# Kärntner Schulgesetz - K-SchG

Kärntner Schulgesetz - K-SchG

StF: LGBl Nr 58/2000 (WV)

Sonstige Textteile

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen und Berufsschulen sind öffentliche Pflichtschulen, wenn ihre Errichtung, Erhaltung und Auflassung einem gesetzlichen Schulerhalter obliegt.

(2) Schülerheime sind öffentliche Schülerheime, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend für Schüler öffentlicher Pflichtschulen bestimmt sind und ihre Errichtung, Erhaltung und Auflassung einem gesetzlichen Heimerhalter obliegt.

(3) Die Errichtung einer Schule ist ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage.

(4) Die Erhaltung einer Schule ist die Bereitstellung (Neubau, Änderung durch Ausbau, Umbau, Zubau, Kauf oder sonstige Beschaffung) und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, dere Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Unterrichtsmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (wie Schulwart, Reinigungspersonal, ); im Rahmen der Schulerhaltung kann ferner Hilfspersonal, das für die administrative Unterstützung der Schulleitung erfoderlich ist, beigestellt werden. Ferner ist für die Beistellung von Schulärzten in einer Weise vorzusorgen, daß die ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können. Im Rahmen der Schulerhaltung ist auch für die Beistellung des erforderlichen Hilfspersonals für pflegerisch-helfende Tätigkeiten beim Unterricht für Kinder, die eine schwere Beeinträchtigung im Bereich der Selbstversorgung oder Mobilität aufweisen, zu sorgen, sofern und solange dies erforderlich ist, um diesen Kindern die Teilnahme am Unterricht, bei ganztägigen Schulformen auch am Betreuungsteil (§ 1a Abs. 1 lit. a bis c), zu ermöglichen. Den Bedarf und das Ausmaß des Einsatzes des Hilfspersonals an den einzelnen Schulen ermittelt und bestimmt jeweils der Schulerhalter unter Bedachtnahme auf die Feststellungen der Bildungsdirektion. Bei ganztägigen Schulformen umfasst die Erhaltung einer Schule auch die Kosten für die Freizeitbetreuung und die Vorsorge für die Verpflegung - soweit diese Kosten nicht durch Beiträge (§ 68 Abs. 1a) gedeckt sind.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für Schülerheime.

(6) Die öffentlichen Pflichtschulen werden in diesem Gesetz kurz Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen und Berufsschulen, die öffentlichen Schülerheime kurz Schülerheime genannt.

(7) Allgemein bildende Pflichtschulen haben die in diesem Gesetz vorgesehene Schulart (Volksschule, Mittelschule, Sonderschule, Polytechnische Schule) und ihren Standort in ihrer Bezeichnung zu führen. Über die nähere Standortbezeichnung sowie über die Verwendung eigennamenähnlicher Bezeichnungen entscheidet der gesetzliche Schulerhalter. Schulen mit schulautonomen Schwerpunkten oder Schulen, die als Schulversuch geführt werden, dürfen zusätzlich zur Schulartbezeichnung eine auf die schulautonome Schwerpunktsetzung oder den Schulversuch hinweisende Bezeichnung führen. Die Verwendung und die Änderung einer eigennamenähnlichen Bezeichnung sind der Bildungsdirektion unverzüglich anzuzeigen.

(8) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(9) Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:

(10) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesverfassungsgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:

Bundesverfassungsgesetz vom 18. Juli 1962, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens abgeändert wird, BGBl. Nr. 215/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 138/2017.

(11) Soweit in diesem Gesetz auf Verordnungen des Bundes verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:

Im RIS seit

12.01.2026

## § 1a Im RIS seit {#par_1a}

(1) Ganztägige Schulformen (Schulen mit Tagesbetreuung) liegen vor, wenn sie so geführt werden, dass neben dem Unterrichtsteil eine Tagesbetreuung angeboten wird, die aus nachstehenden Bereichen bestehen muss:

(2) Zum Besuch des Betreuungsteils ist eine Anmeldung erforderlich. Bei einer ganztägigen Schulform mit getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles gilt die Anmeldung für das betreffende Unterrichtsjahr; bei einer ganztägigen Schulform mit verschränkter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles gilt sie für die Dauer des Besuches der betreffenden Schule. Werden bei ganztägigen Schulformen mit getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles über die Mindestschülerzahlen nach § 46a Abs. 2 bis 3 hinaus weitere Schüler für den Betreuungsteil angemeldet, darf die Anmeldung – unbeschadet des § 3 Abs. 2 letzter Satz – auch tageweise erfolgen. Anlässlich der Anmeldung sind die Erziehungsberechtigten über die Pflicht zur Leistung eines Kostenbeitrages für den Betreuungsteil zu informieren.

(2a) Die Schulleiter haben die Zahl der Anmeldungen zum Besuch des Betreuungsteils der Bildungsdirektion bis zum 30. April eines jeden Jahres bekannt zu geben (erste Bedarfsmeldung). Sie haben allfällige, nach dem 30. April eingelangte Anmeldungen bis spätestens zwei Wochen nach Beginn des jeweiligen Schuljahres der Bildungsdirektion in einer zweiten Bedarfsmeldung bekannt zu geben. Die zweite Bedarfsmeldung hat insbesondere Angaben über die Form der ganztägigen Schulform (Abs. 2), die Anzahl der betreuten Schüler, die Anzahl der Betreuungsgruppen (getrennt nach bestehenden oder neu zu gründenden Tagesbetreuungsgruppen) und den geplanten Personaleinsatz zu enthalten.

(3) Der Unterrichtsteil und der Betreuungsteil können in getrennter oder in verschränkter Abfolge geführt werden.

(4) Bei getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles sind die Schüler zur Erreichung der erforderlichen Mindestschülerzahlen (§ 46a) für den Betreuungsteil in klassenübergreifenden, schulstufenübergreifenden, schulübergreifenden oder schulartenübergreifenden Gruppen zusammenzufassen, wobei der Schulerhalter zur Erreichung der erforderlichen Mindestschülerzahlen in dieser Reihenfolge vorzugehen hat.

(5) Die Führung ganztägiger Schulformen ist nur bei Vorliegen der personellen Voraussetzungen, insbesondere im Rahmen der Stellenpläne gemäß Artikel IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962, zulässig, sofern dem Land nicht entsprechende Fördermittel gemäß Abs. 6 seitens des Bundes zur Finanzierung von Personalkosten zur Verfügung gestellt werden.

(6) Sofern das Land einem Schulerhalter Fördermittel zum Ausbau ganztägiger Schulformen gewährt, die seitens des Bundes dem Land zur Finanzierung ganztägiger Schulformen bereitgestellt werden, hat der Schulerhalter diese Fördermittel ausschließlich für diese Förderzwecke zu verwenden. Die Verwendung der Fördermittel hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit zu erfolgen. Der Schulerhalter hat der Bildungsdirekion die erforderlichen Informationen über die Verwendung der Fördermittel bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres zur Verfügung zu stellen.

