# Kärntner Kulturflächenschutzgesetz - K-KFSchG

Gesetz vom 20. März 1997 über den Schutz landwirtschaftlicher

Kulturflächen (Kärntner Kulturflächenschutzgesetz -

K-KFSchG)

StF: LGBl Nr 54/1997

Sonstige Textteile

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Ziele des Gesetzes

§ 2 Genehmigungspflicht

§ 3 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

§ 4 Genehmigungsantrag

§ 5 Genehmigung

§ 6 Amtswegige Vorschreibungen

§ 7 Einstellung von Genehmigungsverfahren und Ausschluß

amtswegiger Vorschreibungen

§ 8 Parteien

§ 9 (entfällt)

§ 10 Strafbestimmungen

§ 11 Schluß- und Übergangsbestimmungen

## § 1 {#par_1}

§ 1

Ziele des Gesetzes

Das Ziel dieses Gesetzes ist der Schutz landwirtschaftlicher Kulturflächen vor Bewirtschaftungsnachteilen durch die Kulturumwandlung auf angrenzenden landwirtschaftlichen Grundflächen im Interesse der Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft in Kärnten.

## § 2 Genehmigungspflicht {#par_2}

(1) Die Kulturumwandlung von landwirtschaftlichen Grundflächen, die an landwirtschaftlichen Kulturflächen anderer Eigentümer oder Nutzungsberechtigter angrenzen, bedarf innerhalb eines 30 m breiten Streifens entlang der gemeinsamen Grenze der Grundstücke einer behördlichen Genehmigung.

(2) Als Kulturumwandlung im Sinne dieses Gesetzes gelten

(3) Landwirtschaftliche Kulturflächen sind Grundflächen, die nach der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung oder nach ihrer tatsächlichen Verwendung für die landwirtschaftliche Nutzung bestimmt sind.

(4) Als landwirtschaftliche Kulturflächen gelten auch solche, die von angrenzenden landwirtschaftlichen Kulturflächen anderer Eigentümer oder Nutzungsberechtigter durch eine Verkehrsfläche oder ein Gewässer getrennt sind, sofern die Kulturumwandlung innerhalb eines 30 m breiten Streifens entlang der Grenze der landwirtschaftlichen Kulturflächen vorgenommen werden soll.

## § 3 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht {#par_3}

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf

## § 4 {#par_4}

§ 4

Genehmigungsantrag

(1) Die Genehmigung der Kulturumwandlung ist vom Eigentümer der Grundflächen, wird die Kulturumwandlung von einem Nutzungsberechtigten vorgenommen, von diesem bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen.

(2) Die Genehmigung ist einzuholen

(3) Der Antrag hat zu enthalten:

## § 5 {#par_5}

§ 5

Genehmigung

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Genehmigung zu erteilen, wenn durch die beabsichtigte Kulturumwandlung für eine angrenzende landwirtschaftliche Kulturfläche keine wesentlichen Bewirtschaftungsnachteile, insbesondere durch Durchwurzelung oder Beschattung, zu erwarten sind. Wenn durch die beabsichtigte Kulturumwandlung für eine angrenzende landwirtschaftliche Kulturfläche zwar wesentliche Bewirtschaftungsnachteile zu erwarten sind, diese Nachteile aber durch Auflagen ausgeglichen werden können, ist die Genehmigung mit der Auflage zu erteilen, einen im allgemeinen fünf Meter breiten Streifen entlang der Grenze der Grundstücke von Holzgewächsen freizuhalten. Dieser Abstand darf von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf die Gelände-, Feuchtigkeits- und Windverhältnisse sowie auf die Lage der betroffenen Grundflächen je nach der Reichweite der zu erwartenden Einwirkung der Holzgewächse auf die angrenzenden landwirtschaftlichen Kulturflächen bis auf 3 m herabgesetzt oder bis auf dreißig Meter erhöht werden.

(2) Der Abstand, der bei Holzgewächsen von einer angrenzenden landwirtschaftlichen Kulturfläche einzuhalten ist, ist bei Bäumen von der Mitte des Stammes an der Stelle, wo er aus dem Boden hervortritt, und bei Sträuchern und Hecken von den nächst der Grenze der landwirtschaftlichen Kulturflächen befindlichen, aus dem Boden nach oben wachsenden Triebe zu messen.

(3) Ist die landwirtschaftliche Grundfläche, auf der die Kulturumwandlung vorgenommen werden soll, von anderen landwirtschaftlichen Kulturflächen durch eine Verkehrsfläche oder ein Gewässer getrennt (§ 2 Abs 4), ist deren Breite bei der Berechnung des einzuhaltenden Abstandes (Abs 1) einzurechnen.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, die Genehmigung der Kulturumwandlung dem zuständigen Vermessungsamt mitzuteilen.

## § 6 {#par_6}

§ 6

Amtswegige Vorschreibungen

Wenn es der nach § 4 Abs 1 Verpflichtete

unterläßt, die Genehmigung zur Kulturumwandlung rechtzeitig (§ 4 Abs 2) einzuholen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde unabhängig von einer Bestrafung nach § 10 den nach § 5 von Holzgewächsen freizuhaltenden Streifen entlang der Grenze der Grundstücke mit Bescheid vorzuschreiben und für die Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes eine angemessene Frist festzusetzen.

## § 7 {#par_7}

§ 7

Einstellung von Genehmigungs-

verfahren und Ausschluß amtswegiger

Vorschreibungen

Genehmigungsverfahren nach den §§ 4 und 5 sind einzustellen und Vorschreibungen nach § 6 dürfen nicht mehr vorgenommen werden, wenn seit der Aufforstung oder Anlegung von Kulturen nach § 2 Abs 2 lit b zehn Jahre verstrichen sind oder im Falle der Naturverjüngung eine Überschirmung von fünf Zehnteln der Grundfläche eingetreten ist.

## § 8 Parteien {#par_8}

In Verfahren nach den §§ 4 bis 6 kommt dem Eigentümer und dem Nutzungsberechtigten der landwirtschaftlichen Grundflächen, auf denen eine Kulturumwandlung vorgenommen werden soll, sowie den Eigentümern und den Nutzungsberechtigten der angrenzenden landwirtschaftlichen Kulturflächen die Stellung von Parteien im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 161/2013, zu.

## § 9 (entfällt) {#par_9}

## § 10 Strafbestimmungen {#par_10}

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 2.200,– zu bestrafen.

(3) Für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe darf keine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt werden.

## § 11 {#par_11}

§ 11

Schluß- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz betreffend Beschränkungen der Umwandlung von landwirtschaftlichen Grundstücken in Waldland, LGBl Nr 32/1930, außer Kraft.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren nach dem Gesetz betreffend Beschränkungen der Umwandlung von landwirtschaftlichen Grundstücken in Waldland - ausgenommen Strafverfahren (Abs 4) - sind entsprechend dem

jeweiligen Verfahrensstand nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen.

(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Strafverfahren auf Grund des Gesetzes betreffend Beschränkungen der Umwandlung von landwirtschaftlichen Grundstücken in Waldland sind einzustellen.