# Kärntner Aufzugsgesetz - K-AG

Gesetz vom 13. April 2000 über den Einbau und den Betrieb von

Aufzügen (Kärntner Aufzugsgesetz - K-AG)

StF: LGBl Nr 43/2000

Sonstige Textteile

Artikel II (LGBl Nr 47/2011)

Artikel II (LGBl Nr 3/2014)

## § 1 Geltungsbereich {#par_1}

(1)Dieses Gesetz gilt für überwachungsbedürftige Hebeanlagen. Überwachungsbedürftige Hebeanlagen sind diejenigen in § 2 Abs. 1 lit. a bis g definierten kraftbetriebenen Hebezeuge und in § 2 Abs. 1 lit. h definierten kraftbetriebenen Fahrsteige, die mit einem Gebäude oder einer baulichen Anlage dauerhaft verbunden sind und festgelegte Ebenen bedienen.

(2)Hebeanlagen mit Lastträgern, die sich zwar nicht an starren Führungen entlang, aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen, gelten ebenfalls als überwachungsbedürftige Hebeanlage im Sinne dieses Gesetzes.

(3)Dieses Gesetz regelt:

(4)Für Treppenschrägaufzüge in nicht allgemein zugänglichen Bereichen von Gebäuden oder baulichen Anlagen gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 1, § 7, § 9 Abs. 1 und 3, § 10, § 11 Abs. 1, § 14 und § 16 sinngemäß. Im Übrigen unterliegen sie nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes.

(5)Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für

(6)Soweit durch dieses Gesetz der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, ist es so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt.

## § 2 Begriffsbestimmungen {#par_2}

Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck

## § 3 Vollziehung {#par_3}

(1) Die Vollziehung dieses Gesetzes fällt - unbeschadet des Verordnungsrechtes der Landesregierung - in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

(2) Ausgenommen von Abs. 1 sind die §§ 15 und 16.

## § 4 Behörden {#par_4}

(1) Behörde erster Instanz in Angelegenheiten, die zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören, ist der Bürgermeister.

(2) Behörde in Angelegenheiten, die nicht zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören, ist die Landesregierung, soweit in § 16 nichts anderes bestimmt ist.

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1)Überwachungsbedürftige Hebeanlagen müssen in allen ihren Teilen entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt werden, dass sie den notwendigen Erfordernissen der Sicherheit, der Festigkeit, der Dauerhaftigkeit, des Brand- und des Schallschutzes und der Energieeffizienz entsprechen. Darüber hinaus müssen überwachungsbedürftige Hebeanlagen für Personen in allen ihren Teilen entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt werden, dass sie den notwendigen Erfordernissen der Zugänglichkeit für Personen, den Vorkehrungen für die Notbefreiung eingeschlossener Personen und der barrierefreien Ausführung für Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität entsprechen. Im Aufzugsschacht dürfen keine aufzugsfremden Leitungen und Einrichtungen vorhanden sein.

(2)Überwachungsbedürftige Hebeanlangen iSd. § 2 Abs. 1 lit. a, auch wenn sie sich nicht an starren Führungen entlang, aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen, dürfen nur errichtet und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen über das Inverkehrbringen der ASV 2015 entsprechen.

(3)Überwachungsbedürftige Hebeanlangen iSd. § 2 Abs. 1 lit. b bis h, auch wenn sie sich nicht an starren Führungen entlang, aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen, dürfen nur errichtet und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen der MSV 2010 entsprechen.