(7) Werden einem Schulerhalter Fördermittel gemäß Abs. 6 durch das Land gewährt, hat der Schulerhalter die zwischen dem Bund und dem Land Kärnten abgestimmten und den Schulerhaltern nachweislich zur Kenntnis gebrachten pädagogischen Fördermodelle für ganztägige Schulformen entsprechend zu berücksichtigen

Im RIS seit

07.02.2019

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Als gesetzliche Schulerhalter werden bestimmt:

(2) In Verbindung mit öffentlichen Pflichtschulen dürfen keine Schulpatronate begründet werden.

Im RIS seit

21.08.2020

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Die Beistellung der erforderlichen Lehrer obliegt dem Land. Dies schließt bei ganztägigen Schulformen die Beistellung der erforderlichen Lehrer für die Lernzeiten (§ 1a Abs. 1 lit. a und b) ein.

(2) Die Beistellung der erforderlichen Lehrer, Erzieher, Erzieher für die Lernhilfe, Freizeitpädagogen oder sonstigen pädagogisch qualifizierten Personen (Abs. 4) für den Freizeitbereich (§ 1a Abs. 1 lit. c) ganztägiger Schulformen obliegt den gesetzlichen Schulerhaltern. Das Land hat, unbeschadet allfälliger den Schulerhaltern gemäß § 1a Abs. 6 gewährter Fördermittel, den gesetzlichen Schulerhaltern für jede Betreuungsgruppe einer ganztägigen Schulform, die gemäß § 46a Abs. 2 bis Abs. 4 gebildet worden ist, während des gesamten Schuljahres besteht und die die Voraussetzungen des letzten Satzes erfüllt, für jedes Schuljahr bis zu 8000 Euro für den Betreuungsteil zu überweisen. Die Überweisung des zweckgebundenen Zuschusses gemäß dem zweiten Satz hat auf Antrag des Schulerhalters bei Vorliegen der Voraussetzungen zu erfolgen. Der Schulerhalter hat sich bei Antragstellung zu verpflichten, die bestimmungsgemäße Verwendung des zweckgebundenen Zuschusses gemäß dem zweiten Satz auf Verlangen der Landesregierung nachzuweisen und den Förderbeitrag dem Land zurückzuerstatten, wenn seine bestimmungsgemäße Verwendung nicht nachgewiesen werden kann. § 1a Abs. 6 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß. Das Angebot für die schulische Tagesbetreuung muss jeweils während der ganzen Schulwoche bestehen.

(2a) Die Landesregierung darf durch Verordnung, sofern dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist und die einheitliche Vollziehung dieses Gesetzes erleichtert, zur Durchführung des zweckgebundenen Zuschusses gemäß Abs. 2 zweiter Satz nähere Bestimmungen über die Abwicklung des Zweckzuschusses, die beizubringenden Unterlagen und Nachweise, die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses sowie die Möglichkeit der Rückforderung des Zweckzuschusses bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung erlassen.

(3) Der Schulerhalter einer ganztägigen Schulform darf zur Unterstützung des Schulleiters einen Lehrer oder Erzieher für die Führung des Betreuungsteiles vorsehen, wenn dies der Schulleiter vorschlägt und dies im Hinblick auf die Zahl der Schüler zweckmäßig erscheint; der sich daraus ergebende Personalaufwand ist vom gesetzlichen Schulerhalter zu tragen.

(4) Für den Freizeitbereich (§ 1a Abs. 1 lit. c) ganztägiger Schulformen können, sofern die Voraussetzungen des Abs. 5 vorliegen, auch Personen, die aufgrund besonderer Qualifikationen im Sinne des § 8 lit. j sublit. cc des Schulorganisationsgesetzes und der Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung zur Erfüllung der Aufgaben geeignet sind, bestellt werden. Der Einsatz solcher qualifizierter Personen ist auch dann zulässig, wenn diese nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind; § 56 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes ist anzuwenden.

(5) Eine Person nach Abs. 4, die nicht Dienstnehmer einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes ist, darf für den Freizeitbereich (§ 1a Abs. 1 lit. c) ganztägiger Schulformen nur dann bestellt werden, wenn sich der Schulerhalter vor dem Dienstantritt dieser Person von dem Vorliegen der erforderlichen Qualifikationen gemäß Abs. 4 und von ihrer Vertrauenswürdigkeit überzeugt hat. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch die Vorlage von Strafregisterbescheinigungen nach § 10 Abs. 1 und Abs. 1a des Strafregistergesetzes 1968 oder gleichwertiger Nachweise des Herkunftsstaates zu erbringen. Die Vertrauenswürdigkeit ist gegeben, wenn in den Strafregisterbescheinigungen bzw. in gleichwertigen Nachweisen keine Verurteilungen oder Eintragungen aufscheinen. Die Strafregisterbescheinigungen bzw. die gleichwertigen Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage beim gesetzlichen Schulerhalter nicht älter als drei Monate sein.

(6) Unbeschadet des Abs. 5 ist die Landesregierung im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit über gesetzliche Schulerhalter berechtigt, bei begründetem Verdacht Sonderauskünfte gemäß § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968 zu Personen, die als Lehrer, Erzieher, Freizeitpädagogen oder sonstige pädagogisch qualifizierte Personen für den Freizeitbereich ganztägiger Schulformen bestellt worden sind, einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Die Auskünfte nach § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968 sind nach ihrer Überprüfung durch die Landesregierung unverzüglich zu löschen.

(7) Die Bestimmungen des Abs. 5 und Abs. 6 gelten hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit sinngemäß auch für Personen, die nicht Dienstnehmer einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind, und gemäß § 1 Abs. 4 vom Schulerhalter für pflegerisch-helfende Tätigkeiten beim Unterricht für Kinder, die eine schwere Beeinträchtigung im Bereich der Selbstversorgung oder Mobilität aufweisen, beigestellt werden.

Im RIS seit

15.03.2024

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Die öffentlichen Pflichtschulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Knaben oder nur für Mädchen bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisation eintritt.

(2) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Pflichtschule darf nur abgelehnt werden,

(3) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Pflichtschule, deren Schulsprengel er nicht angehört, darf nicht abgelehnt werden, wenn

Im RIS seit

15.03.2024

## § 4a Im RIS seit {#par_4a}

(1) Für Schüler an Volksschulen, Mittelschulen und Polytechnischen Schulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 Schulunterrichtsgesetz wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, sind nach Maßgabe der Testergebnisse gemäß den §§ 4 Abs. 2a und 18 Abs. 14 Schulunterrichtsgesetz Deutschförderklassen und Deutschförderkurse einzurichten. Ihre Einrichtung obliegt dem Schulleiter.

