# Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

StF: LGBl Nr 66/1998 (WV)

Sonstige Textteile

alte Dokumentnummer

## § 1 alte Dokumentnummer {#par_1}

(1) Das Land Kärnten gliedert sich in Gemeinden. Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel. Jedes Grundstück muß zu einer Gemeinde gehören.

(2) Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.

alte Dokumentnummer

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Gemeindemitglieder sind jene Personen, die im Gemeindegebiet ihren Hauptwohnsitz haben. Gemeindebürger sind die nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 Wahlberechtigten.

Im RIS seit

04.02.2014

## § 3 alte Dokumentnummer {#par_3}

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung auf Antrag des Gemeinderates den Namen der Gemeinde ändern. Hiebei ist auf die historischen und örtlichen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen. Der geänderte Name darf mit dem Namen einer anderen Gemeinde Österreichs nicht gleichlautend oder zum Verwechseln ähnlich sein.

(2) Die Namen der Ortschaften, das sind Siedlungen mit geschlossener Numerierung, der Ortsteile und die Bezeichnung der Straßen, Gassen oder Plätze dürfen vom Gemeinderat festgelegt und geändert werden. Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(3) Die Bildung oder Auflassung von Ortschaften bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn öffentliche Rücksichten, insbesondere im Hinblick auf das soziale, wirtschaftliche oder kulturelle Gefüge in der Gemeinde, entgegenstehen.

(4) Die Festlegung oder die Änderung der Namen der Ortschaften bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn öffentliche Rücksichten entgegenstehen oder wenn auf die historischen und örtlichen Gegebenheiten nicht Bedacht genommen wurde.

(5) Zur Beurteilung der historischen Gegebenheiten nach Abs. 1 und 4 ist eine Stellungnahme des Kärntner Landesarchivs einzuholen.

alte Dokumentnummer

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Das Recht zur Führung der Bezeichnung “Marktgemeinde” haben folgende Gemeinden:

Arnoldstein, Bad Bleiberg, Brückl, Ebenthal in Kärnten, Eberndorf, Eberstein, Eisenkappel-Vellach, Feistritz im Rosental, Feistritz ob Bleiburg, Finkenstein am Faaker See, Frantschach-St. Gertraud, Grafenstein, Greifenburg, Griffen, Gurk, Guttaring, Hüttenberg, Kirchbach, Klein St. Paul, Kötschach-Mauthen, Köttmannsdorf, Lavamünd, Liebenfels, Lurnfeld, Magdalensberg, Maria Saal, Metnitz, Millstatt am See, Moosburg, Nötsch im Gailtal, Oberdrauburg, Obervellach, Paternion, Poggersdorf, Reichenfels, Rennweg am Katschberg, Rosegg, Sachsenburg, Schiefling am Wörthersee, Seeboden am Millstätter See, St. Jakob im Rosental, St. Paul im Lavanttal, Steinfeld, Treffen am Ossiacher See, Velden am Wörther See, Weißenstein, Weitensfeld im Gurktal, Winklern.

(2) Das Recht zur Führung der Bezeichnung “Stadtgemeinde” haben folgende Gemeinden:

Althofen, Bad St. Leonhard im Lavanttal, Bleiburg, Feldkirchen in Kärnten, Ferlach, Friesach, Gmünd in Kärnten, Hermagor-Pressegger See, Radenthein, Spittal an der Drau, St. Andrä, St. Veit an der Glan, Straßburg, Völkermarkt, Wolfsberg.

Im RIS seit

05.01.2023

## § 5 alte Dokumentnummer {#par_5}

(1) Die Landesregierung hat einer Gemeinde das Recht zur Führung eines Wappens zu verleihen, wenn der Gemeinderat dies beantragt. Vor der Verleihung ist eine Stellungnahme des Kärntner Landesarchivs einzuholen. Inhalt und Form des Wappens sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Geschichte oder die Eigenart der Gemeinde und im Hinblick auf die heraldischen Grundsätze im Verleihungsbescheid festzulegen. Das Wappen muß sich vom Wappen einer anderen Gebietskörperschaft so unterscheiden, daß eine Verwechslung ausgeschlossen ist. Das Wappen ist nach den Grundsätzen der Heraldik zu beschreiben und in einer Wappenurkunde darzustellen. In der Wappenurkunde sind die Farben der Fahne festzulegen. Die Kosten für die Ausstellung der Wappenurkunde hat die Gemeinde zu tragen.

(2) Von der Verleihung (Abs. 1) ist das Bundesministerium für Inneres unter Anschluß einer Abschrift der Wappenurkunde zu verständigen. Eine Ausfertigung der Wappenurkunde mit der Beschreibung des Wappens ist im Kärntner Landesarchiv zu verwahren.

(3) Die Landesregierung hat einer Gemeinde auf Antrag des Gemeinderates zu bescheinigen, daß sie zur Führung eines Wappens berechtigt ist. Abs. 1 vorletzter und letzter Satz sowie Abs. 2 gelten sinngemäß.

(4) Das Siegel der Gemeinde hat die Bezeichnung und den Namen der Gemeinde sowie den Namen des politischen Bezirkes zu enthalten, es sei denn, daß sich der Sitz der Bezirkshauptmannschaft in der Gemeinde befindet. Gemeinden, die zur Führung eines Wappens berechtigt sind, haben dieses einfärbig im Siegel zu führen.

alte Dokumentnummer

## § 6 alte Dokumentnummer {#par_6}

(1) Gemeinden, welche zur Führung eines Wappens berechtigt sind, haben das Recht, eine Fahne zu führen.

(2) Die Fahne zeigt die in der Wappenurkunde festgelegten Farben des Wappens mit eingearbeitetem Wappen.

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## § 6a Im RIS seit {#par_6a}

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.

Im RIS seit

05.01.2023

## § 6b Im RIS seit {#par_6b}

(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:

(3) Eine Verweisung auf die VRV 2015 in § 34 Abs. 4, § 73 Abs. 2 und § 104 Abs. 6 lit. a ist als Verweisung auf die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 316/2023, zu verstehen.

Im RIS seit

20.01.2025

## § 6c Im RIS seit {#par_6c}

(1) Die Vollziehung der Aufgaben der Gemeinde nach diesem Gesetz darf – soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist – auch unter Anwendung von elektronischen Datenverarbeitungsverfahren erfolgen, soweit sichergestellt ist, dass

(2) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, gilt Abs. 1 auch in jenen Fällen, in denen dieses Gesetz die Schriftlichkeit vorsieht.

(3) Bei elektronischer Fertigung ist sicherzustellen, dass an die Stelle einer Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität im Sinne von § 2 Z 1 E-GovG des Fertigenden und der Authentizität im Sinne von § 2 Z 5 E-GovG tritt.

(4) Die Einberufungen zu den Sitzungen des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse haben – soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist – in elektronischer Form zu erfolgen. Die Übermittlungsbestätigung dient als nachweisliche Zustellung.

(5) Eine Akteneinsicht gemäß § 28 oder eine Übermittlung von Niederschriften gemäß § 45 Abs. 4 in elektronischer Form ist nur zulässig, wenn dies nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des ZustG oder im Rahmen eines digitalen Datenraumes unter Nachweis der eindeutigen Identität im Sinne von § 2 Z 2 E-GovG des Berechtigten und der Authentizität im Sinne von § 2 Z 5 E-GovG erfolgt.

(6) Soweit die Gemeinden und die Landesregierung über die technischen Möglichkeiten verfügen und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, haben Übermittlungen zwischen den Gemeinden und der Landesregierung in elektronischer Form zu erfolgen.

Im RIS seit

05.01.2023

## § 7 alte Dokumentnummer {#par_7}

(1) Die Änderung des Gebietes einer Gemeinde ist, abgesehen vom Fall einer einvernehmlichen Grenzänderung (§ 8) und vom Fall der Trennung einer Gemeinde (§ 8a), nur durch Landesgesetz möglich.

(2) Ein Gesetzesvorschlag, der den Untergang einer Gemeinde als Gebietskörperschaft vorsieht, darf als Vorlage der Landesregierung im Landtag erst dann eingebracht werden, wenn vor der Beschlußfassung in der Landesregierung darüber in den betroffenen Gemeinden eine Volksbefragung (Art. 43 K-LVG) durchgeführt worden ist (Art. 3 Abs. 3 K-LVG).

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## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung Gemeindegrenzen soweit ändern, als das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Gefüge der beteiligten Gemeinden dies erfordert, wenn diese Gemeinden es durch übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse beantragen und eine Vereinbarung über die Vermögensauseinandersetzung getroffen haben.

(2) Die Verordnung über Grenzänderungen ist mit Beginn des Kalenderjahres in Kraft zu setzen.

(3) (entfällt)

Im RIS seit

27.11.2020

## § 8a alte Dokumentnummer {#par_8a}

(1) Eine Gemeinde kann durch Verordnung der Landesregierung in zwei oder mehrere Gemeinden getrennt werden, wenn

(2) In der Verordnung nach Abs. 1 ist der Name der neu gebildeten Gemeinde festzulegen. § 3 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und Abs. 5 gelten in gleicher Weise.

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## § 8b alte Dokumentnummer {#par_8b}

(entfällt)

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## § 8c Im RIS seit {#par_8c}

(1) Zur Schaffung oder zur Sicherung der Voraussetzungen nach § 8a Abs. 1 lit. b kann die Landesregierung in einer Verordnung nach § 8a Abs. 1 die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft (§ 81) zur gemeinsamen Führung aller oder einzelner Geschäfte der Gemeinde (§ 78) verfügen. Die Notwendigkeit einer derartigen Anordnung ist alle fünf Jahre zu überprüfen.

(2) (entfällt)

(3) Bis zum Zusammentritt des neugewählten Gemeinderates sind in den durch die Trennung neugebildeten Gemeinden die Bestimmungen des § 103 Abs. 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

(4) (entfällt)

Im RIS seit

27.11.2020

## § 8d alte Dokumentnummer {#par_8d}

(1) Ein Beschluß über eine Vermögensauseinandersetzung hat sich auf das Eigentum, den Besitz, die Verwaltung und den Genuß des Gemeindevermögens sowie ihrer Fonds und Anstalten zu beziehen. Die Vereinbarung hat sich auch auf die mit der Trennung entstandenen Kosten zu erstrecken.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung Richtlinien über die Vermögensauseinandersetzung zu erlassen. In diese Richtlinien sind insbesondere Bestimmungen über den Zeitpunkt, der für die Übergabe des Vermögens entscheidend ist, über bewegliches und unbewegliches Vermögen, Darlehen, Rücklagen, Anlagevermögen, Bedienstete und sonstige finanzielle Angelegenheiten, aufzunehmen. Das Verhältnis der Bevölkerungszahlen und - bei unbeweglichem Vermögen auch die Lage des Gutes - sind tunlichst zu berücksichtigen.

(3) Die Landesregierung ist verpflichtet, die Gemeinde bei der Vorbereitung des Beschlusses über die Vermögensauseinandersetzung zu beraten.

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## § 9 alte Dokumentnummer {#par_9}

Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.

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## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde umfaßt neben den Angelegenheiten des § 1 Abs. 2 alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in ihr verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.

(2) Der Gemeinde sind zur Vollziehung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:

(3) Jedenfalls fallen jene Angelegenheiten in den eigenen Wirkungsbereich, die durch ein Bundesgesetz oder ein Landesgesetz ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde bezeichnet sind.

(4) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen unter Ausschluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen.

(5) Auf Antrag des Gemeinderates kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, soweit sie zum Bereich der Landesvollziehung gehören, durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Soweit durch eine solche Verordnung eine Zuständigkeit auf eine Bundesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Bundesregierung. Eine solche Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung darf sich nicht auf das Recht zur Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen erstrecken.

(6) Für einen Antrag im Sinne des Abs. 5 ist auch hinsichtlich der Bundesvollziehung der Gemeinderat zuständig.

(7) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Nicht in den eigenen Wirkungsbereich fallen diejenigen Aufgaben nach diesem Gesetz, die ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereiches bezeichnet sind sowie die Kundmachung von Verordnungen der Gemeinde (§ 15) in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches.

Im RIS seit

05.01.2023

## § 11 alte Dokumentnummer {#par_11}

Der übertragene Wirkungsbereich umfaßt die Angelegenheiten, welche die Gemeinde nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag des Landes nach den Weisungen der zuständigen Behörden zu besorgen hat.

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## § 12 alte Dokumentnummer {#par_12}

(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Mißstände zu erlassen, sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Solche Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen.

(2) Ortspolizeiliche Verordnungen hat der Bürgermeister zu erlassen, wenn sie der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die körperliche Sicherheit von Menschen oder für das Eigentum dienen. Sonstige ortspolizeiliche Verordnungen hat der Gemeinderat zu erlassen.

alte Dokumentnummer

## § 13 alte Dokumentnummer {#par_13}

(1) Die Gemeinde kann durch Verordnung jene Abgaben ausschreiben, zu deren Ausschreibung sie durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz ermächtigt ist.

(2) Wenn durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Ausschreibung von Abgaben dem Gemeinderat.

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## § 14 alte Dokumentnummer {#par_14}

(1) Durchführungsverordnungen im eigenen Wirkungsbereich hat der Gemeinderat zu erlassen, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen.

(2) Durchführungsverordnungen im übertragenen Wirkungsbereich hat der Bürgermeister zu erlassen.

(3) Durchführungsverordnungen, die sich ausschließlich an das Gemeindeamt richten (Dienstanweisungen), hat der Bürgermeister zu erlassen.

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## § 15 Im RIS seit {#par_15}

(1) Der Bürgermeister hat die Verordnungen der Gemeinde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, im elektronisch geführten Amtsblatt der Gemeinde (§ 80a) unter der Internetadresse der Gemeinde kundzumachen.

(2) Die Kundmachungen im elektronisch geführten Amtsblatt sind nach Jahrgängen zu gliedern und innerhalb der Jahrgänge fortlaufend zu nummerieren.

