# Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

StF: LGBl Nr 64/1979 (WV)

Sonstige Textteile

Artikel II (LGBl Nr 10/2003 und 10/2007)

Artikel XXXIII (LGBl Nr 65/2012)

Artikel II (LGBl Nr 60/2013)

Artikel CXV (LGBl Nr 85/2013)

Im RIS seit

22.01.2014

## § 1 Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung {#par_1}

(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch

(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch

(3) Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich naturnaher Strukturelemente der Flur (wie zum Beispiel Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine). Hiezu zählen auch Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen, sowie Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden können.

## § 2 Zusammenlegungsgebiet {#par_2}

(1) Die Agrarbehörde hat das Zusammenlegungsgebiet unter Bedachtnahme auf örtliche und wirtschaftliche Zusammenhänge so zu bestimmen und zu begrenzen, daß durch das Verfahren die Ziele der Zusammenlegung im Sinne der Bestimmungen des § 1 möglichst vollkommen erreicht werden.

(2) Gegenstand der Zusammenlegung sind alle im Zusammenlegungsgebiet liegenden Grundstücke (einbezogene Grundstücke).

(3) Einbezogene Grundstücke, die keine land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke sind, und die auf einbezogenen Grundstücken befindlichen Hofstellen dürfen nur mit Zustimmung der Grundeigentümer der Zusammenlegung unterzogen werden.

(4) Für Grenzänderungen und zur Herstellung gemeinsamer Anlagen dürfen die im Abs. 3 genannten Grundstücke auch ohne Zustimmung der Grundeigentümer im notwendigen Ausmaß in Anspruch genommen werden, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Der hiedurch entstehende Flächenverlust ist durch Zuteilung einer Ersatzfläche auszugleichen; ist dies mit der Zielsetzung der Zusammenlegung nicht vereinbar, so ist eine Geldentschädigung zu gewähren, deren Höhe nach dem Verkehrswert des in Anspruch genommenen Grundstückes zu ermitteln ist. Ersatzfläche und Geldentschädigung treten hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der in Anspruch genommenen Flächen.

## § 3 Einleitung des Verfahrens {#par_3}

(1) Das Verfahren ist von Amts wegen mit Verordnung einzuleiten.

(2) In der Verordnung ist das Zusammenlegungsgebiet durch Angabe der Begrenzungen oder durch Anführung sämtlicher Grundstücke festzulegen.

(3) Der Verordnungsentwurf ist den beteiligten Gemeinden, den Bezirksverwaltungsbehörden, in deren Zuständigkeitsbereich die Zusammenlegung durchgeführt wird, dem Amt der Landesregierung, insbesondere im Hinblick auf seine Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Raumordnung, des Naturschutzes, des Wasserrechts und des Straßenbaues, der Landwirtschaftskammer sowie den sonstigen Stellen, deren Interessen durch die Zusammenlegung berührt werden, bekanntzugeben und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Von diesem Zeitpunkt an sind die benachrichtigten Stellen verpflichtet, sich mit der Agrarbehörde über die von ihnen geplanten Maßnahmen, die sich auf das Zusammenlegungsgebiet beziehen, zu verständigen.

## § 4 Nachträgliche Einbeziehung oder Ausscheidung von Grundstücken {#par_4}

(1) Während des Verfahrens können von Amts wegen oder auf Antrag des jeweiligen Grundstückseigentümers oder der Zusammenlegungsgemeinschaft mit Bescheid

(2) Anträge nach Abs. 1 sind nur bis zur Rechtskraft des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zulässig.

## § 5 Einstellung des Verfahrens {#par_5}

(1) Kommen im Laufe des Verfahrens Umstände hervor, die eine dem Gesetz entsprechende Zusammenlegung unmöglich machen, hat die Agrarbehörde nach Anhören der im § 3 Abs. 3 angeführten Stellen das Verfahren mit Verordnung einzustellen.

(2) In diesem Falle hat die Agrarbehörde vorher mit Bescheid einen zweckentsprechenden Abschluß der bereits begonnenen Maßnahmen zu verfügen und die Kosten (§ 114) auf die Parteien umzulegen.

## § 6 Eigentumsbeschränkungen {#par_6}

(1) In der Verordnung nach § 3 kann verfügt werden,

(2) Die Genehmigung nach Abs. 1 ist zu versagen, wenn das geplante Vorhaben den Zusammenlegungserfolg beeinträchtigen könnte. Eine Genehmigung auf Grund anderer landesgesetzlicher Bestimmungen für Vorhaben im Sinne des Abs. 1 darf erst dann erteilt werden, wenn die Genehmigung der Agrarbehörde vorliegt. Solange sie nicht vorliegt, leidet eine nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erteilte Genehmigung (Bewilligung, Zustimmung) an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51).

(3) Sind entgegen den nach Abs. 1 verfügten Beschränkungen Änderungen vorgenommen, Anlagen errichtet oder wesentlich verändert, Pachtverträge geschlossen oder dingliche Rechte eingeräumt worden, so haben sie im Verfahren unberücksichtigt zu bleiben. Hindern solche Änderungen oder Anlagen die Zusammenlegung, so hat die Agrarbehörde die Herstellung des früheren Zustandes innerhalb angemessener Frist (§ 59 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51) zu verfügen.

(4) Die Organe der Agrarbehörde und die von ihr ermächtigten Personen sind berechtigt, zur Vorbereitung und Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens jedes Grundstück mit Ausnahme der Wohnungen oder sonstiger zum Hauswesen gehöriger Räumlichkeiten zu betreten, zu befahren und dort die erforderlichen Arbeiten vorzunehmen, hiebei auch Zeichen und Markierungen anzubringen sowie Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen, soweit erforderlich, teilweise oder gänzlich zu beseitigen. Beeinträchtigungen bei der Ausübung von Rechten an Grundstücken sind soweit als möglich zu vermeiden.

(5) Die Ausführung der geplanten gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 20) ist von den Grundeigentümern in den Fällen des § 21 Abs. 1 bereits vor der vorläufigen Übernahme (§ 31) bzw. vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes zu dulden.

## § 7 Parteien {#par_7}

(1) Parteien im Zusammenlegungsverfahren sind:

(2) Das Anhörungsrecht nach § 3 Abs. 3 begründet keine Parteistellung.

## § 8 Ausschuß der Parteien {#par_8}

(1) Die Agrarbehörde wird in wirtschaftlichen Fragen von einem Ausschuß der Parteien beraten.

(2) Der Ausschuß setzt sich zusammen aus:

(3) Die Agrarbehörde hat den Ausschuß der Parteien, insbesondere bei der Bewertung (§ 16), Neubewertung (§ 19 Abs. 3) und Nachbewertung (§ 27) der einbezogenen Grundstücke, bei der Anpassung des Geldausgleiches (§ 28) sowie bei der Ausarbeitung der Grundzüge der neuen Flureinteilung und des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zur Beratung heranzuziehen.

(4) Die Agrarbehörde ist an die Beschlüsse des Ausschusses nicht gebunden.

## § 9 Zusammenlegungsgemeinschaft {#par_9}

(1) Die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden, bilden die Zusammenlegungsgemeinschaft. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und wird mit Verordnung begründet. Sie ist mit Verordnung aufzulösen, wenn sie ihre Aufgaben erfüllt hat.

(2) Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat die gemeinschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen, die Agrarbehörde bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes und in wirtschaftlichen Fragen zu beraten sowie im Auftrag und unter Aufsicht der Agrarbehörde die Maßnahmen durchzuführen, die sich aus der Zusammenlegung ergeben. Sie hat insbesondere Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen.

## § 10 Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft {#par_10}

Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft sind der Vorstand (§ 11) und der Obmann (§ 12). Die Vorstandsmitglieder und der Obmann üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.

## § 11 Vorstand {#par_11}

(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Eigentümern der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke aus ihrer Mitte in geheimer Wahl bestellt. Für die Wahl ist die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Grundeigentümer erforderlich. Ein gewähltes Mitglied scheidet aus, wenn es nicht oder nicht mehr Eigentümer eines der Zusammenlegung unterzogenen Grundstückes ist; an seine Stellte tritt der als nächster gewählte Ersatzmann. Die Gültigkeit von Beschlüssen, an denen das ausgeschiedene Mitglied mitgewirkt hat, bleibt hievon unberührt.

(2) Die Vorstandsmitglieder sind nach folgenden Grundsätzen zu wählen:

(3) Dem Vorstand obliegen folgende Aufgaben:

(4) Der Vorstand beschließt bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes. Der Obmann hat der Agrarbehörde die Beschlüsse unverzüglich mitzuteilen; sie bedürfen, soweit sie nicht in Ausübung der Parteienrechte der Zusammenlegungsgemeinschaft ergehen, zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen einem Monat nach der Mitteilung versagt wird. Sie ist zu versagen, wenn der gefaßte Beschluß

## § 12 Obmann {#par_12}

(1) Die Vorstandsmitglieder haben aus ihrer Mitte den Obmann und seinen Stellvertreter in geheimer Wahl zu bestellen. Eine Neuwahl dieser Funktionäre ist durchzuführen, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder dies verlangt.

(2) Die erste Sitzung des Vorstandes, in welcher der Obmann und sein Stellvertreter gewählt werden sollen, ist von der Agrarbehörde unter Angabe der Tagesordnung anzuberaumen. Die weiteren Sitzungen werden vom Obmann mittels schriftlicher Ladung einberufen. Der Vorstand ist insbesondere einzuberufen, wenn es die Agrarbehörde oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt. Die Ladung hat rechtzeitig zu erfolgen und die Tagesordnung zu enthalten. Der Agrarbehörde ist eine Ausfertigung der Ladung zu übermitteln. Der Agrarbehörde steht es frei, einen Vertreter zu entsenden. Kommt der Obmann dem Verlangen der Agrarbehörde nach Einberufung des Vorstandes nicht nach, dann kann die Agrarbehörde nach Ablauf einer von ihr festgesetzten, angemessenen Frist den Vorstand selber einberufen.

(3) Der Obmann führt bei den Vorstandssitzungen den Vorsitz. Er vollzieht die Beschlüsse und vertritt die Zusammenlegungsgemeinschaft nach außen. Zu Vertretungshandlungen, durch die der Zusammenlegungsgemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegt oder Rechte eingeräumt werden, ist der Obmann nur gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied befugt.

