# Industriestandorträume-Verordnung

Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 21. Mai 1996, mit der ein Sachgebietsprogramm für Standorträume für Industrieflächen von überörtlicher Bedeutung erlassen wird (Industriestandorträume- Verordnung) Stf: LGBl Nr 49/1996

> Gemäß § 3 Abs 1 und 4 des Kärntner Raumordnungsgesetzes, LGBl Nr 76/1969, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 5/1990, 42/1994 und der Kundmachungen LGBl Nr 60/1994, 89/1994, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

§ 1

Als Industrieflächen von überörtlicher Bedeutung gelten zusammenhängende, aufgrund der gegebenen räumlichen und strukturellen Voraussetzungen für die Ansiedlung von industriellen Betrieben in besonderem Maß geeignete Grundflächen mit einem Gesamtausmaß von mehr als 5 ha.

## § 2 {#par_2}

§ 2

Als Standorträume für Industrieflächen von überörtlicher Bedeutung gelten jedenfalls:

## § 3 {#par_3}

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft (1.7.1996).

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Grundflächen, die außerhalb der in § 2 angeführten Standorträume gelegen und in bestehenden Flächenwidmungsplänen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung für die Ansiedlung von industriellen Betrieben festgelegt sind.

(3) Das Sachgebietsprogramm für Standorträume für Industrieflächen von überörtlicher Bedeutung ist bei der Abteilung 20 - Landesplanung des Amtes der Kärntner Landesregierung, Wulfengasse 13, Klagenfurt, sowie bei allen Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme bereitzuhalten.