(2) An Volksschulen, Mittelschulen und Polytechnischen Schulen sind Deutschförderklassen vom Schulleiter jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülern – auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend – einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 Schulunterrichtsgesetz ergeben hat, dass sie weder als ordentliche Schüler aufgenommen werden können noch über jene Kenntnisse verfügen, die eine besondere Förderung in Deutschförderkursen erlauben. Deutschförderklassen dauern jeweils ein Semester. Die Deutschförderklassen sind so oft, längstens jedoch vier Mal, zu besuchen, bis aufgrund der Testergebnisse gemäß § 18 Abs. 14 Schulunterrichtsgesetz eine Sprachförderung in Deutschkursen erfolgen oder der Unterricht ohne besondere Sprachförderung besucht werden kann. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schüler in der jeweiligen Klasse grundsätzlich integrativ nach dem Deutschförderplan, sechs Wochenstunden jedoch parallel zum Unterricht in der Klasse zu unterrichten.

(3) An Volksschulen, Mittelschulen und Polytechnischen Schulen sind Deutschförderkurse vom Schulleiter jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülern – auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend – einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 Schulunterrichtsgesetz ergeben hat, dass sie zwar nicht als ordentliche Schüler aufgenommen werden können, aber auch keine besondere Förderung in Deutschklassen benötigen. Deutschförderkurse dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch die Schüler auch nach kürzerer Zeit beendet werden. In Deutschförderkursen ist im Ausmaß von sechs Wochenstunden parallel zum Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch zu unterrichten. Gegebenenfalls hat der Unterricht mit Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“ zu erfolgen. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schüler in der jeweiligen Klasse integrativ zu unterrichten.

(4) Für Schüler an Berufsschulen, die als außerordentliche Schüler gemäß § 4 Abs. 5 Schulunterrichtsgesetz wegen mangelnder Deutschkenntnisse aufgenommen wurden und für ordentliche Schüler, die einen derartigen Bedarf ebenfalls aufweisen, sind nach Maßgabe der Testergebnisse gemäß den §§ 4 Abs. 2a und 18 Abs. 14 Schulunterrichtsgesetz Deutschförderkurse vom Schulleiter einzurichten. Die Deutschförderkurse sind an Berufsschulen jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülern – auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend – einzurichten. In Deutschförderkursen an Berufsschulen ist im Ausmaß von höchstens vier Wochenstunden parallel zum Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch zu unterrichten. Gegebenenfalls hat der Unterricht mit Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“ zu erfolgen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abs. 3 zweiter und letzter Satz sinngemäß.

Im RIS seit

21.08.2020

## § 4b Im RIS seit {#par_4b}

Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Ausdrücke verwendet werden, betreffen diese, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, gemäß Art. 37 der Kärntner Landesverfassung alle Geschlechter gleichermaßen.

Im RIS seit

22.11.2022

## § 4c Im RIS seit {#par_4c}

Die Festlegung der Zahl der Schüler einer Klasse durch den Schulleiter richtet sich nach §§ 14, 21h, 27, 33, 43 und 51 Schulorganisationsgesetz.

Im RIS seit

07.02.2019

## § 4d Im RIS seit {#par_4d}

(1) Die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) kann klassen-, schulstufen- und schulstandortübergreifend erfolgen. Die Einrichtung der Sommerschule bedarf der Zustimmung der Bildungsdirektion und des jeweiligen Schulerhalters. Die Bildungsdirektion darf die Zustimmung nur erteilen, wenn zumindest sechs Schüler bis zum Ende des Unterrichtsjahres angemeldet sind. Die Anzahl der Schüler einer Gruppe oder eines Kurses hat mindestens sechs und bis einschließlich der 8. Schulstufe höchstens 15 zu betragen.

(2) Der Unterricht in der Sommerschule kann entweder von Lehrern oder Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch die Schulleitung oder die mit der Leitung der Sommerschule betrauten Lehrperson erteilt werden.

(3) Die Sommerschule kann durch die Schulleitung in den letzten beiden Wochen des Schuljahres eingerichtet werden.

Im RIS seit

22.11.2022

## § 5 {#par_5}

2. Abschnitt

Schulgemeindeverbände

§ 5

Bildung

(1) Die Gemeinden jedes politischen Bezirkes bilden je einen Schulgemeindeverband. Die Städte mit eigenem Statut sind von dieser Regelung ausgenommen.

(2) Der Schulgemeindeverband besitzt Rechtspersönlichkeit.

## § 6 Organe {#par_6}

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben des Schulgemeindeverbandes sind berufen:

(2) Die Amtsperiode der Organe des Schulgemeindeverbandes fällt mit dem Wahlabschnitt des Gemeinderates zusammen. Sie dauert jedenfalls beim Verbandsrat bis zum Zusammentritt des neuen Verbandsrates, bei den übrigen Organen bis zur Bestellung oder Wahl der neuen Organe.

(3) Abweichend von Abs. 2 enden das Amt des Vorsitzenden sowie das Amt eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Verbandsvorstandes und des Kontrollausschusses ferner mit dem Enden des Mandates als Mitglied des Gemeinderates und durch eine an den Schulgemeindeverband gerichtete schriftliche Verzichtserklärung.

(4) Die Organe des Schulgemeindeverbandes sind nach jeder allgemeinen Gemeinderatswahl binnen drei Monaten nach der Wahl der neuen Gemeinderäte zu bilden. Der bisherige Vorsitzende hat den neuen Verbandsrat zu seiner konstituierenden Sitzung einzuberufen und den Vorsitz bis zur Übernahme des Vorsitzes durch den neu gewählten Vorsitzenden zu führen.

## § 7 Verbandsrat {#par_7}

(1) Der Verbandsrat besteht aus den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden.

(2) Dem Verbandsrat obliegt die Wahl des Verbandsvorstandes, die Erlassung der Geschäftsordnung, die Feststellung des jährlichen Voranschlages und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses.

(3) Für die Stellung der Mitglieder des Verbandsrates und die Einberufung und Abhaltung der Sitzungen des Verbandsrates gelten sinngemäß die Bestimmungen der Allgemeinen Gemeindeordnung.

## § 8 Verbandsvorstand {#par_8}

(1) Der Verbandsvorstand besteht aus sieben Mitgliedern, die vom Verbandsrat aus der Mitte der Gemeinderatsmitglieder der verbandsangehörigen Gemeinden zu wählen sind.

(2) Die Wahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes hat nach dem Verhältniswahlrecht aus der Mitte der Gemeinderatsmitglieder der verbandsangehörigen Gemeinden nach Maßgabe folgender Grundsätze zu erfolgen:

(3) Für jedes Mitglied des Verbandsvorstandes ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu wählen.

(4) Hört ein Mitglied des Verbandsvorstandes auf, Mitglied eines Gemeinderates einer verbandsangehörigen Gemeinde zu sein oder verzichtet es schriftlich auf die Mitgliedschaft (§ 6 Abs. 3), sind Nachwahlen unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 und 2 vorzunehmen.

(5) Dem Verbandsvorstand obliegen neben der Wahl des Vorsitzenden alle Aufgaben des Schulgemeindeverbandes, die nicht durch Gesetz einem anderen Organ übertragen sind.

(6) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 66/1998, über die Sitzungen des Gemeindevorstandes sinngemäß.

## § 9 {#par_9}

§ 9

Vorsitzender

(1) Der Vorsitzende ist vom Vorstand aus dessen Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.