## § 13 Aufsicht über die Zusammenlegungsgemeinschaft {#par_13}

(1) Die Agrarbehörde hat unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die zwischen der Zusammenlegungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen.

(2) Wenn die Zusammenlegungsgemeinschaft ihre Aufgaben vernachlässigt, hat die Agrarbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der säumigen Zusammenlegungsgemeinschaft zu veranlassen. Sie kann einen geeigneten Sachwalter mit einzelnen oder allen Befugnissen des Vorstandes und des Obmannes betrauen.

## § 14 Feststellung des Besitzstandes {#par_14}

(1) Die Agrarbehörde hat das Eigentum und die sonstigen Rechtsverhältnisse an den Grundstücken auf Grund der Eintragungen im Grundbuch sowie das Ausmaß und die Lage der Grundstücke auf Grund der Eintragungen und Darstellungen im Grundsteuer- oder Grenzkataster oder auf Grund von Neuvermessungen zu erheben. Das Ergebnis ist mit den Parteien in einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen, wobei auch die im Grundbuch nicht eingetragenen Rechtsverhältnisse zu berücksichtigen sind.

(2) Über das Ergebnis der nach Abs. 1 vorgenommenen und überprüften Erhebungen ist ein Bescheid zu erlassen (Besitzstandsausweis). Darin sind alle einbezogenen Grundstücke, nach Eigentümern geordnet, auszuweisen, wobei die Katastralgemeinden, die Zahlen der Grundbuchseinlagen, die Grundstücksnummern, die Rechte und Lasten sowie das Ausmaß der einzelnen Grundstücke oder Grundstückskomplexe anzuführen und die Grundstücke, welche nur in Anspruch genommen werden sollen (§ 2 Abs. 4), als solche zu kennzeichnen sind.

(3) Sind die im Grundbuch oder Kataster eingetragenen (dargestellten) oder sonstigen Rechtsverhältnisse strittig, entscheidet hierüber die Agrarbehörde, wenn die Angelegenheit nach § 98 Abs. 4 von ihrer Zuständigkeit nicht ausgeschlossen ist. In diesem Fall sind die Streitteile an die zuständige Behörde zu verweisen.

## § 15 Aufklärung der Parteien {#par_15}

Die Eigentümer der im Zusammenlegungsgebiet liegenden Grundstücke sind spätestens anläßlich der mündlichen Verhandlung nach § 14 Abs. 1 über die Rechtslage sowie über die voraussichtliche Dauer und die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens aufzuklären. Eigentümer nachträglich einbezogener Grundstücke sind vor der Bescheiderlassung nach § 4 Abs. 1 in geeigneter Weise aufzuklären.

## § 16 Bewertung der Grundstücke {#par_16}

(1) Die im Zusammenlegungsgebiet liegenden Grundstücke sind unter Mitwirkung des Ausschusses der Parteien (§ 8) zu schätzen. Die Schätzung hat auf Grund übereinstimmender, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechender Erklärungen der Parteien oder im Wege der amtlichen Ermittlung nach gleichartigen, für jedes Grundstück unabhängig von seiner Zuordnung zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb und unabhängig von der Person des jeweiligen Besitzers anzuwendenden Wertermittlungsgrundlagen zu erfolgen.

(2) Der amtlichen Ermittlung können auch Ergebnisse durchgeführter anderer Schätzungen und Kartierungen zugrunde gelegt werden.

(3) Bei der Bewertung landwirtschaftlicher Grundstücke ist jedes Grundstück, bei verschiedener Beschaffenheit seiner Teile jeder Grundstücksteil, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, nach dem Ertragswert zu schätzen, das ist nach dem Nutzen, den es bei üblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung jedem Besitzer ohne Rücksicht auf die innere und äußere Verkehrslage nachhaltig gewähren kann.

(4) Die Bewertung hat zu erfolgen:

(5) Grundstücke, die keine land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke sind, und Grundstücke oder Grundstücksteile, worauf sich Hofstellen befinden, sind nach dem Verkehrswert zu schätzen. Das ist jener Erlös, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Grundstücke unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände, jedoch ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sowie ohne Berücksichtigung einer allfälligen Wertänderung infolge der Zusammenlegung, bei einer Veräußerung erzielt werden könnte.

(6) Nach dem Verkehrswert sind weiters folgende Grundstücke oder Grundstücksteile zu schätzen:

## § 17 Nicht zu berücksichtigende Verhältnisse und Gegenstände {#par_17}

(1) Bei der Bewertung nach § 16 sind folgende Verhältnisse und Gegenstände nicht zu berücksichtigen:

(2) Sofern zwischen den Parteien nicht anderes vereinbart wird, sind die im Abs. 1 genannten Verhältnisse und Gegenstände auf Antrag gesondert festzustellen, zu bewerten und in Geld zu entschädigen.

Hiebei ist zu beachten:

(3) Für noch versetzbare, unveredelte, unfruchtbare oder überalterte Obstbäume, für verpflanzbare Beerensträucher u. dgl. ist keine Entschädigung zu leisten.

(4) Für die Entschädigung nach Abs. 2 hat die Zusammenlegungsgemeinschaft aufzukommen. Parteien, denen dadurch Vorteile erwachsen, sind nach Maßgabe dieser Vorteile zum Ersatz der ausgelegten Beträge verpflichtet. Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat im Rahmen der gemeinsamen Maßnahmen auch für die Beseitigung der Gegenstände im Sinne des Abs. 1 lit. d zu sorgen, welche der alte Eigentümer nicht entfernt hat und der neue Eigentümer nicht übernehmen will.

(5) Die Anträge nach Abs. 2 sind binnen zwei Monaten nach dem angeordneten Zeitpunkt der Übernahme der Grundabfindungen bei der Agrarbehörde zu stellen. Die Agrarbehörde hat die Parteien auf diese Antragsrechte bei der vorläufigen Übernahme der Grundstücke (§ 31) aufmerksam zu machen.

## § 18 Bewertung der Waldbestände {#par_18}

(1) Waldbestände auf Grundstücken, die nicht in Waldzusammenlegungsgebieten (§ 38) liegen, sind von Amts wegen gesondert von Grund und Boden zu bewerten. Hiebei ist § 40 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Bestände sind gemäß § 17 Abs. 4 in Geld abzulösen. Im Falle unzumutbarer wirtschaftlicher Erschwernisse für den Übernehmer hat die Agrarbehörde an Stelle der Geldablöse eine Schlägerung anzuordnen.

## § 19 Bewertungs- und Neubewertungsplan {#par_19}

(1) Nach Durchführung der Verhandlung über die Abfindungswünsche der Parteien (§ 102) ist über die Ergebnisse der Bewertung ein Bescheid zu erlassen (Bewertungsplan).

(2) Der Bewertungsplan besteht aus:

(3) Treten Wertvermehrungen oder Wertverminderungen durch Elementarereignisse nach der Bewertung, jedoch vor der Übernahme der Abfindung ein, so sind im Sinne des § 16 Abs. 3 von Amts wegen die betroffenen Grundstücke neu zu bewerten. Anträge der Parteien auf Neubewertung infolge von Elementarereignissen können noch binnen zwei Monaten nach Übernahme der Grundabfindung gestellt werden. Das Ergebnis der Neubewertung ist in einem den Bewertungsplan abändernden Bescheid zusammenzufassen (Neubewertungsplan). Hiefür gelten die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.

(4) Gegen den Bewertungsplan steht den Parteien sowohl hinsichtlich eigener als auch hinsichtlich fremder Grundstücke die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen.

(5) Der Bewertungsplan leidet bis zur Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51), wenn die Bewertung eines Grundstückes oder Grundstücksteiles gesetzwidrig erfolgte.

## § 20 Gemeinsame Maßnahmen und Anlagen {#par_20}

(1) Im Zusammenlegungsgebiet sind die erforderlichen bodenverbessernden, gelände- oder landschaftsgestaltenden Maßnahmen (wie Kultivierungen, Erdarbeiten, Aufforstungen) durchzuführen und jene Anlagen zu errichten, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke notwendig sind oder sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen (wie Wege, Brücken, Gräben, Entwässerungs-, Bewässerungs-, Bodenschutzanlagen).

(2) Der Grund für die gemeinsamen Anlagen ist von den Parteien im Verhältnis der Werte ihrer Grundabfindungen aufzubringen, soweit er - bei Einrechnung eines aus einer Neuvermessung sich ergebenden Flächenunterschiedes - durch vorhandene gemeinsame Anlagen oder durch Bodenwertänderungen nicht gedeckt ist. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung ganz oder zu einem den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Teil zu befreien. Parteien, deren Beitrag auf Grund ihrer Grundabfindungen unverhältnismäßig hoch wäre (Verkehrswertflächen § 16 Abs. 5 und 6), sind zur Vermeidung von Härten zur Grundaufbringung nur insoweit zu verpflichten, als dies ihrem tatsächlichen Vorteil (§ 22) aus den gemeinsamen Anlagen entspricht.

(3) Durch gemeinsame Maßnahmen oder Anlagen erzielte Bodenwertsteigerungen können zur Deckung des Grundbedarfes für die gemeinsamen Anlagen oder im Sinne des § 25 Abs. 4 verwendet werden.

(4) Wird erst nach der Übernahme der Grundabfindungen die Errichtung oder die Erweiterung einer gemeinsamen Anlage notwendig, so muß der erforderliche Grund von den nach der örtlichen Lage in Betracht kommenden Eigentümern der Abfindungsgrundstücke abgetreten werden, wofür ihnen eine Geldentschädigung in Höhe des Verkehrswertes gebührt. Unberührt bleiben die Verpflichtungen nach § 2 Abs. 4.

## § 20a Umweltverträglichkeitsprüfung {#par_20a}

(1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die die Verwirklichung eines Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 21)

(2) Eine UVP ist durchzuführen vor der Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen

(3) Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung, ihrer öffentlichen Auflage und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse bei der Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und seiner Ausführung.

(4) Von der geplanten Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind die mitwirkenden Behörden nach Abs. 5, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen nach Abs. 1 lit. a bis lit. d ermöglichen, zu informieren. Der Umweltanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Der Umweltanwalt hat im Verfahren Parteistellung mit den Rechten nach § 20b Abs. 9. Die Agrarbehörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Agrarbehörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist.

(5) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die für die Angelegenheiten zuständig sind, bei denen nach § 98 Abs. 4 lit. c und lit. d die Zuständigkeit der Agrarbehörde ausgeschlossen ist.

