80.Gesetz vom 16. Oktober 2025, mit dem das Burgenländische Rettungsgesetz 2024 geändert wird (XXIII. Gp. RV 0285 AB 0353)

Gesetz vom 16. Oktober 2025, mit dem das Burgenländische Rettungsgesetz 2024 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Burgenländische Rettungsgesetz 2024, LGBl. Nr. 18/2024, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel wird nach der Jahreszahl „2024“ die Wortfolge „- Bgld. RettungsG 2024“ eingefügt.

2. § 12 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Die Gemeinden und das Land haben für die Besorgung des Rettungsdienstes einen jährlichen Rettungsbeitrag an die Rettungsorganisationen, unter Berücksichtigung der von diesen tatsächlich erbrachten Leistungen zu leisten. Der Rettungsbeitrag ist zur Hälfte von den Gemeinden und zur Hälfte vom Land zu übernehmen. Der von der jeweiligen Gemeinde zu leistende Rettungsbeitrag ist im Wege des Vorwegabzuges der auf Basis der in § 13 Abs. 3 Finanzausgleichsgesetz 2024 - FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2024, errechneten Gemeindeertragsanteile zu finanzieren. Hierbei sind die auf die Gemeinde entfallenden Ertragsanteile vom Land einzubehalten und unter Berücksichtigung der tatsächlich erbrachten Leistungen an die Rettungsorganisationen zu überweisen.

(2) Die Höhe des Rettungsbeitrages ist durch Verordnung der Landesregierung als jährlich indexierter Fixbetrag je Einwohner festzusetzen; diese Verordnung kann für das laufende Kalenderjahr auch rückwirkend erlassen werden. Die Anpassung erfolgt jeweils mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner eines Kalenderjahres, erstmals ab dem 1. Jänner 2026. Maßgeblich ist die durchschnittliche Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder eines an seine Stelle tretenden Indexes im Zeitraum von November des zweitvorangegangenen Jahres bis einschließlich Oktober des vorangegangenen Jahres. Als Ausgangsbasis für die Wertanpassung gilt die für den Monat Jänner 2025 verlautbarte Indexzahl. Bei der Festsetzung der Höhe des Rettungsbeitrages ist auf die Höhe der den anerkannten Rettungsorganisationen aus der Besorgung der Aufgaben des Rettungsdienstes bei sparsamer, wirtschaftlicher und zweckmäßiger Wirtschaftsführung normalerweise erwachsenden Kosten Bedacht zu nehmen.“

3. In § 12 Abs. 4 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 187/2023“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 133/2024“ ersetzt.

4. Dem § 21 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Titel, § 12 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“