34.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 8. April 2026 betreffend die Übertragung von behördlichen Zuständigkeiten der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 8. April 2026 betreffend die Übertragung von behördlichen Zuständigkeiten der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003

> Auf Grund des § 86 Abs. 5 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 97/2025, wird verordnet:

## § 1 {#art_1}

### Übertragung der behördlichen Zuständigkeiten {#prov_ubertragung_der_behordlichen_zustandigkeiten}

Für folgende aufsichtsbehördliche Angelegenheiten wird die Zuständigkeit von den Bezirkshauptmannschaften Neusiedl am See, Eisenstadt-Umgebung, Mattersburg, Oberpullendorf, Oberwart, Güssing und Jennersdorf an die Landesregierung übertragen:

## § 2 {#art_2}

### Verweise {#prov_verweise}

Soweit in dieser Verordnung auf Gesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung zu verstehen:

### § 3 {#par_3}

### Inkrafttreten und Übergangsbestimmung {#prov_inkrafttreten_und_ubergangsbestimmung}

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. Nr. 34/2026 anhängigen Verfahren sind von der bis dahin zuständigen Behörde abzuschließen.