# Landeskommissionsgebührenverordnung 1994

Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 1994 über

die Kommissionsgebühren bei Amtshandlungen der Behörden

des Landes (Landeskommissionsgebührenverordnung 1994)

StF: LGBl Nr 7/1995

> Gemäß § 77 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51/1991, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 10/2004, wird verordnet:

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## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) In den Fällen, in denen gemäß § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG Beteiligte für die Kosten einer außerhalb des Amtes vorgenommenen, von einer Landesbehörde geführten Amtshandlung aufzukommen haben, sind von diesen Beteiligten Kommissionsgebühren einzuheben.

(2) Die Kommissionsgebühren betragen

Im RIS seit

07.01.2026

## § 2 alte Dokumentnummer {#par_2}

Der Berechnung der Kommissionsgebühren ist nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich etwaiger Begehungen und Besichtigungen notwendig aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrunde zu legen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amt und dem Ort der Amtshandlung verbunden ist.

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## § 3 alte Dokumentnummer {#par_3}

Trifft die Verpflichtung zur Tragung der Kommissionsgebühren mehrere Beteiligte, ist der gemäß § 1 zu entrichtende Betrag angemessen zu verteilen. Jeder Beteiligte haftet in einem solchen Falle nur für den ihm auferlegten Teil der Gebühr.

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## § 4 alte Dokumentnummer {#par_4}

Die Kommissionsgebühren sind den Beteiligten mit dem in der Sache ergehenden Bescheid aufzuerlegen; ist dies nicht möglich, erfolgt die Vorschreibung mittels Bescheides im Sinne des § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG.

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## § 5 alte Dokumentnummer {#par_5}

(1) (Inkrafttreten)

(2) (Aufhebung früher geltender Bestimmungen)

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## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

Im RIS seit

07.01.2026