(6) Als Umweltanwalt hat der Naturschutzbeirat (§§ 61 bis 63 des Kärntner Naturschutzgesetzes) tätig zu werden.

## § 20b Verfahren bei der Umweltverträglichkeitsprüfung {#par_20b}

(1) Die Agrarbehörde hat die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung zu veranlassen, die folgende Angaben zu enthalten hat:

(2) Die Agrarbehörde hat unverzüglich den allenfalls mitwirkenden Behörden den Entwurf des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, alle weiteren sie betreffenden Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Diese Behörden haben an der Beurteilung der Umweltauswirkungen im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.

(3) Dem Umweltanwalt und der Standortgemeinde ist unverzüglich nach Fertigstellung je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese Stellen dürfen innerhalb von vier Wochen Stellung nehmen.

(4) Die Agrarbehörde hat der Standortgemeinde, in deren Wirkungsbereich das Vorhaben zur Ausführung kommen soll, je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung und des Entwurfes des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu übermitteln. Diese Unterlagen sind bei der Standortgemeinde mindestens sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen, auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen und innerhalb der Auflagefrist zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Agrarbehörde abgeben. Die Agrarbehörde hat das Vorhaben durch Anschlag in der Standortgemeinde, in der Kärntner Landeszeitung oder auf andere geeignete Weise kundzumachen.

(5) Vor Abschluss der UVP darf der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen nicht erlassen werden. Der Plan hat auf die Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushaltes Rücksicht zu nehmen. Maßnahmen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen, sind zu vermeiden.

(6) Bei der Entscheidung über den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen hat die Agrarbehörde die Ergebnisse der UVP (Umweltverträglichkeitserklärung, Stellungnahmen) zu berücksichtigen.

(7) Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ist zu begründen und in der Standortgemeinde mindestens zwei Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

(8) Parteistellung im UVP-Verfahren haben die Parteien des Zusammenlegungsverfahrens nach § 7 Abs. 1 lit. a bis lit. d, die Standortgemeinde, der Umweltanwalt mit den Rechten nach Abs. 9 und Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 6 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl. Nr 697/1993, mit den Rechten nach Abs. 10. Für die Entscheidung, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des § 19 Abs. 6 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl Nr 697/1993, erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist, sowie für die Feststellung, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium gemäß § 19 Abs. 6 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl Nr 697/1993, nicht mehr erfüllt, gelten die Bestimmungen des § 19 Abs. 7 bis 9 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl Nr 697/1993.

(9) Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(10) Eine Umweltorganisation gemäß Abs. 8 ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß Abs. 4 schriftliche Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

## § 21 Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen {#par_21}

(1) Die Agrarbehörde hat über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einen Entwurf zu erstellen. Sie hat hiezu den Ausschuß der Parteien (§ 8) und die Eigentümer jener Anlagen und Objekte, deren Änderung oder Auflassung beabsichtigt ist, zu hören und die erforderlichen Bewilligungen der für die im § 98 Abs. 4 lit. c angeführten Angelegenheiten zuständigen Behörden einzuholen. Über die Ergebnisse der Planung ist ein Bescheid zu erlassen (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen).

(2) Die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen sowie die Errichtung der gemeinsamen Anlagen und ihre Erhaltung bis zur Übergabe an die Erhaltungspflichtigen obliegt der Zusammenlegungsgemeinschaft, die sich hiebei mit Zustimmung der Agrarbehörde anderer Personen bedienen kann. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn hiedurch eine erhebliche Verzögerung oder eine untragbare Verteuerung eintreten würde.

(3) Die Eigentumsverhältnisse an den gemeinsamen Anlagen sind im Zusammenlegungsplan zu regeln. Jene umgestalteten oder neuerrichteten Anlagen, für die nach den gesetzlichen Vorschriften öffentlich-rechtliche Körperschaften zu sorgen haben, sind diesen Körperschaften in das Eigentum zu übertragen. Die anderen gemeinsamen Anlagen sind, soweit sie nicht von der Gemeinde übernommen werden, den für die Zeit nach der Auflösung der Zusammenlegungsgemeinschaft zu bildenden Erhaltungsgemeinschaften zuzuteilen. Solche Erhaltungsgemeinschaften können aus dem Kreis der für die Erhaltung der Anlagen in Frage kommenden Parteien durch Bescheid der Agrarbehörde gebildet werden. Die sich hieraus für die Parteien ergebenden Verpflichtungen sind unter Bedachtnahme auf den Vorteil des einzelnen festzulegen. Für die Organisation sind die Art der Anlage und der Umfang des Personenkreises maßgebend.

## § 22 Beiträge zu den Kosten der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen {#par_22}

(1) Die Kosten der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einschließlich der Entschädigungen im Sinne des § 20 Abs. 4 sind, mangels einer anderen Verpflichtung oder Vereinbarung, von den Eigentümern der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke zu tragen, und zwar je nach dem Wert ihrer Grundabfindungen und den anderen Vorteilen, die sie aus der Zusammenlegung, insbesondere aus den gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ziehen.

(2) Auf Antrag der Zusammenlegungsgemeinschaft ist Eigentümern von nicht einbezogenen Grundstücken und von Grundstücken, die zwar einbezogen, aber nicht der Zusammenlegung unterzogen worden sind, von der Agrarbehörde ein angemessener Beitrag zu den Kosten der gemeinsamen Anlagen einschließlich der Entschädigungen im Sinne des § 20 Abs. 4 aufzuerlegen, wenn ihnen aus den gemeinsamen Anlagen Vorteile für die Nutzung ihrer Grundstücke erwachsen können.

(3) Bei der Beurteilung des Vorteiles ist auf das Flächenausmaß, Art und Umfang der Bewirtschaftung der Grundstücke sowie auf Art und Umfang der Benützung der gemeinsamen Anlage Bedacht zu nehmen.

## § 23 Maßnahmen im öffentlichen Interesse {#par_23}

(1) Werden in einem Zusammenlegungsverfahren Maßnahmen im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 2 lit. b) durchgeführt, so haben Gebietskörperschaften und Unternehmungen, denen zu diesem Zweck ein Antragsrecht auf Enteignung zusteht, Grundflächen im erforderlichen Ausmaß in das Zusammenlegungsverfahren einzubringen. Sollten diese Flächen nach ihrer Beschaffenheit oder Lage nicht dazu bestimmt sein, unmittelbar für die öffentlichen Maßnahmen verwendet zu werden, müssen sie jedenfalls als Grundabfindungen geeignet sein. Grundflächen, die außerhalb des Zusammenlegungsgebietes liegen, können für diese Zwecke nur eingebracht werden, wenn die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung (§§ 1 und 4) vorliegen.

(2) Befindet sich im Zusammenlegungsgebiet kein oder zu wenig Grund im Eigentum dieser Gebietskörperschaften und Unternehmen, und können sie den Grund auch nicht erwerben, so können auf ihr Begehren diese Grundflächen zur Gänze oder zum Teil im Verfahren aufgebracht werden. Diesem Begehren darf nur entsprochen werden, wenn hiedurch die Gesetzmäßigkeit der Abfindungen nicht beeinträchtigt wird. Die Gebietskörperschaften und Unternehmen haben der Zusammenlegungsgemeinschaft für den bereitgestellten Grund den Betrag zu bezahlen, den sie mit ihr vereinbart haben oder den sie im Falle der Enteignung als Entschädigung zu zahlen verpflichtet wären.

(3) Die genannten Gebietskörperschaften und Unternehmen haben jene Kosten des Zusammenlegungsverfahrens zu tragen, die notwendig sind, um die durch die Maßnahmen drohenden oder verursachten Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben.

## § 24 Neuordnung {#par_24}

(1) Die Agrarbehörde hat bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und dabei auf eine geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraumes sowie der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe Bedacht zu nehmen. Sie hat dabei die Bestimmungen des § 1 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebswirtschaftliche, volkswirtschaftliche und ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen.

(2) Wenn es für die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens erforderlich ist, hat die Agrarbehörde

## § 25 Abfindungsanspruch, Gesetzmäßigkeit der Abfindung {#par_25}

(1) Jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, hat Anspruch, unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß § 20 Abs. 2 entsprechend dem Wert ihrer der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümer steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.

(2) Die Grundabfindungen haben aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Die Abfindungsgrundstücke dürfen - verglichen mit den eingebrachten Grundstücken - nicht ein unzumutbar größeres Ausmaß an entwässerten Flächen, an Flächen mit stärkerer Hangneigung, an Flächen mit erheblich anderen Bodenverhältnissen oder an stärker katastrophengefährdeten Flächen enthalten. Bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung muß ohne erhebliche Änderung der Art und der Einrichtung des Betriebes ein größerer oder zumindest gleicher Betriebserfolg wie auf den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken erzielbar sein. Grundabfindungen, die eine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge hätten, dürfen der Partei nur mit ihrer Zustimmung zugeteilt werden.

(3) Mit Zustimmung der Partei kann der Abfindungsanspruch ganz oder hinsichtlich bestimmter Grundstücke durch eine Geldabfindung abgegolten werden, wenn die Personen, denen an den Grundstücken, für die eine Geldabfindung gewährt werden soll, Rechte aus persönlichen Dienstbarkeiten, Ausgedings-, verbücherte Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechte zustehen, gleichfalls damit einverstanden sind.

(4) Der gemäß Abs. 3 anfallende Grund ist, soweit erforderlich, für gemeinsame Anlagen oder Maßnahmen im öffentlichen Interesse zu verwenden. Im übrigen ist er für Grundzuteilungen gegen Geldleistungen heranzuziehen, wenn dadurch eine Verbesserung der Agrarstruktur eintritt und die beteiligten Personen zustimmen.

(5) Die Zustimmungserklärungen nach den Absätzen 3 und 4 müssen sich auf die Höhe der Geldabfindungen und Geldleistungen beziehen und sind in einer Niederschrift festzuhalten.

