# Kärntner Motorbootabgabegesetz 1992 - K-MBAG

Gesetz vom 5. November 1992 über die Abgabe für die Verwendung von

Motorfahrzeugen auf Kärntner Gewässern (Kärntner

Motorbootabgabegesetz 1992 - K-MBAG)

StF: LGBl Nr 10/1993

Sonstige Textteile

Anlage 1 Verzeichnis der öffentlichen fließenden Gewässer gemäß § 1 Abs. 1 im Land Kärnten

Anlage 2 Verzeichnis der sonstigen öffentlichen Gewässer und Privatgewässer gemäß § 1 Abs. 1 im Land Kärnten

alte Dokumentnummer

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Für Motorfahrzeuge, die gemäß § 102 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, schifffahrtsbehördlich zugelassen sind, und Schwimmkörper mit Maschinenantrieb, die auf den in der Anlage 1 angeführten öffentlichen fließenden Gewässern oder auf den in der Anlage 2 angeführten sonstigen öffentlichen Gewässern und Privatgewässern im Land Kärnten verwendet werden, ist eine Abgabe zu entrichten (Motorbootabgabe).

(2) Die Motorbootabgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl Nr 45.

Im RIS seit

17.03.2014

## § 2 § 2Begriffsbestimmungen {#par_2}

(1) Motorfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind in der Binnenschiffahrt verwendete Wasserfahrzeuge, die mit einem Maschinenantrieb ausgestattet sind; als Ausstattung gilt der Einbau, das Anhängen oder das sonstige Mitführen eines zur Fortbewegung des Wasserfahrzeuges bestimmten Maschinenantriebes.

(2) Schwimmkörper mit Maschinenantrieb sind in der Binnenschifffahrt verwendete Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände, die weder Wasserfahrzeuge (§ 2 Z 2 Schifffahrtsgesetz [SchFG], BGBl. I Nr. 62/1997) noch schwimmende Anlagen (§ 2 Z 14 SchFG) sind. Abs. 1 zweiter Halbsatz ist anzuwenden. Für Flöße im Sinne des § 99 Abs. 3 zweiter Halbsatz SchFG gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über Motorfahrzeuge im Sinne des Abs. 1.

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Von der Abgabepflicht sind Motorfahrzeuge ausgenommen,

(2) Eine ausschließlich gewerbsmäßige Verwendung des Motorfahrzeuges nach Abs. 1 Z 5 ist nur dann anzunehmen, wenn

(3) Die aus einer ausschließlich gewerbsmäßigen Verwendung eines Motorfahrzeugs erzielten Einnahmen (Abs. 2 lit. d Z 1 bis 3 erster Fall) sind nach den Grundsätzen des § 131 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, fortlaufend aufzuzeichnen. Die Betriebsstunden (Abs. 2 lit d Z 1 bis 3 zweiter Fall) sind mittels Betriebsstundenzähler nachzuweisen. Diese Aufzeichnungen und ein entsprechender Nachweis der Betriebsstunden sind bei sonstigem Entfall der Ausnahme von der Abgabepflicht bis längstens 30. Juni des dem jeweiligen Abgabenzeitraum folgenden Jahres der Abgabenbehörde vorzulegen

(4) (entfällt)

(5) Als Rettungsorganisationen nach Abs. 1 Z 3 gelten Einrichtungen, die nach § 5 Abs. 8 bis Abs. 12 des Kärntner Rettungsdienst-Förderungsgesetzes als solche anerkannt sind.

(6) Die Verwendung eines Motorfahrzeuges für Zwecke nach Abs. 1 Z 4 durch einen Sportverein begründet nur dann eine Ausnahme von der Abgabepflicht, wenn

Zur aktuellen Höhe der Mindestbeträge gemäß § 3 Abs. 2 Z 3: Vergleiche Verordnung vom 10. Dezember 2024, mit der die Höhe der Abgabe sowie der Mindestbeträge gemäß dem Kärntner Motorbootabgabegesetz 1992 neu festgesetzt werden,

LGBl Nr 93/2024

Im RIS seit

16.03.2016

## § 4 § 4Abgabepflichtige und sachliche Haftung {#par_4}

(1) Abgabepflichtig ist die Person, für die das Motorfahrzeug zugelassen ist (§ 1 Abs. 1). Wird ein Motorfahrzeug entgegen den Bestimmungen des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, ohne schifffahrtsbehördliche Zulassung auf den in den Anlagen 1 und 2 angeführten Gewässern verwendet, ist Abgabenschuldner der Verfügungsberechtigte über das Motorfahrzeug.

