22.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 3. März 2026, mit der die Nationalparkflächen des Nationalparks Neusiedler See - Seewinkel bestimmt werden

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 3. März 2026, mit der die Nationalparkflächen des Nationalparks Neusiedler See - Seewinkel bestimmt werden

> Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Burgenländischen Nationalparkgesetzes Neusiedler See - Seewinkel - Bgld. NPG 2026, LGBl. Nr. 19/2026, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

### Nationalparkflächen {#prov_nationalparkflachen}

(1) Grundflächen, die den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel bilden, sind Nationalparkflächen.

(2) Nationalparkflächen sind in Flächen, welche der Naturzone (§ 3 Z 4 Bgld. NPG 2026) zugehören, und Flächen, die der Bewahrungszone (§ 3 Z 5 Bgld. NPG 2026) zugehören, eingeteilt.

### § 2 {#par_2}

### Nationalparkbereiche {#prov_nationalparkbereiche}

Die Nationalparkflächen gliedern sich in folgende Nationalparkbereiche:

### § 3 {#par_3}

### Verortung der Nationalparkflächen {#prov_verortung_der_nationalparkflachen}

(1) Die Nationalparkflächen sowie deren Zugehörigkeit zur Natur- und Bewahrungszone wurden über Koordinaten im Gauß-Krüger-System BMN M34 festgelegt und sind im Koordinatenverzeichnis (Anlage 1) im pdf-Format ausgewiesen. Diese Ausweisung ist konstitutiv.

(2) In Anlage 2 erfolgt in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 100 000 die planliche Darstellung der Nationalparkflächen sowie deren Zugehörigkeit zur Natur- und Bewahrungszone.

(3) In den Anlagen 3.1 - 3.9 erfolgt die planliche Darstellung der Nationalparkbereiche sowie deren Zugehörigkeit zur Natur- und Bewahrungszone.

(4) Die planlichen Darstellungen in Anlage 2 und Anlagen 3.1 - 3.9 sind konstitutiv.

(5) Bestehen Zweifel über die Zugehörigkeit als Nationalparkfläche, ist die koordinatenbezogene Festlegung der Anlage 1 maßgeblich.

### § 4 {#par_4}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.