# Kärntner Sammlungsgesetz - K-SG

Gesetz vom 25. Oktober 1983 über die Regelung von Sammlungen

(Kärntner Sammlungsgesetz - K-SG)

StF: LGBl Nr 4/1984

Sonstige Textteile

INHALTSVERZEICHNIS

§ 1 Bewilligungspflicht

§ 2 Ausnahmen

§ 3 Sammlungsbewilligung

§ 4 Ausweise, Sammellisten, Sammelbüchsen

§ 5 Behörden

§ 6 Überwachung

§ 7 Eigener Wirkungsbereich

§ 8 Mitwirkung der Bundespolizei

§ 9 Strafbestimmungen

§ 10 (überholt)

§ 11 (Inkrafttreten, Aufhebung früher geltender Bestimmungen)

## § 1 {#par_1}

§ 1

Bewilligungspflicht

(1) Die Veranstaltung einer Sammlung bedarf - soweit keine Ausnahme nach § 2 vorliegt - einer Bewilligung (Sammlungsbewilligung).

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Sammlungen, die mit einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit verbunden werden, sowie für sonstige Sammlungen, für die sich auf Grund eines speziellen Kompetenztatbestandes die Zuständigkeit des Bundes ergibt.

(3) Eine Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist jede an eine Mehrzahl von Personen gerichtete Aufforderung, unentgeltliche und freiwillige Sach- und Geldleistungen zu erbringen oder für gemeinnützige oder wohltätige Zwecke Gegenstände anzukaufen oder Waren zu bestellen.

(4) Eine Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist weiters die an eine Mehrzahl von Personen gerichtete Aufforderung, einem Verein beizutreten, wenn nach der Art und dem Umfang der Aufforderung oder den sonstigen Umständen anzunehmen ist, dass die Aufforderung nicht die Herbeiführung eines dauernden Verhältnisses zum Verein, sondern die Erlangung einer finanziellen Zuwendung oder einer sonstigen Leistung bezweckt.

## § 2 {#par_2}

§ 2

Ausnahmen

Einer Sammlungsbewilligung bedürfen nicht:

## § 3 {#par_3}

§ 3

Sammlungsbewilligung

(1) Ansuchen um Erteilung einer Sammlungsbewilligung müssen spätestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Beginn bei der zuständigen Behörde eingebracht werden. Sie haben insbesondere Angaben im Sinne des Abs 4 zu enthalten.

(2) Eine Sammlungsbewilligung ist zu erteilen, wenn

(3) Eine Sammlungsbewilligung ist mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Sicherung der ordnungsgemäßen Durchführung und der wirksamen behördlichen Überwachung der Sammlung sowie der Gewährleistung der bestimmungsgemäßen Verwendung des Sammlungsergebnisses erforderlich ist.

(4) In der Sammlungsbewilligung ist insbesondere festzusetzen:

(5) Eine Sammlungsbewilligung ist zu versagen, wenn eine der Voraussetzungen nach Abs 2 nicht vorliegt.

(6) Gemeinnützig sind Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt insbesondere vor, wenn die Erfüllung des Zweckes dem Gemeinwohl auf geistigem, sittlichem, kulturellem, materiellem oder sportlichem Gebiet nützt.

(7) Wohltätig sind Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.

## § 4 Ausweise, Sammellisten, Sammelbüchsen {#par_4}

(1) Der Inhaber der Sammlungsbewilligung hat den Personen, die die Sammlung durchführen, einen Ausweis auszustellen, aus dem der Veranstalter der Sammlung, Zahl und Datum der Bewilligung, Ort und Zeit der Durchführung der Sammlung und der Zweck der Sammlung anzugeben sind. Werden zur Durchführung der Sammlung Sammellisten (Sammelbücher) verwendet, so sind diese Angaben auch in der Sammelliste anzuführen.

(2) Der Inhaber der Sammlungsbewilligung ist verpflichtet, Sammelausweise, Sammellisten (Sammelbücher) und Sammelbüchsen vor Beginn der Sammeltätigkeit durch die zuständige Behörde (§ 5) kennzeichnen zu lassen.

## § 5 Behörden {#par_5}

(1) Die Entscheidung über Ansuchen um Erteilung einer Sammlungsbewilligung obliegt nach Maßgabe der lit. a bis c denjenigen Behörden, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die Sammlung durchgeführt werden soll, und zwar

(2) Von der Erteilung einer Sammlungsbewilligung haben zu verständigen:

## § 6 Überwachung {#par_6}

(1) Spätestens acht Wochen nach Abschluss der Sammlung ist der zuständigen Verwaltungsbehörde über das Ergebnis und die Verwendung des Erträgnisses der Sammlung Rechnung zu legen.

(2) Die zuständige Verwaltungsbehörde ist berechtigt, in alle die Sammlung betreffenden Aufzeichnungen und Belege Einsicht zu nehmen und von allen mit der Durchführung der Sammlung betrauten Personen die zur Überprüfung der Sammlung notwendigen Auskünfte zu verlangen.

(3) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann die erteilte Sammlungsbewilligung mit Bescheid aberkennen und die Aberkennung auf Kosten des Inhabers der Sammlungsbewilligung öffentlich kundmachen, wenn bei der Durchführung der Sammlung gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder die Bewilligung verstoßen wurde.

## § 7 {#par_7}

§ 7

Eigener Wirkungsbereich

Die den Gemeinden nach §§ 5 und 6 obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

## § 8 Mitwirkung der Bundespolizei {#par_8}

(1) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Ahndung von Übertretungen des § 9 Abs. 1 lit. a, des § 9 Abs. 1 lit. b, soweit er sich auf § 3 Abs. 3 und § 3 Abs 4 lit. a und b bezieht, und des § 9 Abs. 2 lit. a bis c mitzuwirken durch

## § 9 {#par_9}

§ 9

Strafbestimmungen

(1) Wer

(2) Derselben Strafe unterliegt - unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Verfolgung -, wer

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Bei Vorliegen von erschwerenden Umständen, im Falle des Abs 1 lit a auch ohne Vorliegen solcher Umstände, kann der Verfall des Sammlungsergebnisses ausgesprochen werden. Als verfallen erklärte Sammlungsergebnisse sind dem bei der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft (Abs 1) eingerichteten Sozialhilfeverband - bei den Städten Klagenfurt am Wörthersee und Villach diesen - zur Erfüllung der ihnen als Träger von Privatrechten nach dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 15/2007, in der jeweils geltenden Fassung, obliegenden Aufgaben zu übermitteln.

## § 10 {#par_10}

§ 10

(überholt)

## § 11 {#par_11}

§ 11

(1) (Inkrafftreten)

(2) (Aufhebung früher geltender Bestimmungen)