(3) Verordnungen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich aus dem Bereich der Landesvollziehung, die einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen, sind erst nach der Erteilung dieser Genehmigung kundzumachen. Auf die Erteilung der Genehmigung ist in der Verordnung hinzuweisen.

(4) Verordnungen gelten, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für das gesamte Gemeindegebiet.

(5) Verordnungen treten, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt oder wenn nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft. Jede Nummer des elektronisch geführten Amtsblattes hat diesen Tag zu enthalten.

(6) Verordnungen, deren Umfang oder Art die Kundmachung im elektronisch geführten Amtsblatt der Gemeinde nicht zulässt, sind im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen und auf diese Weise kundzumachen. Die Auflage zur öffentlichen Einsicht ist im elektronisch geführten Amtsblatt der Gemeinde kundzumachen. Die Auflage zur öffentlichen Einsicht hat für die Dauer der Geltung der kundgemachten Verordnung zu erfolgen. Derart kundgemachte Verordnungen treten, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt oder wenn nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Auflage zur öffentlichen Einsicht in Kraft. Der Tag der Auflage zur öffentlichen Einsicht ist auf der Verordnung zu vermerken. Im Fall der Kundmachung durch Auflage zur öffentlichen Einsicht hat jede Person das Recht, beim Gemeindeamt gegen Ersatz der Herstellungskosten Kopien zu erhalten, sofern geeignete technische Einrichtungen zu deren Herstellung vorhanden sind.

(7) Wenn und solange die Bereitstellung oder Bereithaltung der im elektronisch geführten Amtsblatt kundzumachenden Verordnungen zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich ist, hat deren Kundmachung in anderer Weise zu erfolgen, die sicherstellt, dass die Verordnung allgemein zugänglich ist und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden kann. Die so kundgemachten Verordnungen sind sobald wie möglich im elektronisch geführten Amtsblatt wiederzugeben. Die Wiedergabe der Verordnung im elektronisch geführten Amtsblatt hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung gemäß dem ersten Satz, den Zeitpunkt des Inkrafttretens und gegebenenfalls den Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung zu enthalten.

(8) Der Bürgermeister darf die Verordnungen der Gemeinde neben ihrer Kundmachung im elektronisch geführten Amtsblatt der Gemeinde auch in sonstiger zweckmäßiger und ortsüblicher Weise ohne verbindliche Wirkung veröffentlichen.

(9) Die Gemeinde hat eine Sammlung der von ihr erlassenen geltenden Verordnungen anzulegen, die im Gemeindeamt während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen ist. Diese Sammlung ist von der Gemeinde auch im Internet bereitzustellen.

Im RIS seit

03.03.2015

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

(1) Personen, die sich um die Gemeinde besonders verdient gemacht haben, können vom Gemeinderat durch Ehrungen ausgezeichnet werden. Sie können insbesondere zu Ehrenbürgern der Gemeinde ernannt werden. Der Gemeinderat darf auch Ehrungen vornehmen, die nicht mit einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Ausgezeichneten verbunden sind, wie insbesondere Anerkennungen für einzelne besondere Leistungen auf verschiedensten Gebieten, wie etwa der Wissenschaft, der Kultur, der Wirtschaft oder des Sports.

(2) Die Ehrung kann vom Gemeinderat widerrufen werden, wenn sich der Geehrte der Auszeichnung als unwürdig erweist.

(3) Die Ehrung gilt als widerrufen, wenn der Ausgezeichnete gemäß § 18 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 vom Wahlrecht ausgeschlossen wird.

(4) Die Ernennung zum Ehrenbürger und der Widerruf einer solchen Ernennung bedarf der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der in beschlußfähiger Anzahl Anwesenden.

(5) Ehrungen und der Widerruf einer Ehrung gemäß Abs. 2 haben durch Bescheid zu erfolgen.

Im RIS seit

05.01.2023

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

(1) Der Gemeinderat kann natürlichen Personen, eingetragene Personengesellschaften und juristischen Personen das Recht verleihen, das Gemeindewappen zu führen. Die Bewilligung zur Führung des Gemeindewappens darf nur jemandem, durch dessen Tätigkeit auch öffentliche Interessen gefördert werden und der zur Eigenart der Gemeinde und ihrer Einwohner in enger Beziehung steht, erteilt werden.

(2) Der Gemeinderat kann die Verleihung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in beschlußfähiger Anzahl Anwesenden widerrufen, wenn sich der Geehrte der Auszeichnung als unwürdig erweist. Die Verleihung gilt als widerrufen, wenn der Ausgezeichnete gemäß § 18 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 vom Wahlrecht ausgeschlossen wird.

(3) Wer das Gemeindewappen unbefugt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung.

Im RIS seit

04.02.2014

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

(1) Der Gemeinderat setzt sich zusammen in Gemeinden bis zu 1000 Einwohnern aus 11 Mitgliedern,

bis zu 2000 Einwohnern aus 15 Mitgliedern,

bis zu 3000 Einwohnern aus 19 Mitgliedern,

bis zu 6000 Einwohnern aus 23 Mitgliedern,

bis zu 10.000 Einwohnern aus 27 Mitgliedern,

bis zu 20.000 Einwohnern aus 31 Mitgliedern

und in Gemeinden über 20.000 Einwohnern aus 35 Mitgliedern.

(2) Für die Ermittlung der Einwohnerzahl nach Abs. 1 ist die Volkszahl gemäß § 11 Abs. 8 FAG 2024 vor dem Tag der Ausschreibung der Wahl des Gemeinderates maßgebend. Seit diesem Zeitpunkt eingetretene Änderungen des Gebietes einer Gemeinde sind zu berücksichtigen.

(3) Verringert sich die im Abs. 1 vorgesehene Zahl von Gemeinderatsmitgliedern und ist die Nachbesetzungsmöglichkeit ausgeschaltet (§ 83 Abs. 6 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002), so ist diese verringerte Zahl den für die Beschlußfähigkeit, die Beschlußfassung und für Wahlen gesetzlich vorgesehenen Anwesenheitsvoraussetzungen sowie den in § 35 Abs. 1, § 51 Abs. 4 und § 66 Abs. 1 vorgesehenen Mehrheiten solange zugrunde zu legen, als noch mehr als die Hälfte der in Abs. 1 vorgesehenen Zahl von Gemeinderatsmitgliedern vorhanden ist.

Im RIS seit

20.01.2025

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

(1) Die Wahl des Gemeinderates erfolgt nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 durch die Gemeindebürger.

(2) Der Wahlabschnitt beträgt sechs Jahre, gerechnet vom letzten Wahltag der allgemeinen Gemeinderatswahlen.

(3) Die Landesregierung hat nach den Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 auszuschreiben:

(4) Endet der Wahlabschnitt innerhalb von sechs Monaten nach Auflösung des Gemeinderates oder nach dem Inkrafttreten von Verordnungen gemäß § 8 und § 8a, so hat die Ausschreibung gesonderter Gemeinderatswahlen zu unterbleiben. Dies gilt nicht für die Auflösung des Gemeinderates gemäß § 20 Abs. 3.

(5) Die der gesonderten Wahlausschreibung folgende Wahlausschreibung hat gemeinsam mit der Ausschreibung der allgemeinen Gemeinderatswahlen zu erfolgen.

Im RIS seit

27.11.2020

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

(1) Die Amtsperiode des Gemeinderates dauert vom Tag seines ersten Zusammentrittes an bis zu dem Tag, an dem der neugewählte Gemeinderat zusammentritt. Dies gilt auch für die Fälle der Auflösung des Gemeinderates nach Abs. 2 oder 3 und im Fall des § 19 Abs. 3 Z 2 lit. c.

(2) Der Gemeinderat ist berechtigt, vor Ablauf des Wahlabschnittes seine Auflösung zu beschließen. Für einen solchen Beschluß sind mindestens zwei Drittel der Stimmen der in beschlußfähiger Anzahl Anwesenden erforderlich.

(2a) Im Fall des § 8a endet die Amtsperiode des Gemeinderates mit dem Inkrafttreten der Verordnung der Landesregierung. Im Fall des § 103 endet die Amtsperiode des Gemeinderates mit seiner Auflösung.

(3) Der Gemeinderat gilt als aufgelöst, wenn seine Wahl für nichtig erklärt oder wenn das ganze Wahlverfahren oder Teile des Wahlverfahrens aufgehoben werden.

(4) (entfällt)

(5) (entfällt)

Im RIS seit

27.11.2020

## § 21 Im RIS seit {#par_21}

(1) Der neugewählte Gemeinderat ist binnen vier Wochen nach der Wahl vom bisherigen Bürgermeister einzuberufen. Die Einberufung hat so zu erfolgen, daß der neugewählte Gemeinderat innerhalb von sechs Wochen nach der Wahl zu seiner ersten Sitzung zusammentreten kann. Von der Einberufung ist bis zu einer Woche nach Zustellung der Entscheidung der Landeswahlbehörde abzusehen, wenn ein Einspruch gegen die Wahl bei der Gemeindewahlbehörde eingebracht worden ist. Von der Einberufung ist auch abzusehen, wenn die Wahl des Gemeinderates für nichtig erklärt wird.

(1a) Die Tagesordnung der ersten Sitzung des neugewählten Gemeinderates hat in nachstehender Reihenfolge ausschließlich folgende Tagesordnungspunkte zu enthalten:

(1b) Anträge zu den Tagesordnungspunkten gemäß Abs. 1a bedürfen keiner Vorberatung. Dringlichkeitsanträge und selbständige Anträge sind in der ersten Sitzung des neugewählten Gemeinderates zulässig.

(2) Im neugewählten Gemeinderat hat der nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 neugewählte Bürgermeister (§ 23 Abs. 1) - auch vor seiner Angelobung - den Vorsitz zu führen. Ist der neugewählte Bürgermeister verhindert oder erfolgt eine Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat, so hat bis zur Angelobung des neugewählten Bürgermeisters das an Jahren älteste Mitglied des Gemeinderates - auch vor seiner Angelobung - den Vorsitz zu führen.

(3) Die Mitglieder des neugewählten Gemeinderates haben vor dem Gemeinderat durch die Worte “Ich gelobe” folgendes Gelöbnis abzulegen: “Ich gelobe, der Verfassung, der Republik Österreich und dem Land Kärnten Treue zu halten, die Gesetze zu beachten, für die Selbstverwaltung einzutreten, meine Amtspflicht unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, die mir obliegende Verpflichtung zur Geheimhaltung, soweit gesetzlich nicht anderes vorgesehen ist, zu wahren und das Wohl der Gemeinde nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern.”

(4) Es sind mindestens so viele Ersatzmitglieder des Gemeinderates anzugeloben, wie die einzelnen Gemeinderatsparteien Mitglieder im Gemeinderat haben.

(5) Später eintretende Mitglieder des Gemeinderates haben das Gelöbnis bei der ersten Sitzung des Gemeinderates, an der sie teilnehmen, zu leisten.

(6) Ein Gelöbnis unter Beschränkungen oder Vorbehalten gilt als verweigert. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

(6a) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates darf vor der Ablegung des Gelöbnisses abgesehen von einer Vorsitzführung nach Abs. 2 keine sonstigen Handlungen als Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates setzen.

(7) Die auf Grund des Wahlvorschlages derselben Partei von der Gemeindewahlbehörde als gewählt erklärten Mitglieder des Gemeinderates bilden eine Gemeinderatspartei (Fraktion) im Sinne dieses Gesetzes. Eine Gemeinderatspartei kann auch aus einem Mitglied des Gemeinderates bestehen. Die Zugehörigkeit zu einer Gemeinderatspartei leitet sich von der Kandidatur auf demselben Wahlvorschlag ab und ist von späteren Willenserklärungen unabhängig.

Im RIS seit

20.08.2025

## § 22 Im RIS seit {#par_22}

(1) Der Gemeindevorstand besteht aus dem Bürgermeister und zwei Vizebürgermeistern und in Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern auch aus weiteren Mitgliedern. Die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes beträgt in Gemeinden

(2) Der Gemeindevorstand hat in Stadtgemeinden die Bezeichnung “Stadtrat” zu führen.

(3) Der Bürgermeister ist in die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes (Abs. 1) nur dann einzurechnen, wenn er einer Gemeinderatspartei angehört, die Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat (§ 24 Abs. 1).

Im RIS seit

03.03.2015

## § 23 Im RIS seit {#par_23}

(1) Die Wahl des Bürgermeisters erfolgt nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 durch die Gemeindebürger.

(1a) Wurde kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters eingebracht oder gelten alle Wahlvorschläge als nicht eingebracht, ist eine Wahl nach § 23a durchzuführen.

(2) Endet das Amt des Bürgermeisters vor Ablauf des fünften Jahres nach dem Tag der allgemeinen Gemeinderatswahlen vorzeitig, ist eine Nachwahl nach den Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 durchzuführen.

(3) Endet das Amt des Bürgermeisters nach Ablauf des fünften Jahres nach dem Tag der allgemeinen Gemeinderatswahlen vorzeitig, ist eine Nachwahl nach § 23a durchzuführen.

(4) Im Falle der vorzeitigen Auflösung des Gemeinderates hat nach Maßgabe der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 auch die Neuwahl des Bürgermeisters zu erfolgen.

Im RIS seit

27.11.2020

## § 23a Im RIS seit {#par_23a}

(1) Im Fall des § 23 Abs. 3 hat der Gemeinderat für seine verbleibende Amtsperiode (§ 20 Abs. 1) innerhalb von vier Wochen nach dem Enden des Amtes des Bürgermeisters die Nachwahlen vorzunehmen.

(1a) Im Fall des § 23 Abs. 1a ist die Wahl in der ersten Sitzung des neugewählten Gemeinderates vorzunehmen. Wurde für eine Nachwahl gemäß § 23 Abs. 2 kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters eingebracht oder gelten alle Wahlvorschläge als nicht eingebracht, ist die Wahl innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Frist für die Einbringung von Wahlvorschlägen vorzunehmen.

(2) Der Bürgermeister ist vom Gemeinderat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Als Bürgermeister sind nur Mitglieder des Gemeinderates mit österreichischer Staatsbürgerschaft wählbar.