(6) Der Abfindungsanspruch von Miteigentümern ist im Verhältnis der Eigentumsanteile ganz oder teilweise aufzuteilen, wenn es dem Zweck des Verfahrens dient und von mindestens einem Miteigentümer beantragt wird. Die Abfindungsansprüche mehrerer Parteien sind ganz oder teilweise zu einem gemeinsamen Abfindungsanspruch zu vereinigen, wenn es dem Zweck des Verfahrens dient und von allen betroffenen Parteien begehrt wird. An den Grundabfindungen ist im Verhältnis der vereinigten Abfindungsansprüche Miteigentum zu begründen. Materiell geteiltes Eigentum an Gebäuden ist aufzulösen, wenn es mit den Zielen der Zusammenlegung vereinbar ist und von allen betroffenen Parteien begehrt wird. Die Vorschriften, wonach die Gültigkeit von Verträgen und Rechtshandlungen durch die Aufnahme eines Notariatsaktes bedingt ist, bleiben unberührt.

(7) Für die Bemessung der Grundabfindung und Ermittlung der Geldausgleiche (Abs. 8) ist der Abfindungsanspruch (Abs. 1),

(8) Der Unterschied zwischen dem nach Abs. 7 errechneten Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 v. H. des Wertes des nach Abs. 7 ermittelten Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich können Wertänderungen nach § 19 Abs. 3 in Geld ausgeglichen werden.

(9) Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung für gemeinsame Anlagen hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 20 v. H. dieses Verhältnisses zulässig.

## § 26 Grundstücke mit besonderem Wert {#par_26}

(1) Grundflächen im Sinne des § 16 Abs. 6 sind, soweit es sich dabei um land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, ausgenommen Hofstellen, handelt, ihren Eigentümern wieder zuzuweisen oder durch gleichwertige zu ersetzen, soweit dies mit den Zielen des Verfahrens vereinbar ist.

(2) Das gleiche gilt für Grundstücke und Grundstücksteile im Sinne des § 2 Abs. 3, wenn sie der Zusammenlegung unterzogen werden und wenn sich aus den spätestens bei der Verhandlung über die Abfindungswünsche der Parteien (§ 102) abzugebenden Erklärungen des Grundeigentümers nicht anderes ergibt.

## § 27 Bewertung der Abfindungen, Nachbewertung {#par_27}

(1) Der Bewertung der Abfindungen sind die Ergebnisse der Bewertung nach den §§ 16, 17 und 20 Abs. 3 zugrunde zu legen. Bodenwertänderungen, die sich im Laufe des Verfahrens ergeben, sind durch eine Nachbewertung festzustellen, wobei die §§ 16, 17 und 20 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden sind. Treten die Bodenwertänderungen vor der Übernahme der Grundabfindungen ein, sind sie in den Wert der Abfindungen einzurechnen, ansonsten gesondert in Geld auszugleichen.

(2) Eine unvermeidbare, besonders ungünstige Form oder Größe eines Abfindungsgrundstückes ist durch einen Wertabschlag zu berücksichtigen, wenn der der Partei daraus entstehende Nachteil nicht durch einen entsprechenden Vorteil ausgeglichen wird.

## § 28 Anpassung der Geldausgleiche {#par_28}

Die auf dem Ertragswert beruhenden Vergleichswerte der Geldausgleiche sind durch Vervielfachung dem ortsüblichen Verkehrswert anzupassen. Die Anpassung erfolgt zum Zeitpunkt der vorläufigen Übernahme, findet eine solche nicht statt, dann zum Zeitpunkt der Erlassung des Zusammenlegungsplanes.

## § 28a Schadenersatz {#par_28a}

(1) War die einer Partei übergebene Abfindung gesetzwidrig, so kann diese Partei den Ersatz eines dadurch entstandenen Schadens innerhalb von vier Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes mit Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht begehren.

(2) Grundlage für die Schadensberechnung ist der Betriebserfolg. Dabei ist der bei ordnungsgemäßer nachhaltiger Bewirtschaftung der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke objektiv erreichbare Betriebserfolg mit jenem Erfolg zu vergleichen, der nach denselben Kriterien mit der übernommenen gesetzwidrigen Abfindung zu erzielen ist.

(3) Der Ersatz ist von jenem Rechtsträger zu leisten, der den Aufwand für die den Schaden verursachende Agrarbehörde trägt. Diesem Rechtsträger kommt im Verfahren zur Geltendmachung des Schadens Parteistellung zu.

## § 29 Zusammenlegungsplan {#par_29}

(1) Nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur ist über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid zu erlassen (Zusammenlegungsplan).

(2) Der Zusammenlegungsplan hat zu enthalten:

(3) Der rechtskräftige Besitzstandsausweis (§ 14), Bewertungsplan (§ 19) und Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 21) sind dem Zusammenlegungsplan als Behelfe anzuschließen.

## § 30 Ausgleichung von Nachteilen, Ersatz von Aufwendungen,Vergütung von Werterhöhungen {#par_30}

(1) Ist die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Grundabfindung oder von Teilen derselben noch nicht oder zunächst nur erheblich erschwert möglich, dann hat die Zusammenlegungsgemeinschaft dem Übernehmer der Grundabfindung auf Antrag die Nachteile auszugleichen, die er dadurch erleidet.

(2) Wird die von einer Partei übernommene Grundabfindung nachträglich zur Gänze oder zum Teil einer anderen Partei zugewiesen (§ 31 Abs. 2), so hat die Zusammenlegungsgemeinschaft auf Antrag dem früheren Übernehmer die Aufwendungen zu ersetzen, die dieser für die die Grundabfindung gemacht hat, soweit diese Aufwendungen unter Bedachtnahme auf den Betrieb des früheren Unternehmers und in Erwartung der Beibehaltung der zugewiesenen Grundabfindung betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprochen haben und soweit ihr Erfolg nur durch die Änderung der Zuweisung vereitelt wurde. Eine durch diese Aufwendungen eingetretene Werterhöhung des Grundes, die dem neuen Übernehmer zugute kommt, hat dieser der Zusammenlegungsgemeinschaft zu vergüten.

## § 31 Vorläufige Übernahme {#par_31}

(1) Die Agrarbehörde kann nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen und vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, unbeschadet des Beschwerderechtes gegen den Zusammenlegungsplan, die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen anordnen, wenn

(2) Mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen geht das Eigentum an den Grundabfindungen auf den Übernehmer unter der auflösenden Bedingung über, daß es mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes erlischt, soweit dieser die Grundabfindung oder Teile davon einer anderen Partei zuweist.

(3) Die Agrarbehörde kann auch die Durchführung vorläufiger Geldabfindungen und Geldausgleiche anordnen, sofern dies zur Vermeidung von Härten geboten ist.

(4) Den Übergang in die neue Flureinteilung hat die Agrarbehörde durch Überleitungsbestimmungen im Sinne des § 36 Abs. 2 zu regeln.

## § 32 Ausgleichung für nachträgliche Wertverminderung {#par_32}

(1) Wurde der Wert eines der Zusammenlegung unterzogenen Grundstückes oder eines der abgesonderten Bewertung vorbehaltenen Gegenstandes vor der Übergabe an den neuen Eigentümer durch ein wenn auch zufälliges Ereignis dauernd vermindet, so kann der neue Eigentümer binnen zwei Monaten nach der Übernahme von dem früheren Eigentümer eine nachträgliche Wertausgleichung begehren. Eine solche Ausgleichung ist, wenn die Wertverminderung ein Grundstück betrifft und wenn dies ohne erhebliche Beeinträchtigung der neuen Gestaltung des Grundbesitzes möglich erscheint, in Grund, sonst aber in Geld zu leisten.

(2) Wer durch Nichterfüllung der Verfügungen, die von der Agrarbehörde zum Zwecke des Überganges aus den bestehenden Verhältnissen in die neue Gestaltung des Grundbesitzes getroffen wurden, im Bezuge der Nutzungen von den ihm zugewiesenen Abfindungsgrundstücken oder anderweitig verkürzt wurde, kann binnen zwei Monaten nach der Übernahme von dem früheren Eigentümer dieser Grundstücke eine Vergütung in Geld begehren.

## § 33 Rechtliche Beziehungen zu dritten Personen;Teilabfindungen, Geldabfindungen; Ablösen {#par_33}

(1) Das Eigentum an den Grundabfindungen geht, wenn keine vorläufige Übernahme (§ 31) angeordnet wurde, mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes auf die Übernehmer über. Den bisherigen Eigentümern der Grundstücke steht jedoch das Recht auf deren Nutzung noch bis zu jenem Zeitpunkt zu, den die Agrarbehörde unter Bedachtnahme auf eine geordnete Überleitung in die neue Flureinteilung in den die Übernahme der Grundabfindungen regelnden Überleitungsbestimmungen (§ 36 Abs. 2) festzulegen hat.

(2) Die Grund- und Geldabfindungen treten hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der alten Grundstücke, soweit nicht anderes gesetzlich bestimmt oder mit diesen dritten Personen vereinbart ist.

(3) Soweit es zur Wahrung der auf die Grundabfindung übergehenden Rechtsbeziehungen erforderlich ist, hat die Agrarbehörde für verschieden belastete alte Grundstücke desselben Eigentümers Teilabfindungen festzustellen, die an Stelle einer einheitlichen Grundabfindung treten.

(4) Geldabfindungen sind auf Anordnung der Agrarbehörde von der Zusammenlegungsgemeinschaft auszuzahlen, wenn die aus den öffentlichen Büchern ersichtlichen Rechte dritter Personen unbestritten sind und die Buchberechtigten zustimmen. Andernfalls ist die Geldabfindung von der Zusammenlegungsgemeinschaft auf Anordnung der Agrarbehörde bei dem nach der Lage des Grundstückes zuständigen Bezirksgericht zu erlegen, das den erlegten Betrag in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Verteilung des bei einer Zwangsversteigerung erzielten Meistbotes zu verteilen hat.

(5) Eine Partei, die gemäß § 25 Abs. 3 und 4 für Grundstücke in Geld abgefunden wird, darf diese nach Abgabe der Zustimmungserklärung (§ 25 Abs. 5) nicht mehr veräußern oder belasten.

(6) Entschädigungsbeträge, die bei Enteignungen gezahlt werden, und andere Ablösen sind auf ein gesondertes Konto der Zusammenlegungsgemeinschaft zu überweisen. Die Beträge dürfen den berechtigten Grundeigentümern nur mit Zustimmung der Agrarbehörde ausgezahlt werden.

## § 34 Grunddienstbarkeiten, Reallasten, Baurechteund sonstige Belastungen {#par_34}

(1) Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der in § 480 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr 946/1811, genannten Titel gründen, erlöschen mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung. Sie sind jedoch von der Agrarbehörde ausdrücklich aufrechtzuerhalten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.