Im RIS seit

31.05.2021

## § 6 Vorprüfung {#par_6}

(1)Vor dem Einbau einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage in ein Gebäude oder eine bauliche Anlage oder vor der Vornahme wesentlicher Änderungen im Rahmen eines Umbaus oder einer Modernisierung einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage hat der Betreiber eine Vorprüfung durch einen Aufzugsprüfer durchführen zu lassen. Die einschlägigen Unterlagen für die Vorprüfung sind vom zukünftigen Betreiber dem Aufzugsprüfer vorzulegen. Der Aufzugsprüfer hat an Hand der Unterlagen zu prüfen, ob den Erfordernissen gemäß § 5 entsprochen wird. Der Aufzugsprüfer hat die ordnungsgemäße Einbindung der überwachungsbedürftigen Hebeanlage in die bauliche Anlage hinsichtlich Sicherheit, Festigkeit, Dauerhaftigkeit sowie Brand- und Schallschutz zu bestätigen. Der Aufzugsprüfer hat eine Verbesserung der Sicherheit, insbesondere durch den Einbau von Sicherheitsbauteilen, vorzuschlagen, wenn dies im Hinblick auf die Erfordernisse gemäß § 5 erforderlich ist.

(2)Überwachungsbedürftige Hebeanlagen und Sicherheitsbauteile, die nach den einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind und für die eine EG-Konformitätserklärung vorliegt, erfüllen die Erfordernisse gemäß § 5.

(3)Ergibt die Vorprüfung, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten werden, ist vom Aufzugsprüfer ein Prüfzeugnis über die Vorprüfung auszustellen.

(4)Der Aufzugsprüfer hat sich innerhalb angemessener Frist von der Durchführung der vorgeschlagenen Verbesserungen gemäß Abs. 1 zu überzeugen. Wurden diese Verbesserungen nicht durchgeführt, hat der Aufzugsprüfer die Behörde davon unverzüglich schriftlich zu verständigen. Die Behörde hat Verbesserungen gemäß Abs. 1 vorzuschreiben, wenn dies im Hinblick auf die Erfordernisse gemäß § 5 erforderlich ist.

(5)Als wesentliche Änderung einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage gemäß Abs. 1 gelten Änderungen, die auf die Beschaffenheit, die eine überwachungsbedürftige Hebeanlage nach den Erfordernissen gemäß § 5 aufzuweisen hat, von Einfluss sein können. Als wesentliche Änderungen gelten insbesondere:

(6)Folgende Änderungen von Fahrtreppen und Fahrsteigen sind wesentlich:

(7)Sofern die Vorprüfung nicht positiv abgeschlossen werden kann, hat der Aufzugsprüfer unverzüglich die Behörde zu verständigen.

## § 7 Abnahmeprüfung {#par_7}

(1)Vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen im Rahmen eines Umbaus oder einer Modernisierung einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage ist von dem mit der Vorprüfung befassten Aufzugsprüfer, in begründeten Fällen von einem anderen Aufzugsprüfer, eine Abnahmeprüfung durchzuführen. Der Aufzugsprüfer hat zu prüfen, ob den Erfordernissen gemäß § 5 entsprochen wird. Der Aufzugsprüfer hat die ordnungsgemäße Einbindung der überwachungsbedürftigen Hebeanlage hinsichtlich Sicherheit, Festigkeit, Dauerhaftigkeit sowie Brand- und Schallschutz zu bestätigen.

(2)Stellt der Aufzugsprüfer die gesetzmäßige Ausführung fest und besteht Mängelfreiheit, hat er ein Prüfzeugnis über die Abnahmeprüfung auszustellen, dies im Aufzugsbuch (Anlagenbuch) zu vermerken und eine Abschrift des Prüfzeugnisses im Aufzugsbuch (Anlagenbuch) zu hinterlegen. Die überwachungsbedürftige Hebeanlage darf erst nach Ausstellung und Hinterlegung des Prüfzeugnisses über die Abnahmeprüfung in Betrieb genommen werden. Der Aufzugsprüfer hat der Behörde eine Abschrift des Prüfzeugnisses unverzüglich zu übermitteln.

(3)Wird eine überwachungsbedürftige Hebeanlage in Betrieb genommen, ohne dass ein Prüfzeugnis nach Abs. 2 vorliegt, hat die Behörde den Betrieb der überwachungsbedürftigen Hebeanlage zu untersagen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die überwachungsbedürftige Hebeanlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sperren.

