5.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 23. September 2025, mit der die Grundausbildungsverordnung Land geändert wird

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 23. September 2025, mit der die Grundausbildungsverordnung Land geändert wird

> Auf Grund der § 12a Abs. 3, § 12b Abs. 4, § 12d Abs. 2, § 12f Abs. 3, § 12g Abs. 1 und 2 des Burgenländischen Landesbedienstetengesetzes 2020 - Bgld. LBedG 2020, LGBl. Nr. 95/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025, und des § 36a des Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997 - LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025, und des § 9a des Burgenländischen Landesvertragsbedienstetengesetzes 2013 - Bgld. LVBG 2013, LGBl. Nr. 57/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025, wird verordnet:

> Die Verordnung über die Grundausbildung der Landesbediensteten, LGBl. Nr. 65/2024, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 12/2025, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Die praktische Verwendung hat beim Amt der Burgenländischen Landesregierung, bei einer nachgeordneten Dienststelle, bei einer Bezirkshauptmannschaft, bei einer Dienststelle einer österreichischen Gebietskörperschaft oder bei einem Gericht zu erfolgen.“

2. In § 7 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „Prüfungen“ durch das Wort „Modulblockprüfungen“ ersetzt und es entfällt der Klammerausdruck „(Prüfungsaufsicht)“.

3. In § 7 Abs. 4 zweiter Satz wird das Wort „Burgenlandes“ durch das Wort „Burgenland“ ersetzt und es entfällt die Wortfolge „nach Bestimmungen gemäß § 8 Abs. 2“. Weiters wird jeweils nach der Wortfolge „Die Prüfungsaufsicht kann dabei durch“ und „oder durch“ das Wort „geeignete“ eingefügt.

4. In § 7 Abs. 5 erster Satz wird nach der Wortfolge „Bei Nichtbestehen“ die Wortfolge „der Modulblockprüfungen“ eingefügt; im zweiten Satz entfällt die Wortfolge „und dem damit zweiten Prüfungsantritt“.

5. In § 7 Abs. 5 zweiter Satz und dritter Satz wird jeweils das Wort „Prüfung“ durch das Wort „Modulblockprüfung“ ersetzt.

6. In § 13 Abs. 1 wird am Ende der Z 1 das Wort „und“ durch einen Beistrich und am Ende der Z 2 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt. Nach Z 2 wird folgende Z 3 angefügt:

7. § 15 lautet:

„§ 15

Verweise

Soweit in dieser Verordnung auf landesrechtliche Regelungen verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung zu verstehen:

8. Dem § 16 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 13 Abs. 1 Z 3 ist ausschließlich auf Bedienstete im rechtskundigen Verwaltungsdienst anzuwenden, deren Dienstantritt nach Kundmachung der Verordnung über die Grundausbildung der Landesbediensteten, LGBl. Nr. 65/2024, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 5/2026 erfolgt.“

9. Dem § 17 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 3 Abs. 2, § 7 Abs. 1, 4 und 5, § 13 Abs. 1 Z 3, § 15 sowie § 16 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 5/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“