(2) Andere Belastungen und Eigentumsbeschränkungen bleiben aufrecht.

(3) Baurechte und die aufrecht bleibenden, lagegebundenen Belastungen und Eigentumsbeschränkungen gehen auf jene Abfindungsgrundstücke über, innerhalb welcher jene Teile der alten Grundstücke liegen, an die sie gebunden sind.

(4) Die Mitgliedschaft an einer Realgemeinschaft (Wassergenossenschaft, Bringungsgemeinschaft und dergleichen) geht auf die Eigentümer jener Abfindungsgrundstücke über, innerhalb welche jene Flächen der Altgrundstücke liegen, an die die Mitgliedschaft gebunden ist.

## § 35 Pacht- und Mietverhältnisse {#par_35}

(1) Bei Pachtverhältnissen hat die Agrarbehörde mangels einer bestehenden Vereinbarung auf Antrag des Pächters oder Verpächters nach Abwägung ihrer Interessen festzustellen, welche Grundabfindungen an die Stelle der bisherigen Pachtgrundstücke treten.

(2) Der Pächter kann binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung im Sinne des Abs. 1 das Pachtverhältnis kündigen. Das Pachtverhältnis endet in diesem Fall, wenn nicht anderes vereinbart ist, mit dem laufenden Pachtjahr, jedoch frühestens drei Monate nach Kündigung. Ein Anspruch auf Entschädigung aus dem Grund der Kündigung steht weder dem Pächter noch dem Verpächter zu.

(3) Diese Bestimmungen gelten auch bei Verträgen der in § 1103 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr 946/1811, erwähnten Art.

(4) Für Mietverhältnisse gelten dieselben Bestimmungen mit der Änderung, daß die Frist für die Einbringung der Kündigung nur einen Monat beträgt, daß an Stelle des Pachtjahres der gemäß § 1115 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr 946/1811, für die stillschweigende Erneuerung des betreffenden Mietvertrages maßgebende Zeitraum tritt und daß als mindeste restliche Mietdauer ein Monat anzunehmen ist.

## § 36 Ausführung des Zusammenlegungsplanes {#par_36}

(1) Nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes hat die Agrarbehörde, wenn dies gemäß § 31 noch nicht geschehen ist, die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen und die Errichtung der gemeinsamen Anlagen, die Übernahme der Grundabfindungen, sowie die Durchführung der Geldabfindungen und der Geldausgleichungen nach Maßgabe des § 28 anzuordnen, alle Arbeiten einschließlich der Vermarkung der Grundabfindungen zu vollenden und die Richtigstellung des Grundbuches sowie des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.

(2) Durch Überleitungsbestimmungen, zu denen der Ausschuß der Parteien (§ 8) zu hören ist, hat die Agrarbehörde zwecks Erzielung einer angemessenen Überleitung in die neue Flureinteilung insbesondere den Zeitpunkt der Übernahme der Grundabfindungen in die Nutzung der Übernehmer zu regeln.

## § 37 Abschluß des Verfahrens {#par_37}

Nach vollständigem Vollzug des rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes einschließlich der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches ist das Zusammenlegungsverfahren mit Verordnung abzuschließen.

## § 38 Anwendungsbereich {#par_38}

Für Zusammenlegungsgebiete, die überwiegend aus Waldgrundstücken bestehen, gelten die Bestimmungen des 1. Abschnittes nur insoweit, als in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist.

## § 39 Feststellung des Besitzstandes {#par_39}

Wenn kein Grenzkataster vorliegt, sind die Grundstücksgrenzen, soweit es für die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens erforderlich ist, im Einvernehmen mit den Parteien, mangels eines solchen gemäß § 14 Absatz 3, festzustellen, anschließend zu vermessen und in einem dem Besitzstandsausweis anzuschließenden Lageplan darzustellen. Die auf Grund dieser Vermessung ermittelten Ausmaße sind dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.

## § 40 Bewertung der Grundstücke {#par_40}

(1) Die Bewertung der Waldgrundstücke besteht in der Ermittlung des Waldwertes (Summe des Boden- und des Bestandswertes). Die Agrarbehörde hat die Grundstücke nach den Grundsätzen der Waldwertrechnung und der forstlichen Schätzungslehre unter Mitwirkung des Ausschusses der Parteien (§ 8) zu bewerten.

(2) Alle übrigen Grundstücke sind nach den Bestimmungen der §§ 16 und 17 zu bewerten.

## § 41 Nutzungsbeschränkungen {#par_41}

Die Agrarbehörde kann zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Bewertung der dem Verfahren unterzogenen Grundstücke und zur Ermittlung der Abfindungen zeitlich begrenzte Nutzungsbeschränkungen verfügen. Ausnahmen von verfügten Nutzungsbeschränkungen dürfen nur aus wichtigen Gründen, insbesondere aus Gründen des Forstschutzes, bewilligt werden.

## § 42 Gemeinsame Maßnahmen und Anlagen {#par_42}

(1) Der Grund für die gemeinsamen Anlagen, soweit er durch vorhandene gemeinsame Anlagen nicht gedeckt ist, sowie die Kosten der gemeinsamen Maßnahmen und der Errichtung der gemeinsamen Anlagen sind mangels eines Übereinkommens von den Parteien im Verhältnis der Vorteile aufzubringen, die sich für ihre Abfindungen aus den genannten Maßnahmen und Anlagen ergeben.

(2) Vorschüsse zu den in Abs. 1 genannten Leistungen, die zu einem Zeitpunkt erforderlich werden, in dem die neue Flureinteilung noch nicht feststeht, sind von den Parteien im Verhältnis der Vorteile aufzubringen, die sich für ihre der Waldzusammenlegung unterzogenen Grundstücke aus den genannten Maßnahmen und Anlagen ergeben.

## § 43 Abfindungsanspruch, Gesetzmäßigkeit der Abfindung {#par_43}

(1) Der Abfindungsanspruch einer Partei (§ 25) beruht auf dem Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke (§ 40).

(2) Das Flächenausmaß des Wirtschaftswaldes darf durch das Zusammenlegungsverfahren nur mit Zustimmung der Partei um mehr als 50 v. H. geändert werden. Als Wirtschaftswald sind jene Waldflächen anzusehen, auf denen keine besonderen forstrechtlichen Beschränkungen lasten und die nicht Waldboden außer Ertrag sind.

(3) Die Wertausgleichungen gemäß § 25 Abs. 8 können auch in Holz erfolgen.

## § 44 Voraussetzungen {#par_44}

(1) An Stelle eines Zusammenlegungsverfahrens kann ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dadurch

(2) Ein Flurbereinigungsverfahren kann weiters durchgeführt werden, um Maßnahmen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Bodenreform oder im öffentlichen Interesse getroffen werden, vorzubereiten, zu unterstützen oder ihre nachteiligen Folgen zu beseitigen.

## § 45 Verfahren {#par_45}

Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen über die Zusammenlegung mit nachstehenden Abänderungen sinngemäß anzuwenden:

## § 46 Flurbereinigungsverträge und -übereinkommen {#par_46}

(1) Dem Flurbereinigungsverfahren sind Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschossen werden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteiübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde bescheidmäßig feststellt, dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Falle kann von der Erlassung der im Flurbereinigungsverfahren sonst vorgesehenen Bescheide Abstand genommen werden.

(2) Rechtskräftige Entscheidungen nach Abs. 1 sind dem für die Erhebung der Grunderwerbssteuer zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

(3) Die Agrarbehörde hat von Amts wegen die Durchführung der Flurbereinigungsübereinkommen im Grundbuch zu veranlassen, wenn die Eigentümer die Einwilligung der bücherlich Berechtigten in die lastenfreie Abschreibung der Grundstücke nachweisen. Bei Tauschverträgen hat die Agrarbehörde die fehlende Einwilligung durch Bescheid zu ersetzen, wenn sich aus der beabsichtigten Übertragung kein erheblicher nachteil für die bücherlich Berechtigten ergibt.

(4) Die Flurbereinigungsübereinkommen bedürfen keiner auf anderen Landesgesetzen beruhenden Genehmigung.

(5) Bescheide nach Abs. 1, die den Bestimmungen des § 1 widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51).

## § 47 Agrargemeinschaftliche Grundstücke {#par_47}

1. Agrargemeinschaftliche Grundstücke,

(1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind jene,

(2) Zu diesen Grundstücken sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, ferner zu zählen:

(3) Dagegen gehören zu diesen Grundstücken nicht die zum Stammvermögen der Ortsgemeinde gehörigen Grundstücke, die nicht unmittelbar von den Gemeindemitgliedern benutzt, sondern durch Verpachtung oder auf andere Art zugunsten des Gemeindevermögens verwertet werden.

(4) Die Agrarbehörde kann Grundstücke von neu zu errichtenden wie auch solche schon bestehender Eigentumsgemeinschaften ohne Rücksicht auf die Rechtsform, in der diese Gemeinschaften verbüchert sind, als agrargemeinschaftliche Grundstücke erklären, wenn der wirtschaftliche Zweck der Gemeinschaften eine Regelung der Verwaltung und Nutzung nach den für Agrargemeinschaften geltenden Vorschriften als erforderlich erscheinen läßt.

## § 48 Agrargemeinschaften {#par_48}

(1) Die Gesamtheit sowohl der jeweiligen Eigentümer jener Liegenschaften, an deren Eigentum Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden sind (Stammsitzliegenschaften), als auch jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, bildet eine Agrargemeinschaft.

(2) Körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaften sind rechtsfähig.

## § 49 {#par_49}

(1) Die Agrarbehörde hat festzustellen, welche Grundstücke agrargemeinschaftliche sind und wem sie gehören, insbesondere ob das Eigentum daran mehreren gemeinschaftlich Nutzungsberechtigten als Miteigentümern oder einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft zusteht.

(2) Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind auf Ersuchen der Agrarbehörde in den öffentlichen Büchern als solche zu bezeichnen. Im Eigentumsblatt solcher Grundstücke ist ersichtlich zu machen, welche Anteilsrechte an das Eigentum von Stammsitzliegenschaften gebunden sind, die Größe dieser Anteilsrechte und die Bezeichnung der Stammsitzliegenschaften, denen sie zustehen. Bezüglich der nicht an das Eigentum einer Liegenschaft gebundenen (walzenden) Anteilsrechte an körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaften ist nur ihre Zahl, nicht aber auch ersichtlich zu machen, welchen Personen die einzelnen walzenden Anteile zustehen. Die mit einer Stammsitzliegenschaft verbundenen Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft sind im Gutsbestandsblatt der Stammsitzliegenschaft ersichtlich zu machen.

