65.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 26. August 2025, mit der die Kurordnung für den Kurort Bad Tatzmannsdorf geändert wird

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 26. August 2025, mit der die Kurordnung für den Kurort Bad Tatzmannsdorf geändert wird

> Auf Grund des § 29 des Burgenländischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes - Bgld. HeiKuG, LGBl. Nr. 15/1963, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 21/2023, wird verordnet:

> Die Verordnung, mit der eine Kurordnung für den Kurort Bad Tatzmannsdorf erlassen wird, LGBl. Nr. 71/1995, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 58/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 7 samt Überschrift lautet:

### „Geheimhaltung {#prov_geheimhaltung}

Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kurkommission unterliegen der Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange deren Geheimhaltung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten und zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist.“

2. In § 10 Abs. 3 wird die Wortfolge „das Amtsgeheimnis“ durch das Wort „Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.

3. In § 13 zweiter Satz wird das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch das Wort „Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.

4. Dem § 30 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 7, § 10 Abs. 3 und § 13 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 65/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“