(2) Dem Vorsitzenden obliegt die laufende Verwaltung und die Durchführung der Beschlüsse des Verbandsrates und des Vorstandes.

(3) In gleicher Weise wie der Vorsitzende ist ein Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen; er tritt im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden an seine Stelle.

(4) Im übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gemeindeordnung über den Bürgermeister sinngemäß.

## § 9a Kontrollausschuß {#par_9a}

(1) Für die Kontrolle der Gebarung wird ein Kontrollausschuß vorgesehen Der Verbandsrat hat die Zahl der Mitglieder des Kontrollausschusses festzusetzen. Der Kontrollausschuß muß mindestens drei Mitglieder haben. § 26 Abs. 1 letzter Satz der Allgemeinen Gemeindeordnung gilt sinngemäß.

(2) Der Vorsitzende und die sonstigen Mitglieder des Kontrollausschusses sind vom Verbandsrat aus der Mitte der Gemeinderatsmitglieder der verbandsangehörigen Gemeinden nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 und 2 für die Dauer der Funktionsperiode des Verbandsrates (§ 6 Abs. 2) zu wählen. Hinsichtlich des Vorsitzenden des Kontrollausschusses steht das Recht zur Einbringung des Wahlvorschlages der stärksten im Verbandsvorstand nicht vertretenen Gemeindeverbandspartei zu. Hat auf diese Weise mehr als eine Gemeindeverbandspartei Anspruch auf Erstattung des Wahlvorschlages, so entscheidet das Los. Sind alle Gemeindeverbandsparteien (§ 8 Abs. 2) im Verbandsvorstand vertreten, so steht das Recht auf Erstattung des Wahlvorschlages jener Gemeindeverbandspartei zu, die im Vorstand mit der geringsten Zahl von Mitgliedern vertreten ist und der auch nicht der Vorsitzende angehört. Hat auf diese Weise mehr als eine Gemeindeverbandspartei Anspruch auf die Erstattung des Wahlvorschlages, entscheidet das Los.

(3) Im übrigen gelten für den Kontrollausschuß die Bestimmungen des § 26 Abs. 6, 8, 11 und 12 bis 14 der Allgemeinen Gemeindeordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

## § 10 Geschäftsführung und Geschäftsordnung {#par_10}

(1) Der Verbandsrat hat in der konstituierenden Sitzung für die Amtsperiode der Organe des Schulgemeindeverbandes den Sitz und die Geschäftsstelle des Schulgemeindeverbandes festzulegen sowie einen Geschäftsführer, der die laufenden Geschäfte des Schulgemeindeverbandes zu besorgen hat, zu bestellen. Für den Beschluss des Verbandsrates ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Als Sitz und Geschäftsstelle des Schulgemeindeverbandes kommt nur eine dem Schulgemeindeverband angehörende Gemeinde in Betracht. Bei den Schulgemeindeverbänden Klagenfurt-Land und Villach-Land kann auch der jeweilige Sitz der Bezirkshauptmannschaft Sitz des Verbandes sein. Bis zur Festlegung des Sitzes des Schulgemeindeverbandes ist der jeweils letzte Sitz des Schulgemeindeverbandes maßgeblich. Bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers hat der zuletzt bestellte Geschäftsführer die Geschäfte des Schulgemeindeverbandes weiterzuführen.

(2) Der Verbandsrat hat die Bestimmungen des Abs. 1 sowie der §§ 7 Abs. 3, 8 Abs. 6, 9 Abs. 3, 9a Abs. 3 mit einer Geschäftsordnung durchzuführen. In der Geschäftsordnung des Schulgemeindeverbandes sind auch Regelungen über die Tragung der aus der Besorgung der Geschäfte des Schulgemeindeverbandes erwachsenden Kosten zu treffen.

(3) Durch die Geschäftsordnung sind die Bestimmungen der Allgemeinen Gemeindeordnung über den Haushalt der Gemeinde sowie über die Kontrolle und Gebarung sinngemäß durchzuführen.

(4) Die Geschäftsordnung ist in ausreichender Zahl zu vervielfältigen und den Mitgliedern des Verbandsrates auszufolgen.

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Volksschulen haben in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, in deren Umkreis mindestens 120 schulpflichtige Kinder wohnen, deren Schulweg unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse zumutbar ist und in nicht mehr als einer Stunde zurückgelegt werden kann.

(2) Ist es auf Grund der Bestimmungen des Abs. 1 nicht möglich, den Volksschulpflichtigen in verkehrsungünstiger Lage und zu jeder Jahreszeit den Besuch einer Volksschule zu ermöglichen, dürfen im Verband einer öffentlichen Volksschule, aber doch in örtlicher Entfernung von ihr, Expositurklassen errichtet werden. Expositurklassen dürfen nicht errichtet werden, wenn eine Minderung der Organisationsform der öffentlichen Volksschule, der die Expositurklasse angeschlossen werden soll, bereits erfolgt ist oder wenn eine Minderung der Organisationsform der öffentlichen Volksschule, der die Expositurklasse angeschlossen werden soll, im Hinblick auf die unter Berücksichtigung der Geburtenziffern voraussichtlichen Schülerzahlen zu erwarten ist.

(3) Im Verband einer öffentlichen Volksschule dürfen Expositurklassen auch errichtet werden, wenn die Verlegung einer Klasse aus dem Schulgebäude aus Raummangel erforderlich ist.

(4) Volksschulen dürfen, sofern in § 48 und § 87 nicht anderes bestimmt wird, an Orten weiterbestehen, für die die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht oder nicht mehr zutreffen, wenn anderes im Hinblick auf die geografische Lage des Ortes und die Verkehrsverhältnisse der Schulbesuch für die schulpflichtigen Kinder nicht zumutbar ist. Im Umkreis dieser Orte müssen mindestens 30 schulpflichtige Kinder wohnen. Abweichend vom zweiten Satz dürfen Volksschulen auch an Orten weiterbestehen, in deren Umkreis zumindest zehn schulpflichtige Kinder wohnen, wenn es sich um den einzigen Standort einer Volksschule in der Gemeinde handelt und die Volksschule von zumindest zehn in der Gemeinde wohnhaften schulpflichtigen Kindern tatsächlich besucht wird.

Im RIS seit

13.12.2017

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Die Volksschule umfaßt

(2) Die Grundstufe I umfaßt bei Bedarf die Vorschulstufe und jedenfalls die 1. und 2. Schulstufe.

(3) Die Grundstufe II umfaßt die 3. und 4. Schulstufe.

(3a) Die Oberstufe umfaßt die 5. bis 8. Schulstufe.

(3b) Jeder Schulstufe hat, soweit in Abs. 3c und 3d nicht anderes bestimmt wird, jeweils eine Klasse zu entsprechen.

(3c) Bei zu geringer Schülerzahl sind die Schüler mehrerer Schulstufen einer Volksschule in einer Klasse zusammenzufassen. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere Schulstufen zu umfassen hat.