(2) Wird die Abgabe nicht oder nicht ordnungsgemäß entrichtet, so kann das Motorfahrzeug zur Sicherung in Beschlag genommen werden.

## § 5 § 5Abgabenzeitraum und Dauer der Abgabenpflicht {#par_5}

(1) Der Abgabenzeitraum dauert vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Jahres.

(2) Die Abgabenpflicht entsteht mit Beginn des Monats der Zulassung des Motorfahrzeuges (§ 1 Abs. 1) und endet mit Ablauf des Monats, in dem die Zulassung erlischt oder widerrufen wird (§ 106 Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997).

(2a) In den Fällen des § 4 Abs. 1 zweiter Satz ist die Abgabe von der Abgabenbehörde für den Zeitraum festzusetzen, für den nach den Feststellungen des Ermittlungsverfahrens die Abgabe nicht entrichtet wurde. Abs. 2 gilt sinngemäß.

(3) Bei Motorfahrzeugen, die im Land Kärnten zugelassen sind, wird vermutet, daß sie auf den in den Anlagen 1 und 2 angeführten Gewässern verwendet werden. Diese Vermutung kann vom Abgabepflichtigen durch den Nachweis von Umständen, die eine Verwendung des Motorfahrzeuges während des gesamten Abgabenzeitraumes ausschließen, widerlegt werden. Der Abgabepflichtige hat derartige Umstände bis längstens 30. April des jeweiligen Abgabenzeitraumes der Abgabenbehörde bekanntzugeben und auf Verlangen der Abgabenbehörde das Vorliegen derartiger Umstände zu beweisen. Ist ein Beweis nach den Umständen nicht zumutbar, genügt die Glaubhaftmachung.

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Die Höhe der Abgabe beträgt monatlich

(2) (entfällt)

(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Höhe der Abgabe sowie die Mindestbeträge gemäß § 3 Abs. 2 lit. d entsprechend den Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2010 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letztmaligen Festsetzung mindestens 5 vH beträgt. Die sich so ergebende Höhe der Abgabe ist auf einen vollen Cent aufzurunden oder abzurunden, wobei Beträge unter 0,5 Cent abzurunden und Beträge ab 0,5 Cent aufzurunden sind. Diese Verordnungen sind jeweils mit dem Beginn des der Indexsteigerung folgenden Abgabenzeitraumes (§ 5 Abs. 1) in Kraft zu setzen.

Zur aktuellen Höhe der Abgabe: Vergleiche Verordnung vom 10. Dezember 2024, mit der die Höhe der Abgabe sowie der Mindestbeträge gemäß dem Kärntner Motorbootabgabegesetz 1992 neu festgesetzt werden, LGBl Nr 93/2024

Im RIS seit

16.03.2016

## § 7 § 7Fälligkeit {#par_7}

(1) Die Abgabe ist jeweils am 15. Mai für das ganze Jahr zu entrichten.

(2) Wird ein Motorfahrzeug erst nach dem in Abs. 1 angeführten Zeitpunkt zugelassen (§ 1 Abs. 1), ist die Abgabe innerhalb eines Monats nach erfolgter Zulassung zu entrichten.

(3) Erlischt die Zulassung des Motorfahrzeugs oder wird sie widerrufen (§ 106 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997), nachdem die Abgabe bereits entrichtet worden ist, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen ein die Abgabenschuld (§ 5 Abs. 2) übersteigender Abgabenbetrag rückzuerstatten. Abgabenbeträge unter 10 Euro sind nicht zu vollstrecken.

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

Abgabenbehörde ist die Landesregierung.

Im RIS seit

30.11.2017

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Die Motorbootabgabe fließt dem Land Kärnten zu.

(2) Der Abgabenertrag ist für den Ankauf und die Bewirtschaftung von Seeufergrundstücken im überwiegenden öffentlichen Interesse, wie insbesondere der Schaffung und Aufrechterhaltung von freien Seezugängen, sowie für Maßnahmen zur Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Kärntner Seen und stehenden Gewässer zu verwenden.

(3) Die Landesregierung hat Richtlinien für die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und die Verwendung der Abgabenerträge zu erlassen. Die Richtlinien sind im Internet auf der Homepage des Landes (www.ktn.gv.at) zu verlautbaren. Die Richtlinien binden ausschließlich das Land und entfalten keine Außenwirkungen.

