlassung oder Änderung eines Förderungsprogrammes eine Abfrage der Leistungsangebote im Transparenzportal gemäß § 1 Abs. 1 TDBG 2012 vorzunehmen.

(2) Die leistungsdefinierenden Stellen (§ 5) sind verpflichtet, für Förderungen im Sinne des § 2 ehestmöglich Leistungsangebote zu erfassen und diese laufend aktuell zu halten. § 21 TDBG 2012 mit Ausnahme dessen Abs. 1 Z 1 und Z 6 TDBG 2012 ist anzuwenden.

(3) Die leistungsdefinierenden Stellen (§ 5) haben bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Vollständigkeit der Anlage der Leistungsangebote samt deren Aktualisierung durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen bzw. fehlende Leistungsangebote anzuführen und zu begründen.

## § 10 {#art_10}

### Leistungsmitteilungen {#prov_leistungsmitteilungen}

(1) Die leistenden Stellen (§ 6) sind verpflichtet, für Förderungen im Sinne des § 2, mit Ausnahme von Entschädigungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 6, Mitteilungen vorzunehmen, soweit die Daten nicht gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 TDBG 2012 übermittelt werden oder aus Datenbanken des Dachverbands der Sozialversicherungsträger abgefragt werden können. Die Mitteilung hat unverzüglich oder, wenn dies unzumutbar ist, spätestens innerhalb von 14 Tagen ab der Gewährung bzw. ab Aus- oder Rückzahlung der Förderung elektronisch an den Bundesminister für Finanzen zum Zweck der weiteren Verarbeitung gemäß § 2 TDBG 2012 in der Transparenzdatenbank zu erfolgen. Ungeachtet des § 12 TDBG 2012 erfolgt die Mitteilung im datenschutzrechtlichen Verantwortungsbereich der leistenden Stelle.

(2) Die Mitteilungen haben nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 3a, 3b, 3c, 4, 6, 7, 9, 10 und Abs. 1b sowie der §§ 28 und 29 Abs. 1 TDBG 2012 zu erfolgen.

(3) Eine nachträgliche Richtigstellung der mitgeteilten Daten durch die leistende Stelle ist unverzüglich oder, wenn dies unzumutbar ist, spätestens bis zum Ablauf des Monats, dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen. Im Fall einer nachträglichen Richtigstellung ist Abs. 2 anzuwenden.

(4) Die leistenden Stellen (§ 6) haben bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Vollständigkeit der Mitteilungen durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen bzw. fehlende Mitteilungen anzuführen und zu begründen.

## § 11 {#art_11}

### Transparenzportalabfrage {#prov_transparenzportalabfrage}

Um unerwünschte Doppel- bzw. Mehrfachförderungen aus öffentlichen Mitteln zu vermeiden und einen effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatz zu gewährleisten, haben abfrageberechtigte Stellen (§ 7), sofern dies zur Erfüllung des Überprüfungszwecks gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 TDBG 2012 notwendig ist, spätestens vor Gewährung einer Förderung gemäß § 2 eine personenbezogene Abfrage gemäß § 32 Abs. 6 TDBG 2012 vorzunehmen, wobei die abfrageberechtigten Stellen berechtigt sind, jene Daten der potentiellen sowie tatsächlichen Leistungsempfängerinnen oder Leistungsempfänger weiter zu verarbeiten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Förderung jeweils erforderlich sind.

## § 12 {#art_12}

### Verarbeitungen personenbezogener Daten {#prov_verarbeitungen_personenbezogener_daten}

(1) Es sind die leistenden Stellen gemäß § 6 zur Abwicklung der Förderungen gemäß Abs. 7 und zur Durchführung von Leistungsmitteilungen gemäß § 10 sowie die abfrageberechtigten Stellen gemäß § 7 im Rahmen der Abfragen gemäß § 11 ermächtigt, jene personenbezogenen Daten der potentiellen sowie tatsächlichen Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger zu verarbeiten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Förderung sowie zur Meldung von Leistungsmitteilungen gemäß § 10 jeweils erforderlich sind. Diese personenbezogenen Daten umfassen:

(2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 (im Folgenden: DSGVO), der potentiellen sowie tatsächlichen Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger durch leistende Stellen gemäß § 6 zur Abwicklung der Förderungen gemäß Abs. 7 und zur Durchführung von Leistungsmitteilungen gemäß § 10 sowie durch abfrageberechtigte Stellen gemäß § 7 im Rahmen der Abfragen gemäß § 11 ist zulässig, soweit

(3) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Straftaten, sowie über gerichtliche oder verwaltungsbehördliche strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen der potentiellen sowie tatsächlichen Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger oder deren vertretungsbefugten Organen ist durch leistende Stellen gemäß § 6 zulässig, soweit und solange dies

(4) Wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gemäß Abs. 2 und 3 umfassen insbesondere:

(5) Die Ermächtigungen gemäß Abs. 1 und 2 umfassen auch die für die Transparenzportalabfrage gemäß § 11 notwendigen Datenübermittlungen an den Bundesminister für Finanzen sowie die Verarbeitung jener personenbezogenen Daten, die im Wege einer Transparenzportalabfrage gemäß § 11 erhoben werden. Dabei sind die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 einzuhalten.

(6) Zu den Zwecken des Abs. 1 sind die leistenden Stellen ermächtigt, Daten gemäß § 16 Abs. 1 Meldegesetz 1991 - MeldeG der potentiellen sowie tatsächlichen Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger aus dem Zentralen Melderegister zu erheben und zu verarbeiten. Die Erhebung von Daten aus dem Zentralen Melderegister ist nur zulässig und wird nur durchgeführt, sofern dies tatsächlich erforderlich ist.

(7) Der Verarbeitungszweck der Abwicklung der Förderungen gemäß Abs. 1 umfasst:

(8) Personenbezogene Daten, die gemäß Abs. 1 bis 3 verarbeitet werden, sind - sofern keine rechtliche Verpflichtung dem entgegensteht und eine selektive frühere Löschung gemäß Abs. 4 Z 6 nicht stattfindet - spätestens zehn Jahre nach der Beendigung der vollständigen Abwicklung der Förderung zu löschen.

(9) Die leistenden Stellen gemäß § 6 sind ermächtigt, zum Zwecke der Durchführung von Mitteilungen gemäß § 10 Eintragungen der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger, die keine natürlichen Personen sind, im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene gemäß § 6b E-GovG vorzunehmen, sofern für eine Leistungsempfängerin oder einen Leistungsempfänger keine Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 bis 5 E-GovG und keine Ordnungsnummer im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene gemäß § 6 Abs. 3 Z 6 E-GovG existiert.

## § 13 {#art_13}

### Verweise {#prov_verweise}

Soweit in diesem Landesgesetz auf bundesrechtliche Regelungen verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung zu verstehen:

## § 14 {#art_14}

### Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung {#prov_inkrafttretens_und_ubergangsbestimmung}

(1) Dieses Landesgesetz tritt am 28. August 2025 in Kraft.

(2) Die Verpflichtungen dieses Landesgesetzes betreffend Leistungsmitteilungen gemäß § 2 Abs. 5 Z 1 und 2 durch Landesorgane sind jedenfalls ab 28. Februar 2026 und jene gemäß § 2 Abs. 5 Z 3 durch vom Land verschiedene Rechtsträger jedenfalls ab 28. August 2026 zu erfüllen.