# WRG 1959: Heilquelle "Königsquell" in Trebesing

Verordnung des Landeshauptmannes vom 17. Juni 1970 zum Schutze des Mineralwasservorkommens der Heilquelle "Königsquell" in der KG. Trebesing

StF: LGBl Nr 109/1970

> Auf Grund des § 34 Abs 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215, wird verordnet:

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§ 1

(1) In dem in der Anlage (Österreichische Karte 1:10.000) umgrenzten Gebiet (Zonen I bis IV) bedürfen die nachstehenden Maßnahmen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:

Zonen I und II

Ausgenommen von der Bewilligungspflicht ist die übliche land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung einschließlich der hiefür erforderlichen Maßnahmen.

Zone III

Zone IV

(2) Eine nach Abs 1 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung darf nur insoweit erteilt werden, als eine qualitative und quantitative Gefährdung der Heilquelle "Königsquell" nach fachmännischer Voraussicht vermieden werden kann.

## § 2 {#par_2}

§ 2

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden gemäß § 137 Abs 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 geahndet.