# Entwicklungsprogramm Sportstättenplan

Verordnung der Landesregierung vom 20. Dezember 1977, mit der ein Entwicklungsprogramm für Standorte allgemeiner Sportanlagen erlassen wird (Entwicklungsprogramm Sportstättenplan)

StF: LGBl Nr 1/1978

Sonstige Textteile

INHALTSVERZEICHNIS

§ 1 Ziele

§ 2 Standorte

§ 3 Wirkung

ANM zu § 2: Auf den Abdruck der Anlage wird verzichtet.

> Auf Grund des § 3 des Kärntner Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr 76/1969, und des § 7 Abs 1 des Kärntner Sportgesetzes, LGBl. Nr 41/1973, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

§ 1

Ziele

## § 2 {#par_2}

§ 2

Standorte

Der Bedarf an allgemeinen Sportanlagen (Sportplätzen, Sporthallen, Hallenbäder) ergibt sich aus der Anlage.

## § 3 {#par_3}

§ 3

Wirkung

(1) Die Landesregierung hat den jährlichen Voranschlag im Einklang mit dem Entwicklungsprogramm zu erstellen (§ 4 Kärntner Raumordnungsgesetz).

(2) Verordnungen und Bescheide auf Grund von Landesgesetzen dürfen nur im Einklang mit dem Entwicklungsprogramm erlassen werden (§ 5 Abs.1 Kärntner Raumordnungsgesetz).

(3) Investitionen und Förderungsmaßnahmen dürfen nur im Einklang mit dem Entwicklungsprogramm erfolgen.

(4) In den Flächenwidmungsplänen sind geeignete Standorte für allgemeine Sportanlagen festzulegen.

(5) Die Bestimmungen des Abs 3 gelten für