(3) Die Wahl ist mit Stimmzetteln durchzuführen. Erhält niemand die einfache Mehrheit, so ist ein zweiter Wahlgang vorzunehmen. Erhält auch bei diesem niemand die einfache Mehrheit, so ist ein dritter Wahlgang vorzunehmen. Im dritten Wahlgang ist jener Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Kommt zufolge Stimmengleichheit mehr als eine Person in Betracht, so ist von den Bewerbern derjenige zum Bürgermeister gewählt, der der Gemeinderatspartei angehört, die bei der Gemeinderatswahl mehr Stimmen auf sich vereinigt hat. Ist auch diese Zahl gleich, so entscheidet das Los.

(4) Leere Stimmzettel und Stimmzettel, die auf eine nicht wählbare Person lauten, sind ungültig und bleiben bei der Ermittlung des Wahlergebnisses außer Betracht.

Im RIS seit

27.11.2020

## § 24 Im RIS seit {#par_24}

(1) Der Vorsitzende hat die nach dem Verhältniswahlrecht (§ 80 Abs. 3 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002) auf die Gemeinderatsparteien entfallende Anzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes festzustellen. Gehört der Bürgermeister einer Gemeinderatspartei an, die Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat, so ist er auf das letzte seiner Gemeinderatspartei zufallende Mandat anzurechnen. Hierauf sind aus der Mitte des Gemeinderates die Vizebürgermeister und die sonstigen Gemeindevorstandsmitglieder zu wählen. In gleicher Weise und im gleichen Wahlgang ist für jedes Mitglied des Gemeindevorstandes ausschließlich des Bürgermeisters ein Ersatzmitglied zu wählen.

(2) Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die beim Vorsitzenden einzubringen sind. Sie müssen von mehr als der Hälfte der Angehörigen jener Gemeinderatsparteien unterschrieben sein, denen nach dem Verhältniswahlrecht Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand zukommt. Die Unterschriften auf dem Wahlvorschlag sind im Rahmen der Gemeinderatssitzung zu leisten. Der Vorsitzende hat die vorgeschlagenen Personen in der Reihenfolge, die sich aus der Anwendung des Verhältniswahlrechtes ergibt, als Vizebürgermeister und als sonstige Gemeindevorstandsmitglieder für gewählt zu erklären. Als Vizebürgermeister, sonstiges Gemeindevorstandsmitglied und Ersatzmitglied sind nur Mitglieder des Gemeinderates mit österreichischer Staatsbürgerschaft wählbar.

(3) Haben zwei Gemeinderatsparteien gleichen Anspruch auf Vertretung durch einen Vizebürgermeister oder durch ein sonstiges Gemeindevorstandsmitglied, so entscheidet das Los.

(4) (entfällt)

(5) (entfällt)

(6) (entfällt)

(7) (entfällt)

(7a) Macht eine Gemeinderatspartei von ihrem Anspruch, nach Maßgabe ihrer Stärke im Gemeindevorstand vertreten zu sein, dadurch nicht Gebrauch, daß sie für die Wahl des Vizebürgermeisters, eines sonstigen Mitgliedes des Gemeindevorstandes oder eines Ersatzmitgliedes spätestens in der auf die Wahl des Bürgermeisters folgenden Sitzung des Gemeinderates - bei Nachwahlen spätestens in der gemäß Abs. 8 stattfindenden Sitzung des Gemeinderates und im Fall einer Nichtannahme einer Wahl in der auf die Nichtannahme folgenden Sitzung des Gemeinderates - keinen oder keinen gültigen Wahlvorschlag erstattet, so hat der Gemeinderat diese Funktion in einem getrennten Wahlgang durch Wahl aus der Mitte aller Mitglieder des Gemeinderates mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu besetzen; für die Durchführung dieser Wahl gilt § 23a Abs. 2 bis 4 sinngemäß. Ist ein Anspruch einer Gemeinderatspartei auf Vertretung im Gemeindevorstand durch Los (Abs. 3) entstanden, sind die Bestimmungen des ersten Satzes nur dann anzuwenden, wenn die in der Losentscheidung unterlegene Gemeinderatspartei von ihrem Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand im Sinne des ersten Satzes nicht Gebrauch macht.

(8) Im Falle des Endens des Amtes eines Vizebürgermeisters oder eines sonstigen Mitgliedes des Gemeindevorstandes sind innerhalb von acht Wochen Nachwahlen durchzuführen. Dies gilt in gleicher Weise für Ersatzmitglieder eines Vizebürgermeisters oder eines sonstigen Mitgliedes des Gemeindevorstandes.

Im RIS seit

05.01.2023

## § 25 Im RIS seit {#par_25}

(1) Der Bürgermeister und die Vizebürgermeister haben nach ihrer Wahl bei den sich nach der Tagesordnung ergebenden Tagesordnungspunkten (§ 21 Abs. 1a) in die Hand des Bezirkshauptmannes oder eines von ihm aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft bestimmten Vertreters vor dem Gemeinderat das in § 21 Abs. 3 vorgeschriebene Gelöbnis abzulegen. Die weiteren Mitglieder des Gemeindevorstandes und die Ersatzmitglieder haben dieses Gelöbnis in die Hand des Bürgermeisters abzulegen. Mit der Angelobung beginnt das Amt.

(2) Die Amtsperiode des neugewählten Gemeindevorstandes beginnt, sobald zwei Drittel der gewählten Mitglieder angelobt sind.

(3) Die Amtsperiode des Gemeindevorstandes endet mit der Amtsperiode des Gemeinderates (§ 20).

Im RIS seit

03.03.2015

## § 25a Im RIS seit {#par_25a}

Im RIS seit

03.03.2015

## § 26 Im RIS seit {#par_26}

Außerkrafttretensdatum

(1) Nach der Angelobung der Mitglieder des Gemeindevorstandes und ihrer Ersatzmitglieder hat der Gemeinderat mit Mehrheit (§ 39) die Zahl der erforderlichen Ausschüsse, ihren Wirkungskreis und die Zahl ihrer Mitglieder festzusetzen. Ein Ausschuss muss mindestens drei Mitglieder haben. Ist danach eine Gemeinderatspartei, die Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat (§ 24 Abs. 1), in einem Ausschuss nicht vertreten, ist der Ausschuss – mit Ausnahme des Kontrollausschusses – jedenfalls um ein Mitglied dieser Gemeinderatspartei zu erweitern. Während der Amtsperiode des Gemeinderates darf eine Veränderung der festgesetzten Ausschüsse und eine Verringerung der Zahl der Mitglieder der Ausschüsse nur dann vorgenommen werden, wenn die von der Veränderung betroffenen anspruchsberechtigten Gemeinderatsparteien zustimmen.

(2) Der Gemeinderat hat jedenfalls einen Ausschuss für die Kontrolle der Gebarung (Kontrollausschuss) festzusetzen. Die Zahl der Mitglieder des Kontrollausschusses hat der Zahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes (§ 22 Abs. 1) zu entsprechen. Ist danach eine Gemeinderatspartei mit mindestens zwei Mitgliedern nicht im Kontrollausschuss vertreten, ist sie berechtigt, ein weiteres Mitglied des Kontrollausschusses namhaft zu machen.

(2a) Die Zahl der Ausschüsse, für deren Obmänner die einzelnen Gemeinderatsparteien Wahlvorschläge erstatten dürfen, richtet sich – mit Ausnahme des Kontrollausschusses – nach dem Verhältniswahlrecht (§ 80 Abs. 3 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002). Der Gemeinderat hat mit Mehrheit (§ 39) zu bestimmen, für welche Ausschüsse – mit Ausnahme des Kontrollausschusses – den einzelnen Gemeinderatsparteien das Recht auf Erstattung des Wahlvorschlages für den Obmann zukommt.

(3) Die Obmänner und sonstigen Mitglieder der einzelnen Ausschüsse sind vom Gemeinderat aus seiner Mitte nach dem Verhältniswahlrecht (§ 80 Abs. 3 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002) zu wählen. § 24 Abs. 1 mit Ausnahme des letzten Satzes, Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes, Abs. 3, Abs. 7a und Abs. 8 gelten sinngemäß. Hinsichtlich des Obmannes des Kontrollausschusses steht das Recht zur Einbringung eines Wahlvorschlages unter den in Abs. 4 angeführten Voraussetzungen der stärksten im Gemeindevorstand nicht vertretenen Partei zu und geht unter den Voraussetzungen des Abs. 5 auf diejenige im Gemeindevorstand vertretene Gemeinderatspartei über, auf die der geringste Anteil an der Verwaltung (§ 69 Abs. 4 bis 6) aufgeteilt wurde; die Gemeinderatspartei, der der Bürgermeister anzurechnen ist (§ 24 Abs. 1), hat in keinem Fall Anspruch auf die Erstattung eines Wahlvorschlages für den Obmann des Kontrollausschusses, es sei denn, dass nur eine einzige Gemeinderatspartei vertreten ist.

(4) Der stärksten im Gemeindevorstand nicht vertretenen Gemeinderatspartei steht das Recht auf Einbringung des Wahlvorschlages für den Obmann des Kontrollausschusses (Abs. 3) dann zu, wenn sie im Gemeinderat mit mindestens zwei Mitgliedern vertreten ist. Hat unter diesen Voraussetzungen mehr als eine Gemeinderatspartei Anspruch auf Erstattung des Wahlvorschlages, so steht dieses Recht jener Gemeinderatspartei zu, die bei der Gemeinderatswahl weniger Stimmen auf sich vereinigt hat; ist auch diese Zahl gleich, so entscheidet das Los.

(5) Das Recht auf Erstattung des Wahlvorschlages für den Obmann des Kontrollausschusses geht auf diejenige Gemeinderatspartei über (Abs. 3), auf die der geringste Anteil an der Verwaltung aufgeteilt wurde, wenn alle Gemeinderatsparteien im Gemeindevorstand vertreten oder die im Abs. 4 geforderten Voraussetzungen nicht gegeben sind. Bei der Ermittlung des Anteiles an der Verwaltung ist davon auszugehen, daß den Vizebürgermeistern in der Reihenfolge ihrer Wahl mehr Anteil an der Verwaltung zukommt als den übrigen Mitgliedern des Gemeindevorstandes; im übrigen ist von der Zahl der Gemeindevorstandsmitglieder auszugehen, auf die Aufgaben gemäß § 69 Abs. 4 bis 6 aufgeteilt worden sind. Bei gleichen Ansprüchen auf Erstattung des Wahlvorschlages gilt Abs. 4 letzter Satz sinngemäß.

(5a) Kommt das Recht auf Erstattung des Wahlvorschlages für den Obmann des Kontrollausschusses nach Abs. 3 bis 5 einer Gemeinderatspartei zu, die im Gemeinderat nur mit zwei Mitgliedern vertreten ist und der auch das Recht auf die Erstattung eines Wahlvorschlages für ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeindevorstandes zukommt, so geht das Recht auf Erstattung des Wahlvorschlages für den Obmann des Kontrollausschusses auf jene Gemeinderatspartei über, die im Gemeinderat mit mehr als einem Mitglied, nicht aber im Gemeindevorstand vertreten ist. Sind alle Gemeinderatsparteien im Gemeindevorstand vertreten, so kommt das Recht auf Erstattung des Wahlvorschlages für den Obmann des Kontrollausschusses jener Gemeinderatspartei zu, die im Gemeinderat mit zwei oder mehr Mitgliedern vertreten ist und den geringsten Anteil an der Verwaltung hat (Abs. 5).

(5b) Die Einberufung eines Ausschusses zu seiner ersten Sitzung während der Amtsperiode des Gemeinderates darf erst nach der Wahl von mindestens mehr als der Hälfte der Ausschußmitglieder erfolgen.

(6) Der Stellvertreter des Obmannes ist vom Ausschuß aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Die Rechte und Pflichten des Obmannes gehen für die Dauer seiner Verhinderung auf seinen Stellvertreter - ist auch dieser verhindert, auf das an Jahren älteste Mitglied des Ausschusses - über.

(7) Anträge nach Abs. 1 bedürfen keiner Vorberatung.

(8) Im Fall des Endens des Amtes eines Mitgliedes eines Ausschusses oder im Fall nachträglicher Beschlüsse des Gemeinderates über die Anzahl der Mitglieder eines Ausschusses sind innerhalb von acht Wochen Nachwahlen vorzunehmen.

(9) Die Bildung und Wahl von Ausschüssen darf, falls erforderlich, jederzeit erfolgen.

(10) Mit der Beendigung der Amtsperiode des Gemeinderates hören die Ausschüsse zu bestehen auf.

(11) Der Gemeinderat kann in die Ausschüsse dem Gemeinderat nicht angehörende fachkundige Personen mit beratender Stimme berufen.

(11a) Die Obmänner der Ausschüsse sind verpflichtet, zu Ausschußsitzungen, in denen medizinisch umweltrelevante Fragen behandelt werden, einen in Umweltfragen besonders ausgebildeten Arzt einzuladen, mit beratender Stimme teilzunehmen. § 27 Abs. 4 gilt sinngemäß für diese Ärzte.

(12) Das Amt eines Mitgliedes eines Ausschusses endet durch Verlust der Mitgliedschaft zum Gemeinderat, durch Verzicht (Abs. 13), durch Abberufung (Abs. 14) oder durch Tod.

(13) Für den Verzicht gilt § 65 Abs. 1 sinngemäß.

(14) Für die Abberufung eines Mitgliedes des Ausschusses gilt § 67 sinngemäß.

Im RIS seit

03.03.2015

## § 27 Im RIS seit {#par_27}

(1) Die allgemeinen Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates ergeben sich aus dem Gelöbnis.

(2) Die Mitglieder des Gemeinderates sind im besonderen verpflichtet, zu den Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse, deren Mitglieder sie sind, rechtzeitig zu erscheinen und daran bis zum Schluß teilzunehmen. Ist ein Mitglied verhindert, dieser Verpflichtung hinsichtlich der Sitzungen des Gemeinderates nachzukommen, so hat es dies - ausgenommen bei unvorhersehbaren Ereignissen - dem Gemeindeamt unter Angabe des Grundes so rechtzeitig bekanntzugeben, daß die Einberufung eines Ersatzmitgliedes noch möglich ist.

(3) Der Bürgermeister hat ein Mitglied des Gemeinderates, das seine besonderen Pflichten (Abs. 2) verletzt, schriftlich unter Hinweis auf die Rechtsfolgen (§ 31 Abs. 1 lit. c) zum Erscheinen bei der nächsten Sitzung aufzufordern.

(4) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung der Mitglieder des Gemeinderates erstreckt sich auf die ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Mandates bekanntgewordenen Tatsachen, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist; die im Interesse der Gemeinde oder einer anderen Gebietskörperschaft oder der Parteien die Geheimhaltung erfordern; sie erstreckt sich insbesondere auf Verhandlungsgegenstände, die in nichtöffentlichen Gemeinderatssitzungen oder in Ausschußsitzungen behandelt wurden. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nach Enden des Mandates weiter.

(5) Der Bürgermeister darf von der Verpflichtung zur Geheimhaltung entbinden, wenn es das Interesse der Gemeinde erfordert. Die Entbindung des Bürgermeisters von der Verpflichtung zur Geheimhaltung obliegt dem Gemeindevorstand.

Im RIS seit

20.08.2025

## § 28 Im RIS seit {#par_28}

(1) Die Mitglieder des Gemeinderates haben das Recht, im Gemeinderat und in den Ausschüssen, deren Mitglieder sie sind, an der Abstimmung teilzunehmen, Anträge zu stellen sowie zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen und zur Geschäftsbehandlung das Wort zu ergreifen. Sie haben – ausgenommen die Mitglieder des Gemeindevorstandes im Kontrollausschuss – ferner das Recht, an Sitzungen von Ausschüssen, deren Mitglieder sie nicht sind, als Zuhörer teilzunehmen. Die Mitglieder des Gemeinderates haben nach Bekanntgabe der Tagesordnung einer Sitzung des Gemeinderates oder eines Ausschusses, dessen Mitglied sie sind oder an dessen Sitzung sie gemäß § 77 Abs. 5 erster und zweiter Satz teilnehmen, während der Amtsstunden bis zur Sitzung das Recht der Einsicht in die zur Behandlung stehenden Akten und Aktenteile von Verhandlungsgegenständen. Das Recht der Akteneinsicht besteht nicht hinsichtlich der Verhandlungsgegenstände, die Befangenheit nach § 40 Abs. 1 begründen.

(1a) Das Recht auf Akteneinsicht (Abs. 1) umfasst auch das Recht, im Gemeindeamt Abschriften selbst anzufertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel Kopien oder Ausdrucke erstellen zu lassen.

(2) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde sind die Mitglieder des Gemeinderates berechtigt, Anfragen an den Bürgermeister, die Vizebürgermeister und die sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes zu richten.

(3) Die Mitglieder des Gemeinderates sind bei der Ausübung ihres Mandates an keinen Auftrag gebunden.

Im RIS seit

05.01.2023

## § 29 Im RIS seit {#par_29}

(1) Die Mitglieder des Gemeinderates üben ihre Funktionen ehrenamtlich aus.

(2) Den Mitgliedern des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse gebührt, soweit sie nicht Anspruch auf einen Bezug nach Abs. 4 bis 6 oder als Bürgermeister haben, für jede Sitzung, an der sie als Mitglied (Ersatzmitglied) teilgenommen haben, ein durch Verordnung des Gemeinderates festzulegendes Sitzungsgeld. Wird ein Mitglied des Gemeinderates in ein und derselben Sitzung durch ein oder in zeitlicher Abfolge mehrere Ersatzmitglieder des Gemeinderates – bei Ausschusssitzungen auch durch ein oder in zeitlicher Abfolge mehrere Mitglieder des Gemeinderates – vertreten, so gebührt das Sitzungsgeld nur für ein einziges an der Sitzung teilnehmendes Mitglied (Ersatzmitglied). Die Aufteilung hat durch die in Betracht kommende Gemeinderatspartei zu erfolgen. Das Sitzungsgeld darf für Mitglieder des Gemeinderates und der Ausschüsse in Gemeinden mit bis zu 10.000 Einwohnern 170,- Euro und in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern 260,- Euro nicht übersteigen; es muss in Gemeinden mit bis zu 10.000 Einwohnern mindestens 70,- Euro und in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern mindestens 160,- Euro betragen. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Gemeindevorstandes gebührt das für Mitglieder des Gemeinderates festgelegte Sitzungsgeld für jede Sitzung des Gemeindevorstandes, an der sie als Mitglied oder Ersatzmitglied teilgenommen haben, im doppelten Ausmaß.

(3) Dem Obmann eines Ausschusses gebührt das Sitzungsgeld im doppelten Ausmaß, selbst dann, wenn er mehrere Obmannfunktionen ausübt.

(4) Wurden Beschlüsse nach § 69 Abs. 4, 5 oder 6 gefasst, gebührt den Mitgliedern des Gemeindevorstandes – ausgenommen dem Bürgermeister – ein monatlicher Bezug. Wurden die Aufgaben auf alle Mitglieder des Gemeindevorstandes aufgeteilt, beträgt dieser Bezug in Gemeinden

(5) Erfolgte die Aufteilung gemäß § 69 Abs. 4 oder 5 nicht auf alle Mitglieder des Gemeindevorstandes, beträgt der Bezug nach Abs. 4 in Gemeinden

(6) Wird die Funktion als Mitglied des Gemeindevorstandes nicht während des vollen Monats ausgeübt, gebührt in diesem Monat nur für jeden Tag der Funktionsausübung ein Dreißigstel des Bezuges.

(7) Dienstreisen des Bürgermeisters oder eines sonstigen Mitgliedes des Gemeindevorstandes oder des Gemeinderates sind nach den Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71/1994, abzugelten, soweit in Abs. 8 und 9 nicht anderes bestimmt wird.

(8) Für Reisen im Inland gebührt keine Tagesgebühr.

(9) Die Nächtigungsgebühr ist in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen.

(10) Abs. 7 und 9 sind nicht auf Dienstreisen anzuwenden, soweit deren Kosten unmittelbar von der betreffenden Gemeinde getragen werden.

(11) Nach mehr als zweimonatiger Verhinderung des Bürgermeisters (§ 75 Abs. 1) gebührt dem ihn vertretenden Vizebürgermeister für die Dauer der weiteren Vertretung der gleiche Bezug wie dem Bürgermeister; während dieser Zeit hat der Bürgermeister nur Anspruch auf zwei Drittel seines Bezuges. Dauert diese Vertretung länger als ein halbes Jahr, so ruht der dem Bürgermeister zukommende Bezug für die Dauer seiner weiteren Verhinderung. Ein einem Vizebürgermeister auf Grund seiner Stellung als Vizebürgermeister zukommender Bezug gemäß Abs. 4 oder 5 ruht, solange er den gleichen Bezug erhält wie der Bürgermeister. Hat der Bürgermeister nach bezügerechtlichen Bestimmungen Pensions(versicherungs)beiträge zu entrichten, bleibt diese Verpflichtung auch dann aufrecht, wenn er keinen oder nicht den vollen Bezug bezieht. Eine Verminderung oder ein Ruhen des Bezuges nach diesem Gesetz hat keine Auswirkungen auf Maßnahmen nach bezügerechtlichen Bestimmungen.

(12) Die Bestimmungen des Abs. 11 gelten nicht für Bürgermeister von Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern, die während ihrer Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben; in diesen Fällen gebührt nach einer mehr als zweimonatigen Verhinderung des Bürgermeisters (§ 75 Abs. 1) den zwei Vizebürgermeistern für die Dauer der weiteren Vertretung ein Zuschlag zu dem ihnen nach Abs. 4 oder 5 gebührenden Bezug in der Höhe von 100 v. H.

(13) Für die Ermittlung der Einwohnerzahl nach Abs. 2, 4, 5 und 12 ist die Volkszahl gemäß § 11 Abs. 8 FAG 2024 vor dem Tag der Ausschreibung der Wahl des Gemeinderates maßgebend.

(14) Die Anpassung der in Abs. 2 festgelegten Beträge, des mit Verordnung des Gemeinderates festgelegten Sitzungsgeldes sowie der in Abs. 4 und 5 festgelegten Bezüge richtet sich nach § 3 BezBegrBVG. Die Landesregierung hat die sich daraus ergebenden, auf den nächsten durch zehn teil-baren Centbetrag gerundeten Beträge gemäß Abs. 2, 4 und 5 durch Verordnung im Landesgesetzblatt kundzumachen. Der Bürgermeister hat die sich daraus ergebenden, auf den nächsten durch zehn teilbaren Centbetrag gerundeten Beträge für das mit Verordnung des Gemeinderates festgelegte Sitzungsgeld durch Verordnung kundzumachen. Bei der Rundung sind jeweils Beträge ab einschließlich fünf Cent aufzurunden und Beträge unter fünf Cent abzurunden.

Im RIS seit

20.01.2025

## § 30 Im RIS seit {#par_30}

(1) Das Mandat eines Mitgliedes des Gemeinderates beginnt mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Gemeinderates, bei später eintretenden Mitgliedern mit dem Tag der Teilnahme an ihrer ersten Sitzung.

(2) Das Mandat eines Mitgliedes des Gemeinderates endet durch Tod, Verzicht (Abs. 3), Nichtigerklärung der Wahl, Mandatsverlust oder mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Gemeinderates.

(3) Der Verzicht auf das Mandat ist schriftlich zu erklären und eigenhändig zu unterschreiben. Er wird mit dem Einlangen beim Gemeindeamt wirksam, wenn die Verzichtserklärung nicht einen späteren Zeitpunkt enthält. Dem Verzicht beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Eine Verzichtserklärung kann nach ihrem Einlangen beim Gemeindeamt nicht mehr widerrufen werden.

Im RIS seit

05.01.2023

## § 31 Im RIS seit {#par_31}

(1) Ein Mitglied des Gemeinderates ist seines Mandates für verlustig zu erklären, wenn es

(2) Der Gemeinderat hat den Antrag auf Mandatsverlust an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, wenn er einen der Fälle des Abs. 1 für gegeben erachtet.

(3) Abs. 1 und 2 gelten in gleicher Weise für Ersatzmitglieder des Gemeinderates.

Im RIS seit

04.02.2014

## § 32 alte Dokumentnummer {#par_32}

(entfällt)

alte Dokumentnummer

## § 33 Im RIS seit {#par_33}

(1) Ist ein Mitglied des Gemeinderates an der Ausübung seines Mandates verhindert, so hat für die Dauer der Verhinderung an Stelle des Verhinderten mit dessen Rechten und Pflichten das nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 in Betracht kommende Ersatzmitglied zu treten. Als Gründe für eine Verhinderung kommen jedenfalls die Fälle des § 40 Abs. 1 in Betracht.

(2) Ersatzmitglieder sind zu Mitgliedern des Gemeindevorstandes oder der Ausschüsse nicht wählbar.

Im RIS seit

04.02.2014

## § 34 Im RIS seit {#par_34}

(1) Der Gemeinderat ist das oberste Organ in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches. Der Bürgermeister und die Mitglieder des Gemeindevorstandes sind dem Gemeinderat für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben verantwortlich.

(2) Dem Gemeinderat obliegen alle Aufgaben, die ihm durch Gesetz übertragen sind, und alle nichtbehördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die durch Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen sind.

(3) Stellt der Gemeinderat Verletzungen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung des eigenen Wirkungsbereiches sowie des Gebotes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung insbesondere anläßlich von Prüfungsberichten des Kontrollausschusses oder der Landesregierung fest, so hat er die ihm zur Abhilfe erforderlich erscheinenden Maßnahmen zu treffen.

(4) Der Gemeinderat darf in der Geschäftsordnung bestimmen, dass nichtbehördliche Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die durch Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen sind (Abs. 2), dem Gemeindevorstand zur selbständigen Erledigung übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Übertragung darf sich nicht auf Aufgaben erstrecken, mit denen Mittelverwendungen für die Gemeinde verbunden sind, die im Einzelfall fünf Prozent der Summe des Abschnittes 92 „Öffentliche Abgaben“ der Finanzierungsrechnung gemäß Anlage 2 der VRV 2015 des zweitvorangegangenen Finanzjahres übersteigt, oder für die im Voranschlag keine Bedeckung vorgesehen ist. Der Gemeinderat darf die im zweiten Satz festgelegte Mittelverwendungsobergrenze in der Geschäftsordnung unter Bedachtnahme auf die Höhe der Mittelaufbringungen des laufenden Finanzjahres im Interesse der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit herabsetzen.

(5) Einzelne nichtbehördliche Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die weder durch Gesetz einem anderen Organ übertragen sind (Abs. 2) noch nach Abs. 4 übertragen worden sind, dürfen vom Gemeinderat im Einzelfall mit Beschluss unter den Voraussetzungen des Abs. 4 dem Gemeindevorstand zur selbständigen Erledigung übertragen werden. Anlässlich der Übertragung darf der Gemeinderat Richtlinien für die Erfüllung dieser Aufgaben festlegen.

(6) Auf den Gemeindevorstand dürfen nicht übertragen werden:

(7) Der Gemeinderat kann einzelne, in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei mit Verordnung ganz oder zum Teil dem Bürgermeister übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.

(8) Mitglieder des Gemeinderates können zur Wahrung der Interessen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich vom Gemeinderat mit besonderen Aufgaben betraut werden. Sie haben ihre Berichte dem Gemeinderat zu erstatten und den zuständigen Organen der Gemeinde Empfehlungen für die in diesen Bereichen in einem bestimmten Fall zu treffenden Maßnahmen zu geben.

Im RIS seit

05.01.2023

## § 35 Im RIS seit {#par_35}

(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind vom Bürgermeister nach Bedarf, mindestens aber viermal im Jahr, einzuberufen. Der Bürgermeister ist verpflichtet, eine Sitzung innerhalb einer Woche einzuberufen, wenn ein Mitglied des Gemeindevorstandes oder wenigstens ein Viertel der Mitglieder des Gemeinderates dies unter Vorschlag der Tagesordnung verlangen. Die Sitzung ist innerhalb von drei Wochen anzuberaumen. Der Bürgermeister hat die vorgeschlagenen Tagesordnungspunkte jedenfalls in die Tagesordnung aufzunehmen; er kann diesen Punkten jedoch weitere Punkte anfügen.

(2) Die Einberufung zu den Sitzungen ist den Mitgliedern des Gemeinderates unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche, in dringenden Fällen mindestens 24 Stunden vor der Sitzung gegen Nachweis zuzustellen. Auf vorheriges schriftliches Verlangen eines Mitgliedes des Gemeinderates sind diesem die Einberufungen als Ausdruck zuzustellen. In diesem Fall ist eine Ersatzzustellung im Sinne des § 16 ZustG zulässig. Ersatzmitglieder dürfen in dringenden Fällen in der Reihenfolge der Liste der Ersatzmitglieder des betreffenden Wahlvorschlages mündlich oder telefonisch einberufen werden. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind am Tag der Einberufung auch an der Amtstafel und im Internet kundzumachen.

(3) In den Sitzungen hat der Bürgermeister den Vorsitz zu führen. Sind der Bürgermeister und die Vizebürgermeister bei der Beratung und Beschlußfassung einzelner Tagesordnungspunkte insbesondere zufolge Befangenheit (§ 40) an der Vorsitzführung verhindert, so hat für die Dauer dieser gleichzeitigen Verhinderung das an Jahren älteste anwesende Mitglied des Gemeinderates den Vorsitz zu führen.

(4) Unter Nichtbeachtung der Bestimmungen des Abs. 3 gefaßte Beschlüsse des Gemeinderates haben keine rechtliche Wirkung; Bescheide, denen solche Beschlüsse zugrundeliegen, sind mit Nichtigkeit bedroht.

(4a) Sind bei Tagesordnungspunkten, die Wahlen betreffen, der Bürgermeister und die Vizebürgermeister an der Vorsitzführung verhindert, so hat für die Dauer dieser gleichzeitigen Verhinderung das an Jahren älteste anwesende Mitglied des Gemeinderates den Vorsitz zu führen.

(5) Für einen Beschluß, daß ein Verhandlungsgegenstand in die Tagesordnung aufgenommen wird oder daß die Tagesordnung umgestellt wird, sind - soweit § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 2 und § 67 Abs. 3 nicht anderes bestimmen - zwei Drittel der Stimmen der in beschlußfähiger Anzahl Anwesenden erforderlich.

(5a) Tagesordnungspunkte, die Personalangelegenheiten betreffen (§ 36 Abs. 3), sind nach sonstigen Tagesordnungspunkten zu reihen.

(5b) Soweit vor der Behandlung eines Verhandlungsgegenstandes im Gemeinderat ein Ausschuß oder der Gemeindevorstand zu befassen ist, darf dieser Verhandlungsgegenstand erst nach der Vorberatung (§§ 41, 62 Abs. 2, 76 Abs. 1) oder der Befassung des Gemeindevorstandes nach § 76 Abs. 3 in die Tagesordnung aufgenommen (Abs. 1, 2 und 5) und behandelt werden. Abs. 4 gilt sinngemäß.

(5c) Wird in einer Sitzung des Gemeinderates der Bericht durch den Berichterstatter oder seinen Stellvertreter nicht erstattet, so hat der Bürgermeister die Berichterstattung wahrzunehmen.

(6) Der Leiter des inneren Dienstes hat an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen. Der Vorsitzende kann ihm zur sachlichen oder rechtlichen Aufklärung das Wort erteilen. Der Vorsitzende kann den Sitzungen auch andere Bedienstete der Gemeinde oder sonstige fachkundige Personen zur Erteilung von Auskünften beiziehen.

Im RIS seit

05.01.2023

## § 36 Im RIS seit {#par_36}

(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich, doch kann auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Mitgliedes des Gemeinderates ohne Wechselrede der Ausschluß der Öffentlichkeit aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder aus sonstigen öffentlichen Interessen mit zwei Dritteln der Stimmen der in beschlußfähiger Anzahl Anwesenden beschlossen werden. Wird der Ausschluß der Öffentlichkeit beschlossen, so hat der Vorsitzende diesen Tagesordnungspunkt zur weiteren Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung an das Ende der Tagesordnung - sind auch Personalangelegenheiten zu behandeln, vor diese Tagesordnungspunkte - zu reihen. § 35 Abs. 5 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.

(2) Bei der Behandlung des Voranschlages und der Wirtschaftspläne der Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit der Gemeinde, des Rechnungsabschlusses sowie der Rechnungsabschlüsse der Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.

(3) Personalangelegenheiten und vertrauliche Zusatzberichte des Landesrechnungshofes oder des Kontrollausschusses sind in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln.

(3a) Der Vorsitzende kann bei Festsetzung der Tagesordnung ausnahmsweise die Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte – ausgenommen die in Abs. 2 genannten Angelegenheiten – in nicht öffentlicher Sitzung vorsehen, wenn dies zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz, auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder das Steuergeheimnis erforderlich erscheint. Der Gemeinderat kann jedoch auf Antrag eines seiner Mitglieder in dieser nicht öffentlichen Sitzung die Rückverweisung des Tagesordnungspunktes zur Verhandlung in öffentlicher Sitzung beschließen.

(4) Zu den öffentlichen Sitzungen hat jedermann nach Maßgabe des verfügbaren Raumes Zutritt. Die Zuhörer haben sich jeder Äußerung zu enthalten. Stören sie die Beratung, so hat der Vorsitzende sie nach ergebnisloser Mahnung aus dem Zuhörerraum entfernen oder überhaupt den Zuhörerraum räumen zu lassen. Die Verwendung von Film- oder Tonbandgeräten bedarf der Genehmigung des Gemeinderates. Der Gemeinderat kann beschließen, dass öffentliche Sitzungen des Gemeinderates von der Gemeinde im Internet mit einer Bildfixierung auf die Mitglieder des Gemeinderates sowie die mit der Abfassung der Niederschrift betrauten Bediensteten übertragen werden und der Inhalt der Übertragungen zeitlich befristet oder unbefristet zum Abruf bereitgestellt wird. Eine Übertragung der mit der Abfassung der Niederschrift betrauten Bediensteten ist nur zulässig, sofern diese schriftlich zustimmen.

(5) Im Sitzungssaal dürfen nur solche Personen Waffen tragen, die aufgrund ihres öffentlichen Dienstes dazu verpflichtet sind.

Im RIS seit

05.01.2023

## § 37 Im RIS seit {#par_37}

(1) Der Gemeinderat ist - sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen - beschlußfähig, wenn mit dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.

(2) Sind nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates einschließlich des Bürgermeisters oder seines Stellvertreters anwesend (Abs. 1), so hat der Bürgermeister - ausgenommen die Fälle des Abs. 3 - eine zweite Sitzung mit den noch unerledigten Tagesordnungspunkten einzuberufen, die innerhalb von zwei Wochen anzuberaumen ist. Bei dieser Sitzung ist der Gemeinderat beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Bürgermeisters oder seines Stellvertreters anwesend ist; in der Einberufung ist darauf hinzuweisen. Sind bei der zweiten Sitzung jedoch die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, so kann der Gemeinderat beschließen, auch andere vom Gemeindevorstand oder einem Ausschuß vorberatene Verhandlungsgegenstände nachträglich auf die Tagesordnung zu setzen; § 35 Abs. 5 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 ist auch die Behandlung von Dringlichkeitsanträgen (§ 42) zulässig.

(3) Sind die Voraussetzungen des Abs. 1 bei einem Verhandlungsgegenstand nicht gegeben, weil mehr als ein Drittel der Mitglieder des Gemeinderates und der nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 in Betracht kommenden Ersatzmitglieder befangen ist (§ 40), so ist die Beschlußfähigkeit bei diesem Verhandlungsgegenstand in derselben oder in einer nach Abs. 2 erster Satz einzuberufenden Sitzung des Gemeinderates gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates einschließlich des Bürgermeisters oder seines Stellvertreters nicht befangen ist.

(4) Werden die Abs. 1 bis 3 nicht beachtet, so gilt § 35 Abs. 4 sinngemäß.

(5) Verursacht die Befangenheit in einem Verhandlungsgegenstand die Beschlußunfähigkeit des Gemeinderates (Abs. 3), so hat die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Bürgermeisters in den Fällen unbedingter Notwendigkeit (§ 101 Abs. 3) über den Verhandlungsgegenstand auf Kosten und Gefahr der Gemeinde zu entscheiden.

Im RIS seit

04.02.2014

## § 38 alte Dokumentnummer {#par_38}

Zu einer Wahl ist - sofern dieses Gesetz oder andere Landesgesetze nicht anderes bestimmen - die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderates einschließlich des Bürgermeisters erforderlich. Dies gilt in gleicher Weise für ein vor dem Gemeinderat abzulegendes Gelöbnis.

§ 37 Abs. 2 gilt sinngemäß, sofern dieses Gesetz oder andere Landesgesetze nicht anderes bestimmen.

alte Dokumentnummer

## § 39 Im RIS seit {#par_39}

(1) Für einen Beschluß ist - sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen - die einfache Mehrheit der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder des Gemeinderates erforderlich.

(2) Stimmenthaltung und Erklärungen, weder zuzustimmen noch abzulehnen, gelten als Ablehnung.

(3) Werden die Abs. 1 und 2 nicht beachtet, so gilt § 35 Abs. 4 sinngemäß.

Im RIS seit

28.06.2021

## § 40 Im RIS seit {#par_40}

(1) Ein Mitglied des Gemeinderates ist befangen und darf an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen

(2) Angehörige im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind

(3) Die durch eine Ehe, Lebensgemeinschaft oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe, die Lebensgemeinschaft oder die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht. Abs. 2 Z 3 gilt für eingetragene Partner sinngemäß.

(4) Ob ein wichtiger Grund im Sinne des Abs. 1 Z 3 vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall der Gemeinderat.

(5) Das befangene Mitglied des Gemeinderates hat den Sitzungssaal zu verlassen. Der Gemeinderat kann beschließen, ein befangenes Mitglied des Gemeinderates den Beratungen zur Erteilung von Auskünften beizuziehen; auch in diesem Fall ist jedoch der Beschluss des Gemeinderates in Abwesenheit des befangenen Mitgliedes zu fassen.

(6) Abs. 1 bis 5 gelten nicht für Wahlen, für Beschlüsse des Gemeinderates gemäß § 66 Abs. 1 letzter Satz sowie für die Abberufung von Mitgliedern des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse.

Im RIS seit

05.01.2023

## § 41 Im RIS seit {#par_41}

(1) Jedes Mitglied des Gemeinderates hat das Recht, Anträge auf Abänderung von dem Gemeinderat zur Beschlußfassung vorliegenden Gegenständen, Anträge zur Geschäftsbehandlung und selbständige Anträge an den Gemeinderat in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zu stellen.

(2) Abänderungs- und Zusatzanträge sind dem Vorsitzenden vor Erledigung des Gegenstandes schriftlich zu überreichen. Über Abänderungsanträge ist vor der Abstimmung über den Hauptantrag, über Zusatzanträge ist nach der Abstimmung über den Hauptantrag abzustimmen. Stehen die Zusatzanträge mit der beschlossenen Fassung des Hauptantrages im Widerspruch, so hat die Abstimmung über sie zu entfallen. Im Zweifel entscheidet der Gemeinderat auf Antrag eines seiner Mitglieder.

(3) Selbständige Anträge sind in den Sitzungen des Gemeinderates schriftlich dem Vorsitzenden zu überreichen. Selbständige Anträge, die sich nicht auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde beziehen, sind vom Vorsitzenden als unzulässig zurückzuweisen. Werden selbständige Anträge bis zum Ablauf der Amtsperiode des Gemeinderates keiner abschließenden Erledigung zugeführt, so verlieren sie mit Ablauf der Amtsperiode des Gemeinderates ihre Eigenschaft als Verhandlungsgegenstand.

(4) Die Verlesung der selbständigen Anträge hat zumindest den Namen der Antragsteller und den Wortlaut des beantragten Beschlusses zu umfassen. Die Zuweisung hat nach Zuständigkeit zu erfolgen, im Zweifel entscheidet der Gemeinderat auf Antrag eines seiner Mitglieder. Der Gemeinderat darf beschließen, dass der Vorsitzende die Zuweisungen nach der Sitzung des Gemeinderates vornimmt. In diesen Fällen hat der Vorsitzende in der nächsten Sitzung des Gemeinderates über die erfolgten Zuweisungen zu berichten.

(4a) Selbständige Anträge können vom Antragsteller bis zum Beginn der Gemeinderatssitzung, in der dieser Antrag behandelt werden soll, zurückgezogen werden.

(5) Anträge zur Geschäftsbehandlung dürfen mündlich gestellt werden. Als Anträge zur Geschäftsbehandlung gelten insbesondere Anträge auf:

Im RIS seit

05.01.2023

## § 41a Im RIS seit {#par_41a}

(1) Der Gemeinderat kann nach Ablauf von zwei Monaten ab der Zuweisung eines Antrages an den Ausschuss auf Vorschlag des Bürgermeisters, auf Antrag eines seiner Mitglieder oder auf Antrag des Gemeindevorstandes dem Ausschuss eine Frist zur Berichterstattung über den ihm zugewiesenen Antrag setzen.

(2) Nach Ablauf einer dem Ausschuss zur Berichterstattung gemäß Abs. 1 gesetzten Frist hat der Bürgermeister den Antrag in die Tagesordnung der dem Fristablauf nachfolgenden Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen, auch wenn ein schriftlicher Ausschussbericht nicht vorliegt.

(3) Sollte der Ausschuss keinen Berichterstatter für den Gemeinderat gewählt haben, kann vom Obmann oder im Fall seiner Verhinderung vom Obmann-Stellvertreter ein mündlicher Bericht erstattet werden.

Im RIS seit

03.03.2015

## § 42 alte Dokumentnummer {#par_42}

(1) Soll ein Antrag ohne Vorberatung vom Gemeinderat sofort behandelt werden, so muß er als Dringlichkeitsantrag bezeichnet sein.

(2) Über die Frage der Dringlichkeit ist vor Eingehen in Tagesordnungspunkte, die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind (§ 36 Abs. 1 und 3), und nach Zuweisung der selbständigen Anträge zu verhandeln und abzustimmen. Zur Annahme der Dringlichkeit ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der in beschlußfähiger Anzahl Anwesenden erforderlich.

(3) Wird die Dringlichkeit nicht zuerkannt, so ist der Antrag vom Vorsitzenden dem Gemeindevorstand oder einem Ausschuß zur Vorberatung zuzuweisen.

(4) Betrifft ein als Dringlichkeitsantrag bezeichneter Antrag die Auflösung des Gemeinderates, die Erlassung einer Verordnung, die Geschäftsordnung oder einen Beschluß, der eine finanzielle Belastung der Gemeinde mit sich bringen würde, so ist er ohne Abstimmung über die Frage der Dringlichkeit vom Vorsitzenden dem Gemeindevorstand oder einem Ausschuß zur Vorberatung zuzuweisen.

alte Dokumentnummer

## § 43 alte Dokumentnummer {#par_43}

(1) Anfragen, die Mitglieder des Gemeinderates an den Bürgermeister, den Gemeindevorstand oder eines seiner Mitglieder richten wollen, sind dem Vorsitzenden während der Sitzung des Gemeinderates schriftlich zu übergeben. Sie sind dem Befragten vor dem Eingehen in Tagesordnungspunkte, die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind (§ 36 Abs. 1 und 3) und nach den Abstimmungen über die Dringlichkeit (§ 42 Abs. 2) mitzuteilen.

(2) Die Verlesung einer Anfrage findet nur auf Anordnung des Vorsitzenden oder über Beschluß des Gemeinderates auf Grund eines Antrages zur Geschäftsbehandlung statt.

(3) Der Befragte ist verpflichtet, mündlich in der auf die Anfrage folgenden Sitzung des Gemeinderates oder innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu antworten oder bis zu diesen Zeitpunkten die Nichtbeantwortung zu begründen.

alte Dokumentnummer

## § 44 alte Dokumentnummer {#par_44}

(1) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen des Gemeinderates, leitet die Verhandlungen, erteilt das Wort, läßt über Anträge abstimmen und stellt das Ergebnis der Abstimmung sowie das Ergebnis von Wahlen fest. Er ist jederzeit, insbesondere im Fall einer Störung, berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen.

(2) Der Vorsitzende hat Redner, die vom Gegenstand der Verhandlungen abschweifen, zur Sache und Redner, die durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zur Ordnung zu rufen. Ist der wiederholte Ruf zur Sache oder zur Ordnung ergebnislos geblieben, so kann der Vorsitzende nach vorheriger Androhung dem Redner das Wort entziehen.

alte Dokumentnummer

## § 45 Im RIS seit {#par_45}

(1) Über die Verhandlungen des Gemeinderates ist unter der Verantwortung des Leiters des inneren Dienstes (§ 78) eine Niederschrift zu führen.

(2) Die Niederschrift hat zu enthalten: Ort und Zeit der Sitzung, die Namen des Vorsitzenden, der anwesenden und der abwesenden Mitglieder des Gemeinderates sowie die allfälligen Entschuldigungsgründe für die Abwesenheit, die Namen der an der Sitzung teilnehmenden Ersatzmitglieder, die wesentlichen Ergebnisse der Beratungen, insbesondere die im Verlauf der Sitzung gestellten Anträge, die Art ihrer Erledigung, die vom Gemeinderat gefaßten Beschlüsse nach ihrem genauen Wortlaut und das Ergebnis der Abstimmung.

(3) Wenn es ein Mitglied des Gemeinderates unmittelbar nach der Abstimmung verlangt, so ist seine vor der Abstimmung zum Gegenstand geäußerte abweichende Meinung in die Niederschrift aufzunehmen. In diesem Fall hat das Gemeinderatsmitglied den Wortlaut der gewünschten Protokollierung vorzugeben.

(4) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, von zwei weiteren durch den Gemeinderat jeweils zu bestellenden anwesenden Mitgliedern des Gemeinderates und vom Schriftführer zu unterfertigen. Der Leiter des inneren Dienstes hat die Niederschrift nach Möglichkeit binnen zwei Wochen nach der Sitzung, nach Tunlichkeit allen Mitgliedern des Gemeinderates, jedenfalls aber jeder Gemeinderatspartei, zu übermitteln. Spätestens ist die Niederschrift binnen zwei Monaten, gegebenenfalls spätestens eine Woche vor der nächsten Gemeinderatssitzung, zu übermitteln. Die Übermittlung darf mit schriftlicher Zustimmung der jeweiligen Gemeinderatspartei und des jeweiligen Gemeinderatsmitglieds in elektronischer Form erfolgen.

(5) Jedes Mitglied des Gemeinderates hat das Recht, Richtigstellungen der Niederschrift spätestens in der ihrer Fertigstellung folgenden Sitzung des Gemeinderates zu verlangen. Der Vorsitzende ist berechtigt, die beantragte Änderung im Einvernehmen mit den zwei Mitgliedern des Gemeinderates, die die Niederschrift unterfertigt haben, vorzunehmen. Wird die verlangte Änderung verweigert, so hat der Gemeinderat zu entscheiden.

(6) Die endgültige Niederschrift über öffentliche Sitzungen des Gemeinderates ist im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen; im Internet sind jedenfalls die vom Gemeinderat gefassten Beschlüsse nach ihrem genauen Wortlaut und das Ergebnis der Abstimmung bereitzustellen. Jede Person hat das Recht, Abschriften der Niederschrift, gegen Kostenersatz auch Kopien, herzustellen. Zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sind geeignete Vorkehrungen zu treffen.

Im RIS seit

05.01.2023

## § 46 alte Dokumentnummer {#par_46}

(1) Vor Eingehen in die Tagesordnung - wenn eine Sitzung mehr als einen Tag dauert, auch bei Beginn der fortgesetzten Sitzung - ist eine Fragestunde abzuhalten.

(2) Hat eine Fragestunde 60 Minuten gedauert, so darf eine weitere Frage nicht mehr aufgerufen werden (§ 49 Abs. 1).

alte Dokumentnummer

## § 47 alte Dokumentnummer {#par_47}

(1) Jedes Mitglied des Gemeinderates hat das Recht, in der Fragestunde kurze mündliche Anfragen an den Bürgermeister - wurden Beschlüsse gemäß § 69 Abs. 4, 5 oder 6 gefaßt, an das zuständige Mitglied des Gemeindevorstandes - zu richten.

(2) Das befragte Mitglied des Gemeindevorstandes ist verpflichtet, die Fragen mündlich in der gleichen Sitzung, in der sie aufgerufen werden (§ 49 Abs. 1), zu beantworten oder die Gründe für die Ablehnung der Beantwortung bekanntzugeben. Wurde die Anfrage nicht an den Bürgermeister gerichtet, so hat der Bürgermeister nach der Beantwortung durch das zuständige Gemeindevorstandsmitglied das Recht, nach dessen Antwort seine Auffassung darzulegen.

(3) Ein Mitglied des Gemeinderates darf in jedem Monat nicht mehr als zwei Anfragen einbringen. Hat ein Mitglied des Gemeinderates in einem Monat bereits zwei Anfragen eingebracht, so hat der Bürgermeister weitere eingebrachte Anfragen an das anfragende Mitglied des Gemeinderates zurückzustellen.

alte Dokumentnummer

## § 48 Im RIS seit {#par_48}

(1) Die Anfragen dürfen nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zum Inhalt haben.

(2) Jede Anfrage darf - abgesehen von allfälligen näheren Hinweisen - nur eine konkrete, kurzgefaßte Frage enthalten und darf nicht in mehrere Unterfragen geteilt sein. Anfragen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, sind vom Bürgermeister an das anfragende Mitglied des Gemeinderates zurückzustellen.

(3) Beabsichtigt ein Mitglied des Gemeinderates, eine mündliche Anfrage zu stellen, so hat es dem Bürgermeister im Wege des Gemeindeamtes den Wortlaut der beabsichtigten Anfrage schriftlich zu übermitteln.

(4) Die Anfragen sind im Gemeindeamt nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens zu reihen und in ein eigenes Verzeichnis einzutragen.

(5) Der Bürgermeister ist verpflichtet, die schriftliche Anfrage sofort dem zu befragenden Mitglied des Gemeindevorstandes zuzustellen. Erhält der Bürgermeister oder das sonstige zu befragende Mitglied des Gemeindevorstandes die Anfrage nicht mindestens eine Woche vor Beginn der Fragestunde, in der die Frage aufgerufen werden soll, persönlich zugestellt, so darf die Anfrage in der Fragestunde vom Bürgermeister nur mit Zustimmung des zu befragenden Mitgliedes aufgerufen werden.

Im RIS seit

05.01.2023

## § 49 alte Dokumentnummer {#par_49}

(1) Der Bürgermeister hat die Anfragen entsprechend ihrer Reihung (§ 48 Abs. 4) aufzurufen.

(2) Anfragen dürfen nur aufgerufen werden, wenn der Fragesteller anwesend ist. Sie sind nach dem Aufruf der Frage zu verlesen.

(3) Nach der mündlichen Beantwortung der Anfrage ist vorerst - gereiht nach der Stärke der Gemeinderatsparteien - je ein Vertreter jener Gemeinderatsparteien, denen das anfragende Mitglied des Gemeinderates nicht angehört, berechtigt, je eine Zusatzfrage zu stellen; anschließend hat der Fragesteller das Recht, ebenfalls noch eine Zusatzfrage zu stellen. Jede Zusatzfrage darf nur eine konkrete, kurzgefaßte, nicht unterteilte Frage enthalten. Zusatzfragen müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen.

(4) Mündliche Anfragen, die in der Fragestunde nicht aufgerufen werden können, weil die Zeit nicht ausreicht oder weil das zu befragende Mitglied des Gemeindevorstandes nicht anwesend ist, sind - sofern nicht ein Verlangen nach Abs. 5 gestellt wird - in der folgenden Fragestunde entsprechend ihrer Reihung aufzurufen.

(5) Mündliche Anfragen, die nicht innerhalb von vier Wochen nach ihrem Einlangen in einer Fragestunde beantwortet werden können, weil innerhalb dieser Zeit keine Gemeinderatssitzung stattfindet oder weil die Frage nicht zum Aufruf gelangte, sind auf Verlangen des anfragenden Mitgliedes des Gemeinderates innerhalb von vier Wochen nach Stellung dieses Verlangens vom Befragten schriftlich zu beantworten. In den Fällen des § 69 Abs. 4, 5 oder 6 hat der Befragte den Bürgermeister von der beabsichtigten Antwort in Kenntnis zu setzen. § 47 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

(6) Mündliche Anfragen, die in der Fragestunde nicht zum Aufruf gelangen können, weil das anfragende Mitglied des Gemeinderates nicht anwesend ist (Abs. 2), sind innerhalb von vier Wochen ab dem Tag, an dem die Fragestunde stattgefunden hat, vom Befragten schriftlich zu beantworten. § 47 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

(7) Die schriftliche Antwort und die schriftliche Begründung der Nichtbeantwortung sind dem Bürgermeister zu überreichen. Dieser hat sie dem Fragesteller mit einem allfälligen Zusatz (§ 47 Abs. 2) zu übermitteln.

alte Dokumentnummer

## § 50 Im RIS seit {#par_50}

(1) Der Gemeinderat hat die Bestimmungen der §§ 27 bis 45, 62 bis 68, 76 und 77 mit Verordnung (Geschäftsordnung) auszuführen. Das Rederecht eines Mitgliedes des Gemeinderates in den Sitzungen des Gemeinderates darf durch die Geschäftsordnung nicht ausgeschlossen werden.

(2) Durch die Geschäftsordnung ist insbesondere zu regeln, in welcher Reihenfolge, in welchen Fällen durch Handerheben, namentlich oder durch Stimmzettel abgestimmt wird.

(3) Die Geschäftsordnung kann bestimmen, daß von der Berichterstattung zu Anträgen ohne grundsätzliche Bedeutung, die in der gleichen Art ständig wiederkehren, die vom Gemeindevorstand einstimmig beschlossen und von keinem Ausschuß abgelehnt worden sind, abgesehen werden kann, wenn schriftliche Ausfertigungen des Antrages an die Mitglieder des Gemeinderates verteilt worden sind und wenn auf Befragen des Vorsitzenden kein Mitglied des Gemeinderates die Verhandlung über den Gegenstand verlangt.

(4) Die Geschäftsordnung kann bestimmen, daß sich der Bürgermeister in der Führung des Vorsitzes im Gemeinderat mit den Vizebürgermeistern mit deren Einvernehmen abwechseln kann.

(5) Für den Beschluß über die Geschäftsordnung sind mindestens zwei Drittel der Stimmen erforderlich.

Im RIS seit

03.03.2015

## § 51 Im RIS seit {#par_51}

(1) Der Gemeinderat kann durch Verordnung bestimmen, dass ein vom Gemeinderat gefasster Beschluss in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde einem Volksentscheid unterzogen wird. Die Verordnung hat den Tag des Volksentscheides, den Stichtag und den Wortlaut des Beschlusses des Gemeinderates zu enthalten.

(2) Der Tag des Volksentscheides ist auf einen Sonntag, der Stichtag auf einen Monatsersten festzusetzen.

(3) Abgaben, Tarife und Gegenstände, die ausschließlich eine individuelle behördliche Entscheidung oder eine sonstige individuelle personenbezogene Maßnahme erfordern, dürfen nicht Gegenstand eines Volksentscheides sein.

(4) (entfällt)

Im RIS seit

05.01.2023

## § 52 Im RIS seit {#par_52}

(1) Zur Durchführung des Volksentscheides sind die Gemeindewahlbehörde und die Sprengelwahlbehörden berufen, die nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 jeweils im Amt sind.

(2) Stimmberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag Gemeindebürger (§ 2) waren.

(3) Für das Verfahren bei der Erfassung der Stimmberechtigten gilt die Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 mit der Maßgabe, daß das Wählerverzeichnis als “Stimmliste für den Volksentscheid” zu bezeichnen ist.

Im RIS seit

04.02.2014

## § 53 Im RIS seit {#par_53}

(1) Die Abstimmung erfolgt mit amtlichem Stimmzettel, der als “Amtlicher Stimmzettel für den Volksentscheid” zu bezeichnen ist. Auf dem amtlichen Stimmzettel ist der Wortlaut des Beschlusses des Gemeinderates und die Frage, ob dieser Beschluss Geltung erlangen soll, abzudrucken. Außerdem hat der amtliche Stimmzettel links unten das Wort “ja” und daneben einen Kreis, rechts unten in gleicher Druckschrift das Wort “nein” und daneben einen gleich großen Kreis zu enthalten.

(2) Die Größe des amtlichen Stimmzettels richtet sich nach der Länge des Wortlautes des Beschlusses des Gemeinderates. Die Länge und die Breite des Stimmzettels haben im Verhältnis 3 zu 2 zu stehen.

(3) Die Kosten für die Herstellung des amtlichen Stimmzettels hat die Gemeinde zu tragen.

(4) Im übrigen gilt für das Abstimmungsverfahren die Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Gültigkeit und Ungültigkeit der Stimmzettel nach dem Kärntner Volksabstimmungsgesetz zu beurteilen ist, und daß die Wahlbehörden statt der auf die einzelnen Parteien abgegebenen gültigen Stimmen die Zahl der abgegebenen gültigen Ja- und Neinstimmen festzustellen haben.

Im RIS seit

05.01.2023

## § 54 Im RIS seit {#par_54}

(1) Lautet mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „ja“, so erlangt der dem Volksentscheid unterzogene Beschluss des Gemeinderates Geltung.

(2) Das Ergebnis des Volksentscheides ist vom Bürgermeister zu verlautbaren.

(3) Ist eine Verordnung durch Volksentscheid angenommen worden, so hat ihre Kundmachung unter Berufung auf den Volksentscheid zu erfolgen.

(4) Lautet die Hälfte oder mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf „nein“, so wird der dem Volksentscheid unterzogene Beschluss des Gemeinderates nicht wirksam.

Im RIS seit

05.01.2023

## § 55 Im RIS seit {#par_55}

(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde - ausgenommen Abgaben, Tarife und Gegenstände, die aus schließlich eine individuelle behördliche Entscheidung oder eine sonstige individuelle personenbezogene Maßnahme erfordern - können Gemeindebürger (§ 2) Anträge an die zuständigen Organe der Gemeinde stellen (Gemeindevolksbegehren).

(2) Zur Stellung eines Gemeindevolksbegehrens sind 5 v. H. der zum Gemeinderat wahlberechtigten Gemeindebürger berechtigt.

(3) Ein Gemeindevolksbegehren ist beim Bürgermeister schriftlich einzubringen, eine Einbringung in elektronischer Form ist unzulässig; es hat zu enthalten:

(4) Dem Gemeindevolksbegehren sind anzuschließen:

(5) Als Bevollmächtigter kann jeder Gemeindebürger namhaft gemacht werden. Ist der Bevollmächtigte verhindert, so gilt der in der Antragsliste an erster Stelle Unterzeichnete, und falls auch dieser verhindert oder mit dem Bevollmächtigten identisch ist, der in der Antragsliste jeweils an nächster Stelle Unterzeichnete als Bevollmächtigter.

(6) Die nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 jeweils im Amt befindliche Gemeindewahlbehörde hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Gemeindevolksbegehren vorliegen. Entspricht der Antrag nicht den gesetzlichen Erfordernissen, so hat die Gemeindewahlbehörde dies mit Bescheid auszusprechen.

Im RIS seit

05.01.2023

## § 56 Im RIS seit {#par_56}

Erfüllt ein Gemeindevolksbegehren die gesetzlichen Voraussetzungen, so hat es die Gemeindewahlbehörde unter gleichzeitiger Verständigung des Bevollmächtigten im Weg des Bürgermeisters dem bezeichneten Organ als Antrag zu übermitteln. Diese Anträge sind gleich zu behandeln, wie dies in diesem Gesetz für sonstige dem Gemeinderat oder dem Gemeindevorstand zur Beschlußfassung vorliegende Anträge vorgesehen ist. Das zuständige Organ der Gemeinde hat über das Gemeindevolksbegehren innerhalb von sechs Monaten nach dessen Einlangen zu entscheiden. Diese Entscheidung ist an der Amtstafel während zweier Wochen kundzumachen und dem Bevollmächtigten nachweislich zuzustellen.

Im RIS seit

05.01.2023

## § 57 Im RIS seit {#par_57}

(1) Zur Erforschung des Willens der Gemeindebürger über Gegenstände aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, die von besonderer Bedeutung sind - ausgenommen Abgaben, Tarife und Gegenstände, die ausschließlich eine individuelle behördliche Entscheidung oder eine sonstige individuelle personenbezogene Maßnahme erfordern -, kann der Gemeinderat durch Verordnung eine Gemeindevolksbefragung anordnen.

(2) Eine Gemeindevolksbefragung kann nach der Bedeutung des Gegenstandes für die ganze Gemeinde oder für Teile der Gemeinde, mindestens aber für den Bereich eines Wahlsprengels (§ 51 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002) angeordnet werden.

Im RIS seit

04.02.2014

## § 58 Im RIS seit {#par_58}

(1) Die §§ 2, 6 bis 15, 17 und 18a des Kärntner Volksbefragungsgesetzes, LGBl Nr 30/1975, gelten für Gemeindevolksbefragungen sinngemäß mit der Maßgabe, daß

(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Abs. 1 die Bestimmungen für die Durchführung einer Gemeindevolksbefragung in einer Kundmachung darzustellen.

Im RIS seit

07.08.2017

## § 59 Im RIS seit {#par_59}

(1) Die Gemeindewahlbehörde hat das Gesamtergebnis der Gemeindevolksbefragung festzustellen und in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Der Bürgermeister hat das Ergebnis der Gemeindevolksbefragung unter Angabe der Zahl der für jede Entscheidungsmöglichkeit abgegebenen gültigen Stimmen an der Amtstafel während zweier Wochen kundzumachen und dem zuständigen Organ der Gemeinde zur Behandlung zuzuleiten.

Im RIS seit

05.01.2023

## § 60 Im RIS seit {#par_60}

(1) Der Bürgermeister kann in einer öffentlichen Bürgerversammlung über Angelegenheiten aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde berichten. Anschließend an den Bericht ist den Gemeindebürgern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Bürgerversammlung kann auch für einzelne Teile des Gemeindegebietes oder für einzelne Gruppen, wie Jugendliche, Frauen, Senioren, bestimmte Berufsgruppen udgl., gesondert abgehalten werden.

(2) Eine Bürgerversammlung ist innerhalb von sechs Wochen nach dem Einlangen eines Antrages durchzuführen. Der Antrag muß von 5 v. H. der zum Gemeinderat wahlberechtigten Gemeindebürger unterstützt sein. Dem Antrag sind die erforderliche Anzahl von eigenhändigen Unterschriften von Gemeindebürgern unter gleichzeitiger Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und der Anschrift der Unterzeichner anzuschließen. § 55 Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß.

Im RIS seit

05.01.2023

## § 61 alte Dokumentnummer {#par_61}

(1) Zeit und Ort der Bürgerversammlung sind rechtzeitig ortsüblich kundzumachen. Den Vorsitz in der Bürgerversammlung führt der Bürgermeister oder ein von ihm bestelltes Mitglied des Gemeinderates als sein Vertreter.

(2) Die Mitglieder des Gemeindevorstandes sind vom Bürgermeister von der Abhaltung einer Bürgerversammlung rechzeitig zu verständigen.

alte Dokumentnummer

## § 61a Im RIS seit {#par_61a}

(1) Jede Person hat das Recht, in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Eingaben allgemeiner Art an die Organe der Gemeinde zu richten.

(2) Eingaben gemäß Abs. 1 müssen ein Begehren oder eine Anregung allgemeiner Art zum Gegenstand haben. Sie können schriftlich, insbesondere elektronisch, oder mündlich eingebracht werden. Hiebei sind Name und Adresse anzugeben. Petitionen, die bei einem unzuständigen Organ eingebracht worden sind, sind unverzüglich an das zuständige Organ weiterzuleiten. Wurde eine Petition mündlich bei einem unzuständigen Organ vorgebracht, ist der Einbringende an das zuständige Organ zu verweisen. Anonyme Eingaben und solche, die ein Begehren oder eine Anregung nicht erkennen lassen, müssen nicht behandelt werden.

(3) Eingaben gemäß Abs. 1, die von mindestens fünf Prozent der zum Zeitpunkt des Einlangens zum Gemeinderat wahlberechtigten Gemeindebürger unterfertigt sind, sind umgehend in Behandlung zu nehmen und spätestens innerhalb von sechs Monaten ab ihrem Einlangen schriftlich zu beantworten. In derartigen Eingaben ist eine Person als Einbringer zu benennen und eine Zustelladresse anzugeben.

(4) Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat jährlich bis spätestens 30. Juni einen schriftlichen Bericht über die Art der Behandlung und die Beantwortung von Eingaben gemäß Abs. 3 im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstatten.

Im RIS seit

05.01.2023

## § 62 Im RIS seit {#par_62}

(1) Dem Gemeindevorstand obliegen alle Aufgaben, die ihm durch Gesetz oder durch die Geschäftsordnung übertragen wurden.

(2) Der Gemeindevorstand hat alle Anträge vorzuberaten, die ihm zugewiesen wurden und das Ergebnis der Beratungen dem Gemeinderat vorzulegen.

(2a) Der Gemeindevorstand ist in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches berechtigt, an den Gemeinderat selbständige Anträge zu stellen. Selbständige Anträge, die sich nicht auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde beziehen, sind vom Vorsitzenden als unzulässig zurückzuweisen. Werden selbständige Anträge bis zum Ablauf der Amtsperiode des Gemeinderates keiner abschließenden Erledigung zugeführt, so verlieren sie mit Ablauf der Amtsperiode des Gemeinderates ihre Eigenschaft als Verhandlungsgegenstand.

(3) Der Gemeindevorstand kann verlangen, daß bestimmte Gruppen von Verhandlungsgegenständen seines Aufgabenbereiches oder einzelne solcher Verhandlungsgegenstände einem Ausschuß zur Vorberatung zugewiesen werden.

Im RIS seit

05.01.2023

## § 63 Im RIS seit {#par_63}

Jedes Mitglied des Gemeindevorstandes hat das Recht, in Angelegenheiten, die dem Gemeindevorstand gemäß § 34 Abs. 5 übertragen worden sind, im Einzelfall die Entscheidung des Gemeinderates zu verlangen.

Im RIS seit

03.03.2015

## § 64 Im RIS seit {#par_64}

(1) Der Bürgermeister hat die Sitzungen des Gemeindevorstandes nach Bedarf, nach Tunlichkeit in regelmäßigen Abständen, einzuberufen. Der Bürgermeister ist verpflichtet, eine Sitzung innerhalb einer Woche einzuberufen, wenn ein Mitglied des Gemeindevorstandes dies unter Vorschlag der Tagesordnung verlangt. Die Sitzung ist innerhalb von drei Wochen anzuberaumen. Der Bürgermeister hat die vorgeschlagenen Tagesordnungspunkte jedenfalls in die Tagesordnung aufzunehmen; er kann diesen Punkten jedoch weitere Punkte anfügen. Jedes Mitglied des Gemeindevorstandes hat das Recht, nach Bekanntgabe der Tagesordnung während der Amtsstunden bis zur Sitzung in die zur Behandlung stehenden Aktenstücke Einsicht zu nehmen.

(2) In den Sitzungen des Gemeindevorstandes hat der Bürgermeister den Vorsitz zu führen. Der Gemeindevorstand ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(3) Die §§ 27 Abs. 2 und 4, 28 Abs. 1, 35 Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes, 3 letzter Satz, 5, 5c und 6, 37 Abs. 3, 39 Abs. 1 bis 3, 40, 44 und 45 Abs. 1 bis 5 sowie 77 Abs. 1a und 78 Abs. 1a letzter Satz gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Tagesordnung nach Tunlichkeit mindestens zwei Tage vor der Sitzung zuzustellen ist, daß bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt und daß die Niederschrift von diesem, einem Mitglied des Gemeindevorstandes und vom Schriftführer zu unterfertigen und nur den Mitgliedern des Gemeindevorstandes zu übermitteln ist. § 41 Abs. 1, 2 und 5 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß Abänderungsanträge hinsichtlich der dem Gemeindevorstand zugewiesenen Anträge nicht möglich sind.

(4) Ist der Bürgermeister in die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes nicht einzurechnen (§§ 22 Abs. 3, 24 Abs. 1), so hat er kein Stimmrecht. In diesem Fall gilt bei Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt.

(4a) Ist eine Angelegenheit so dringend, dass die nächste Sitzung des Gemeindevorstandes ohne Gefahr eines Nachteiles für die Gemeinde nicht abgewartet werden kann, so kann die Beschlussfassung ausnahmsweise schriftlich im Umlaufweg erfolgen. In diesem Fall ist derselbe Beschlussantrag allen Mitgliedern des Gemeindevorstandes zuzuleiten. Die Zustimmung wird durch die Unterfertigung des Beschlussantrages unter Beifügung des Datums erteilt. Beschlüsse im Umlaufweg können nur einstimmig gefasst werden; sie sind in der Niederschrift der darauffolgenden Sitzung des Gemeindevorstandes zu protokollieren.

(5) Die Sitzungen des Gemeindevorstandes sind nicht öffentlich.

(6) Verursacht die Befangenheit in einem Verhandlungsgegenstand die Beschlußunfähigkeit des Gemeindevorstandes, so geht die Zuständigkeit auf den Gemeinderat über.

Im RIS seit

05.01.2023

## § 65 Im RIS seit {#par_65}

(1) Während der Amtsperiode des Gemeinderates endet das Amt eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes

(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. a, b, c, e und f wird die Mitgliedschaft zum Gemeinderat nicht berührt.

(3) Abs. 1 lit. a bis d und f gelten auch für einen Bürgermeister, der in die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes nicht einzurechnen ist (§§ 22 Abs. 3, 24 Abs. 1).

Im RIS seit

05.01.2023

## § 66 alte Dokumentnummer {#par_66}

(1) Vor Ablauf der Funktionsperiode kann der Bürgermeister durch Volksentscheid abgesetzt werden. § 51 Abs. 1, 2 und 4 und §§ 52 und 53 gelten sinngemäß. Für einen Beschluß des Gemeinderates auf Erlassung einer Verordnung auf Durchführung eines Volksentscheides zur Frage, ob der Bürgermeister abgesetzt werden soll, ist die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln der Mitglieder des Gemeinderates und eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.

(2) Wurde mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen des Volksentscheides für die Absetzung des Bürgermeisters abgegeben, so endet das Amt des Bürgermeisters; die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt. Wird der Bürgermeister nicht abgesetzt, hat er sein Amt für die laufende Funktionsperiode weiterzuführen.

(3) Das Ergebnis des Volksentscheides ist vom Bürgermeister - im Fall des Endens seines Amtes von dem ihn Vertretenden (§ 75) - kundzumachen.

alte Dokumentnummer

## § 67 Im RIS seit {#par_67}

(1) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeindevorstandes kann aus seiner Funktion abberufen werden (Abwahl)

(2) Ein Antrag auf Abwahl nach Abs. 1 lit. a muß von mehr als der Hälfte der Mitglieder jener Gemeinderatspartei, auf deren Vorschlag (§ 24 Abs. 1) das Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeindevorstandes gewählt worden ist, in einer Sitzung des Gemeinderates eingebracht werden.

(3) Bei Vorliegen eines ordnungsgemäßen Antrages auf Abwahl hat der Vorsitzende nachträglich einen entsprechenden Tagesordnungspunkt in die Tagesordnung aufzunehmen und diesen nach den in dieser öffentlichen Sitzung sonst zu behandelnden Tagesordnungspunkten zu reihen. § 35 Abs. 5 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

(4) Über einen ordnungsgemäßen Antrag auf Abwahl ist in geheimer Wahl mit Stimmzetteln zu entscheiden, wobei die Stimmabgabe in einer Wahlzelle zu erfolgen hat. Stimmberechtigt sind im Fall des Abs. 1 lit. a nur die Mitglieder jener Gemeinderatspartei, auf deren Vorschlag (§ 24 Abs. 1) das Mitglied (Ersatzmitglied) gewählt worden ist. Der Vorsitzende hat den Betroffenen für abgewählt zu erklären, wenn

(5) Ist der Betroffene in der Sitzung des Gemeinderates nicht anwesend, hat ihn der Bürgermeister von der im Gemeinderat erfolgten Abwahl schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(6) Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird durch eine Abberufung (Abwahl) nicht berührt.

Im RIS seit

05.01.2023

## § 68 Im RIS seit {#par_68}

(1) Ist der Bürgermeister verhindert, an einer Sitzung des Gemeindevorstandes teilzunehmen, so hat er ein seiner Gemeinderatspartei angehörendes Mitglied des Gemeinderates als sein Ersatzmitglied zu bestimmen; gehört seiner Gemeinderatspartei kein weiteres Mitglied an oder hat das Amt des Bürgermeisters vorzeitig geendet, so tritt in diesem Fall das nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 in Betracht kommende Ersatzmitglied an seine Stelle. § 24 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß. Dies gilt nicht, wenn der Bürgermeister in die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes nicht einzurechnen ist (§§ 22 Abs. 3, 24 Abs. 1).

(2) Ist ein sonstiges Mitglied des Gemeindevorstandes verhindert, an einer Sitzung des Gemeindevorstandes teilzunehmen oder hat das Amt eines sonstigen Mitgliedes des Gemeindevorstandes vorzeitig geendet, so hat der Bürgermeister das Ersatzmitglied einzuberufen. Ein Verhinderungsfall liegt jedenfalls bei Befangenheit (§ 40 Abs. 1) vor.

(3) Auf das Ersatzmitglied gehen für die Dauer der Vertretung alle Rechte und Pflichten des Vertretenen als Mitglied des Gemeindevorstandes (§ 28 Abs. 1) über.

Im RIS seit

03.03.2015

## § 68a alte Dokumentnummer {#par_68a}

Wegen wiederholter Gesetzesverletzungen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung können der Bürgermeister und die sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes von der Landesregierung ihres Amtes für verlustig erklärt werden, wenn

alte Dokumentnummer

## § 69 Im RIS seit {#par_69}

(1) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde. Unbeschadet des § 106 Abs. 2 obliegt dem Bürgermeister insbesondere die Wahrnehmung der Parteienrechte der Gemeinde in Verwaltungsverfahren, ausgenommen die Erhebung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen an Gerichte, sowie die Abgabe von Äußerungen der Gemeinde aufgrund gesetzlich begründeter Anhörungs- und Begutachtungsrechte.

(2) Dem Bürgermeister obliegen alle Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die ihm durch Gesetz übertragen sind.

(3) Dem Bürgermeister obliegen ferner alle behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die durch Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen sind. In den Angelegenheiten der Verwaltung der Gemeinde als Wirtschaftskörper hat der Bürgermeister die laufende Verwaltung zu führen und dem Gemeinderat darüber zu berichten. Laufende Verwaltung ist die Besorgung der regelmäßig vorkommenden Verwaltungsaufgaben der Gemeinde ohne weittragende finanzielle, wirtschaftliche, politische oder ähnliche Bedeutung. Ferner obliegt dem Bürgermeister

Über die Beauftragung der Rechtsvertretung hat der Bürgermeister dem Gemeinderat zu berichten.

(4) In Gemeinden mit bis zu 19 Mitgliedern des Gemeinderates kann der Gemeinderat die Angelegenheiten nach Abs. 2 und 3 nach ihrem sachlichen Zusammenhang auf den Bürgermeister und die Vizebürgermeister mit Verordnung des Gemeinderates aufteilen, wenn und soweit dies im Hinblick auf den durch die Struktur der Gemeinde bedingten Arbeitsanfall erforderlich erscheint. Die Übertragung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die Aufteilung eine zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 2 und 3 nicht gewährleistet wäre, eine Aufteilung im Hinblick auf den durch die Struktur der Gemeinde bedingten Arbeitsanfall nicht erforderlich erscheint oder wenn die mit der Aufteilung verbundenen Aufwendungen (§ 29) in einem Mißverhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde stehen würden.

(5) In Gemeinden mit 23 und 27 Mitgliedern des Gemeinderates sind die Angelegenheiten nach Abs. 2 und 3 nach ihrem sachlichen Zusammenhang jedenfalls auf den Bürgermeister und die Vizebürgermeister und, wenn es im Hinblick auf den durch die Struktur der Gemeinde bedingten Arbeitsanfall erforderlich erscheint, auch auf die sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes durch Verordnung des Gemeinderates aufzuteilen. In Gemeinden mit 23 Mitgliedern des Gemeinderates bedarf die Aufteilung auf die sonstigen Mitglieder zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung; Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.

(6) In Gemeinden mit 31 und mehr Mitgliedern des Gemeinderates sind die Angelegenheiten nach Abs. 2 und 3 nach ihrem sachlichen Zusammenhang auf den Bürgermeister und die sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes mit Verordnung des Gemeinderates aufzuteilen.

(6a) In den Beschlüssen nach Abs. 4 und 6 ist eine Aufteilung folgender Aufgaben unzulässig:

(7) In den Beschlüssen nach Abs. 4 bis 6 ist auch die Vertretung der Gemeindevorstandsmitglieder zu regeln. Dabei ist festzulegen, welche Gemeindevorstandsmitglieder sich im Verhinderungsfall jeweils gegenseitig zu vertreten haben.

(8) Hinsichtlich der auf die Gemeindevorstandsmitglieder gemäß Abs. 4 bis 6 aufgeteilten Aufgaben handeln die Mitglieder des Gemeindevorstandes im Namen des Bürgermeisters und sind an seine Weisungen gebunden. Auf Verlangen eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes sind Weisungen schriftlich zu erteilen.

(9) Erteilt der Bürgermeister einem Gemeindevorstandsmitglied eine Weisung zur Durchführung von Beschlüssen des Gemeinderates oder des Gemeindevorstandes (§ 70) und erachtet das Gemeindevorstandsmitglied diese Weisung als dem betreffenden Beschluß widersprechend, so hat es die Durchführung des Beschlusses vorläufig aufzuschieben und die Gründe für seine Bedenken in der nächsten Sitzung des Organes, das den Beschluß gefaßt hat, vorzutragen. Das Organ, das den Beschluß gefaßt hat, hat zu entscheiden, ob der Weisung des Bürgermeisters in diesem Fall Folge zu leisten ist.

(10) Wird ein Mitglied des Gemeindevorstandes bei der Durchführung eines Beschlusses des Gemeindevorstandes oder des Gemeinderates (§ 70) säumig, so hat der Bürgermeister durch Weisung jedenfalls für die unverzügliche Durchführung des Beschlusses zu sorgen.

(11) Erachtet ein Mitglied des Gemeindevorstandes eine Weisung des Bürgermeisters in den Angelegenheiten des § 69 Abs. 8 erster Satz als gesetzwidrig, so hat es die Weisung zwar zu befolgen, aber gleichzeitig die Aufsichtsbehörde hievon in Kenntnis zu setzen.

Im RIS seit

05.01.2023

## § 70 alte Dokumentnummer {#par_70}

Der Bürgermeister hat für die unverzügliche Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes zu sorgen. Schriftliche Ausfertigungen, denen ein Beschluß dieser Kollegien zugrunde liegt, sind vom Bürgermeister zu fertigen.

alte Dokumentnummer

## § 71 alte Dokumentnummer {#par_71}

(1) Erklärungen, durch die sich die Gemeinde privatrechtlich verpflichtet, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und der Fertigung durch den Bürgermeister.

(2) Schriftliche Ausfertigungen von Verträgen sind vom Bürgermeister und einem weiteren Mitglied des Gemeindevorstandes zu fertigen und mit dem Gemeindesiegel zu versehen. Liegt dem Vertrag ein Beschluß des Gemeinderates zugrunde, so hat die schriftliche Ausfertigung auch die Unterschrift eines Mitgliedes des Gemeinderates und einen Vermerk über die Beschlußfassung zu enthalten.

(3) Bedarf der Vertrag der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, so hat die schriftliche Ausfertigung überdies den Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde zu enthalten.

(4) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Angelegenheiten der laufenden Verwaltung.

alte Dokumentnummer

## § 72 alte Dokumentnummer {#par_72}

(1) Hat der Bürgermeister Bedenken gegen die Durchführung eines Beschlusses des Gemeinderates oder des Gemeindevorstandes, weil er der Ansicht ist, daß der Beschluß dem Gesetz widerspricht oder daß er sich zum Nachteil für die Gemeinde auswirken würde, so hat er die Durchführung des Beschlusses vorläufig aufzuschieben.

(2) Der Bürgermeister hat die Gründe für seine Bedenken in der nächsten Sitzung des Organes, das den Beschluß gefaßt hat, vorzutragen.

(3) Handelt es sich um einen Beschluß des Gemeinderates oder um einen Beschluß des Gemeindevorstandes in den ihm ausdrücklich durch Gesetz übertragenen Angelegenheiten, so ist der Beschluß entsprechend abzuändern, wenn das Organ, das ihn gefaßt hat, der Meinung des Bürgermeisters beipflichtet, andernfalls darf die Durchführung des Beschlusses nicht mehr länger aufgeschoben werden.

(4) Handelt es sich um einen Beschluß des Gemeindevorstandes in Angelegenheiten, die ihm durch die Geschäftsordnung übertragen worden sind, so geht die Zuständigkeit auf den Gemeinderat über, wenn der Gemeindevorstand seinen Beschluß nicht entsprechend der Ansicht des Bürgermeisters abändert.

alte Dokumentnummer

## § 73 Im RIS seit {#par_73}

(1) Sind Verfügungen, die der Beschlußfassung des Gemeindevorstandes oder des Gemeinderates bedürfen, dringend notwendig und kann ein Beschluß des zuständigen Organes ohne Gefahr eines Nachteiles für die Gemeinde nicht mehr herbeigeführt werden, so hat der Bürgermeister die notwendigen Verfügungen unter eigener Verantwortung zu treffen. Der Bürgermeister hat dem zuständigen Organ ohne Verzug zu berichten.

(2) Die durch dringende Verfügungen verursachten Mittelverwendungen dürfen im Finanzjahr zehn Prozent der Summe des Abschnittes 92 „Öffentliche Abgaben“ der Finanzierungsrechnung gemäß Anlage 2 der VRV 2015 des zweitvorangegangenen Finanzjahres nicht übersteigen.

(3) Als dringende Verfügungen (Abs. 1) erlassene Verordnungen (§§ 12 und 14 Abs. 1) treten außer Kraft, wenn sie der Gemeinderat in der ihrer Erlassung folgenden Sitzung nicht genehmigt.

(4) Dringende Verfügungen dürfen hinsichtlich des Stellenplanes, des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes nicht erlassen werden.

(5) Tritt eine als dringende Verfügung erlassene Verordnung gemäß Abs. 3 außer Kraft, darf der Bürgermeister während eines Jahres ab dem Außerkrafttreten dieser Verordnung in dieser Angelegenheit keine gleichartige dringende Verfügung erlassen.

Im RIS seit

05.01.2023