78.Gesetz vom 16. Oktober 2025, mit dem das Burgenländische Gemeindefondsgesetz geändert wird (XXIII. Gp. IA 0334 AB 0363)

Gesetz vom 16. Oktober 2025, mit dem das Burgenländische Gemeindefondsgesetz geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Burgenländische Gemeindefondsgesetz - Bgld. GemfG, LGBl. Nr. 101/2024, wird wie folgt geändert:

1. Die Einleitung des § 4 Abs. 1 und Z 1 und 2 lauten:

„Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Ihm gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an:

2. In § 4 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „der Abschluss von Vereinbarungen mit Gemeinden gemäß § 7“ durch die Wortfolge „die Genehmigung von durch die Geschäftsführung abzuschließenden Vereinbarungen mit Gemeinden gemäß § 7“ ersetzt.

3. In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bei der“ durch die Wortfolge „Durch die“ ersetzt und nach der Wortfolge „ein Beirat“ die Wortfolge „des Fonds“ eingefügt.

4. In § 9 Abs. 2 wird die Wortfolge „anlässlich seiner Einrichtung mit einem einmaligen Betrag in Höhe von“ durch die Wortfolge „einmalig mit einem Betrag in Höhe von bis zu“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Die Zuzählung der Mittel erfolgt bedarfsorientiert nach Maßgabe der abzuschließenden Vereinbarungen gemäß § 7.“

5. In § 11 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 78/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“