(4)Sofern die Abnahmeprüfung nicht positiv abgeschlossen werden kann, hat der Aufzugsprüfer unverzüglich die Behörde schriftlich zu verständigen.

## § 8 Regelmäßige und außerordentlicheÜberprüfung {#par_8}

(1)Der Betreiber hat einen Aufzugsprüfer mit der regelmäßigen Überprüfung seiner überwachungsbedürftigen Hebeanlage zu beauftragen. Die Beauftragung und der Wechsel des Aufzugsprüfers sind im Aufzugsbuch (Anlagenbuch) zu vermerken und innerhalb eines Monats der Behörde anzuzeigen. Im Falle einer vorübergehenden Verhinderung des beauftragten Aufzugsprüfers hat dieser einen anderen Aufzugsprüfer mit der Überprüfung zu beauftragen.

(2)Der Aufzugsprüfer hat die betroffene überwachungsbedürftige Hebeanlage in regelmäßigen Zeitabständen auf ihre Betriebssicherheit zu überprüfen. Der Betreiber hat bei Erfordernis die notwendigen Hilfskräfte beizustellen.

(3)Bei Aufzügen, Hebeeinrichtungen für Personen, Treppenschrägaufzügen und Hubtischen für die Beförderung von Personen, Güteraufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen ist die regelmäßige Überprüfung zumindest einmal jährlich durchzuführen. Bei Kleingüteraufzügen ist die regelmäßige Überprüfung zumindest einmal alle zwei Jahre, wenn es sich jedoch um einen Kleingüteraufzug bis zu einer maximalen Nutzmasse von 100 kg handelt zumindest einmal alle drei Jahre durchzuführen. Die genannten Fristen dürfen höchstens um drei Monate überschritten werden, wobei jedoch der Stichtag für die regelmäßige Überprüfung, der sich nach der Abnahmeprüfung richtet, unberührt bleibt.

(4)Der Aufzugsprüfer hat den Befund jeder Überprüfung in das Aufzugsbuch (Anlagenbuch) einzutragen. Der Aufzugsprüfer hat zu behebende Mängel oder Gebrechen mit Festsetzung einer angemessenen Frist für deren Behebung in das Aufzugsbuch (Anlagenbuch) einzutragen. Der Hebeanlagenwärter (§ 12) oder ein Vertreter des Betreuungsunternehmens (§ 13) hat bei der Überprüfung anwesend zu sein und die Kenntnisnahme des Befundes mit seiner Unterschrift zu bestätigen.

(5)Die Behörde kann eine außerordentliche Überprüfung einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage auf Kosten des Betreibers anordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit von Personen erforderlich ist.

(6)Der Betreiber ist verpflichtet, den Organen der Behörde zur Überprüfung der überwachungspflichtigen Hebeanlage den Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken, Gebäuden und sonstigen Anlagen im erforderlichen Ausmaß zu gewähren.

(7)Bei jeder regelmäßigen Überprüfung hat sich der Aufzugsprüfer von der Beauftragung und Eignung des Hebeanlagenwärters oder von der Beauftragung eines Betreuungsunternehmens zu überzeugen. Wenn weder ein Hebeanlagenwärter noch ein Betreuungsunternehmen bestellt ist, so hat dies der Aufzugsprüfer der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

## § 9 Behebung von festgestellten Mängeln oder Gebrechen {#par_9}

(1)Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage ist verpflichtet, festgestellte Mängel oder Gebrechen der überwachungsbedürftigen Hebeanlage unverzüglich zu beheben. Die Behebung der Mängel und Gebrechen ist vom ausführenden Unternehmen im Aufzugsbuch (Anlagenbuch) zu bestätigen.