(3) Ein an das Eigentum einer Liegenschaft gebundenes Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken kann von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden.

(4) Die Absonderung kann auf Antrag des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft oder des Erwerbers des Anteilsrechtes bewilligt werden, wenn und insoweit die aus dem Anteilsrecht fließenden Nutzungen den ordentlichen Bedarf der Stammsitzliegenschaft übersteigen und ferner, wenn das abzusondernde Anteilsrecht

(5) Die Bewilligung ist von der Agrarbehörde zu verweigern, wenn

(6) Persönliche (walzende) Anteilsrechte können nur mit Genehmigung der Behörde veräußert werden. Die Genehmigung kann an die Bedingung geknüpft werden, daß die Anteilsrechte mit einer Liegenschaft zu verbinden sind. Die Genehmigung ist bei Zutreffen der Voraussetzungen gemäß Abs. 5 zu verweigern.

(7) Wird eine Stammsitzliegenschaft geteilt, so ist in die Teilungsurkunde eine Bestimmung darüber aufzunehmen, ob mit dem Trennstück Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft auf den Erwerber übergehen oder nicht. Diese Bestimmung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Wenn mit dem Trennstück Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft mitübertragen werden und wenn das Trennstück mit einer an der Agrargemeinschaft bisher nicht beteiligten Liegenschaft verbunden werden soll, ist zusätzlich ein zustimmender Beschluss der Vollversammlung erforderlich; Abs. 4 letzter Satz gilt in diesem Fall sinngemäß.

(8) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Teilung den wirtschaftlichen Bedürfnissen der beteiligten Liegenschaften oder den Interessen einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft widerspricht oder kein zustimmender Beschluss der Vollversammlung im Sinn des Abs. 7 dritter Satz vorliegt. Ohne diese Genehmigung darf die Teilung einer Stammsitzliegenschaft im Grundbuch nicht durchgeführt werden.

(9) Das Erfordernis der Genehmigung nach Abs. 7 entfällt, wenn das Flächenausmaß des Trennstückes 2000 m2 nicht übersteigt und die Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft bei der bisherigen Stammsitzliegenschaft verbleiben.

## § 50 Veräußerung und Belastung agrargemeinschaftlicherGrundstücke {#par_50}

(1) Zur Veräußerung und Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke ist die Genehmigung der Agrarbehörde erforderlich. Das Erfordernis der Genehmigung entfällt bei der Veräußerung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken, die nicht bebaut sind und deren Flächenausmaß 2000 m2 nicht übersteigt; die Veräußerung solcher Grundstücke ist der Agrarbehörde bekanntzugeben.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die angestrebte Veräußerung oder Belastung der Wirtschaftsbetrieb der berechtigten Liegenschaften gefährdet würde oder wenn allgemeinwirtschaftliche Gesichtspunkte dagegen sprechen.

(3) Ist ein Miteigentumsanteil an einem agrargemeinschaftlichen Grundstück vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verpfändet worden, so hat der Pfandgläubiger die Zahlung der Schuld auch vor ihrer Fälligkeit anzunehmen.

## § 51 Im RIS seit {#par_51}

(1) Die Agrarbehörde hat die Agrargemeinschaften, gleichgültig ob eine Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte stattgefunden hat oder nicht, insbesondere bezüglich der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Einhaltung eines allfälligen endgültigen oder vorläufigen Regelungsplanes, bezüglich der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke und bezüglich der Verwaltung sowie allenfalls der Ausführung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen. Zu diesem Zweck kann die Agrarbehörde in angemessenen Zeiträumen die vorhandenen Wirtschaftspläne (Wirtschaftseinteilungen) und Verwaltungssatzungen überprüfen. Gegenstand der Überprüfung haben insbesondere jene Umstände zu sein, die gemäß § 95 Abs. 1 als Voraussetzungen für eine Erneuerung oder Abänderung des Wirtschaftsplanes oder eine Abänderung der Verwaltungssatzungen angeführt sind. Aufgrund der Überprüfung sind nötigenfalls die im § 95 angeführten Maßnahmen durchzuführen oder es ist bei Mangel eines Wirtschaftsplanes (einer Wirtschaftseinteilung) bzw. von Verwaltungssatzungen mit einer vorläufigen Regelung nach § 96 vorzugehen. Wenn eine Agrargemeinschaft die Einsetzung von Verwaltungsorganen nach § 93 Abs. 2 oder eines gemeinsamen Verwalters nach § 93 Abs. 3 unterlässt, so kann die Agrarbehörde diese einsetzen. Bei Übertretungen ist die Strafamtshandlung (§ 117) durchzuführen.

(1a) Die Agrarbehörde kann einen Sachverwalter bestellen, wenn

(1b) Die Agrarbehörde ist befugt, Vorstandsmitglieder aus triftigen Gründen ihrer Stelle zu entheben. Zu triftigen Gründen im Sinne des ersten Satzes zählen insbesondere Verstöße gemäß § 117 Abs. 1 lit. g bis i sowie die beharrliche Nichtbefolgung satzungsgemäßer Aufgaben.

(2) Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.

(3) Beschlüsse der Vollversammlung, die gegen Gesetze, den Regulierungsplan, den Wirtschaftsplan, die Verwaltungssatzungen oder den vorläufigen Bescheid verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, dürfen von der Agrarbehörde von Amts wegen aufgehoben werden. Im Verfahren kommt der Agrargemeinschaft Parteistellung zu.

Im RIS seit

05.01.2021

## § 52 Allgemeines {#par_52}

(1) Die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken kann entweder durch deren Teilung oder durch Regelung (Regulierung) der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte erfolgen. In die Teilung oder Regelung sind auch die übrigen Vermögenschaften der Agrargemeinschaft einzubeziehen.

(2) Die Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke, bei der Teilflächen den Parteien ins Eigentum übergeben werden, kann eine Hauptteilung (Generalteilung) oder eine Einzelteilung (Spezialteilung) sein.

(3) Eine Teilung ist, sofern Abs. 3a nicht anderes bestimmt, nur zulässig, wenn

(3a) Eine Teilung im Einvernehmen ist zulässig, wenn ein Übereinkommen zwischen den Mitgliedern der Agrargemeinschaft zustande kommt und dieses Übereinkommen nicht allgemeinen volkswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen der Landeskultur widerspricht.

(3b) Die Interessen der Landeskultur im Sinne des Abs. 3 und Abs. 3a umfassen alle Maßnahmen, die der Verbesserung der land- und forstwirtschaftlichen Produktionsmöglichkeiten, der Bewirtschaftung und Verbesserung des Bodens, der Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen sowie der Flurverbesserung oder der Erhaltung der Kulturlandschaft dienen.

(4) Die Hauptteilung ist die Auseinandersetzung zwischen bestandenen Obrigkeiten einerseits und Ortsgemeinden (Ortschaften) oder den Rechtsnachfolgern ehemaliger Untertanen andererseits oder

zwischen Ortsgemeinden (Ortschaften) oder Gemeindeabteilungen oder

zwischen der Ortsgemeinde (Ortschaft) oder Gemeindeabteilung und einer agrarischen Gemeinschaft oder zwischen mehreren agrarischen Gemeinschaften.

(5) Die Einzelteilung ist die Auflösung der Agrargemeinschaft durch Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum (Einzelteilung im engeren Sinne) oder die Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern (Sonderteilung). Eine Einzelteilung kann im Anschluß an eine Hauptteilung oder unabhängig von einer solchen erfolgen.

(6) Bei der Teilung treten die Abfindungsgrundstücke und Geldausgleichungen bezüglich aller rechtlichen Beziehungen zu dritten Personen an die Stelle der früheren Anteilsrechte, soweit nicht anderes vereinbart oder gesetzlich bestimmt ist.

(7) Die Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte erfolgt durch Feststellung des nachhaltigen Ertrages der gemeinschaftlichen Grundstücke, durch Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Berechtigten sowie durch Aufstellung oder Genehmigung des Wirtschaftsplanes und der Verwaltungssatzungen.

## § 53 Vorfragen {#par_53}

(1) Entsteht vor Erlassung des Bescheides auf Einleitung eines Teilungs- oder Regelungsverfahrens ein Streit darüber, ob im gegebenen Fall eine Agrargemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes vorhanden ist, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist oder ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt, so ist vorerst hierüber von der Agrarbehörde gesondert zu entscheiden (§ 99).

(2) Anträge auf Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke sind zu begründen.

(3) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 oder gemäß § 52 Abs. 3 oder Abs. 3a offenkundig nicht vor, ist die Agrarbehörde berechtigt, Anträge auf Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke bereits vor der Einleitung des Teilungsverfahrens mit Bescheid abzuweisen.

## § 54 Teilungs- oder Regelungsplan der Parteien {#par_54}

(1) Die Agrarbehörde kann nach Rechtskraft der Entscheidung über die Einleitung des Teilungs- oder Regelungsverfahrens eine oder mehrere Parteien auf ihren Antrag ermächtigen, den Teilungs- oder Regelungsplan selbst vorzubereiten.

(2) In diesem Falle obliegt die Schaffung aller Grundlagen des Planes in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht den antragstellenden Parteien. Falls sich die Beteiligten über die rechtlichen Grundlagen nicht einigen, sind diese nach den hiefür geltenden Vorschriften von der Agrarbehörde festzustellen.

(3) Auf einen solchen Plan sind die Bestimmungen der §§ 62, 81 und 88 sinngemäß anzuwenden. Entspricht der vorgelegte Plan nicht den gesetzlichen Bestimmungen, hat die Agrarbehörde den Parteien die Vorlage eines verbesserten Planes aufzutragen.

## § 55 Einleitung des Verfahrens; Parteien {#par_55}

(1) Die Hauptteilung erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen. Die Einleitung des Hauptteilungsverfahrens oder die Abweisung des Antrages erfolgt durch Bescheid der Agrarbehörde. In der Entscheidung über die Einleitung des Hauptteilleitungsverfahrens ist das Teilungsgebiet eindeutig zu bezeichnen und mit einem entsprechenden Namen zu versehen, der auf allen bezüglichen Ausfertigungen (wie Akten, Plänen, Mappen) zu verwenden ist.

