107.Gesetz vom 11. Dezember 2025, mit dem das Burgenländische Weinbaugesetz 2019 geändert wird (XXIII. Gp. RV 0452 AB 0500)

Gesetz vom 11. Dezember 2025, mit dem das Burgenländische Weinbaugesetz 2019 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Burgenländische Weinbaugesetz 2019 - Bgld. WeinbauG 2019, LGBl. Nr. 90/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2024, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:

„(9) Weingärten sind Grundstücke oder Teile von Grundstücken, die mit Rebstöcken bepflanzt sind. Nicht gepflegte Weingärten sind Weingärten, in denen kein Rebschnitt und keine Pflegemaßnahmen erfolgen.

(10) Das Roden ist die vollständige Beseitigung der Rebstöcke samt Wurzelwerk und der dazugehörigen Infrastruktur, die sich im Weingarten befindet.“

2. In § 10 Abs. 2 ersten Satz wird nach der Wortfolge „Die Weinbautreibenden“ die Wortfolge „und die Verpflichteten des § 10 Abs. 4“ eingefügt.

3. Dem § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Eigentümerinnen und Eigentümer haben Weingärten in solch einem Pflegezustand zu halten, dass das Auftreten von Pflanzenschädlingen verhindert und eine Beeinträchtigung von anderen Weingärten durch Pflanzenschädlinge hintangehalten werden kann. Nicht gepflegte Weingärten sind in einen entsprechenden Pflegezustand zu bringen oder zu roden. Werden die erforderlichen Pflege- oder Rodungsmaßnahmen innerhalb einer von der Behörde festzulegenden Frist nicht oder nicht vollständig durchgeführt, hat die Behörde die Rodung des Weingartens zu verfügen. Die Rodungsanordnung hat dingliche Wirkung. Kommt die Eigentümerin oder der Eigentümer dieser Anordnung binnen angemessener Frist nicht nach, so hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen auf ihre oder seine Kosten durchführen zu lassen.“

4. Nach § 14 Abs. 5a wird folgender Abs. 5b eingefügt:

„(5b) Wer seiner Verpflichtung zur Pflege oder zur Vornahme der angeordneten Rodung gemäß § 10 Abs. 4 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 0,60 Euro je m² nicht gepflegter Fläche zu bestrafen.“

5. Dem § 17 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 2 Abs. 9 und 10, § 10 Abs. 2 und 4 sowie § 14 Abs. 5b in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 107/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“