(2) Der Aufzugsprüfer hat sich von der Behebung der Mängel oder Gebrechen innerhalb der von ihm festgesetzten Frist zu überzeugen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat der Aufzugsprüfer unbeschadet seiner weiteren Überprüfungspflicht die Behörde schriftlich davon zu verständigen. Die Verständigungspflicht des Aufzugsprüfers besteht auch dann, wenn er eine wesentliche Änderung der überwachungsbedürftigen Hebeanlage ohne Einhaltung der Vorschriften des § 7 Abs. 1 feststellt.

(3) Befindet sich eine überwachungsbedürftige Hebeanlage in einem diesem Gesetz nicht entsprechenden Zustand, so hat die Behörde dem Betreiber die unverzügliche Behebung der Mängel oder Gebrechen aufzutragen.

## § 10 Sperre einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage {#par_10}

(1) Der Betreiber, der Hebeanlagenwärter oder ein Vertreter des Betreuungsunternehmens sind verpflichtet, die überwachungsbedürftige Hebeanlage sofort außer Betrieb zu nehmen, wenn sie

Wirdim Fall der lit. b die Anlage nicht sofort außer Betrieb genommen, so hat der Aufzugsprüfer bei Gefahr im Verzug die Anlage zu sperren. Sie darf erst nach der Behebung der Mängel, im Fall der Veranlassung der Maßnahmen durch den Aufzugsprüfer überdies nur nach vorheriger Prüfung durch den Aufzugsprüfer wieder in Betrieb genommen werden. § 9 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Behörde hat den Betrieb

zu untersagen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde in solchen Fällen die überwachungsbedürftige Hebeanlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sperren. Im Fall der Untersagung des Betriebes oder der Sperre einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage darf diese erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn der Behörde eine Bestätigung eines Aufzugsprüfers, dass die Anlage den Erfordernissen gemäß § 5 entspricht, vorgelegt und die Untersagung des Betriebes oder die Sperre der überwachungsbedürftigen Hebeanlage von der Behörde aufgehoben wird.

(3)Sofern keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht, kann unter Einräumung einer einmaligen Frist zur Behebung der Mängel von der sofortigen Verhängung einer Sperre abgesehen werden.

## § 11 Betreuungspflicht von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen {#par_11}

(1)Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass die überwachungsbedürftigen Hebeanlagen gemäß diesem Gesetz und der Betriebs- und Wartungsanleitung betrieben und instand gehalten werden.

(2)Der Betreiber hat für die Durchführung der Betriebskontrollen und für die Befreiung von Personen für jede überwachungsbedürftige Hebeanlage einen mit dieser überwachungsbedürftigen Hebeanlage vertrauten Hebeanlagenwärter zu bestellen oder ein Betreuungsunternehmen zu beauftragen und dies im Aufzugsbuch (Anlagenbuch) zu vermerken.

## § 11a Betriebskontrolle {#par_11a}

(1)Der Hebeanlagenwärter oder das beauftragte Betreuungsunternehmen hat sich beim Betrieb der überwachungsbedürftigen Hebeanlage zu überzeugen, dass keine offensichtlich betriebsgefährlichen Mängel oder Gebrechen bestehen.

(2)Der Umfang der Betriebskontrolle richtet sich nach § 6 Abs. 2 bis 7 HBV 2009.

(3)Die Prüfungsintervalle für Betriebskontrollen richten sich nach § 7 HBV 2009.

(4)Der Hebeanlagenwärter oder das beauftragte Betreuungsunternehmen haben wahrgenommene Mängel oder Gebrechen, die nicht sofort behoben werden können, unverzüglich dem Betreiber zu melden und zweckentsprechende Maßnahmen zu setzen.

(5)Unfälle und außergewöhnliche Vorfälle sind unverzüglich der Behörde, dem Betreiber und dem Aufzugsprüfer zu melden.

## § 11b Befreiung von Personen {#par_11b}

(1)Der Hebeanlagenwärter oder eine befugte Person des Betreuungsunternehmens haben in Aufzügen oder in Hebeeinrichtungen für Personen eingeschlossene Personen unverzüglich zu befreien.

(2)Die Zeit von der Notrufabgabe bis zum Eintreffen des Hebeanlagenwärters oder der befugten Person des Betreuungsunternehmens beim Aufzug oder bei der Hebeeinrichtung für Personen darf 30 Minuten nicht überschreiten.

(3)Bei Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen muss zwischen dem Hebeanlagenwärter oder dem Betreuungsunternehmen und den eingeschlossenen Personen eine in beide Richtungen bestehende Kommunikation ununterbrochen gegeben sein. Bei bestehenden Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, die vor dem Inkrafttreten der ASV 1996 in Verkehr gebracht worden und daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, ist diese Anforderung – unvorgreiflich einer vorhergehenden Änderung gemäß § 15b – jedoch erst nach einer sicherheitstechnischen Prüfung und Nachrüstung im Sinne des § 15a erforderlich.

## § 12 Hebeanlagenwärter {#par_12}

(1) Zum Hebeanlagenwärter dürfen vom Betreiber nur Personen bestellt werden, die mindestens 18 Jahre alt, körperlich, geistig und fachlich geeignet sowie verläßlich sind.

(2)Die fachliche Eignung des Hebeanlagenwärters zur Besorgung seiner Aufgaben, insbesondere die Kenntnisse der Betriebsvorschriften der überwachungsbedürftigen Hebeanlage, ist von einem Aufzugsprüfer zu überprüfen. Ist die fachliche Eignung gegeben, so hat der Aufzugsprüfer den Namen des Hebeanlagenwärters in das Aufzugsbuch (Anlagenbuch) einzutragen. Der Hebeanlagenwärter darf seine Tätigkeit erst nach erfolgter Eintragung aufnehmen.

(3)Dem Hebeanlagenwärter ist als Bescheinigung seiner Sachkenntnis vom Aufzugsprüfer ein auf die betreffende überwachungsbedürftige Hebeanlage lautendes Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis ist unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik zu bestätigen, dass der Hebeanlagenwärter mit der Einrichtung, dem Betrieb und den Betriebs- und Wartungsanleitungen der überwachungsbedürftigen Hebeanlage vertraut ist. Der Hebeanlagenwärter hat am Zeugnis zu bestätigen, dass er die Betreuung der überwachungsbedürftigen Hebeanlage gemäß § 11 übernommen hat.

(4)Hebeanlagenwärter, die sich als unzuverlässig oder als geistig oder körperlich nicht geeignet erwiesen haben, hat die Behörde aus dem Aufzugsbuch (Anlagenbuch) zu streichen, das Zeugnis zu entziehen und die Tätigkeit zu untersagen. Dies ist dem Betreiber unverzüglich bekanntzugeben.

(5) Der Hebeanlagewärter muss, solange der Aufzug zur Benützung bereit steht, gegebenenfalls unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen jederzeit leicht erreichbar und verfügbar sein.

## § 13 Betreuungsunternehmen {#par_13}

(1) Der Betreiber kann schriftlich ein Unternehmen mit der Betreuung der überwachungsbedürftigen Hebeanlage beauftragen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

(2)Leitsystem für Fernnotrufe (Fernüberwachungssystem, technische Überwachungszentrale) haben den in § 14 Abs. 2 HBV 2009 angeführten Voraussetzungen zu entsprechen.

(3)Betreuungsunternehmen, die sich als unzuverlässig erwiesen haben, hat die Behörde die Tätigkeit zu untersagen. Dies ist dem Betreiber unverzüglich bekanntzugeben.

## § 14 Aufzugsbuch (Anlagenbuch) {#par_14}

(1)Über jede überwachungsbedürftige Hebeanlage ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Aufzugsbuch (Anlagenbuch) zu führen, das anlässlich der Abnahmeprüfung vom Aufzugsprüfer beizustellen und in der Nähe der überwachungsbedürftigen Hebeanlage aufzubewahren ist. Der mit der Abnahmeprüfung betraute Aufzugsprüfer hat den Namen des mit den regelmäßigen Überprüfungen betrauten Aufzugsprüfers in das Aufzugsbuch (Anlagenbuch) einzutragen und diesen von der Eintragung zu verständigen.