(2) Im Hauptteilungsverfahren sind nur die im § 52 Abs. 4 genannten Rechtspersönlichkeiten Parteien. Die Gesamtheit der Rechtsnachfolger ehemaliger Untertanen ist im Hauptteilungsverfahren als eine Partei zu behandeln.

(3) Zur Stellung eines Antrages auf Einleitung des Verfahrens sind nur die im Absatz 2 genannten Parteien berechtigt. Der Antrag einer Partei genügt. Ein Antrag kann von einer Agrargemeinschaft oder von den Rechtsnachfolgern ehemaliger Untertanen jedoch nur dann gestellt werden, wenn mindestens ein Drittel der gemeinschaftlich Nutzungsberechtigten oder der Rechtsnachfolger ehemaliger Untertanen dem Antrag durch Unterfertigung zugestimmt hat. Der Antrag einer Ortsgemeinde muß auf einem der Gemeindeordnung entsprechenden Beschluß der hiefür zuständigen Organe der Ortsgemeinde beruhen.

(4) Die Hauptteilung kann von Amts wegen eingeleitet werden, wenn (als besondere wirtschaftliche Voraussetzung) die in der Gemeinschaft bestehenden Verhältnisse eine Auseinandersetzung zwischen den Parteien erfordern oder die Hauptteilung die Grundlage für eine wesentliche Steigerung des Ertrages aus der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft bildet.

## § 56 Beschwerde gegen die Einleitung der Hauptteilung {#par_56}

Die Beschwerde einer Agrargemeinschaft oder der Rechtsnachfolger ehemaliger Untertanen an das Landesverwaltungsgericht gegen die Einleitung der Hauptteilung muss den bestehenden Verwaltungssatzungen entsprechen. Bestehen keine solchen Satzungen, so muss die Beschwerde von der Mehrheit der gemeinschaftlich Nutzungsberechtigten oder der Rechtsnachfolger ehemaliger Untertanen gefertigt sein, welche mehr als die Hälfte der Nutzungen bezogen hat.

## § 57 Gegenstand des Ermittlungsverfahrens {#par_57}

Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist bei einer Hauptteilung:

die Feststellung der Grenzen des Gebietes und der zugehörigen Grundstücke, ihre Bewertung, die Feststellung der sonstigen in das Verfahren einzubeziehenden Vermögenschaften, die Feststellung der Parteien und ihrer Anteilsrechte und der ihnen obliegenden Gegenleistungen (§ 60 Abs. 6), die Festsetzung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen, die Ermittlung des dem Anteilsrecht entsprechenden Anspruches der einzelnen Parteien an den aufzuteilenden Grundstücken, die Entgegennahme der Wünsche der Parteien, die Ermittlung der auf jede Partei entfallenden Teilfläche (Abfindung) oder Ablösung sowie die Feststellung der Grundlagen für die Regelung aller sonstigen Rechts- und wirtschaftlichen Verhältnisse, die anläßlich der Hauptteilung einer Regelung bedürfen. Das Ermittlungsverfahren hat sich auch auf die Erhebung zu erstrecken, ob und inwieweit an allen oder einzelnen Teilen noch bestimmte gemeinschaftliche Nutzungsrechte der Parteien fortzubestehen haben. Solche gemeinschaftlichen Nutzungsrechte sind jedoch nur im Falle unbedingter wirtschaftlicher Notwendigkeit zuzulassen.

## § 58 Feststellung und Abrundung des Gebietes {#par_58}

Die Agrarbehörde hat zunächst die der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung entsprechenden Umfangsgrenzen des Teilungsgebietes festzustellen und, wenn nötig, zu vermarken, ferner zu erheben, ob das Teilungsgebiet insbesondere zur Erleichterung der Teilung und Erzielung wirtschaftlich richtig geformter und gut zu bewirtschaftender Teilflächen (Abfindungen) abgerundet oder von ganz oder teilweise eingeschlossenen fremden Grundstücken (Einschlüssen) durch Kauf- oder Tauschverträge über land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne der Bestimmungen über Flurbereinigungsverträge und -übereinkommen (§ 46) vorteilhaft befreit werden könnte. Solche Verträge hat die Agrarbehörde nach Möglichkeit anzubahnen.

## § 59 Anspruch der Parteien {#par_59}

(1) Bei der Hauptteilung hat jede Partei nach dem festgestellten Wert ihres Anteiles an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken oder sonstigen in die Teilung einbezogenen Liegenschaften oder Vermögenschaften Anspruch auf vollen Gegenwert tunlichst in Grundstücken. Für die Ermittlung der Anteilsrechte gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 73. Erfolgt die Auseinandersetzung zwischen einer Ortsgemeinde einerseits und einer oder mehreren Agrargemeinschaften andererseits, so hat die Ortsgemeinde Anspruch auf eine der tatsächlichen durchschnittlichen Nutzung entsprechende Abfindung, mindestens jedoch auf eine Abfindung, die dem Fünftel des Wertes der dieser Hauptteilung unterzogenen Liegenschaft entspricht. Dieser Abfindungsanspruch steht der Ortsgemeinde jedoch nur dann zu, wenn sie in den öffentlichen Büchern als Eigentümerin der Liegenschaft eingetragen ist oder die Steuern für diese aus eigenen Mitteln trägt und wenn sie weiters über eine ihr etwa als Eigentümerin einer Stammsitzliegenschaft oder als Inhaberin eines walzenden Anteiles zustehende Berechtigung hinaus an der Nutzung teilgenommen hat. Die letzterwähnte Berechtigung ist bei der Hauptteilung nicht zu berücksichtigen. Ein allfälliger größerer Anspruch der Ortsgemeinde, der auf einem besonderen Rechtstitel beruht, wird durch die vorangehenden Bestimmungen nicht berührt.

(2) Unerhebliche Verschiedenheiten zwischen dem Anspruch einer Partei und dem Werte des ihr zugewiesenen Teiles können in Geld ausgeglichen werden. Hiefür gilt § 25 Abs. 8.

## § 60 Bewertung der Grundstücke; Ausgleichungen; Forderungen;Grunddienstbarkeiten und Reallasten; Gegenleistungen {#par_60}

(1) Die Grundstücke sind nach den §§ 16 und 17 zu bewerten. Der Besitzstand und die Bewertung sind in sinngemäßer Anwendung der § 14 und 19 in einem Besitzstandsausweis und in einem Bewertungsplan festzulegen. Von den im § 17 Abs. 1 erwähnten Verhältnissen und Gegenständen haben die unter lit. a angeführten außer Anschlag zu bleiben und sind auch nicht in Geld auszugleichen. Die einer besonderen Nutzung gewidmeten Pflanzungen (§ 17 Abs. 1 lit. b) und die zur Holzgewinnung bestimmten Bestände sind gesondert einzuschätzen und zu bewerten. Die Ausgleichung der genannten Pflanzungen und jener Holzbestände, die nicht auf forstwirtschaftlichen Grundstücken stehen, hat in Geld zu geschehen. Wenn nicht anderes vereinbart wird, hat die Ausgleichung der Holzbestände auf forstwirtschaftlichen Grundstücken in der im Abs. 2 bezeichneten Weise zu erfolgen.

(2 Jener Partei, die aus dem ihr zugewiesenen Teil weniger Holz beziehen kann, als ihr gemäß ihrem Anspruch auf Holznutzung zusteht, ist die fehlende Holzmenge aus dem Überschuss der anderen Parteien zuzuweisen, und zwar nach dem Ermessen der Agrarbehörde durch Überweisung bestimmter Holzmengen oder durch zeitweise Überlassung bestimmter zu nutzender Grundstücke. Die Zuweisung oder Überlassung endet in jenem Zeitpunkt, in dem der gebührende Holzertrag nach dem Ermessen der Agrarbehörde bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und Nutzung aus dem zugewiesenen Teil voll erreicht werden kann. Sollte sich diese Art der Ausgleichung als unzweckmäßig erweisen, so sind die Bestandeswertunterschiede in Geld auszugleichen. Wenn einer Partei eine Teilfläche zugewiesen wird, die sie früher schon genutzt und für die sie Aufwendungen gemacht hat, so sind diese Nutzungen und Aufwendungen bei der Abschätzung, Bewertung und Ausgleichung nicht in Betracht zu ziehen.

(3) Ziffernmäßig bestimmter Forderungen, die auf einem der Teilung unterzogenen Grundstück bücherlich versichert sind, bleiben, wenn ein Teil dieses Grundstückes bei der Teilung der Ortsgemeinde oder agrarischen Gemeinschaft zugewiesen wird, ausschließlich auf diesem Teile versichert, wenn derlei Forderungen innerhalb der ersten zwei Drittel des Ertragswertes dieses Teiles ihre vollständige Bedeckung finden. Ist dies nicht der Fall, so muss der unbedeckte Rest einer solchen Forderung von allen Parteien nach dem Verhältnis ihrer der Teilung zugrunde gelegten Anteilsrechte dem Gläubiger binnen einer angemessenen, von der der Agrarbehörde bestimmten Frist zurückgezahlt werden. Der Gläubiger kann die Annahme der Zahlung nicht verweigern. Wurde aber kein Teil des der Teilung unterzogenen Grundstückes der Ortsgemeinde oder agrarischen Gemeinschaft zugewiesen, so muß die ganze Forderung in gleicher Weise zurückgezahlt werden.

(4) Lautet eine auf dem der Teilung unterzogenen Grundstück bücherlich versicherte Forderung auf keinen ziffernmäßig bestimmten Betrag, so hat die Agrarbehörde zur ziffernmäßigen Feststellung dieses Betrages ein Übereinkommen zu versuchen und, je nachdem ob ein solches zustande kommt oder nicht, entweder nach den vorstehenden Bestimmungen vorzugehen oder die Forderung ungeteilt auf alle aus dem geteilten Grundstück zugewiesenen Abfindungen zu verweisen.

(5) Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die infolge der Hauptteilung entbehrlich werden, sind ohne Anspruch auf Entschädigung aufzuheben. Grunddienstbarkeiten und Reallasten sind neu nur dann aufzuerlegen, wenn sie aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.

(6) Die Verpflichtung zu Gegenleistungen für die Nutzung der einer Hauptteilung unterzogenen Grundstücke ist nach dem Verhältnis der auf Grund der Anteilsrechte ermittelten Abfindungsansprüche auf die Parteien aufzuteilen. Personen, denen solche Gegenleistungen gebühren, können jedoch die Ablösung ihrer gemäß § 75 zu bewertenden Forderungsrechte begehren.