(3d) Im Falle eines gemeinsamen Angebotes von Schulstufen in der Grundschule (§ 13 Abs. 2 lit.b) können die Schüler mehrerer Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden.

(4) Volksschulen dürfen als ganztägige Volksschulen geführt werden.

(5) Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichts von nicht behinderten Kindern mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf dürfen zeitweise Volksschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.

Im RIS seit

08.02.2019

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Volksschulen sind

(2) Die Grundschule ist

zu führen.

(2a) Die Entscheidung über die Organisationsform der Grundschule gemäß Abs. 2 obliegt dem Schulforum. Das Schulforum hat bei seiner Entscheidung auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit der Schüler, auf die der Schule im Rahmen des Stellenplanes zugewiesenen Lehrerwochenstunden sowie auf die räumlichen und sachlichen Verhältnisse an der Schule Bedacht zu nehmen. Die der Schule im Rahmen des Stellenplanes zugewiesenen Lehrerwochenstunden dürfen nicht überschritten werden und zusätzliche Klassenbildungen sind zu vermeiden.

(2b) Wird die Grundschule mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen geführt und werden hierbei die Klassen mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen gebildet, hat das Schulforum unter Berücksichtigung des Abs. 2a zweiter und dritter Satz auch festzulegen, welche Schulstufen gemeinsam geführt werden.

(2c) Das Schulforum hat seine Entscheidung über die Organisationsform der Grundschule gemäß Abs.2 und die Festlegung, welche Schulstufen gemeinsam geführt werden, unverzüglich der Bildungsdirektion bekannt zu geben. Das Schulforum hat vor seiner Entscheidung den gesetzlichen Schulerhalter zu hören. Die Entscheidung des Schulforums bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Bildungsdirektion. Die Bildungsdirektion hat ihre Zustimmung zu erteilen, wenn die Entscheidung den Erfordernissen der Pädagogik und der Sicherheit der Schüler genügt, die der Schule im Rahmen des Stellenplanes zugewiesenen Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden sowie die erforderlichen räumlichen und sachlichen Voraussetzungen vorliegen.

(3) Volksschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen (§ 11) zu führen

Im RIS seit

21.08.2020

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

Im RIS seit

08.02.2019

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

Im RIS seit

08.02.2019

## § 15a {#par_15a}

§ 15a

(entfällt)

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

(1) Der Unterricht in jeder Volksschulklasse ist – abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen und einzelnen Unterrichtsstunden – durch einen Klassenlehrer zu erteilen. Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie für Kinder mit nicht deutscher Muttersprache, die die Unterrichtssprache nicht ausreichend beherrschen und gemäß § 4 Abs. 2 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, als außerordentliche Schüler aufgenommen worden sind, darf ein entsprechend ausgebildeter oder befähigter Lehrer zusätzlich eingesetzt werden. Beim Einsatz zusätzlicher Lehrer zur sonderpädagogischen Förderung dürfen die der Schule im Rahmen des Stellenplanes zugewiesenen Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden. Bei der Festlegung des Stundenausmaßes für diese Lehrer ist auf die Anzahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, auf die Art und das Ausmaß ihrer Behinderung sowie auf die Gesamtzahl der Schüler in der Klasse und die sich daraus ergebenden sonderpädagogischen Erfordernisse Bedacht zu nehmen.

(2) Für jede Volksschule ist ein Leiter, für jede Volksschulklasse ein Klassenlehrer und die erforderlichen Lehrer für einzelne Gegenstände zu bestellen.

(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.

Im RIS seit

12.02.2013

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

Im RIS seit

08.02.2019

## § 17a Im RIS seit {#par_17a}

Im RIS seit

08.02.2019

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

(1) Mittelschulen haben in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, dass

(2) Mittelschulen dürfen, soweit § 48 und § 87 nicht anderes bestimmen, an Orten weiterbestehen, für die die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht zutreffen, wenn anderes im Hinblick auf die geografische Lage des Ortes und die Verkehrsverhältnisse der Schulbesuch für die sekundarschulpflichtigen Kinder nicht zumutbar ist. Im Umkreis dieser Orte müssen mindestens 90 sekundarschulpflichtige Kinder wohnen.

(3) § 11 Abs. 2 und Abs. 3 gilt sinngemäß.

(4) Die bestehenden Neuen Mittelschulen werden mit Beginn des Schuljahres 2020/21 zur Mittelschule weiterentwickelt. Dabei ist vom Fortbestand der bestehenden Schulen auszugehen. Bescheide und Bewilligungen erstrecken sich auf die Mittelschule.

Im RIS seit

21.08.2020

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

(1) Die Mittelschule umfasst jeweils vier Schulstufen (5. bis 8. Schulstufe).

(2) Die Schüler der Mittelschule sind in Klassen zusammenzufassen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen. Nach Maßgabe pädagogischer oder organisatorischer Anforderungen (zB geringe Schülerzahl) können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden.

(3) Schüler der 6. bis 8. Schulstufe können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache entsprechend ihrem Leistungsniveau zeitweise oder dauernd in Schülergruppen zusammengefasst werden; die Entscheidung darüber obliegt dem Schulleiter.

(4) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichts von Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf dürfen zeitweise Klassen der Mittelschule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.

(5) Mittelschulen können als ganztägige Schulen geführt werden.

Im RIS seit

21.08.2020

## § 19a Im RIS seit {#par_19a}

Mittelschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen (§ 18) zu führen

Im RIS seit

21.08.2020

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

Als organisatorische Sonderformen können Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung geführt werden, wobei die musische oder sportliche Ausbildung auch englischsprachig geführt werden kann.

Im RIS seit

15.03.2024

## § 21 Im RIS seit {#par_21}

Im RIS seit

08.02.2019

## § 22 Im RIS seit {#par_22}

Im RIS seit

08.02.2019

## § 23 Im RIS seit {#par_23}

(1) Der Unterricht in den Klassen der Mittelschule ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind – nach Maßgabe folgender Bestimmungen – entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen. Beim Einsatz zusätzlicher Lehrer zur sonderpädagogischen Förderung dürfen die der Schule im Rahmen des Stellenplanes zugewiesenen Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden. Bei der Festlegung des Stundenausmaßes für diese Lehrer ist auf die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, auf die Art und das Ausmaß ihrer Behinderung sowie auf die Gesamtzahl der Schüler in der Klasse und die sich daraus ergebenden sonderpädagogischen Erfordernisse Bedacht zu nehmen.

(1a) Weiters können in der Mittelschule in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik sowie bei Bedarf in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich eingesetzt werden.

(2) Für jede Mittelschule sind jeweils ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.

(3) Hierdurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Reiligonslehrern auch jene des Religionsunterrichtes, nicht berührt.

Im RIS seit

21.08.2020

## § 24 Im RIS seit {#par_24}

Im RIS seit

08.02.2019

## § 24a Im RIS seit {#par_24a}

Im RIS seit

08.02.2019

## § 25 {#par_25}

5. Abschnitt

Sonderschulen

§ 25

Errichtung

(1) Sonderschulen haben nach Maßgabe des Bedarfes unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl und erforderlichenfalls unter Angliederung eines Schülerheimes in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß möglichst alle Kinder mit einem sonderpädagogischem Förderbedarf, die nicht eine allgemeine Schule besuchen, eine ihrer Behinderung entsprechende Sonderschule bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können.