(2)In das Aufzugsbuch (Anlagenbuch) sind neben den Eintragungen nach Abs. 1, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 2 und 4, § 13 Abs. 1 lit. c, § 15 Abs. 7 die technischen Daten der Anlage, ein Vermerk über die Ausstellung des Prüfzeugnisses nach § 7 Abs. 2, ein Vermerk über die Beauftragung und den Wechsel der Aufzugsprüfer nach § 8 Abs. 1, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der überwachungsbedürftigen Hebeanlage, Sperren der überwachungsbedürftigen Hebeanlage nach § 10 und Unfälle beim Betrieb der überwachungsbedürftigen Hebeanlage einzutragen. Eintragungen in das Aufzugsbuch (Anlagenbuch) dürfen, abgesehen von der Bestätigung nach § 9 Abs. 1 und dem Vermerk nach § 11 Abs. 2 nur vom Aufzugsprüfer oder von der Behörde vorgenommen werden.

(3)Das Aufzugsbuch (Anlagenbuch) ist dem Aufzugsprüfer und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

(1)Die Landesregierung hat jene natürlichen Personen als Aufzugsprüfer zu bestellen, die unter Nachweis ihrer besonderen Befähigung ihre Bestellung schriftlich beantragen und verlässlich sind. Aufzugsprüfer sind zur Erhaltung der technischen Kompetenz verpflichtet.

(2)Personen, die zum Aufzugsprüfer bestellt werden sollen, müssen mindestens folgende Ausbildung und praktische Erfahrung erworben haben und nachweisen:

(3)Von der Vorlage der in Abs. 2 lit. b vorgeschriebenen Nachweise der praktischen Erfahrung kann abgesehen werden, wenn diese auf andere Weise erbracht wird, gleichwertig ist und hierüber Nachweise erbracht werden, insbesondere durch Zeugnisse über qualifizierte Tätigkeiten auf dem Gebiet der Aufzugsprüfung unter Leitung eines Aufzugsprüfers.

(4)Für die Anerkennung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 sind die Bestimmungen des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes – K-BQAG, LGBL. Nr. 10/2009 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Anerkennung von beruflichen Qualifikationen von Personen, die nicht unter § 1 Abs. 2 und 3 des K-BQAG fallen, nur dessen §§ 2 bis 12 anzuwenden sind.

(5)Der Aufzugsprüfer darf von Unternehmen, die sich mit dem Bau oder der Instandhaltung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen befassen, nicht wirtschaftlich abhängig sein. Die Bestellung zum Aufzugsprüfer nach den Rechtsvorschriften des Bundes oder eines anderen Landes gilt als Bestellung nach diesem Gesetz.

(6)Ein Verzeichnis der Aufzugsprüfer ist vom Amt der Kärntner Landesregierung zu führen, am laufenden Stand zu halten, im Internet zu veröffentlichen und jährlich in der „Kärntner Landeszeitung“ zu verlautbaren. Das Verzeichnis ist im Amt der Landesregierung und bei allen Bezirksverwaltungsbehörden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

(7)Der Aufzugsprüfer hat die überwachungsbedürftigen Hebeanlagen, mit deren Überprüfung er betraut ist, innerhalb der Fristen nach § 8 persönlich zu überprüfen. Im Fall seiner Verhinderung hat er einen anderen Aufzugsprüfer mit der Durchführung der Überprüfung zu beauftragen. Auf Verlangen der Behörde hat der Aufzugsprüfer auch andere als die von ihm betreuten überwachungsbedürftigen Hebeanlagen zu überprüfen. Im Fall eines Wechsels des Aufzugsprüfers hat der neu betraute Aufzugsprüfer seine Betrauung im Aufzugsbuch (Anlagenbuch) unter Anführung des Datums der Betrauung festzuhalten und dem bisherigen Aufzugsprüfer bekanntzugeben.