## § 61 Gemeinsame wirtschaftliche Anlagen {#par_61}

Die für die gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen benötigten Flächen sind bei der Ermittlung des für die Teilung zur Verfügung stehenden Gebietes vorweg abzuziehen. Bezüglich der Herstellung und Erhaltung dieser Anlagen gelten sinngemäß die §§ 20 bis 22. Der Ermittlung der Beitragspflicht der Parteien (§ 22) ist jedoch in Ermangelung eines Übereinkommens der Wert der ihnen zufallenden Teilflächen zugrunde zu legen.

## § 62 Im RIS seit {#par_62}

(1) Die neue Flureinteilung ist in einem den Hauptteilungsplan enthaltenden Bescheid festzulegen, in der Natur abzustecken und vorläufig zu vermarken.

(2) Der Hauptteilungsplan hat zu enthalten:

(3) Bezüglich der rechtlichen Voraussetzungen der Beschwerde einer Agrargemeinschaft oder der Rechtsnachfolger ehemaliger Untertanen an das Landesverwaltungsgericht gelten die Bestimmungen des § 56.

Im RIS seit

05.01.2021

## § 63 Übernahme der Abfindungsgrundstücke;Vermarkung, Abschluß des Verfahrens;nachträgliche Wertausgleichungen {#par_63}

(1) Vor Rechtskraft des Hauptteilungsplanes kann eine vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke in sinngemäßer Anwendung des § 31 erfolgen. Falls eine solche Übernahme nicht stattgefunden hat, ist nach Rechtskraft des Hauptteilungsplanes die endgültige Übernahme und Vermarkung der Abfindungsgrundstücke zu verfügen und die Richtigstellung des Grundbuches und des Grundkatasters gemäß § 110 zu veranlassen. Der Abschluss des Verfahrens ist nach Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches mit Bescheid der Agrarbehörde bzw. Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes auszusprechen.

(2) Bezüglich der nachträglichen Wertverminderung sowie der Nichterfüllung der von der Agrarbehörde zur Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung getroffenen Verfügungen sind die Bestimmungen des § 19 Abs. 3 und des § 36 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

## § 64 Hauptteilung mit anschließender Einzelteilung {#par_64}

Wird im Anschluss an eine Hauptteilung eine Einzelteilung durchgeführt, so kann die Agrarbehörde das Hauptteilungsverfahren mit dem Einzelteilungsverfahren mit Verfahrensanordnung vereinigen, und die Entscheidungen über die Hauptteilung zugleich mit jenen über die Einzelteilung fällen.

## § 65 Einleitung des Verfahrens; Parteien {#par_65}

a) Einzelteilung durch Auflösung der Agrargemeinschaft

(1) Die Einzelteilung erfolgt auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen.

(2) Im Einzelteilungsverfahren sind Parteien:

## § 66 Voraussetzungen für die Einleitung {#par_66}

(1) Rechtliche Voraussetzung für die Einleitung eines Einzelteilungsverfahrens auf Antrag ist, dass sich im Falle der beantragten Auflösung der Gemeinschaft durch Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum die Mehrheit der gemeinschaftlich Nutzungsberechtigten, welche mehr als die Hälfte der Nutzungen, bzw. bei Waldgrundstücken mehr als zwei Drittel der Nutzungen bisher bezogen hat, hierfür erklärt. Im Falle der beantragten Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft (Sonderteilung) genügt der Antrag der die Ausscheidung begehrenden Mitglieder. Zur Stellung eines derartigen Antrages sind nur diese Mitglieder berechtigt.

(2) Von Amts wegen kann das Einzelteilungsverfahren eingeleitet werden:

## § 67 Einleitung der Einzelteilung {#par_67}

(1) Liegen die wirtschaftlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für eine Einzelteilung nicht vor, so hat die Agrarbehörde den Antrag mit Bescheid abzuweisen. Erfolgte die Abweisung nur aus dem Grund, weil sich nicht mindestens die nach § 66 erforderliche Anzahl der Parteien für den Antrag erklärt hat, so kann der Antrag wieder gestellt werden, wenn diese Anzahl erreicht ist.

(2) Liegen die wirtschaftlichen und rechtlichen Voraussetzungen vor, so hat die Einleitung des Verfahrens durch Bescheid der Agrarbehörde zu erfolgen. In der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens ist das Teilungsgebiet eindeutig zu bezeichnen und mit einem entsprechenden Namen zu versehen, der auf allen bezüglichen Ausfertigungen (wie Akten, Plänen, Mappen) zu verwenden ist.

## § 68 Ausschuß der Parteien {#par_68}

Zur Beratung in wirtschaftlichen Fragen kann die Agrarbehörde einen Ausschuß der Parteien bestellen. Bei der Bestellung der Mitglieder des Ausschusses ist auf eine entsprechende Vertretung der Parteien mit verschieden großer Nutzung zu achten.

## § 69 Gegenstand des Ermittlungsverfahrens {#par_69}

Bezüglich des Gegenstandes des Ermittlungsverfahrens bei einer Einzelteilung gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 57.

## § 70 Feststellung und Abrundung des Gebietes;Einbeziehung von Grundstücken {#par_70}

Die Agrarbehörde hat zunächst die der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens entsprechenden Umfangsgrenzen des Teilungsgebietes festzustellen. Die Agrarbehörde hat weiters festzustellen, ob die Agrargemeinschaft außer den in der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung angeführten Grundstücken noch andere Liegenschaften oder bewegliches Vermögen besitzt. Dieses Eigentum ist in das Einzelteilungsverfahren einzubeziehen. Über Verlangen einer Partei können in ihrem Einzeleigentum stehende Grundstücke in die Teilung einbezogen werden, wenn dies die Teilung erleichtert oder zum mindesten nicht erschwert. Bezüglich der Abrundung des Teilungsgebietes und seiner Bereinigung von Einschlüssen gelten die Bestimmungen des § 58.

## § 71 Feststellung und Liste der Parteien {#par_71}

(1) Die Parteien sind durch zweckdienliche Erhebungen zu ermitteln und sodann in einer Liste der Parteien zu verzeichnen.

(2) Besteht bezüglich der richtigen und vollständigen Ermittlung der Parteien ein Zweifel, so ist die Liste der Parteien als Bescheid zu erlassen.

(3) Entfällt der Bescheid nach Abs. 2, dann ist die Liste der Parteien erst als Planbestandteil aufzulegen.

(4) Ergibt sich in der Folge, daß bei der Feststellung der Parteien Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten unterlaufen sind, so ist dies bei der Feststellung der Anteilsrechte und der Verfassung des Einzelteilungsplanes von Amts wegen zu berücksichtigen.

## § 72 Anspruch der Parteien;gemeinsame wirtschaftliche Anlagen {#par_72}

(1) Bei der Einzelteilung jat jede Partei nach dem festgestellten Wert ihres Anteiles an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken oder sonstigen in die Teilung einbezogenen Liegenschaften und Vermögenschaften Anspruch auf vollen Gegenwert, tunlichst in Grundstücken. Parteien jedoch, denen nur ein Anspruch auf Gegenleistungen für eine durch andere Parteien erfolgende Benützung der gemeinschaftlichen Grundstücke zusteht (§ 65 Abs. 2 lit. d), haben kein Anteilsrecht im Sinne des § 73; sie können lediglich begehren, daß ihre gemäß § 75 zu bewertenden Forderungsrechte abgelöst werden.

(2) Bezüglich der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen gelten die Bestimmungen des § 61.

(3) Die Bestimmungen des § 59 Abs. 2 gelten sinngemäß.

## § 73 Feststellung und Bewertung der Anteilsrechte {#par_73}

(1) Zur Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Parteien ist zunächst ein Übereinkommen anzustreben.

(2) Wird ein Übereinkommen nicht erzielt, so sind die Anteilsrechte zunächst auf Grund von Urkunden, behördlichen Erkenntnissen und des erhobenen rechtmäßigen Besitzstandes festzustellen. In Ermangelung solcher Rechtstitel ist das Verhältnis der Teilnahme nach dem durchschnittlichen Ausmaß der tatsächlichen Nutzung in den der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung vorausgegangenen letzten zehn Jahren zu bestimmen, wobei jedoch einerseits offenbar unstatthafte Überschreitungen und andererseits lediglich durch Zufall entstandene oder eigenmächtig vorgenommene Verminderungen oder gänzliche Entziehungen der Nutzung außer Rechnung bleiben. Fehlen aus diesen zehn Jahren die zu einem Durchschnitt genügenden Nachweisungen oder war das Nutzungsrecht nicht jährlich auszuüben, so ist die gebührende Nutzung im ersten Fall mit Rücksicht auf den Haus- und Gutsbedarf, im zweiten Fall mit Rücksicht auf alle hiefür maßgebenden Umstände, in einem jährlichen oder in anderen Zeitabschnitten regelmäßig wiederkehrenden Ausmaß festzusetzen.

(3) Insofern nicht besondere Rechtsverhältnisse einen anderen Maßstab begründen, sind als unstatthafte Überschreitungen die das Ausmaß des Haus- und Gutsbedarfes übersteigenden Nutzungen, als zufällige Verminderungen aber die infolge von Krieg, Wirtschaftskrisen, Seuchen, Mißernten oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen unter dem Ausmaß des Haus- und Gutsbedarfes gebliebenen Nutzungen anzusehen.

(4) Der Haus- und Gutsbedarf ist zu bemessen:

(4a) Zu den Mitgliedern eines Haushaltes einer Familie im Sinne des Abs. 4 lit. a und c sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden

zu zählen.

(5) Handelt es sich um Agrargemeinschaften, die im Wege der Servitutenablösung entstanden sind, so sind in Ermangelung sonstiger Ermittlungsgrundlagen der Anteilsrechtsfeststellung die vor der Ablösung bestandenen Nutzungsrechte zugrunde zu legen, wenn sie urkundlich geregelt waren. Bsondere Verhältnisse, die nach der urkundlichen Regulierung die Nutzungsausübung erheblich beeinflußt haben, sind entsprechend zu berücksichtigen.

(6) Die Anteilsrechte sind erforderlichenfalls zugleich mit ihrer Feststellung zu bewerten.