89.Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 20. November 2025, mit der die Geschäftsordnung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung geändert wird

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 20. November 2025, mit der die Geschäftsordnung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung geändert wird

> Auf Grund des § 3 Abs. 2 Ämter-der-Landesregierungen-Bundesverfassungsgesetzes - BVG ÄmterLReg, BGBl. Nr. 289/1925, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019, sowie des Art. 72 Abs. 2 L-VG, LGBl. Nr. 42/1981, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 54/2025, wird mit Zustimmung der Burgenländischen Landesregierung verordnet:

> Die Geschäftsordnung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung (GeoA), LGBl. Nr. 59/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 4a Abs. 3 dritter Satz lautet:

„Dabei hat er auf Gruppen- oder Abteilungsebene einen den Anforderungen der Gruppe sowie der ihr unterstellten Abteilungen entsprechenden adäquaten Einsatz von Instrumenten der Qualitätssicherung (wie zB Kennzahlensysteme, Prozessmanagement, Controlling und geeignete Methoden der Kosten- und Leistungsrechnung) sicherzustellen und ein angemessenes internes Kontroll- und Risikomanagementsystem einzurichten.“

2. Dem § 4a wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 gelten sinngemäß für die Gruppenvorstände.“

3. § 5 Abs. 2 dritter Satz lautet:

„Zu diesem Zweck hat er einen entsprechenden adäquaten Einsatz von Instrumenten der Qualitätssicherung (wie zB Kennzahlensysteme, Prozessmanagement, Controlling und geeignete Methoden der Kosten- und Leistungsrechnung) sicherzustellen und ein angemessenes internes Kontroll- und Risikomanagementsystem einzurichten.“

4. § 10 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten sinngemäß für den Landesamtsdirektor und die Gruppenvorstände.“

5. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

## „§ 13a {#art_13a}

### Ausnahme vom Anwendungsbereich {#prov_ausnahme_vom_anwendungsbereich}

Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Eigenbetriebe, soweit laut Statuten eigene Regelungen getroffen worden sind und nicht Agenden der Hoheitsverwaltung vollzogen werden.“

6. Dem § 14 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 4a Abs. 3 und 5, § 5 Abs. 2, § 10 Abs. 4 und § 13a in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 89/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“