(8)Der Aufzugsprüfer ist verpflichtet, die Prüfungen der Hebeanlagenwärter (§ 12) und die damit verbundenen Maßnahmen durchzuführen. Hebeanlagenwärter, die sich als unzuverlässig oder als geistig oder körperlich nicht geeignet erwiesen haben (§ 12 Abs. 4), und Betreuungsunternehmen, die sich als unzuverlässig erwiesen haben (§ 13 Abs. 3), hat der Aufzugsprüfer unverzüglich der Behörde bekanntzugeben.

(9)Der Aufzugsprüfer hat ein aktuelles Verzeichnis der überwachungsbedürftigen Hebeanlagen, mit deren Überprüfung er betraut ist, zu führen. In dem Verzeichnis sind die Art, die Fabrikationsnummer, das Baujahr, der Erbauer, die Tragkraft, der Aufstellungsort und der Betreiber anzugeben. Der Aufzugsprüfer ist verpflichtet, dieses Verzeichnis auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

(10) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Aufzugsprüfer zu widerrufen, wenn

Im RIS seit

31.05.2021

## § 15a Sicherheitstechnische Prüfung {#par_15a}

Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, inwieweit rechtmäßig bestehende Aufzüge und Hebeeinrichtungen für Personen im Interesse des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Personen oder der Sicherheit von Sachen einer sicherheitstechnischen Prüfung zu unterziehen und inwieweit zur Beseitigung oder weitestgehenden Verringerung einer dabei festgestellten Gefährdungssituation geeignete Maßnahmen zu treffen sind.

## § 15b Im RIS seit {#par_15b}

Bei Umbauten und Modernisierungen von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen, die vor Inkrafttreten der MSV oder der ASV 1996 in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen worden und daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, ist eine Verbesserung der Sicherheit, insbesondere durch Einbau von Sicherheitsbauteilen entsprechend der MSV 2010 und der ASV 2015 sicherzustellen. § 23 Abs. 2 HBV 2009 ist sinngemäß anzuwenden. Bei Modernisierung von Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen sind die Grundsätze gemäß § 16 Abs. 2 HBV 2009 zu beachten.

Im RIS seit

31.05.2021

## § 16 Strafbestimmungen {#par_16}

(1)Wer

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 15.000 Euro zu bestrafen.

(2)Wer

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 7500 Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ist nicht festzusetzen.

(5) Die Geldstrafen fließen zur Hälfte der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen worden ist.

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2)Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eine der nachstehend angeführten Verordnungen ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:

(3) (entfällt)

(4) Soweit in diesem Gesetz Funktionsbezeichnungen oder personenbezogene Bezeichnungen in ausschließlich männlicher oder in ausschließlich weiblicher Form verwendet werden, sind beide Geschlechter gemeint.

Im RIS seit

31.05.2021

## § 18 Übergangsbestimmungen {#par_18}

(1) Rechtskräftige Bewilligungen für die Errichtung, Änderung oder Benützung von Aufzügen nach dem Aufzugsgesetz, LGBl Nr 32/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 111/1994, bleiben von diesem Gesetz unberührt. Die Behörde hat jedoch die Behebung von Mängeln an Aufzügen, für deren Errichtung, deren Änderung oder deren Benützung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine rechtskräftige Bewilligung vorliegt, und eine Verbesserung der Sicherheit, insbesondere durch den Einbau von Sicherheitsbauteilen, innerhalb angemessener Frist vorzuschreiben, soweit dies im Hinblick auf die Anforderungen des § 5 Abs. 1 erforderlich ist.

(2) Aufzüge iSd. § 2 Abs. 1 lit. a Z 1, für deren Errichtung, deren Änderung oder deren Benützung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine rechtskräftige Bewilligung vorliegt und in welchen keine Fahrkorbtür eingebaut oder der Einbau einer Fahrkorbtür nicht vorgesehen ist, sind binnen zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes mit einer Fahrkorbtür auszustatten.

(3) Aufzugsprüfer und Aufzugswärter, die nach den vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen bestellt wurden, gelten als Aufzugsprüfer und Aufzugswärter im Sinne dieses Gesetzes.

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Aufzugsgesetz, LGBl Nr 32/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 111/1994, außer Kraft.

(3) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl Nr L 204 vom 21. Juli 1998, S 37, unterzogen.

(4) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:

Im RIS seit

14.08.2024

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

(1)Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2)Rechtskräftige Bewilligungen für die Errichtung, Änderung oder Benützung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehen, bleiben unberührt. Die Behörde hat jedoch die Behebung von Mängeln an diesen überwachungsbedürftigen Hebeanlagen und eine Verbesserung der Sicherheit, insbesondere durch den Einbau von Sicherheitsbauteilen, innerhalb angemessener Frist mit Bescheid vorzuschreiben, soweit dies im Hinblick auf die Erfordernisse gemäß § 5 erforderlich ist.

(3)Aufzugsprüfer und Aufzugswärter, die nach den vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen bestellt wurden, gelten als Aufzugsprüfer und Hebeanlagenwärter im Sinne dieses Gesetzes.

(4)Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204, S 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006, ABl. Nr. L 363, S 81, unterzogen (Notifikationsnummer 2010/590/A).

(5)Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:

(1)Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2)Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S 37, idF der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S 18, und der Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, S 81, unterzogen (Notifikationsnummer 2012/538/A).

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.

(3) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches sind Berufungs- und Devolutionsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängig sind, von den bis zu diesem Zeitpunkt zuständigen Behörden nach den für sie bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.

(4) Ist in einer in Abs. 3 genannten Angelegenheit in einem Einparteienverfahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Bescheid erlassen worden und ist die Frist zur Erhebung der Berufung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen, so kann innerhalb der Berufungsfrist die Berufung auch nach diesem Zeitpunkt noch erhoben werden; das Berufungsverfahren ist nach Maßgabe des Abs. 3 fortzuführen. Dies gilt sinngemäß für eine in einer in Abs. 3 genannten Angelegenheit in einem Einparteienverfahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassene Berufungsvorentscheidung, wenn die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen ist.

(5) Ist in einer in Abs. 3 genannten Angelegenheit in einem Mehrparteienverfahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Bescheid zumindest einer Partei gegenüber erlassen worden, so steht den übrigen Parteien auch dann das Recht der Berufung zu, wenn dieser ihnen gegenüber erst nach diesem Zeitpunkt erlassen wird. Für Parteien, für die in diesem Zeitpunkt die Frist zur Erhebung einer Berufung oder eines Vorlageantrages noch nicht abgelaufen ist, gilt Abs. 3 sinngemäß. Das Berufungsverfahren ist nach Maßgabe des Abs. 3 weiterzuführen.

(6) Abs. 3 bis 5 gelten auch für Verfahren in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nach dem Kärntner Ortsbildpflegegesetz – K-OBG.

(7) Art. IV Abs. 10 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/2012 gilt auch für die Anforderungen nach Art. II dieses Gesetzes.

(8) Art. IV Abs. 11 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/2012 gilt auch für die Anbringung einer Außendämmung.

(9) Wird an einem im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehenden Gebäude ein Dach inklusive Errichtung eines Unterdaches erneuert, so sind dadurch bedingte, abstandsrelevante Verkürzungen bis höchstens 20 cm zulässig.

(10) Art. V Z 2 bis 4 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 29/2020 und Art. II des Landesgesetzes LGBl. Nr. 117/2020 entfallen.

(11) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:

(12) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unterzogen (Notifikationsnummer: 2017/518/A).

Im RIS seit

31.05.2021