76.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 7. Oktober 2025, mit der die Verordnung, mit der die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Windkraft- und Photovoltaikabgabe festgelegt wird, geändert wird

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 7. Oktober 2025, mit der die Verordnung, mit der die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Windkraft- und Photovoltaikabgabe festgelegt wird, geändert wird

> Auf Grund von § 22e Abs. 5 und 6 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2025, wird verordnet:

> Die Verordnung, mit der die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Windkraft- und Photovoltaikabgabe festgelegt wird, LGBl. Nr. 47/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

## „§ 1 {#art_1}

### Allgemeines {#prov_allgemeines}

(1) Gemäß § 22e Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2025, erhebt das Land eine Abgabe auf Windkraft- und Photovoltaikanlagen als Ausgleich für die durch Windkraft- und Photovoltaikanlagen gemäß § 22e Abs. 1 Bgld. RPG 2019 bewirkte Belastung des Landschaftsbildes.

(2) Ziel dieser Verordnung ist die Festsetzung der Höhe der Abgaben unter Berücksichtigung der marktpreisabhängigen Erhöhung gemäß § 22e Abs. 6 Bgld. RPG 2019 und unter Bedachtnahme auf die Leistung der Photovoltaik- und der Windkraftanlagen.“

2. § 2 lautet:

## „§ 2 {#art_2}

### Bemessungsgrundlage {#prov_bemessungsgrundlage}

(1) Die jährliche Abgabe beträgt:

(2) Für Windkraftanlagen gemäß § 22e Abs. 1 Bgld. RPG 2019, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2022 rechtskräftig genehmigt und fertiggestellt wurden, beträgt die jährliche Abgabe:

(3) Für Photovoltaikanlagen gemäß § 22e Abs. 1 Bgld. RPG 2019, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2022 rechtskräftig genehmigt und fertiggestellt wurden, beträgt die jährliche Abgabe:

(4) Die im Jahr 2023 zu entrichtende Abgabe für Windkraftanlagen wird gemäß § 22e Abs. 6 Bgld. RPG 2019 um 62,28% erhöht.

(5) Die im Jahr 2024 zu entrichtende Abgabe für Windkraft- und Photovoltaikanlagen wird gemäß § 22e Abs. 6 Bgld. RPG 2019 um 19,41% erhöht.“

3. In § 3 Abs. 2 wird das Zitat „in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 150/2021“ durch das Zitat „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2023“ ersetzt.

4. Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 76/2025 treten in Kraft: