# Kärntner Landesmuseumsgesetz - K-LMG

Gesetz vom 9. Juli 1998, mit dem das Landesmuseum für Kärnten

als Anstalt eingerichtet wird (Kärntner Landesmuseumsgesetz -

K-LMG)

StF: LGBl Nr 72/1998

Sonstige Textteile

alte Dokumentnummer

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Mit diesem Gesetz wird unter der Bezeichnung „Landesmuseum für Kärnten” eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Die Anstalt hat ihren Sitz in Klagenfurt am Wörthersee.

(2) Die Anstalt ist zur Führung des Landeswappens sowie eines Siegels mit dem Wappen des Landes Kärnten und der Umschrift „Landesmuseum für Kärnten” berechtigt.

Im RIS seit

04.12.2017

## § 1a Im RIS seit {#par_1a}

(1) Die Anstalt ist eine kulturelle und wissenschaftliche Institution, die im Rahmen eines permanenten gesellschaftlichen Diskurses die ihr anvertrauten Zeugnisse der Geschichte, Künste, Kultur, Natur sowie der jeweiligen sie erforschenden Wissenschaften unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sammeln, konservieren, wissenschaftlich aufarbeiten und dokumentieren und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich und vermittelbar machen soll.

(2) Die Anstalt ist ein Ort der lebendigen und zeitgemäßen Auseinandersetzung mit dem ihr anvertrauten Sammlungsgut.

(3) Die Anstalt ist dazu bestimmt, das ihr anvertraute Sammlungsgut zu mehren und zu bewahren und derart der Öffentlichkeit zu präsentieren, dass durch die Aufbereitung Verständnis für Entwicklungen und Zusammenhänge zwischen Geschichte, Kultur, Natur und Wissenschaft geweckt wird.

(4) Als bedeutende kulturelle und wissenschaftliche Institution des Landes Kärnten ist die Anstalt dazu aufgerufen, das Kärntner Kulturleben zu bereichern, Zeugnisse von Geschichte, Kultur, Natur sowie der jeweiligen sie erforschenden Wissenschaften zu registrieren und deren Zeugnisse gezielt zu sammeln und das Sammelgut ständig zu ergänzen.

(5) Die Anstalt pflegt den Austausch mit Museen und Forschungseinrichtungen in Österreich und anderen Ländern im Ausstellungs- und Forschungsbereich.

(6) Die Anstalt entwickelt zeitgemäße und innovative Formen der Vermittlung für die gesamte Gesellschaft im Land Kärnten, einschließlich der Menschen mit Behinderungen, für alle Altersgruppen, besonders für Kinder und Jugendliche, sowie für die Gäste des Landes. Entsprechend der Bedeutung als Kulturinstitution innerhalb des Alpen-Adria-Raumes soll die Vermittlung mehrsprachig, insbesondere in deutscher, slowenischer, italienischer und englischer Sprache, erfolgen.

Im RIS seit

04.12.2017

## § 2 § 2Aufgaben der Anstalt {#par_2}

(1) Der Anstalt obliegen als Aufgaben:

(2) Die Anstalt darf überdies:

(3) Die Landesregierung darf die Anstalt aufgrund einer Vereinbarung mit der Besorgung weiterer mit den Aufgaben der Anstalt nach Abs. 1 und Abs. 2 im Zusammenhang stehender, nichthoheitlicher Aufgaben nach den Weisungen der Landesregierung betrauen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Als derartige Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:

(4) Die Anstalt darf sich zur Besorgung einzelner ihr zugewiesener Aufgaben – ausgenommen Aufgaben nach Abs. 3 – aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen Dritter bedienen, wenn

## § 3 § 3Zuständigkeitsabgrenzungen {#par_3}

(1) Die Zuständigkeiten des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten des Denkmalschutzes und des Ausfuhrverbotes für Kulturgut, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(2) Die Besorgung der Aufgaben der mit dem Kärntner Landesarchivgesetz eingerichteten Anstalt wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

## § 4 § 4Begriffsbestimmungen {#par_4}

Im Sinne dieses Gesetzes umfaßt

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Bei der Besorgung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 lit. a hat die Anstalt insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:

Im RIS seit

04.12.2017

## § 5a Im RIS seit {#par_5a}

(1) Der Direktor hat nach Anhörung des wissenschaftlichen Museumskollegiums (§ 18) und des Kuratoriums (§ 24a) die langfristigen Sammlungsziele und Sammlungsschwerpunkte der Anstalt in Form einer Sammlungsstrategie festzulegen. Die Sammlungsstrategie ist im Einklang mit den Grundsätzen für die Besorgung der musealen Aufgaben der Anstalt (§ 5) und der Rahmenzielvereinbarung (§ 15 Abs. 5) festzulegen. Ferner ist auf gleichartige und ähnliche Sammlungsziele und Sammlungsschwerpunkte anderer musealer Einrichtungen auf regionaler und nationaler Ebene Bedacht zu nehmen. Die Sammlungsstrategie der Anstalt ist anhand der jährlichen Sammlungskonzepte und des Museumsberichts gemäß Abs. 5 in angemessenen Zeitabständen zu evaluieren und, sofern erforderlich, anzupassen.

(2) Die Sammlungsstrategie ist der Landesregierung unverzüglich nach ihrer Festlegung zur Kenntnis zu bringen.

(3) Der Direktor hat jährlich für das folgende Geschäftsjahr nach Anhörung des wissenschaftlichen Museumskollegiums (§ 18) und des Kuratoriums (§ 24a) die Schwerpunkte der musealen Aufgabenbesorgung der Anstalt in Form eines Sammlungskonzeptes festzulegen. Das Sammlungskonzept ist im Einklang mit den Grundsätzen für die Besorgung der musealen Aufgaben (§ 5), der Rahmenzielvereinbarung (§ 15 Abs. 5) und der Sammlungsstrategie der Anstalt (Abs. 1) festzulegen.

(4) Das Sammlungskonzept ist der Landesregierung für das folgende Geschäftsjahr bis 30. November zur Kenntnis zu bringen.

(5) Der Direktor hat bis 1. März des Folgejahres der Landesregierung nach Anhörung des wissenschaftlichen Museumskollegiums (§ 18) und des Kuratoriums (§ 24a) einen Bericht über die wesentlichen Ergebnisse der Besorgung der musealen Aufgaben im abgelaufenen Geschäftsjahr vorzulegen (Museumsbericht). In dem Bericht ist insbesondere auf die erzielten Ergebnisse bei der Besorgung der musealen Aufgaben im Hinblick auf die langfristige Sammlungsstrategie der Anstalt (Abs. 1) und die jährlichen Sammlungsschwerpunkte (Abs. 3) Bedacht zu nehmen.

(6) Die wesentlichen Inhalte der Sammlungsstrategie (Abs. 1), des jährlichen Sammlungskonzeptes (Abs. 3) und des Museumsberichts gemäß Abs. 5 sind von der Anstalt auf ihrer Homepage zu veröffentlichen.

Im RIS seit

04.12.2017

## § 6 § 6Verwaltung und Sicherung derSammlungsexponate {#par_6}

(1) Die von der Anstalt aufbewahrten Sammlungsexponate verbleiben im Eigentum des Landes Kärnten. Die Haftung für die Sammlungsexponate trägt das Land Kärnten. Die Sammlungsexponate sind von der Anstalt unter sinngemäßer Anwendung der für die Verwaltung des Landesvermögens geltenden Rechtsvorschriften zu verwalten.

(2) Die Anstalt hat durch geeignete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen die ordnungs- und sachgemäße dauernde Aufbewahrung der Sammlungsexponate sowie deren Schutz vor Beschädigung oder Vernichtung sicherzustellen.

(3) Die Anstalt hat vor der Entlehnung von Sammlungsexponaten für die Dauer der Entlehnung einen Versicherungsvertrag hinsichtlich der zu entlehnenden Sammlungsexponate abzuschließen. Im Fall der Entlehnung von Sammlungsexponaten an inländische öffentliche Museen oder an öffentliche Museen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entfällt die Verpflichtung zum Abschluß eines Versicherungsvertrages, wenn der Rechtsträger des Museums die Haftung für die zu entlehnenden Sammlungsexponate übernimmt.

(4) Die Anstalt darf – unbeschadet des Abs. 1 zweiter Satz – Versicherungsverträge für Sammlungsexponate abschließen, wenn

(5) Die Regelungen der Abs. 1 zweiter und dritter Satz, Abs. 2 und Abs. 4 gelten sinngemäß für Sammlungsexponate, die im Eigentum Dritter stehen und die sich vorübergehend in der Gewahrsam der Anstalt befinden (private Sammlungsexponate).

## § 7 § 7Erwerb und Veräußerung vonSammlungsexponaten {#par_7}

(1) Die Anstalt darf aufgrund von letztwilligen Verfügungen sowie aufgrund von entgeltlichen oder unentgeltlichen rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen Sammlungsexponate für das Land Kärnten erwerben, wenn deren Sammlung, Bewahrung und Erschließung im Hinblick auf ihre geistes- oder naturwissenschaftliche oder sonstige kulturelle Bedeutung im öffentlichen Interesse des Landes Kärnten gelegen ist.

(2) Die Anstalt darf Sammlungsexponate mit Genehmigung der Landesregierung (§ 35 Abs. 1 lit. c) unter sinngemäßer Anwendung der für die Veräußerung von Landesvermögen geltenden Rechtsvorschriften veräußern, wenn deren Sammlung, Bewahrung und Erschließung im Hinblick auf ihre geistes- oder naturwissenschaftliche oder sonstige kulturelle Bedeutung nicht mehr im öffentlichen Interesse des Landes Kärnten gelegen ist. Die Landesregierung hat vor der Erteilung der Genehmigung die Zustimmung des Landtages einzuholen, sofern der Landtag nicht im voraus die Ermächtigung zur Veräußerung erteilt hat (Art. 64 Abs. 1 der Kärntner Landesverfassung).

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Die Entlehnung von Sammlungsexponaten im Original zu Forschungs- oder Ausstellungszwecken sowie an inländische Museen oder an Museen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist zulässig, wenn

(2) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vor, dürfen Sammlungsexponate nicht im Original, sondern lediglich in der Form von Reproduktionen zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die Dauer der Entlehnung darf – vorbehaltlich des Abs. 4 – ein Jahr nicht überschreiten. Eine Verlängerung dieser Frist ist über begründetes Ansuchen jeweils auf ein weiteres Jahr zulässig.

(4) Sammlungsexponate, die zur Besorgung der Aufgaben der Anstalt nicht unmittelbar benötigt werden, dürfen zu Ausstellungszwecken an inländische Museen, Museen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und andere museale Einrichtungen auch für einen längeren Zeitraum, als er sich nach Abs. 3 ergibt, entlehnt werden, wenn

(5) Der Entlehner (die entlehnende Stelle) hat für den der Anstalt durch die Entlehnung erwachsenden Personal- und Sachaufwand einen angemessenen Kostenersatz zu leisten (§ 33). Von einem Kostenersatz für die Entlehnung darf die Anstalt gegenüber inländischen Museen, Museen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und anderen musealen Einrichtungen absehen, wenn diese ebenfalls Sammlungsexponate zu Forschungs- oder Ausstellungszwecken unentgeltlich an die Anstalt entlehnen.

(6) Über die Entlehnung von Sammlungsexponaten hat die Anstalt ein Verzeichnis zu führen, aus dem jedenfalls ersichtlich sein müssen:

(7) Zur einheitlichen Vollziehung dieses Gesetzes haben der Direktor und der kaufmännische Geschäftsführer im Einvernehmen nähere Richtlinien über die Voraussetzungen für die Entlehnung von Sammlungsexponaten, die Durchführung von Entlehnungen und deren Dokumentation (Abs. 6) zu erlassen.

Im RIS seit

04.12.2017

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Die Herstellung von Reproduktionen (wie Fotokopien, Fotografien, Mikrofilme, digitale Reproduktionen udgl.) von Sammlungsexponaten und von im Besitz der Anstalt befindlichen wissenschaftlichen Datenbeständen ist – vorbehaltlich rechtsgeschäftlich vereinbarter oder letztwillig verfügter Beschränkungen betreffend private Sammlungsexponate – zulässig, sofern dem nicht personenschutz- oder datenschutzrechtliche Gründe, im Hinblick auf den Erhaltungszustand der Sammlungsexponate konservatorische Gründe, Rechte des geistigen Eigentums oder gewerbliche Schutzrechte entgegenstehen. Bestehen Zweifel an der Zulässigkeit der Herstellung von Reproduktionen, ist dazu das wissenschaftliche Museumskollegium (§ 18) anzuhören.

(1a) Das Verfahren hinsichtlich der Bereitstellung von Sammlungsexponaten zur Herstellung von Reproduktionen, einschließlich der Form der Bereitstellung, der Bedingungen für die Weiterverwendung und der Veröffentlichung von Standardbedingungen, Entgelten und Ausschließlichkeitsvereinbarungen, richtet sich, sofern es sich um die Weiterverwendung von im Besitz der Anstalt befindlichen Dokumenten im Sinne des § 15 K-ISG handelt, nach dem 4. Abschnitt des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes – K-ISG, LGBl. Nr. 70/2005.

(2) Die Anstalt kann sich, sofern dies aufgrund rechtsgeschäftlich vereinbarter oder letztwillig verfügter Beschränkungen privater Sammlungsexponate oder im Hinblick auf den Erhaltungszustand der Sammlungsexponate aus konservatorischen Gründen erforderlich ist, das Recht vorbehalten, dass Reproduktionen von Sammlungsexponaten, die von der Anstalt dauernd verwahrt werden, nur durch die Anstalt selbst erfolgen dürfen. Werden Reproduktionen von Sammlungsexponaten durch die Benutzer selbst hergestellt, kann die Anstalt diese, sofern dies aus Gründen des ersten Satzes erforderlich ist, verpflichten, Reproduktionen nur unter Zuhilfenahme geeigneter, gegebenenfalls von der Anstalt selbst zur Verfügung gestellter, technischer Hilfsmittel und unter der Aufsicht von Bediensteten der Anstalt herzustellen. Sofern die Reproduktion von Sammlungsexponaten außerhalb von Räumlichkeiten der Anstalt erfolgt, sind die Sammlungsexponate unverzüglich nach der Herstellung der Reproduktion an die Anstalt zurückzustellen.

(3) Für die Herstellung von Reproduktionen sind angemessene Kostenersätze zu leisten. Die Festlegung der Höhe der Kostenersätze hat nach Maßgabe des § 33 dieses Gesetzes und des § 15f K-ISG zu erfolgen.

(4) Die Anstalt darf Dritten ausschließliche Rechte zur Weiterverwendung von Dokumenten (Sammlungsexponaten) im Sinne des § 17 Abs. 1 bis 3 K-ISG und ausschließliche Rechte in Bezug auf die Digitalisierung von Kulturbeständen im Sinne des § 17 Abs. 4 und 5 K-ISG nur nach Maßgabe des 4. Abschnittes des K-ISG einräumen.

(5) Die Bedingungen für die Weiterverwendung von Sammlungsexponaten sind in den für die Benützer zugänglichen Räumlichkeiten der Anstalt anzuschlagen sowie nach Maßgabe der §§ 15f bis 15i K-ISG auf der Internetseite der Anstalt zu veröffentlichen.

Im RIS seit

12.01.2022

## § 10 § 10Beratung anderer musealer Einrichtungen {#par_10}

(1) Die Anstalt darf museale Einrichtungen im Land Kärnten hinsichtlich der Besorgung ihrer Aufgaben beraten.

(2) Für den der Anstalt durch die Beratung erwachsenden Personal- und Sachaufwand ist ein angemessener Kostenersatz (§ 33) zu leisten. Von einem Kostenersatz für die Beratung darf die Anstalt absehen, wenn

## § 11 § 11Koordination und Zusammenarbeit mitanderen musealen Einrichtungen {#par_11}

Die Anstalt hat bei der Besorgung ihrer musealen Aufgaben die Koordination und Zusammenarbeit mit anderen musealen Einrichtungen mit gleichartigen oder ähnlichen Aufgaben anzustreben.

## § 12 § 12Grundsätze für die Besorgungwissenschaftlicher Forschungsaufgaben {#par_12}

Bei der Besorgung wissenschaftlicher Forschungsaufgaben nach § 2 Abs. 1 lit. b hat die Anstalt insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Der Direktor hat jährlich für das folgende Geschäftsjahr hinsichtlich der wissenschaftlichen Forschungsaufgaben der Anstalt auf Vorschlag der wissenschaftlichen Leiter der Museumsabteilungen (§ 19 Abs. 2) sowie nach Anhörung des wissenschaftlichen Museumskollegiums (§ 18) und des Kuratoriums (§ 24a) in einem Forschungsprogramm die Schwerpunkte der wissenschaftlichen Forschungsvorhaben der Anstalt festzulegen. Das Forschungsprogramm ist im Einklang mit den Grundsätzen für die Besorgung wissenschaftlicher Forschungsaufgaben der Anstalt (§ 12) und der Rahmenzielvereinbarung gemäß § 15 Abs. 5 festzulegen; dabei ist die Evaluierung der wissenschaftlichen Forschungstätigkeit der Anstalt im Rahmen des Forschungsberichtes (Abs. 3) zu berücksichtigen; überdies ist auf gleichartige und ähnliche Forschungsvorhaben anderer außeruniversitärer und universitärer Forschungseinrichtungen Bedacht zu nehmen und nach Möglichkeit eine Kooperation mit diesen Forschungseinrichtungen anzustreben.

(2) Der Direktor hat das Forschungsprogramm für das folgende Geschäftsjahr bis 30. November der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(3) Der Direktor hat bis 1. März des Folgejahres der Landesregierung nach Anhörung des wissenschaftlichen Museumskollegiums (§ 18) einen Bericht über die wesentlichen Ergebnisse der Forschungsvorhaben der Anstalt im abgelaufenen Geschäftsjahr vorzulegen (Forschungsbericht). In diesem Bericht sind die wesentlichen Ergebnisse der Forschungsvorhaben der Anstalt im Sinne einer Überprüfung der Effektivität und Effizienz der wissenschaftlichen Forschungstätigkeit zu evaluieren. Diese Evaluierung ist als Grundlage für Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und Qualitätssicherung bei der Erstellung des Forschungsprogrammes für das folgende Geschäftsjahr zu berücksichtigen (Abs. 1 zweiter Satz).

(4) Die wesentlichen Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschungstätigkeit der Anstalt sind in geeigneter Form allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

Im RIS seit

04.12.2017

## § 14 § 14Besorgung wissenschaftlicher Forschungsaufgabenim Auftrag Dritter {#par_14}

(1) Die Anstalt darf wissenschaftliche Forschungsaufgaben in den Angelegenheiten ihrer Aufgabenbereiche im Auftrag Dritter besorgen, wenn

(2) Für den mit der Besorgung wissenschaftlicher Forschungsaufgaben der Anstalt regelmäßig erwachsenden Personal- und Sachaufwand hat der Auftraggeber einen angemessenen Kostenersatz zu leisten (§ 33).

(3) Einnahmen der Anstalt aus Kostenersätzen für die Besorgung wissenschaftlicher Forschungsaufgaben im Auftrag Dritter darf die Anstalt unter Bedachtnahme auf ihre Aufgabenbereiche unmittelbar für Zwecke der Anstalt, insbesondere für die Anschaffung von Geräten und Forschungseinrichtungen, verwenden.

## § 14a Im RIS seit {#par_14a}

(1) Die Anstalt wird von dem wissenschaftlichen Geschäftsführer und dem kaufmännischen Geschäftsführer geleitet. Der wissenschaftliche Geschäftsführer führt die Bezeichnung „Direktor“.

(2) Die Geschäftsführer haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(3) Die Geschäftsführer haben in grundlegenden Angelegenheiten der Geschäftsführung, die nach Maßgabe des Abs. 4 in der Museumsordnung (§ 24) konkretisiert werden, einvernehmlich vorzugehen. Kann das Einvernehmen nicht erzielt werden, kann jeder Geschäftsführer die betreffende Frage dem Kuratorium zur Entscheidung vorlegen. Die Geschäftsführer haben eine solche Entscheidung in der Geschäftsführung zu beachten.

(4) Zu den grundlegenden Angelegenheiten der Geschäftsführung gemäß Abs. 3 erster Satz zählen jedenfalls insbesondere:

(5) In Angelegenheiten, die nicht in den alleinigen Zuständigkeitsbereich eines Geschäftsführers fallen, ist wie in grundlegenden Angelegenheiten der Geschäftsführung vorzugehen.

(6) Die Geschäftsführer informieren sich gegenseitig über alle wichtigen Angelegenheiten aus dem jeweils eigenen Aufgabenbereich. Die Geschäftsführer sind berechtigt, in alle Unterlagen Einsicht zu nehmen, auch wenn sie nicht den eigenen Aufgabenbereich betreffen.

Im RIS seit

04.12.2017

## § 14b Im RIS seit {#par_14b}

Zur Vertretung der Anstalt ist jeder Geschäftsführer innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs befugt. Soweit dieses Gesetz ein gemeinsames Vorgehen der Geschäftsführer vorsieht, sind sie gemeinsam vertretungsbefugt.

Im RIS seit

04.12.2017

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

(1) Der Direktor ist unbeschadet der folgenden Absätze sowie der näheren Festlegung der Aufgaben und Verantwortungsbereiche in der Museumsordnung für die wissenschaftlichen Museumsangelegenheiten verantwortlich.

(1a) Der Direktor ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

(2) Der Direktor hat im Rahmen der Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht über die Bediensteten, die in der Anstalt ihren Dienst verrichten, für eine ordnungsgemäße Aufgabenbesorgung zu sorgen. Die Dienstaufsicht umfaßt die Überwachung der Einhaltung der allgemeinen und besonderen Dienstpflichten der Bediensteten. Die Fachaufsicht umfaßt die Überwachung der ordnungsgemäßen fachlichen Aufgabenbesorgung durch die Bedienteten. Von der Fachaufsicht ausgenommen ist die inhaltliche Besorgung wissenschaftlicher Forschungsaufgaben (§ 25 Abs. 2).

(3) Der Direktor ist Dienstvorgesetzter sämtlicher Landesbediensteter, die in der Anstalt ihren Dienst verrichten. Er ist mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes gegenüber diesen Bediensteten betraut, unabhängig davon, ob diese in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen. Davon ausgenommen sind Maßnahmen nach § 6, den §§ 23 bis 35 sowie den §§ 91 bis 95 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission, weiters Disziplinarangelegenheiten von Landesbediensteten, soweit die Zuständigkeit der Disziplinarkommission nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 gegeben ist, Aufnahmen von Bediensteten in ein Dienstverhältnis zum Land Kärnten nach den §§ 6 bis 8 und Maßnahmen nach § 79 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, jeweils in der geltenden Fassung, sowie die Erlassung von Verordnungen und die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse. Hinsichtlich der betrauten Angelegenheiten ist der Direktor an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Der Direktor hat die erforderlichen dienst- und besoldungsrechtlichen Bescheide sowie Bescheide gemäß § 28 zu erlassen. Die Angelegenheiten der Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Bediensteten obliegen ausschließlich der Landesregierung.

(4) Der Direktor hat gegenüber Bediensteten, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zur Anstalt stehen (§ 27), sämtliche Arbeitgeberfunktionen wahrzunehmen.

(5) Der Direktor hat im Einvernehmen mit dem kaufmännischen Geschäftsführer für die Dauer von höchstens fünf Jahren, jedoch längstens bis zum Ende der Funktionsdauer eines Geschäftsführers (§ 16 Abs. 1 erster Satz), für die Anstalt mit der Landesregierung eine Rahmenzielvereinbarung in Form eines privatrechtlichen Vertrages abzuschließen, in welcher die wissenschaftlichen und musealen Aufgabenschwerpunkte der Anstalt für diesen Zeitraum präzisiert werden.

(6) Von den Befugnissen des Direktors gemäß Abs. 2 bis 4 sind der kaufmännische Geschäftsführer und das bei der wirtschaftlichen Geschäftsstelle verwendete Personal ausgenommen.

Im RIS seit

04.12.2017

## § 15a Im RIS seit {#par_15a}

(1) Der kaufmännische Geschäftsführer ist – unbeschadet der näheren Festlegung der Aufgaben und Verantwortungsbereiche in der Museumsordnung – zur Wahrnehmung der administrativen und wirtschaftlichen Aufgaben der Anstalt berufen, soweit sie nicht dem Direktor obliegen und vorbehaltlich des Vorgehens gemäß § 14a Abs. 3 in grundlegenden Angelegenheiten der Geschäftsführung.“

(2) § 15 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß für den kaufmännischen Geschäftsführer im Verhältnis zu dem bei der wirtschaftlichen Geschäftsstelle (§ 23) verwendeten Personal.

Im RIS seit

04.12.2017

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

(1) Der jeweilige Geschäftsführer (§ 14a Abs. 1) ist von der Landesregierung für eine Funktionsdauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestellen. Die wiederholte Bestellung ist zulässig.

(2) Die Landesregierung hat gegenüber den Geschäftsführern sämtliche Arbeitgeberfunktionen wahrzunehmen; dies umfasst insbesondere auch den Abschluss, die Änderung und die Auflösung des Dienstvertrages des jeweiligen Geschäftsführers.

(3) Vor der Bestellung hat die Landesregierung die jeweilige Funktion des Geschäftsführers öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung hat Aufschluss über die Aufgaben des Geschäftsführers zu geben und neben den allgemeinen Bestellungserfordernissen, die in Übereinstimmung mit den durch dieses Gesetz vorgesehenen Aufgaben des Geschäftsführers festzulegen sind, jene besonderen Kenntnisse anzugeben, die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen Anforderungen von den Bewerbern erwartet werden.

(4) Die Anforderungen gemäß Abs. 3 umfassen beim Direktor jedenfalls

(5) Der kaufmännische Geschäftsführer hat jedenfalls über eine abgeschlossene Hochschul- oder Fachhochschulbildung zur Besorgung der administrativen und wirtschaftlichen Aufgaben der Anstalt sowie über mehrjährige praktische Erfahrungen in leitender Funktion im Bereich des Managements, vorzugsweise eines Kulturbetriebs oder eines sonstigen Unternehmens, zu verfügen.

(6) Die Funktion des jeweiligen Geschäftsführers endet durch

(7) Der jeweilige Geschäftsführer darf einen Verzicht auf die weitere Ausübung seiner Funktion durch eine gegenüber der Landesregierung schriftlich abzugebende Erklärung leisten.

(8) Die Landesregierung hat den jeweiligen Geschäftsführer bei Vorliegen wichtiger Gründe aus seiner Funktion abzuberufen. Wichtige Gründe sind insbesondere die wiederholte Missachtung von Weisungen oder der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie die mangelnde Eignung des Funktionsinhabers zur ordnungsgemäßen Besorgung der ihm obliegenden Aufgaben.

Im RIS seit

04.12.2017

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

(1) Der jeweilige Geschäftsführer (§ 14a Abs. 1) hat für den Fall seiner Verhinderung aus dem Kreis der Bediensteten des Höheren Dienstes, die in der Anstalt ihren Dienst verrichten, einen Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung des jeweiligen Stellvertreters ist der Landesregierung und dem Kuratorium (§ 24a) zur Kenntnis zu bringen.

(2) Bei Bedarf hat der jeweilige Geschäftsführer einen weiteren Bediensteten des Höheren Dienstes, der in der Anstalt seinen Dienst verrichtet, zum zweiten Stellvertreter des jeweiligen Geschäftsführers zu bestellen. Er hat die Bestellung der Landesregierung und dem Kuratorium (§ 24a) zur Kenntnis zu bringen.

(3) Für die Dauer einer Verhinderung des jeweiligen Geschäftsführers tritt an seine Stelle der (erste) Stellvertreter des jeweiligen Geschäftsführers, wenn auch dieser verhindert ist, der zweite Stellvertreter des jeweiligen Geschäftsführers.

(4) Das Kuratorium (§ 24a) hat im Fall der Verhinderung eines Geschäftsführers nach Ablauf von drei Monaten aus dem Kreis der Bediensteten des Höheren Dienstes, die in der Anstalt ihren Dienst verrichten, für die weitere Dauer der Verhinderung bis zu ihrem Enden einen Stellvertreter, im Bedarfsfall auch einen zweiten Stellvertreter, zu bestellen. Sofern möglich, ist hiezu ein Vorschlag des verhinderten Geschäftsführers einzuholen. Mit der Bestellung eines Stellvertreters endet die Funktion des bisherigen Stellvertreters.

Im RIS seit

04.12.2017

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

(1) Zur Unterstützung und Beratung des Direktors bei der Besorgung der musealen Aufgaben und der wissenschaftlichen Forschungsaufgaben der Anstalt sowie zur Förderung des Austausches mit anderen wissenschaftlichen Institutionen und musealen Einrichtungen ist ein wissenschaftliches Museumskollegium – im Folgenden Museumskollegium genannt – einzurichten.

(2) Dem Museumskollegium obliegt die Wahrnehmung folgender Aufgaben:

(3) Der Direktor hat das Museumskollegium – unbeschadet der Aufgaben gemäß Abs. 2 – in allen Angelegenheiten der Besorgung der musealen Aufgaben und der wissenschaftlichen Forschungsaufgaben der Anstalt von grundsätzlicher Bedeutung auf sein ausdrückliches Verlangen hin zu hören.

(4) Dem Museumskollegium gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

(7) Den Vorsitz im Museumskollegium führt der Direktor. Der Direktor hat das Museumskollegium nach Bedarf, jedenfalls aber zweimal jährlich, schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuberufen. Das Museumskollegium ist vom Direktor einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel seiner stimmberechtigten Mitglieder oder das mit den rechtlichen Angelegenheiten des Kärntner Landesmuseums betraute Mitglied der Landesregierung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung verlangt.

(8) Das mit den rechtlichen Angelegenheiten des Kärntner Landesmuseums betraute Mitglied der Landesregierung oder ein von ihm bestellter Vertreter sowie der kaufmännische Geschäftsführer sind berechtigt, an den Sitzungen des Museumskollegiums mit beratender Stimme teilzunehmen.

(9) Das Museumskollegium ist berechtigt, seinen Sitzungen weitere Bedienstete der Anstalt, insbesondere auch Vertreter der sonstigen Bediensteten, Bedienstete des Amtes der Landesregierung und sonstige Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beizuziehen.

(10) Das Museumskollegium ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei Drittel seiner sonstigen stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluss des Museumskollegiums ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. Der Vorsitzende übt sein Stimmrecht als Letzter aus. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(11) Das Museumskollegium hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese ist unverzüglich nach ihrer Beschlussfassung der Anstalt und der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen und auf der Homepage der Anstalt zu veröffentlichen.

Im RIS seit

04.12.2017

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

(1) Zur Besorgung der musealen Aufgaben und der wissenschaftlichen Forschungsaufgaben der Anstalt sind in der Museumsordnung (§ 24) Museumsabteilungen (Kustodiate) einzurichten, die jedenfalls die Sammlungs- und Forschungsbereiche Archäologie und Geschichte, Kunstgeschichte und Gegenwartskunst, Naturwissenschaften und Kulturwissenschaften abdecken.

(2) Mit der wissenschaftlichen Leitung der Museumsabteilungen hat der Direktor Bedienstete des Höheren Dienstes, die in der Anstalt ihren Dienst verrichten und die über die besonderen fachlichen Kenntnisse zur Besorgung der der jeweiligen Museumsabteilung zugewiesenen Aufgaben verfügen, zu betrauen.

(3) Den Museumsabteilungen obliegen folgende Aufgaben:

Im RIS seit

04.12.2017

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

(1) Zur Besorgung der musealen Aufgaben und der wissenschaftlichen Forschungsaufgaben dürfen in der Museumsordnung (§ 24) Außenstellen eingerichtet werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Aufgabenbesorgung erforderlich ist.

(2) Mit der wissenschaftlichen Leitung der Außenstellen hat der Direktor jeweils die Leiter jener Museumsabteilungen zu betrauen, deren Fachbereichen die Außenstellen zugeordnet sind.

(3) (entfällt)

(4) Der Direktor darf im Einvernehmen mit dem kaufmännischen Geschäftsführer für die einzelnen Außenstellen der Anstalt auf Vorschlag des jeweiligen wissenschaftlichen Leiters unter Bedachtnahme auf

Im RIS seit

04.12.2017

## § 21 Im RIS seit {#par_21}

(1) Zur Vermittlung der Sammlungsexponate im Rahmen der ständigen Schausammlung und im Rahmen von Sonderausstellungen sowie zur Mitwirkung bei der Durchführung von Ausstellungen, Vorträgen, Kursen, Seminaren und sonstigen Veranstaltungen, die im Zusammenhang mit den Aufgaben der Anstalt stehen, hat die Anstalt eine Abteilung für Vermittlung einzurichten.

(2) Mit der wissenschaftlichen Leitung der Abteilung für Vermittlung hat der Direktor einen Bediensteten des Höheren Dienstes, der in der Anstalt seinen Dienst verrichtet und über die besonderen fachlichen Kenntnisse zur Vermittlung der Sammlungsexponate nach museumspädagogischen Grundsätzen und zur Besorgung der sonstigen Aufgaben der museumspädagogischen Abteilung verfügt, zu betrauen.

(3) Der Abteilung für Vermittlung obliegen folgende Aufgaben:

Im RIS seit

04.12.2017

## § 22 Im RIS seit {#par_22}

(1) Zur Sammlung, Bewahrung und Erschließung der Literatur von besonderer geisteswissenschaftlicher oder sonstiger kultureller oder von besonderer naturwissenschaftlicher Bedeutung für das Land Kärnten, vor allem jener Literatur, die über das Land Kärnten erschienen oder im Land Kärnten verlegt worden ist, ist entsprechend den wissenschaftlichen Erfordernissen der Anstalt sowie entsprechend den Erfordernissen der sonstigen Benützer eine Bibliothek einzurichten. Die Bibliothek steht nach Maßgabe der Bibliotheksordnung (Abs. 4) jedermann zur Benützung offen.

(2) Mit der wissenschaftlichen Leitung der Bibliothek hat der Direktor einen Bediensteten des Höheren Dienstes, der in der Anstalt seinen Dienst verrichtet und über die besonderen fachlichen Kenntnisse zur Besorgung der Aufgaben der Bibliothek verfügt, zu betrauen.

(3) Der Bibliothek obliegen folgende Aufgaben:

(4) Die Landesregierung hat nach Anhörung des Direktors und des kaufmännischen Geschäftsführers unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit sowie auf die bibliothekswissenschaftlichen Grundsätze in einer Bibliotheksordnung nähere Regelungen für die Benützung der Bibliothek zu treffen, insbesondere hinsichtlich

Im RIS seit

04.12.2017

## § 23 Im RIS seit {#par_23}

(1) Zur Unterstützung des kaufmännischen Geschäftsführers bei der Leitung der Anstalt und zur Besorgung aller administrativen und betriebswirtschaftlichen Aufgaben der Anstalt ist in der Anstalt eine wirtschaftliche Geschäftsstelle einzurichten.

(2) Die Leitung der wirtschaftlichen Geschäftsstelle obliegt dem kaufmännischen Geschäftsführer.

(3) Der wirtschaftlichen Geschäftsstelle obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

(4) Die Geschäftsführer haben sich bei der Leitung der Anstalt hinsichtlich der Besorgung der Aufgaben nach Abs. 3 der wirtschaftlichen Geschäftsstelle zu bedienen.

(5) Der kaufmännische Geschäftsführer hat in eigener Verantwortung für eine ordnungsgemäße Besorgung der der wirtschaftlichen Geschäftsstelle zugewiesenen Aufgaben nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (§ 29 Abs. 6) zu sorgen. Er hat die Effektivität und die Effizienz der Aufgabenbesorgung laufend zu überwachen und in regelmäßigen Abständen, jedenfalls aber einmal je Geschäftsjahr, zu evaluieren. Diese Evaluierung ist als Grundlage für Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und Qualitätssicherung heranzuziehen. Dabei ist nach Möglichkeit auch die Verminderung oder Vermeidung von Ausgaben sowie die Schaffung und Erhöhung von Einnahmen anzustreben.

Im RIS seit

04.12.2017

## § 24 Im RIS seit {#par_24}

(1) Die Landesregierung hat nach Anhörung des Direktors und des kaufmännischen Geschäftsführers sowie des Kuratoriums mit Verordnung unter Bedachtnahme auf

(2) Die Museumsordnung hat insbesondere Regelungen zu enthalten über

(3) Im Rahmen der Regelungen der inneren Organisation der Anstalt (Abs. 2 lit. a) sind Museumsabteilungen (§ 19) und Außenstellen (§ 20) einzurichten. Weitere Museumsabteilungen sind einzurichten, wenn dies zur ordnungsgemäßen Besorgung der der Anstalt zugewiesenen Aufgaben (§ 2) erforderlich ist.

Im RIS seit

04.12.2017

## § 24a Im RIS seit {#par_24a}

(1) Zur Mitwirkung an und zur Aufsicht über bestimmte Angelegenheiten der Leitung der Anstalt ist – unbeschadet der Aufsicht des Landes gemäß § 37 – ein Kuratorium einzurichten.

(2) Soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Abs. 3 erforderlich ist, ist das Kuratorium befugt, auf sein ausdrückliches Ersuchen hin – über die schriftlichen Quartalsberichte über die Tätigkeit der Anstalt (§ 14a Abs. 4 Z 12) hinaus – jederzeit einen Bericht über die von der Anstalt zu besorgenden Aufgaben zu verlangen sowie sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Gebarung der Anstalt einzusehen und zu prüfen. Ein entsprechendes Verlangen ist – innerhalb des betroffenen Zuständigkeitsbereiches – an den Direktor oder an den kaufmännischen Geschäftsführer der Anstalt zu richten. Das Kuratorium kann überdies verlangen, dass Kopien oder Ausdrucke der betreffenden Schriftstücke an die Geschäftsstelle des Kuratoriums zu übermitteln sind. Das Kuratorium ist befugt, für einzelne seiner Aufgaben besondere Sachverständige zu betrauen.

(3) Dem Kuratorium obliegt die Wahrnehmung folgender Aufgaben:

Im RIS seit

04.12.2017

## § 24b Im RIS seit {#par_24b}

(1) Das Kuratorium besteht aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern (Abs. 2) und drei Mitgliedern ohne Stimmrecht. Im Fall der Verhinderung oder des vorzeitigen Endens seiner Tätigkeit bis zur Neubestellung wird ein Mitglied durch sein Ersatzmitglied vertreten. Die Mitglieder des Kuratoriums und deren Ersatzmitglieder sind von der Landesregierung zu bestellen. Bei der Auswahl der zu bestellenden Personen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese über die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Kuratoriums erforderliche persönliche und fachliche Befähigung gemäß Abs. 2 verfügen und keine Unvereinbarkeit oder Befangenheit gemäß den Abs. 4 bis 7 vorliegt.

(2) Von den von der Landesregierung zu bestellenden stimmberechtigten Mitgliedern des Kuratoriums muss bzw. müssen

(3) Als Mitglieder des Kuratoriums ohne Stimmrecht sind von der Landesregierung zu bestellen:

(4) Stimmberechtigte Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich Direktor oder kaufmännischer Geschäftsführer sein oder in einem sonstigen Dienstverhältnis zur Anstalt stehen. Sie dürfen ferner nicht Werkverträge oder Konsulentenverträge mit der Anstalt abschließen oder innerhalb von fünf Jahren vor ihrer Bestellung eine solche Tätigkeit ausgeübt haben.

(5) Ein Mitglied des Kuratoriums ist befangen und darf an den Beratungen und Beschlussfassungen nicht teilnehmen:

(6) Angehörige im Sinne des Abs. 5 Z 1 sind:

(7) Die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht. Abs. 6 Z 3 gilt für eingetragene Partner sinngemäß.

(8) Ob ein wichtiger Grund im Sinne des Abs. 5 Z 3 vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall das Kuratorium unter Ausschluss des betroffenen Mitgliedes.

(9) Die Funktionsperiode der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kuratoriums fällt mit der Gesetzgebungsperiode des Landtages zusammen; sie erstreckt sich jedenfalls bis zur Bestellung der neuen Mitglieder (Ersatzmitglieder).

(10) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Kuratorium erlischt durch das Enden der Funktionsperiode (Abs. 9), durch Tod, durch Verzicht (Abs. 11) und durch Abberufung (Abs. 12).

(11) Unbeschadet des Abs. 8 ist jedes Mitglied (Ersatzmitglied) des Kuratoriums berechtigt, durch eine an die Landesregierung gerichtete schriftliche Verzichtserklärung vorzeitig aus dem Amt zu scheiden. Ist ein Mitglied (Ersatzmitglied) voraussichtlich länger als sechs Monate an der Teilnahme an Sitzungen des Kuratoriums verhindert, ist von der Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 bis 4 und Abs. 9 für die restliche Dauer der Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.

(12) Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Kuratoriums abzuberufen, wenn sich das Mitglied einer groben Vernachlässigung seiner Pflichten, insbesondere des wiederholten unentschuldigten Fernbleibens von Sitzungen des Kuratoriums oder der Verletzung der Verpflichtung zur Geheimhaltung (Abs. 14), schuldig gemacht oder sonst seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat.

(13) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Kuratoriums vor Ablauf der Funktionsperiode aus seinem Amt aus, hat die Landesregierung unverzüglich unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 bis 4 und Abs. 9 für die restliche Dauer der Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.

(14) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kuratoriums haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Sie unterliegen, sofern bundes- oder landesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, der Verpflichtung zur Geheimhaltung der ihnen im Zuge ihrer Funktion bekanntgewordenen Informationen, insbesondere zur Wahrung des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses der Anstalt. Diese Verpflichtung zur Geheimhaltung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Kuratorium bestehen; die Anstalt kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) oder ein ehemaliges Mitglied (Ersatzmitglied) des Kuratoriums von der Pflicht zur Geheimhaltung entbinden.

(15) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Landesregierung hat jedoch entsprechend der Bedeutung des Amtes sowie den damit verbundenen Aufwendungen bzw. der damit verbundenen Arbeit angemessene Funktionsgebühren, Sitzungsgelder und einen Auslagenersatz festzulegen.

(16) Die administrativen Bürogeschäfte des Kuratoriums sind von einer Geschäftsstelle zu führen, die bei der für rechtliche Angelegenheiten des Kärntner Landesmuseums zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung einzurichten ist.

Im RIS seit

04.12.2017

## § 24c Im RIS seit {#par_24c}

(1) Die Landesregierung hat das Kuratorium zu seiner konstituierenden Sitzung einzuberufen. In der konstituierenden Sitzung hat das Kuratorium aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen, der den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung vertritt.

(2) Das Kuratorium hat sich in der konstituierenden Sitzung eine Geschäftsordnung zu geben. Diese ist unverzüglich nach ihrer Beschlussfassung der Anstalt und der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen und auf der Homepage der Anstalt zu veröffentlichen.

(3) Für Wahlen und Beschlüsse des Kuratoriums sind die Anwesenheit aller stimmberechtigten Mitglieder (Ersatzmitglieder) und die Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder (Ersatzmitglieder) erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. Der Vorsitzende übt sein Stimmrecht als Letzter aus. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Das Kuratorium ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr, schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuberufen. Das Kuratorium ist ferner einzuberufen, wenn dies unter Vorschlag einer Tagesordnung mindestens zwei seiner stimmberechtigten Mitglieder oder das mit den Angelegenheiten der Kultur betraute Mitglied der Landesregierung verlangen.

(5) Der Vorsitzende hat den Vorsitz in den Sitzungen des Kuratoriums zu führen.

(6) Das mit den rechtlichen Angelegenheiten des Kärntner Landesmuseums betraute Mitglied der Landesregierung oder ein von ihm bestellter Vertreter sind berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen.

(7) Der Direktor und der kaufmännische Geschäftsführer, im Verhinderungsfall der jeweilige Stellvertreter, sind verpflichtet, an den Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen.

(8) Das Kuratorium ist befugt, seinen Sitzungen bei Bedarf weitere Bedienstete der Anstalt, Bedienstete des Amtes der Landesregierung und sonstige Sachverständige und Auskunftspersonen, insbesondere jeweils einen Vertreter des „Geschichtsvereins für Kärnten“ und des „Naturwissenschaftlichen Vereins für Kärnten“ sowie des Kärntner Kulturgremiums, mit beratender Stimme beizuziehen.

Im RIS seit

04.12.2017

## § 24d Im RIS seit {#par_24d}

(1) Das wissenschaftliche Museumskollegium (§ 18) und das Kuratorium (§ 24a) haben mindestens einmal im Jahr zu einer gemeinsamen Sitzung zusammenzutreten. Der Direktor hat im Einvernehmen mit dem kaufmännischen Geschäftsführer schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuladen.

(2) Das Kuratorium und das wissenschaftliche Museumskollegium sind ferner zu einer gemeinsamen Sitzung einzuberufen, wenn dies jeweils mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des wissenschaftlichen Museumskollegiums und des Kuratoriums verlangt; Abs. 1 letzter Satz gilt hierbei sinngemäß.

(3) Das wissenschaftliche Museumskollegium und das Kuratorium haben in ihrer gemeinsamen Sitzung die längerfristigen Strategien und Entwicklungsziele der Anstalt sowie Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die Besorgung der musealen Aufgaben und der wissenschaftlichen Forschungsaufgaben der Anstalt zu erörtern.

Im RIS seit

04.12.2017

## § 25 Im RIS seit {#par_25}

(1) Bei der Besorgung der ihnen zugewiesenen Aufgaben unterstehen die Bediensteten der Anstalt dem Direktor, soweit sie jedoch in der wirtschaftlichen Geschäftsstelle verwendet werden, dem kaufmännischen Geschäftsführer. Ferner sind sie im Rahmen der inneren Organisation der Anstalt aufgrund der Museumsordnung (§ 24) ihren jeweiligen Vorgesetzten unterstellt und an deren Weisungen gebunden.

(2) Bei der inhaltlichen Besorgung wissenschaftlicher Forschungsaufgaben und in künstlerischen Belangen sind die Bediensteten des Höheren Dienstes der Anstalt nicht an Weisungen gebunden; sie haben diese Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

Im RIS seit

04.12.2017

## § 26 § 26Stellenplan {#par_26}

(1) Die Anstalt hat der Landesregierung bis zum 1. April eines Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr einen Stellenplan zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Im Stellenplan ist die höchstzulässige Anzahl von Bediensteten, die in der Anstalt ihren Dienst verrichten, festzulegen. Planstellen dürfen im Stellenplan nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur ordnungsgemäßen Besorgung der der Anstalt zugewiesenen Aufgaben zwingend notwendig sind.

(3) Im Stellenplan sind die Planstellen getrennt für Landesbedienstete und Bedienstete, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zur Anstalt stehen, vorzusehen. Für Bedienstete, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zur Anstalt stehen und die saisonal- oder sonst teilbeschäftigt sind, sind die Planstellen mit der auf ganzjährig vollbeschäftigte Bedienstete umgerechneten Anzahl festzusetzen.

(4) Die Landesregierung hat den Stellenplan zu genehmigen, wenn er den Anforderungen des Abs. 2 zweiter Satz und des Abs. 3 entspricht.

## § 27 Im RIS seit {#par_27}

(1) Der Direktor und der kaufmännische Geschäftsführer dürfen im Einvernehmen nach Maßgabe des Stellenplanes (§ 26) Bedienstete in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zur Anstalt aufnehmen.

(2) Vor der Aufnahme von Bediensteten - ausgenommen saisonalbeschäftigte oder geringfügig beschäftigte Bedienstete - in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zur Anstalt sind die Planstellen öffentlich auszuschreiben. Für die Ausschreibung sind die Bestimmungen des 2. Abschnittes des Kärntner Objektivierungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

(3) Von mehreren Bewerbern um eine Planstelle darf nur der in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zur Anstalt aufgenommen werden, von dem aufgrund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, daß er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllen wird.

(4) Allgemeine Erfordernisse für die Aufnahme in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zur Anstalt sind

(5) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 4 lit. c umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache im geringeren Umfang genügt, ist die Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

(6) Wenn geeignete Bewerber, die die Erfordernisse nach Abs. 4 und Abs. 5 erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, dürfen der Direktor und der kaufmännische Geschäftsführer im Einvernehmen in begründeten Ausnahmefällen von einzelnen Erfordernissen nach Abs. 4 und Abs. 5 absehen.

(7) Die besonderen Erfordernisse für die Aufnahme in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zur Anstalt sind im Einklang mit den mit der betreffenden Planstelle verbundenen Aufgaben festzulegen. Bei Planstellen für Bedienstete des Höheren Dienstes, die auch wissenschaftliche Forschungsaufgaben zu besorgen haben, ist jedenfalls das Erfordernis der nachgewiesenen Befähigung zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten festzulegen.

Im RIS seit

04.12.2017

## § 28 § 28Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen {#par_28}

Für die Anerkennung der besonderen Erfordernisse nach § 27 Abs. 7 und der besonderen fachlichen Kenntnisse gemäß §§ 16 Abs. 2, 19 Abs. 2, 21 Abs. 2, 22 Abs. 2 und 23 Abs. 2 von Personen, die über Berufsqualifikationen im Sinne des § 1 Abs. 2 bis 4 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) verfügen, gelten die Bestimmungen des K-BQAG.

## § 29 Im RIS seit {#par_29}

(1) Die Anstalt hat der Landesregierung bis zum 1. April eines Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr einen Voranschlag zur Genehmigung vorzulegen und dem Kuratorium (§ 24a) zur Stellungnahme zu übermitteln; die Stellungnahme des Kuratoriums hat nachrichtlich auch an die Landesregierung zu ergehen. Änderungen des genehmigten Voranschlages im Hinblick auf die Gesamthöhe der Ausgaben während eines Geschäftsjahres unterliegen gleichfalls der Genehmigung durch die Landesregierung, sofern ihnen nicht zumindest im Ausmaß der erhöhten Ausgaben erhöhte Einnahmen gegenüberstehen. Im Voranschlag sind sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Anstalt nach einheitlichen Gesichtspunkten übersichtlich zu gliedern. Die Personalausgaben sind von den Sachausgaben getrennt auszuweisen. Jedenfalls für jede Museumsabteilung (§ 19) und Außenstelle (§ 20), für die Abteilung für Vermittlung (§ 21), für die Bibliothek (§ 22) und für die zentrale Geschäftsstelle (§ 23) sind im Voranschlag hinsichtlich der Mittel für frei verfügbare Sachausgaben Einzelkonten (Posten) einzurichten; die Änderung von Einzelkonten (Posten) gilt als Änderung des Voranschlages.

(2) Die Landesregierung hat dem Voranschlag (der Änderung des Voranschlages) die Genehmigung zu versagen, wenn durch den Voranschlag (die Änderung des Voranschlages) die Bedeckung der Ausgaben der Anstalt nicht sichergestellt wäre. Die Landesregierung hat hierbei auch die Stellungnahme des Kuratoriums (§ 24a) in Erwägung zu ziehen.

(3) Legt die Anstalt der Landesregierung rechtzeitig keinen Voranschlag zur Genehmigung vor oder wird dem Voranschlag von der Landesregierung die Genehmigung versagt, so hat sich die Gebarung der Anstalt für das folgende Geschäftsjahr bis zur Genehmigung eines Voranschlages nach dem Voranschlag des abgelaufenen Geschäftsjahres zu richten, wobei die monatlichen Ausgaben ein Zwölftel der Ausgabenermächtigungen des abgelaufenen Geschäftsjahres nicht übersteigen dürfen.

(4) Die Anstalt darf bis zum Ende eines Geschäftsjahres durch Ausgaben nicht in Anspruch genommene Ausgabenermächtigungen des Voranschlages für frei verfügbare Sachausgaben einer Rücklage für das folgende Geschäftsjahr zuführen, wenn durch diese Übertragung eine sparsamere, wirtschaftlichere und zweckmäßigere Verwendung der Mittel sichergestellt werden kann.

(5) Als Grundlage für die Erstellung und Durchführung des Voranschlages hat die Anstalt eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen. Dies schließt die Führung eines internen Kontrollsystems und eines Risikomanagements unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Anstalt (§ 2), die innere Organisation der Anstalt (§ 24 Abs. 2 lit. a) und die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ein.

(6) Die Gebarung der Anstalt hat sich nach den Grundsätzen der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu richten.

(7) Der kaufmännische Geschäftsführer hat im Einvernehmen mit dem Direktor hat unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Anstalt (§ 2), die innere Organisation der Anstalt (§ 24 Abs. 2 lit. a) und die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit eine Haushaltsordnung zu erlassen, in der nähere Regelungen hinsichtlich der Gliederung des Voranschlages, des Jahresabschlusses und der Kosten- und Leistungsrechnung sowie hinsichtlich des Rechnungswesens zu treffen sind. Die Haushaltsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung und ist dem Kuratorium (§ 24a) zur Stellungnahme zu übermitteln; die Stellungnahme des Kuratoriums hat nachrichtlich auch an die Landesregierung zu ergehen.

Im RIS seit

04.12.2017

## § 30 Im RIS seit {#par_30}

(1) Die Anstalt hat der Landesregierung bis zum 31. März des Folgejahres für das abgelaufene Geschäftsjahr einen Jahresabschluß zur Genehmigung vorzulegen. Einnahmen der Anstalt aus Kostenersätzen für die Besorgung wissenschaftlicher Forschungsaufgaben im Auftrag Dritter (§ 14) sind im Jahresabschluß gesondert auszuweisen.

(2) Die Landesregierung hat dem Jahresabschluß die Genehmigung zu versagen, wenn die Gebarung im abgelaufenen Geschäftsjahr im Hinblick auf die Gesamthöhe der Ausgaben vom genehmigten Voranschlag für dieses Geschäftsjahr abweicht und dem nicht mindestens im Ausmaß der erhöhten Ausgaben erhöhte Einnahmen gegenüberstehen.

Im RIS seit

04.12.2017

## § 31 § 31Räumliche und sachliche Ausstattung der Anstalt {#par_31}

Die Landesregierung hat für eine dem jeweiligen Personalstand entsprechende räumliche und sachliche Ausstattung der Anstalt zu sorgen.

## § 32 § 32Aufbringung der finanziellen Mittelder Anstalt {#par_32}

(1) Die zur Besorgung der Aufgaben der Anstalt erforderlichen finanziellen Mittel werden - unbeschadet der räumlichen und sachlichen Ausstattung nach § 31 - aufgebracht durch

(2) Die Landesregierung hat der Anstalt jährliche Zuwendungen (Abs. 1 lit. a) in jenem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, die zur ordnungsgemäßen Besorgung der der Anstalt zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind. Die Höhe der jährlichen Zuwendungen richtet sich nach dem von der Landesregierung genehmigten Voranschlag (§ 29); sonstige Einnahmen der Anstalt (Abs. 1 lit. b bis lit. f) - ausgenommen Kostenersätze für die Besorgung wissenschaftlicher Forschungsaufgaben im Auftrag Dritter (§ 14) - sind dabei angemessen zu berücksichtigen.

## § 33 Im RIS seit {#par_33}

(1) Der Direktor und der kaufmännische Geschäftsführer haben nach Anhörung der Landesregierung für Leistungen der Anstalt, die im Auftrag Dritter – ausgenommen im Auftrag des Landes Kärnten – erbracht werden, wie insbesondere die Entlehnung von Sammlungsexponaten (§ 8), die Herstellung von Reproduktionen (§ 9), die Beratung anderer musealer Einrichtungen (§ 10), die Besorgung wissenschaftlicher Forschungsaufgaben im Auftrag Dritter (§ 14), die Erbringung bibliothekarischer Auskunfts- und Informationsdienstleistungen (§ 22 Abs. 3 lit. b) sowie die Entlehnung von Bibliotheksbeständen (§ 22 Abs. 3 lit. f) angemessene Kostenersätze festzulegen. Die Festlegung der Höhe der Kostenersätze hat, soweit es sich um die Weiterverwendung von im Besitz der Anstalt befindlichen Dokumenten im Sinne des § 15 K-ISG handelt, nach Maßgabe des § 15f K-ISG zu erfolgen; im Übrigen hat der Direktor die Höhe der Kostenersätze unter Bedachtnahme auf den mit der Erbringung von Leistungen der Anstalt regelmäßig verbundenen Personal- und Sachaufwand nach dem Kostendeckungsprinzip festzulegen.

(2) Die festgelegten Kostenersätze sind in den für die Benützer zugänglichen Räumlichkeiten der Anstalt anzuschlagen sowie nach Maßgabe der §§ 15f bis 15i K-ISG auf der Internetseite der Anstalt zu veröffentlichen.

Im RIS seit

12.01.2022

## § 34 § 34Geschäftsjahr {#par_34}

Das Geschäftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr.

## § 35 Im RIS seit {#par_35}

(1) Der Direktor und der kaufmännische Geschäftsführer haben im Einvernehmen

(2) Der Stellenplan (§ 26), der Voranschlag sowie die Änderung des Voranschlages (§ 29), der Jahresabschluß (§ 30) und die Haushaltsordnung (§ 29 Abs. 7) der Anstalt bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.

Im RIS seit

04.12.2017

## § 36 Im RIS seit {#par_36}

(1) Dem Amt der Landesregierung obliegen als Hilfsorgan des Direktors sowie des kaufmännischen Geschäftsführers die Besorgung der dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten hinsichtlich jener Bediensteten der Anstalt, die in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, sowie die Ausfertigung von Bescheiden nach § 28 in Verbindung mit den Bestimmungen des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes; das Amt der Landesregierung hat hierbei im Namen des Direktors bzw. des kaufmännischen Geschäftsführers und nach seinen Weisungen tätig zu werden.

(2) Der Direktor und der kaufmännische Geschäftsführer dürfen im Einvernehmen - unbeschadet des Abs. 1 - durch Vereinbarung mit der Landesregierung die Mitwirkung des Amtes der Landesregierung bei der Besorgung einzelner Aufgaben der Anstalt vorsehen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(3) Als Aufgaben nach Abs. 2 kommen insbesondere in Betracht:

Im RIS seit

04.12.2017

## § 37 Im RIS seit {#par_37}

(1) Die Anstalt unterliegt – unbeschadet der Einrichtung eines Kuratoriums gemäß den §§ 24a und 24b – der Aufsicht des Landes Kärnten.

(2) Die Aufsicht ist von der Landesregierung wahrzunehmen.

(3) Die Aufsicht der Landesregierung über die Anstalt erstreckt sich auf:

(4) Von der Aufsicht der Landesregierung über die Anstalt ausgenommen ist die inhaltliche Besorgung wissenschaftlicher Forschungsaufgaben und künstlerischer Belange (§ 25 Abs. 2).

(5) Die Landesregierung ist im Rahmen ihres Aufsichtsrechtes befugt, von der Anstalt jederzeit die Erteilung von Auskünften und die Erstattung von Berichten über die Besorgung der der Anstalt zugewiesenen Aufgaben zu verlangen. Die Anstalt hat einem solchen Verlangen unverzüglich, längstens innerhalb von drei Wochen, zu entsprechen. Die Landesregierung darf dem jeweils in Betracht kommenden Geschäftsführer (§ 14a Abs. 1) hinsichtlich der Besorgung der Aufgaben der Anstalt – ausgenommen hinsichtlich der inhaltlichen Besorgung wissenschaftlicher Forschungsaufgaben und künstlerischer Belange – auf schriftlichem Weg, sofern dies zur Ausübung ihres Aufsichtsrechtes erforderlich ist, allgemeine Weisungen und Weisungen im Einzelfall erteilen sowie Maßnahmen eines Geschäftsführers, die mit Weisungen der Landesregierung oder mit den Rechtsvorschriften im Widerspruch stehen, außer Kraft setzen. Stehen im Einzelfall verschiedene Aufsichtsmittel zur Verfügung, hat die Landesregierung das jeweils gelindeste noch zum Ziel führende Mittel im Rahmen ihres Aufsichtsrechts anzuwenden.

(6) Im Rahmen der Aufsicht über die Gebarung der Anstalt ist die Landesregierung – unbeschadet des Abs. 5 – befugt, durch ihre Organe

Die Landesregierung kann im Rahmen ihres Aufsichtsrechtes auch das Kuratorium um die Abgabe von Empfehlungen, Stellungnahmen oder Berichten ersuchen.

(7) Wurde dem Jahresabschluß die Genehmigung versagt (§ 30 Abs. 2), hat die Landesregierung den Geschäftsführern (§ 14a Abs. 1) die erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung einer geordneten Gebarung aufzutragen.

Im RIS seit

04.12.2017

## § 38 § 38Befreiung von der Entrichtung landesgesetzlich geregelter Abgaben {#par_38}

Die Anstalt ist von der Entrichtung aller landesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.

## § 38a § 38aVerweise {#par_38a}

Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

## § 38b Im RIS seit {#par_38b}

Soweit sich die in diesem Gesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Im RIS seit

04.12.2017

## § 38c Im RIS seit {#par_38c}

Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

Im RIS seit

14.08.2024

## § 39 § 39Inkrafttreten {#par_39}

(1) Dieses Gesetz tritt - ausgenommen § 2 Abs. 3, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2 und § 25 Abs. 2 - am 1. Jänner 1999 in Kraft, soweit sich nicht aus § 40 anderes ergibt.

(2) § 2 Abs. 3, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2 und § 25 Abs. 2 treten am 1. Jänner 1999 in Kraft.

## § 40 § 40Übergangsbestimmungen {#par_40}

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geht die Besorgung der Aufgaben des Landesmuseums, das im Rahmen der mit den Aufgaben der Kultur betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung eingerichtet ist, auf die mit diesem Gesetz eingerichtete Anstalt über.

(2) Die Landesregierung hat jene Landesbediensteten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Landesmuseum betraut sind, unabhängig davon, ob sie in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen, unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten im Falle ihrer Zustimmung in mindestens gleichwertiger Verwendung der Anstalt zur Dienstverrichtung zuzuweisen. §§ 38 bis 40 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 und § 22 des Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 finden dabei keine Anwendung.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der bisherige Leiter des Landesmuseums - abweichend von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 - zum Direktor der Anstalt bestellt.

(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die bisherigen Leiter der Abteilungen des Landesmuseums - abweichend von § 19 Abs. 2 - zu wissenschaftlichen Leitern der Museumsabteilungen der Anstalt bestellt. Mit diesem Zeitpunkt sind die in Betracht kommenden wissenschaftlichen Leiter der Museumsabteilungen jeweils auch zu Leitern der Außenstellen der Anstalt (§ 20) bestellt, deren Fachbereich die Außenstellen zugeordnet sind.

(5) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der Landesbedienstete, der im Landesmuseum mit der Aufgabe der Vermittlung der Sammlungsexponate nach museumspädagogischen Grundsätzen betraut ist, zum wissenschaftlichen Leiter der museumspädagogischen Abteilung der Anstalt bestellt.

(6) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der bisherige Leiter der Bibliothek des Landesmuseums zum wissenschaftlichen Leiter der Bibliothek der Anstalt bestellt.

(7) Die Landesregierung hat abweichend von § 27 Abs. 1 innerhalb eines Monats nach der Kundmachung dieses Gesetzes die Funktion des Museumsmanagers unter sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 3 und des § 27 Abs. 2 öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung hat derart zu erfolgen, daß die Aufnahme des Museumsmanagers in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zur Anstalt durch den Direktor mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgen kann.

(8) Die Anstalt hat der Landesregierung abweichend von § 26 Abs. 1 innerhalb eines Monats nach der Kundmachung dieses Gesetzes einen Stellenplan für das folgende Geschäftsjahr zur Genehmigung vorzulegen. Im Stellenplan ist jedenfalls eine zusätzliche Planstelle für den Museumsmanager (Abs. 7) vorzusehen.

(9) Die Anstalt hat der Landesregierung abweichend von § 29 Abs. 1 innerhalb eines Monats nach der Kundmachung dieses Gesetzes einen Voranschlag für das folgende Geschäftsjahr zur Genehmigung vorzulegen. Den Jahresabschluß hat die Anstalt der Landesregierung erstmals für das Geschäftsjahr 1999 zur Genehmigung vorzulegen.

(10) Die Landesregierung darf die Bibliotheksordnung (§ 22 Abs. 4) und die Museumsordnung (§ 24) bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen; sie dürfen jedoch frühestens mit dem sich nach § 39 ergebenden Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(11) Sonstige Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die Anstalt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die ihr zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen kann, dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag gesetzt werden.

## Anl. 1 (LGBl Nr 56/2017) {#prov_anl_1}

(1) Es treten in Kraft:

(2) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:

Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.

(3) Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die Anstalt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die ihr zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen kann, dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag gesetzt werden.

(4) Bis zum Inkrafttreten der Museumsordnung hat die Anstalt die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes tatsächlich bestehenden Museumsabteilungen weiterzuführen.

(5) Ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Erweiterung der Anstalt um das „MMKK (Museum Moderner Kunst Kärnten)“ und den „Blauen Würfel und kidsmobil“ sowie deren Eingliederung in die innere Organisation der Anstalt (§ 24 Abs. 2 lit. a K-LMG) vorzubereiten.

(6) Der Direktor hat bis spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Sammlungsstrategie der Anstalt gemäß Art. I Z 6 (§ 5a Abs. 1) festzulegen.

(7) Der Direktor hat erstmals beginnend mit dem Jahr 2019 ein Sammlungskonzept gemäß Art. I Z 6 (§ 5a Abs. 3) festzulegen und einen Museumsbericht gemäß Art. I Z 6 (§ 5a Abs. 5) vorzulegen.

(8) Abweichend von Abs. 1 sind Art. I Z 31 (§§ 24a bis 24d) und Art. I Z 48 (§ 37 Abs. 1 bis 6) sowie sonstige Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Kuratorium der Anstalt beziehen, mit Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist § 37 Abs. 1 bis 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/1998 anzuwenden.

(9) Der Direktor hat bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) für die Führung eines internen Kontrollsystems und eines Risikomanagements gemäß Art. I Z 40 (§ 29 Abs. 5) zu sorgen und in diesem Zusammenhang Compliance-Richtlinien zu erstellen.

(10) Die Landesregierung hat die Verordnung gemäß Art. I Z 32 (§ 24b Abs. 15), mit welcher Funktionsgebühren, Sitzungsgelder und einen Auslagenersatz für die Mitglieder des Kuratoriums festgesetzt werden, bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) zu erlassen.