(2) Der Schulweg ist zumutbar, wenn er unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse von den Kindern, die nicht gehbehindert oder infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nicht behindert sind, den Gefahren des Schulweges ihre volle Aufmerksamkeit zuzuwenden, in nicht mehr als einer Stunde zurückgelegt werden kann.

(3) Für Kinder, denen der Schulweg nicht zumutbar ist, und für schwererziehbare Kinder haben Sonderschulen mit angeschlossenem Schülerheim zu bestehen.

## § 26 Im RIS seit {#par_26}

(1) Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe das Berufsvorbereitungsjahr ist. Die Einteilung in Klassen richtet sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler; hierbei sind die Vorschriften über den Aufbau der Volksschule (§ 12), der Mittelschule (§ 19) sowie der Polytechnischen Schulen (§ 33) insoweit sinngemäß anzuwenden, als dies die Aufgabe der Sonderschule zulässt. In den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik ist die Teilnahme am Unterricht der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe zu ermöglichen, wenn dadurch der individuellen Lernsituation der Schüler besser entsprochen werden kann.

(2) (entfällt)

(3) Sonderschulen dürfen als ganztägige Sonderschulen geführt werden.

Im RIS seit

21.08.2020

## § 27 Im RIS seit {#par_27}

(1) Sonderschulen sind nach den örtlichen Erfordernissen selbständig oder als Sonderschulklassen, die einer Volksschule, einer Mittelschule, einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art angeschlossen sind, zu führen. Ferner können in einer Sonderschulklasse Abteilungen eingerichtet werden, die verschiedenen Sonderschularten entsprechen. Ergeben sich durch drei aufeinanderfolgende Jahre mindestens drei Klassen, darf die Sonderschule selbständig im Sinne des ersten Satzes geführt werden. Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, gelten § 13 Abs. 2 bis 2c sinngemäß.

(1a) Bei Sonderschulklassen, die einer Volksschule, einer Mittelschule, einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art angeschlossen sind und die als ganztägige Schulen geführt werden, ist im Betreuungsteil (§ 1a Abs. 1) eine integrative Gruppenausbildung anzustreben.

(2) Folgende Arten von Sonderschulen kommen in Betracht:

(3) Den in Abs. 2 angeführten Arten von Sonderschulen können Klassen für mehrfachbehinderte Kinder angeschlossen werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen können auch Sonderschulen für mehrfachbehinderte Kinder geführt werden.

(4) An Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und an Polytechnischen Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Ferner können für Schüler an Volksschulen und Mittelschulen bezüglich derer ein Verfahren gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, eingeleitet wurde, Kurse für die Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs durchgeführt werden.

(5) Die in Abs. 2 unter lit. b bis h angeführten Sonderschulen tragen unter Bedachtnahme auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeichnung „Volksschule“, „Mittelschule“ bzw. „Polytechnische Schule“, in den Fällen des Abs. 2 lit. b bis g unter Beifügung der Art der Behinderung; dies gilt sinngemäß auch für derartige Sonderschulklassen.

(6) In Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen können für schulpflichtige Kinder nach Maßgabe der gesundheitlichen Voraussetzungen Klassen bzw. ein kursmäßiger Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule eingerichtet werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen und Kurse können auch „Heilstättenschulen“ eingerichtet werden.

Im RIS seit

21.08.2020

## § 28 Im RIS seit {#par_28}

Im RIS seit

08.02.2019

## § 29 Im RIS seit {#par_29}

Im RIS seit

08.02.2019

## § 30 {#par_30}

§ 30

Lehrer

Die Vorschriften der §§ 16 und 23 finden unter Bedachtnahme auf die Organisationsform der Sonderschule sinngemäß Anwendung.

## § 31 Im RIS seit {#par_31}

Im RIS seit

08.02.2019

## § 31a Im RIS seit {#par_31a}

Im RIS seit

08.02.2019

## § 32 Im RIS seit {#par_32}

Polytechnische Schulen haben unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle Kinder im neunten Jahr ihrer allgemeinen Schulpflicht, soweit sie diese nicht anderweitig erfüllen, einen ihnen zumutbaren Schulweg unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse in zwei Stunden zurücklegen können.

Im RIS seit

08.02.2019

## § 33 Im RIS seit {#par_33}

(1) Die Polytechnische Schule umfaßt ein Schuljahr (neuntes Schuljahr).

(2) Die Schüler der Polytechnischen Schule sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerzahl in Klassen zusammenzufassen.

(3) Sofern in den Pflichtgegenständen Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik und Lebende Fremdsprache eine Differenzierung nach zwei Leistungsniveaus erfolgt, sind die Schüler mehrerer Klassen entsprechend ihrem Leistungsniveau unter Anwendung des § 8a Schulorganisationsgesetz in Schülergruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen darf bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entfallen.

(3a) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Polytechnischen Schule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.

(4) Polytechnische Schulen dürfen als ganztägige Polytechnische Schulen geführt werden.

Im RIS seit

21.08.2020

## § 34 Im RIS seit {#par_34}

(1) Polytechnische Schulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen (Abs. 2) zu führen

(2) Die Polytechnische Schule ist bei gesichertem Bestand von mindestens drei Klassen durch drei aufeinanderfolgende Jahre als selbständige Schule zu führen. § 11 Abs. 2 und Abs. 3 gilt sinngemäß.

Im RIS seit

21.08.2020

## § 35 Im RIS seit {#par_35}

Im RIS seit

08.02.2019

## § 36 Im RIS seit {#par_36}

Im RIS seit

08.02.2019

## § 37 Lehrer {#par_37}

(1) Der Unterricht in den Klassen der Polytechnischen Schule ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind – nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen – entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen. Beim Einsatz zusätzlicher Lehrer zur sonderpädagogischen Förderung dürfen die der Schule im Rahmen des Stellenplans zugewiesenen Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden. Bei der Festlegung des Stundenausmaßes für diese Lehrer ist auf die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß ihrer Behinderung sowie die Gesamtzahl der Schüler in der Klasse und die sich daraus ergebenden pädagogischen Erfordernisse Bedacht zu nehmen.

(2) Für die Polytechnischen Schulen sind die erforderlichen Lehrer zu bestellen. Für Polytechnische Schulen, die als selbständige Schulen geführt werden, ist überdies ein Leiter zu bestellen.

(3) Die Bestimmungen des § 16 Abs. 3 finden Anwendung.

## § 38 Im RIS seit {#par_38}

Im RIS seit

08.02.2019

## § 38a Im RIS seit {#par_38a}

Im RIS seit

08.02.2019

## § 39 Im RIS seit {#par_39}

(1) Berufsschulen haben unter Bedachtnahme auf eine voraussichtliche ständige Mindestschülerzahl von 300 Berufsschulpflichtigen in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle der Berufsschulpflicht unterliegenden Personen eine ihrem Lehrberuf entsprechende Berufsschule bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können.