(4) Die Landesregierung hat dem Landtag alle fünf Jahre einen Bericht über die Verwendung des Abgabenertrages zu übermitteln. Dieser Bericht ist auf der Homepage des Landes (Abs. 3 zweiter Satz) zu veröffentlichen.

Im RIS seit

23.11.2022

## § 9a Im RIS seit {#par_9a}

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, beziehen sich die Verweisungen auf diese Landesgesetze in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, verstehen sich die Verweisungen auf diese Bundesgesetze als solche in der nachstehend angeführten Fassung:

Im RIS seit

23.11.2022

## § 10 § 10Übergangs- und Schlußbestimmungen {#par_10}

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 1993 in Kraft.

(2) Für das Jahr 1993 ist die Abgabe nur dann zu entrichten, wenn das Motorfahrzeug am zweiten Monatsersten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes schiffahrtsbehördlich zugelassen ist oder nach diesem Zeitpunkt zugelassen wird (§ 103 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl Nr 87/1989).

## Anl. 1 {#prov_anl_1}

Anlage 1

Verzeichnis der öffentlichen fließenden Gewässer gemäß § 1 Abs 1 im Land Kärnten:

Drau

Gail

Gailitz

Glan vom Wimitzbach an

Gurk von der Metnitz an

Kappler Vellach vom Ebriacher Graben an

Lavant vom Sommeraubach an

Lieser vom unteren Lanischsee an

Möll

## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

Verzeichnis der sonstigen öffentlichen Gewässer und Privatgewässer gemäß § 1 Abs. 1 im Land Kärnten:

Afritzer See

Aichwalder See

Baßgeigensee

Bodensee

Faaker See

Farchtner See

Feldsee (Brennsee)

Forstsee

Freibachstausee

Gösselsdorfer See

Goggausee

Griffner See

Hafnersee

Haidensee

Jeserzer See

Keutschacher See

Kleinersee im Gemeindegebiet Techelsberg

Kleinsee im Gemeindegebiet St. Kanzian

Kleinsee im Gemeindegebiet Krumpendorf

Klopeiner See

Kraiger See

Längsee

Magdalener See

Maltschacher See

Millstätter See

Ossiacher See

Pressegger See

Rauschelesee

Sonnegger Seen

St. Leonharder Seen

Turnersee

Turracher See

Weißensee

Wörther See

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Als Zeitpunkt der Neufestsetzung der Abgabenhöhe (§ 6 Abs. 3 Kärntner Motorbootabgabegesetz 1992 - K-MBAG, LGBl Nr 10/1993) gilt der 1. Jänner 2006.

(1) Dieses Gesetz tritt – soweit in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt wird – am 1. März 2014 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 tritt Art. I Z 14 (Entfall des § 6 Abs. 2) am 1. Jänner 2015 in Kraft.

(3) Abweichend von Art. I Z 8 sind für das Jahr 2014 folgende von § 3 Abs. 2 lit. d abweichenden Mindestbeträge und Mindestbetriebsstunden anzuwenden:

(4) Motorfahrzeuge gemäß Art I Z 5 (§ 3 Abs. 1 Z 5), die am 1. März 2014 mit keinem Betriebsstundenzähler gemäß Art I Z 8 (betreffend § 3 Abs. 3 zweiter Satz) ausgestattet sind, sind bis 31. Mai 2014 mit einem Betriebsstundenzähler auszustatten. Diesfalls können die Betriebsstunden, bis zur Ausstattung des Motorfahrzeugs mit einem Betriebsstundenzähler, längstens jedoch bis 31. Mai 2014, mittels eines Fahrtenbuchs nachgewiesen werden.

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Art. I Z 3 tritt am 1.1.2015 in Kraft, soweit im Abs. 3 nichts Abweichendes bestimmt wird.

(3) Art. 1 Z 3 (betreffend § 3 Abs. 2 lit. c) tritt in den Fällen des § 3 Abs. 2 lit. d Z 3 des Kärntner Motorbootabgabegesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl.Nr. 6/2014, hinsichtlich der jährlichen Mindesteinnahmen am 1. Jänner 2017 in Kraft.

(4) Als Zeitpunkt der Neufestsetzung der Abgabenhöhe gemäß § 6 Abs. 3 des Kärntner Motorbootabgabegesetzes 1992 gilt das Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1).

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Die Landesregierung hat die Richtlinien gemäß Art. III Z 1 (betreffend § 9 Abs. 3 K-MBAG) innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) zu erlassen.

Im RIS seit

23.11.2022