# Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

Gesetz vom 9. Juli 1998, mit dem die Kärntner

Verwaltungsakademie als Anstalt eingerichtet wird (Kärntner

Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG)

StF: LGBl Nr 65/1998

Sonstige Textteile

Artikel II (LGBl Nr 17/2007)

Artikel II (LGBl Nr 62/2008)

Artikel XXXIII (LGBl Nr 65/2012)

Artikel IV (LGBl Nr 39/2013)

alte Dokumentnummer

## § 1 {#par_1}

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Einrichtung der Anstalt

(1) Mit diesem Gesetz wird unter der Bezeichnung "Kärntner Verwaltungsakademie" eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Die Anstalt hat ihren Sitz in Klagenfurt am Wörthersee.

(2) Die Anstalt ist zur Führung des Landeswappens sowie eines Siegels mit dem Wappen des Landes Kärnten und der Umschrift "Kärntner Verwaltungsakademie" berechtigt.

## § 2 Aufgaben der Anstalt {#par_2}

(1) Der Anstalt obliegen folgende Ausbildungsaufgaben:

(2) Die Landesregierung hat der Anstalt durch Verordnung die Organisation und die Durchführung von Ausbildungslehrgängen für bestimmte Verwendungen im Rahmen der Grundausbildung von Landesbediensteten (Grundausbildungslehrgänge) zu übertragen, wenn aufgrund der Bedeutung dieser Verwendungen oder der Anzahl der in diesen Verwendungen stehenden Landesbediensteten einheitliche Grundausbildungslehrgänge zur Sicherstellung einer effizienten Grundausbildung der Landesbediensteten erforderlich sind.

(3) Die Landesregierung sowie Kärntner Gemeinden dürfen die Anstalt aufgrund einer Vereinbarung mit der Besorgung weiterer, mit den Ausbildungsaufgaben der Anstalt nach Abs. 1 und Abs. 2 im Zusammenhang stehender, nichthoheitlicher Aufgaben betrauen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Gemeinden können sich hierbei durch den Kärntner Gemeindebund oder den Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Kärnten, rechtsgeschäftlich vertreten lassen. In der Vereinbarung sind unter Bedachtnahme auf den mit der Besorgung der betrauten Aufgaben regelmäßig verbundenen Personal- und Sachaufwand angemessene Kostenersätze nach dem Kostendeckungsprinzip festzulegen.

(3a) Die Anstalt hat für die Bediensteten des Landes eine automationsunterstützte Bildungsdokumentation für deren dienstliche Ausbildung (§ 23 Abs. 2 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl Nr 71) zu führen. Aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen mit Kärntner Gemeinden darf die Anstalt eine derartige automationsunterstützte Bildungsdokumentation auch für Bedienstete der Gemeinden führen. Die Gemeinden können sich hierbei durch den Kärntner Gemeindebund oder den Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Kärnten, rechtsgeschäftlich vertreten lassen.

(4) Die Anstalt hat, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 bis Abs. 3 erforderlich ist, die Rechtsentwicklung, insbesondere die Entwicklung des Kärntner Landesrechtes, und die sonstigen Entwicklungen im Bereich der öffentlichen Verwaltung laufend zu

verfolgen, systematisch zu erfassen und die so gewonnenen Erkenntnisse für die Ausbildungstätigkeit nutzbar zu machen.

(5) Die Anstalt hat die Daten der im Landesgesetzblatt kundgemachten Rechtsvorschriften zu erstellen und dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zur Aufnahme in die automationsunterstützte Landesrechtsdokumentation zu übermitteln (Erstellung der Daten für die automationsunterstützte Landesrechtsdokumentation). Die Anstalt hat weiters auf Veranlassung des Landeshauptmannes technische Hilfstätigkeiten, die der Vorbereitung der Kundmachung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) dienen, durchzuführen.

(6) Die Anstalt darf aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen die Mitwirkung Dritter an der Besorgung einzelner ihr zugewiesener Aufgaben vorsehen, wenn

## § 3 {#par_3}

§ 3

Zuständigkeitsabgrenzung

Die Zuständigkeiten des Bundes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

## § 4 {#par_4}

§ 4

Anhörungsrechte

Die Landesregierung hat der Anstalt Entwürfe von Landesgesetzen und Verordnungen, die die Aufgaben der Anstalt nach § 2 berühren, im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu übermitteln.

## § 5 {#par_5}

2. Abschnitt

Berufsbegleitende Aus- und Fortbildung

§ 5

Ziele und Grundsätze der berufsbegleitenden

Aus- und Fortbildung

(1) Die Ziele der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung von Landesbediensteten sind

(2) Bei der Organisation und Durchführung der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung von Landesbediensteten hat die Anstalt Bedacht zu nehmen auf

## § 6 {#par_6}

§ 6

Organisation und Durchführung von Ausbildungsveranstaltungen

im Rahmen der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung

(1) Die Anstalt hat im Rahmen der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung jedenfalls Ausbildungsveranstaltungen zu folgenden Themenbereichen zu organisieren und durchzuführen:

(2) Die Anstalt darf unter Bedachtnahme auf die Ziele der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung (§ 5 Abs 1) und die Anforderungen der Verwaltungspraxis Ausbildungsveranstaltungen auch zu anderen Themenbereichen als solchen nach Abs 1 organisieren und durchführen, wenn ein entsprechender Aus- und Fortbildungsbedarf besteht.