(2) Wenn die Voraussetzungen für das Bestehen einer Berufsschule für einen Lehrberuf (eine Lehrberufsgruppe) nicht gegeben sind, können unter Bedachtnahme auf eine Mindestschülerzahl von 20 Berufsschulpflichtigen Berufsschulklassen für bestimmte Lehrberufe oder Lehrberufsgruppen einer anderen Berufsschule angeschlossen werden.

(3) Der Schulweg ist zumutbar, wenn die Schule vom Lehrling unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse in höchstens zwei Stunden erreicht werden kann.

(4) Erforderlichenfalls sind lehrgangsmäßigen Berufsschulen oder saisonmäßigen Berufsschulen Schülerheime anzuschließen.

Im RIS seit

08.02.2019

## § 40 Aufbau {#par_40}

Die Berufsschulen umfassen so viele Schulstufen (Schuljahre), wie es der Dauer des Lehrverhältnisses (Ausbildungsverhältnisses) entspricht, wobei jeder Schulstufe – soweit es die Schülerzahl zulässt – eine Klasse zu entsprechen hat. Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere - in der Regel aufeinanderfolgende - Schulstufen zu umfassen hat.

## § 41 {#par_41}

§ 41

Organisationsformen

(1) Die Berufsschulen sind als Berufsschulen für einen oder mehrere Lehrberufe zu führen.

(2) Die Berufsschulen sind - bei gleichem Unterrichtsausmaß - zu führen:

(3) Soferne der Unterricht an ganzjährigen Berufsschulen einen Tag in der Woche überschreitet, darf dieser zur Gänze oder teilweise blockmäßig geführt werden.

## § 42 Im RIS seit {#par_42}

Im RIS seit

08.02.2019

## § 43 Im RIS seit {#par_43}

Im RIS seit

08.02.2019

## § 44 Im RIS seit {#par_44}

(1) Der Unterricht in den Berufsschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen.

(1a) In Berufsschulen, an welchen der Unterricht für Pflegeassistenzberufe erfolgt, ist der Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen durch Fachlehrer zu erteilen, die zur Unterrichtserteilung nach den Regelungen der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 301/2016, befähigt sind.

(2) Für jede Berufsschule ist ein Leiter, nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften auch ein Stellvertreter des Leiters, sowie die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.

(3) Die Bestimmungen des § 16 Abs. 3 finden Anwendung.

Im RIS seit

15.03.2024

## § 45 Im RIS seit {#par_45}

Im RIS seit

08.02.2019

## § 45a Im RIS seit {#par_45a}

Im RIS seit

08.02.2019

## § 46 {#par_46}

8. Abschnitt

Errichtung und Erhaltung

§ 46

Bestimmung des Schulerhalters

(1) Schulen sind von jenen gesetzlichen Schulerhaltern zu errichten und zu erhalten, in deren Gebiet das Schulgebäude gelegen sein soll oder liegt.

(2) Expositurklassen sind vom gesetzlichen Schulerhalter jener Schule zu errichten und zu erhalten, zu deren Verband sie gehören.

## § 46a Im RIS seit {#par_46a}

(1) Die Bestimmung einer Volksschule, Mittelschule oder Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule als ganztägige Schulform sowie die Aufhebung der Bestimmung einer Schule als ganztägige Schulform obliegt dem in Betracht kommenden gesetzlichen Schulerhalter.

(2) Die Bestimmung als ganztägige Schulform (Abs. 1) mit getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles darf erfolgen, wenn

(3) Die Bestimmung als ganztägige Schulform (Abs. 1) mit getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles hat zu erfolgen, wenn

(4) Die Schulerhalter haben zur Erreichung der nach Abs. 2 und Abs. 3 erforderlichen Mindestschülerzahlen in der in § 1a Abs. 4 genannten Reihenfolge vorzugehen. Im Falle der Einrichtung einer schul- und schulartenübergreifenden Tagesbetreuung haben die Schulerhalter der betreffenden Schulen bis zum 30. April eines jeden Jahres im Einvernehmen festzulegen, welche der Schulen als ganztägige Schulform bestimmt wird.

(5) Die Bestimmung als ganztägige Schulform mit verschränkter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles hat jedenfalls zu erfolgen, wenn

(6) Vor der Bestimmung einer Volksschule, einer Mittelschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule als ganztätige Schulform sowie vor der Aufhebung der Bestimmung einer dieser Schulen als ganztätige Schulform hat der gesetzliche Schulerhalter das Schulforum bzw. den Schulgemeinschaftsausschuss zu hören. Das Ergebnis der Anhörung ist zugleich mit dem Antrag auf Genehmigung nach § 85a der Bildungsdirektion zu übermitteln.

(7) Die Führung einer ganztägigen Schulform darf mit dem Beginn des Schuljahres erfolgen, das auf die Erteilung der Genehmigung durch die Bildungsdirektion (§ 85a) folgt. Die Führung einer ganztägigen Schulform mit getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles darf dann mit Beginn des zweiten Semesters des Schuljahres erfolgen, das auf die Erteilung der Genehmigung durch die Bildungsdirektion (§ 85a) folgt, wenn die Genehmigung während des ersten Semesters erteilt wird. Fallen die Voraussetzungen zur Bestimmung einer Schule als ganztägige Schulform nachträglich weg, so hat der in Betracht kommende Schulerhalter die Genehmigung der Aufhebung der Bestimmung als ganztägige Schulform bei der Bildungsdirektion zu beantragen. Die Führung einer ganztägigen Schulform endet mit dem Beginn des Schuljahres, das auf die Erteilung der Genehmigung durch die Bildungsdirektion (§ 85a) folgt.

Im RIS seit

22.11.2022

## § 47 Im RIS seit {#par_47}

Außerkrafttretensdatum

Wenn Volksschulen mit einer Mindestschülerzahl von 300 – ohne Einrechnung angeschlossener Sonderschulklassen –, Sonderschulen mit einer Mindestschülerzahl von 100, Polytechnische Schulen mit einer Mindestschülerzahl von 300, Mittelschulen mit einer Mindestschülerzahl von 600 – ohne Einrechnung angeschlossener Polytechnischer Klassen – und Berufsschulen mit einer Mindestschülerzahl von 2000 während eines Schuljahres geführt werden sind sie zu teilen, wenn die räumlichen Voraussetzungen eine Teilung ermöglichen und eine Minderung der Organisationsform im Hinblick auf die unter Berücksichtigung der Geburtenziffern voraussichtlichen Schülerzahlen nicht zu erwarten ist. Die Teilung ist zu widerrufen, wenn die Mindestschülerzahl, die Voraussetzung für die Teilung war, voraussichtlich dauernd nicht mehr gegeben ist. Dies gilt nicht, wenn vom Widerruf eine zweisprachig geführte Schule betroffen wäre.

