66.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 9. September 2025, mit der das „Europaschutzgebiet Lafnitztal“ geändert wird [CELEX Nr. 31992L0043]

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 9. September 2025, mit der das „Europaschutzgebiet Lafnitztal“ geändert wird

> Auf Grund der § 22b Abs. 1 lit. a und Abs. 3 und § 22c des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 19/2025, wird verordnet:

> Die Verordnung über die Erklärung von Gebieten des Lafnitztals zum Europaschutzgebiet („Europaschutzgebiet Lafnitztal“), LGBl. Nr. 37/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Fläche des „Europaschutzgebietes Lafnitztal“ wurde über Koordinaten im Gauß-Krüger-System BMN M34 erstellt und ist im Koordinatenverzeichnis (Anlage 1) im pdf-Format ausgewiesen. Diese Aufzählung ist konstitutiv. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 1 maßgeblich.“

2. Dem § 1 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) In Anlage 2 erfolgt in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 210 000 die deklarative Darstellung der Ausdehnungsfläche des „Europaschutzgebietes Lafnitztal“.

(4) In Anlage 3, bestehend aus einem Übersichtsplan als Blattschnitt (3a) und 43 Detailplänen (3.1 bis 3.43) im Maßstab 1 : 7 500, erfolgt die deklarative planliche Darstellung des „Europaschutzgebietes Lafnitztal“.“

3. § 3 lautet:

„§ 3

Schutzgegenstand

Schutzgegenstand (* = prioritär) nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, und der Berichtigung, ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, sind:

4. § 6 lautet:

„§ 6

Nutzung

(1) Die nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist unter den in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen weiterhin zulässig, solange diese der Einhaltung des Schutzzwecks gemäß § 2 nicht entgegensteht.

(2) Jedenfalls weiterhin zulässig ist die Änderung der Fruchtfolge bei einjährigen Ackerkulturen, der Wechsel zwischen ein- und mehrjährigen Kulturen, sofern es sich bei letzteren nicht um Dauerkulturen handelt, sowie der Wechsel von ein- und mehrjährigen Kulturen zu Dauergrünland, sofern dies im Rahmen einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung geschieht.

(3) Die Verjüngung im Rahmen einer nachhaltigen forstwirtschaftlichen Nutzung ist in folgendem Umfang weiterhin zulässig:

(4) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei ist weiterhin zulässig.“

5. In § 7 wird die Wortfolge „Richtlinie 97/62/EG, ABl. Nr. L 305 vom 08. 11. 1997 S. 42“ durch die Wortfolge „Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, und der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70“ ersetzt.

6. Der bisherige Text des § 8 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 1 Abs. 2 bis 4, §§ 3, 6 und 7 sowie die Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 66/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

7. Die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 37/2007 werden durch die Anlagen 1, 2 und 3 zur vorliegenden Verordnung ersetzt.