# Staatsgrenze zu Slowenien

Gesetz vom 3. Oktober 1996 über die Änderung des

Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land

Kärnten) und der Republik Slowenien

StF: LGBl Nr 107/1996

Sonstige Textteile

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Allgemeines

§ 2 Grundsatz der Unbeweglichkeit nasser Grenzstrecken

§ 3 Verlauf der Staatsgrenze im Grenzabschnitt XIX im Bereich des

regulierten Rischbergbaches

§ 4 Zuweisung von Gebietsteilen

§ 5 Inkrafttreten

Im RIS seit

02.12.2013

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

(2) Die Landesregierung hat die Fundstelle im Bundesgesetzblatt des im Abs. 1 lit. b bezeichneten Vertrages im Landesgesetzblatt kundzumachen.

Im RIS seit

02.12.2013

## § 2 alte Dokumentnummer {#par_2}

Auf den im § 3 festgelegten Verlauf der Staatsgrenze haben spätere Veränderungen des Verlaufes des Grenzgewässers keinen Einfluß.

alte Dokumentnummer

## § 3 alte Dokumentnummer {#par_3}

Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt XIX im Bereich des regulierten Rischbergbaches zwischen dem Grenzzeichen Nr XIX/160 und XIX/176 durch die Anlage 21 (Grenzbeschreibung),

Anlage 22 (Koordinatenverzeichnis) und Anlage 23 (Grenzplan im Maßstab 1:250)

bestimmt.

alte Dokumentnummer

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Die Gebietsteile, die auf Grund des durch § 3 geänderten Verlaufes der Staatsgrenze dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zufallen, werden der Stadtgemeinde Bleiburg zugewiesen.

Im RIS seit

02.12.2013

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem übereinstimmenden Bundesverfassungsgesetz über den Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien in den Grenzabschnitten II, IV bis VII und in Teilen der Grenzabschnitte IX und X (regulierter Glanzbach) sowie XIX (regulierter Rischbergbach) in Kraft.

Im RIS seit

02.12.2013