## § 7 {#par_7}

§ 7

Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen

im Rahmen der berufsbegleitenden

Aus- und Fortbildung

Die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen im Rahmen der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung steht nach Maßgabe der dienst- und arbeitsrechtlichen Vorschriften sowie der vorhandenen Ausbildungsplätze allen Landesbediensteten frei.

## § 8 {#par_8}

§ 8

Ausbildungslehrgänge

(1) Die Anstalt hat nach Anhörung des Bildungsbeirates (§ 21) unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung (§ 5) Ausbildungsveranstaltungen zu verschiedenen Themenbereichen zu Ausbildungslehrgängen zusammenzufassen.

(2) Durch die Ausbildungslehrgänge soll den Landesbediensteten die Möglichkeit eröffnet werden, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten über die reine Fachausbildung hinaus unter Berücksichtigung anderer Verwaltungszweige zu ergänzen, zu erweitern und zu vertiefen. Ausbildungslehrgänge sind problem- und praxisorientiert zu gestalten.

(3) Die Zusammenfassung von Ausbildungsveranstaltungen zu einem Ausbildungslehrgang bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Genehmigung zu erteilen, wenn der Lehrgang im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung (§ 5) konzipiert ist und ein entsprechender Bedarf nach einem solchen Lehrgang gegeben ist.

## § 9 {#par_9}

§ 9

Teilnahme an Ausbildungslehrgängen

Die Teilnahme von Landesbediensteten an Ausbildungslehrgängen bedarf nach Maßgabe der dienst- und arbeitsrechtlichen Vorschriften der Zulassung durch die Landesregierung.

## § 10 {#par_10}

§ 10

Berufsbegleitendes Aus- und Fortbildungsprogramm

und Aus- und Fortbildungsbeauftragte

(1) Die Landesregierung hat für die Abteilungen des Amtes der Landesregierung sowie für die nachgeordneten Dienststellen jeweils einen Aus- und Fortbildungsbeauftragten und für den Fall seiner Verhinderung einen stellvertretenden Aus- und Fortbildungsbeauftragten zu bestellen. Die Aus- und Fortbildungsbeauftragten haben den berufsbegleitenden Aus- und Fortbildungsbedarf in den Abteilungen des Amtes der Landesregierung und in den nachgeordneten Dienststellen laufend zu erheben und der Landesregierung bis 1. Juli bekanntzugeben.

(2) Die Landesregierung hat der Anstalt bis 1. September auf der Grundlage des erhobenen berufsbegleitenden Aus- und Fortbildungsbedarfs die allgemeinen Zielsetzungen und die Bedarfsschwerpunkte der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung für das folgende Geschäftsjahr bekanntzugeben.

(3) Die Anstalt hat nach Anhörung des Bildungsbeirates unter Berücksichtigung der bekanntgegebenen allgemeinen Zielsetzungen und der Bedarfsschwerpunkte sowie der Ziele und Grundsätze der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung (§ 5) ein berufsbegleitendes Aus- und Fortbildungsprogramm für das folgende Geschäftsjahr zu erstellen und der Landesregierung bis 1. Dezember zur Kenntnis zu bringen.

(4) Das berufsbegleitende Aus- und Fortbildungsprogramm ist in geeigneter Form zu veröffentlichen und im Wege der Aus- und Fortbildungsbeauftragten allen Landesbediensteten zugänglich zu machen.

## § 11 {#par_11}

3. Abschnitt

Führungskräfteschulung

§ 11

Ziel der Führungskräfteschulung

Das Ziel der Führungskräfteschulung ist es, Landesbedienstete,

## § 12 {#par_12}

§ 12

Organisation und Durchführung der Führungskräfteschulung

Die Anstalt hat die Führungskräfteschulung im Rahmen von Ausbildungsveranstaltungen für Führungskräfte und von Führungskräftelehrgängen durchzuführen.

## § 13 {#par_13}

§ 13

Führungskräftelehrgänge

(1) Die Anstalt hat unter Bedachtnahme auf das Ziel der Führungskräfteschulung (§ 11) sowie auf die Grundsätze des lebensbegleitenden Lernens im Sinne der Entschließung des Rates vom 27. Juni 2002, 2002/C 163/01, ABl C 163 vom 9.7.2002, S 1, nach Anhörung des Bildungsbeirates Ausbildungsveranstaltungen für Führungskräfte zu Führungskräftelehrgängen zusammenzufassen. Durch die Führungskräftelehrgänge soll Landesbediensteten, die dem Personenkreis nach § 11 angehören, die Möglichkeit eröffnet werden, ihre Kenntnisse hinsichtlich neuerer Entwicklungen im Bereich der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Themenbereiche der Verwaltungsführung, der Organisationslehre sowie der Rede-, Gesprächs- und Verhandlungstechnik, zu ergänzen, zu erweitern und zu vertiefen.

(2) Die Zusammenfassung von Ausbildungsveranstaltungen für Führungskräfte zu einem Führungskräftelehrgang bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Genehmigung zu erteilen, wenn der Lehrgang im Einklang mit dem Ziel der Führungskräfteschulung konzipiert ist und ein entsprechender Bedarf nach einem solchen Lehrgang gegeben ist.

## § 14 {#par_14}

§ 14

Teilnahme an Führungskräftelehrgängen

Die Teilnahme von Landesbediensteten an Führungskräftelehrgängen bedarf nach Maßgabe der dienst- und arbeitsrechtlichen Rechtsvorschriften der Zulassung durch die Landesregierung.