87.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Oktober 2025, mit der die für die Durchführung von Heilvorkommen-Analysen zugelassenen Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten bestimmt werden

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Oktober 2025, mit der die für die Durchführung von Heilvorkommen-Analysen zugelassenen Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten bestimmt werden

> Auf Grund des § 8 Abs. 3 des Burgenländischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1963, LGBl. Nr. 15/1963, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 21/2023, wird verordnet:

## § 1 {#art_1}

Für die Durchführung von Analysen von Heilvorkommen (§ 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und § 39 Abs. 5 des Burgenländischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1963, LGBI. Nr. 15/1963, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 21/2023), sind die nachstehend angeführten Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten zugelassen:

## § 2 {#art_2}

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der die für die Durchführung von Heilvorkommen-Analysen zugelassenen Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten bestimmt werden, LGBl. Nr. 33/2011, außer Kraft.