74.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 23. September 2025, mit der die Verordnung über die Ausbildungseinrichtungen sowie über die Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer geändert wird

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 23. September 2025, mit der die Verordnung über die Ausbildungseinrichtungen sowie über die Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer geändert wird

> Auf Grund §§ 3 Abs. 8, 7b Abs. 6 und 8 des Burgenländischen Sozialbetreuungsberufegesetzes - Bgld. SBBG, LGBl. Nr. 74/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2025, wird verordnet:

> Die Verordnung über die Ausbildungseinrichtungen sowie über die Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer, LGBl. Nr. 83/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Z 2 sowie in § 5 Abs. 1 und 3 wird jeweils die Wortfolge „Pflegehelferin oder zum Pflegehelfer“ durch die Wortfolge „Pflegeassistentin oder zum Pflegeassistenten“ ersetzt.

2. In § 5 Abs. 1 und 4 wird jeweils nach der Wortfolge „Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung“ das Zitat „- GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2025,“ eingefügt.

3. In § 6 Z 4 wird nach der Wortfolge „Politische Bildung und Recht 80 UE“ die Wortfolge „(Schwerpunkt BB: 120 UE)“ eingefügt.

4. In § 6 Z 5 wird nach der Wortfolge „Medizin und Pflege 480 UE“ die Wortfolge „(Schwerpunkt BB: 120 UE)“ eingefügt.

5. In § 13 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Zitat „Mutterschutzgesetzes 1979“ das Zitat „- MSchG“ eingefügt und das Zitat „Gesetzes BGBl. I Nr. 138/2013“ durch das Zitat „Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024“ ersetzt.

6. In § 13 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Zitat „Wehrgesetz 2001“ das Zitat „- WG 2001“ und nach dem Zitat „Zivildienstgesetz 1986“ das Zitat „- ZDG“ eingefügt sowie das Zitat „Gesetzes BGBl. I Nr. 181/2013“ durch das Zitat „Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2025“ und das Zitat „Gesetzes BGBl. I Nr. 163/2013“ durch das Zitat „Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2025“ ersetzt.

7. In § 14 Abs. 1 wird das Zitat „LGBl. Nr. 24/2011“ durch das Zitat „LGBl. Nr. 52/2025“ ersetzt.

8. In § 16 wird vor der Wortfolge „32 Stunden Fortbildung“ das Wort „mindestens“ eingefügt.

9. Der bisherige Text des § 17 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1, 3 und 4, § 6 Z 4 und 5, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 sowie § 16 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 74/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“