Im RIS seit

22.11.2022

## § 48 {#par_48}

§ 48

Auflassung

(1) Schulen einschließlich der Expositurklassen dürfen vom gesetzlichen Schulerhalter aufgelassen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Errichtung oder für ihren Weiterbestand nicht mehr gegeben sind.

(2) Sind die Voraussetzungen für die Errichtung oder den Weiterbestand voraussichtlich nur vorübergehend nicht mehr gegeben, so darf die Schule nur stillgelegt werden.

## § 49 Im RIS seit {#par_49}

(1) In jeder Schule sind die der Klassenzahl und der Schulart entsprechenden Unterrichts- und Nebenräume einzurichten.

(2) Jede Schule hat nach ihrer Lage, ihrer baulichen Gestaltung und ihrer Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene sowie den Erfordernissen des Bedienstetenschutzes der Landeslehrer zu entsprechen und jene Unterrichtsmittel aufzuweisen, die zur Erfüllung des Lehrplanes der betreffenden Schulart notwendig sind.

(3) Die Schulen, insbesondere die allgemeinbildenden öffentlichen Pflichtschulen und die lehrgangsmäßigen Berufsschulen, haben mit einem Turn- und Spielplatz und mit einem Turnraum, ferner nach Bedarf mit einer Schulküche, einer Schulwerkstätte und einem Schulgarten, die Polytechnischen Schulen sowie die Berufsschulen mit den für die praktischen Unterrichtsgegenstände erforderlichen Lehrwerkstätten und Unterrichtsräumen ausgestattet zu sein. Die Mittelschulen und die selbständigen Polytechnischen Schulen sind mit einem Turnsaal auszustatten, es sei denn, dass in zumutbarer Entfernung ein geeigneter Turnsaal zur Verfügung steht. Ganztägige Schulformen müssen – zumindest in zumutbarer Entfernung vom Schulgebäude – über die für die Einnahme der Verpflegung und die für die Betreuung der Schüler im Betreuungsteil erforderlichen Räume verfügen.

(4) Der gesetzliche Schulerhalter ist verpflichtet, Lehrerwohnungen bereitzustellen, wenn dies für die Aufrechterhaltung des Schulbetriebes unerläßlich ist. Wohnungen für die Lehrer sowie für den Schulwart können innerhalb der Schulliegenschaft, wenn es zweckmäßig ist auch im Schulgebäude selbst, vorgesehen werden.

(5) In den Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen sowie in den Polytechnischen Schulen, an denen die Mehrzahl der Schüler einem christlichen Religionsbekenntnis angehört, ist in allen Klassenräumen ein Kreuz anzubringen. In Berufsschulen ist in Unterrichtsräumen, die zur Erteilung des Religionsunterrichtes eines christlichen Bekenntnisses verwendet werden, ein Kreuz anzubringen.

(6) Als staatliche Symbole sind in jedem Klassenraum das Bundeswappen und das Landeswappen und in jeder Schule ein Bild des Bundespräsidenten und ein Bild des Landeshauptmannes an einer hiefür geeigneten, allgemein zugänglichen Stelle anzubringen.

Im RIS seit

21.08.2020

## § 50 Im RIS seit {#par_50}

(1) Die Bildungsdirektion hat nach Anhörung der Landesregierung in Durchführung des § 49 Vorschriften über Schulbauten zu erlassen. Diese Vorschriften haben Bestimmungen über Lage, Ausmaß und Anlage der Gebäude und sonstigen Schulliegenschaften sowie über Art, Größe, Belichtung, Beleuchtung, Belüftung, Beheizung und Einrichtung der Räume sowie über die Wasserversorgung zu enthalten.

(2) Zu den Schulliegenschaften zählen insbesondere das Schulgrundstück, das Schulgebäude und die zur Schule gehörenden Nebengebäude, wie Wohnräume und Lehrwerkstätten, Turn- und Spielplätze, Pausenhöfe, Schulgärten.

Im RIS seit

08.02.2019

## § 51 Im RIS seit {#par_51}

(1) Für den Neu-, Um- und Erweiterungsbau von Schulgebäuden und sonstigen Schulliegenschaften im Sinne des § 50 Abs. 2 sowie zur Schaffung geeigneter Zufahrtswege können auf Antrag des gesetzlichen Schulerhalters das Eigentum und die dauernde oder zeitweilige Einräumung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Liegenschaften im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden, wenn der gesetzliche Schulerhalter geeignete Grundstücke weder aus seinem Eigentum bereitstellen noch durch Rechtsgeschäft zu einem angemessenen Preis erwerben kann.

(2) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Inanspruchnahme von Grundstücken sowie über eine etwaige Entschädigung und deren Höhe entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. Eine Beschwerde gegen die im Verwaltungsweg zuerkannte Entschädigung an das Landesverwaltungsgericht ist nicht zulässig, doch kann jeder der beiden Teile, wenn er sich durch den Bescheid über die Entschädigung benachteiligt erachtet, innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Bescheides der Landesregierung die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung beim Landesgericht beantragen.

(3) Von der Inanspruchnahme im Wege der Enteignung für die in Abs. 1 angeführten Zwecke sind ausgenommen:

(4) Auf das Enteignungsverfahren und die Festsetzung der Entschädigung durch das Landesgericht sind im Übrigen die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, sinngemäß mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:

Im RIS seit

22.11.2022

## § 51a Im RIS seit {#par_51a}

(1) Öffentliche allgemeinbildende und berufsbildende Pflichtschulen können auch im organisatorischen Verbund als Schulcluster geführt werden (Pflichtschulcluster). Diese Schulcluster sind als „Pflichtschulcluster“ mit einem auf die Region sowie allenfalls mit einem auf die inhaltlichen Ausrichtungen hinweisenden Zusatz zu bezeichnen. Zuständig für die Bildung von Pflichtschulclustern ist die Bildungsdirektion.

(2) Die Bildung von Pflichtschulclustern gemäß Abs. 3 und 4 darf höchstens acht Schulen möglichst unterschiedlicher Schularten umfassen und hat zur Voraussetzung, dass die beteiligten Schulen von 200 bis 2.500 Schülern besucht werden. Eine Schulclusterbildung kann trotz Unterschreitung der Mindestschülerzahl von 200 Schülern vorgesehen werden, wenn die geografische Lage eine sinnvolle Schulclusterbildung mit mehr als 200 Schülern nicht zulässt und die Ausstattung der Schulen sowie ein zweckmäßiger Einsatz von Lehrpersonalressourcen gewährleistet ist. Zum Zweck der Inklusion sind nach Möglichkeit Sonderschulen einzubeziehen. Mehrere Schulcluster können zu einem Schulclusterverbund zusammengefasst oder als Campus geführt werden. Für die Bildung von Pflichtschulclustern mit weniger als 200 Schülern oder mit mehr als 1.300 Schülern oder mit mehr als drei am Schulcluster beteiligten Schulen ist die Zustimmung der Zentralausschüsse für Landeslehrer der betroffenen Schulen erforderlich.

(3) Die Bildung von Pflichtschulclustern ist unbeschadet des Abs. 2 jedenfalls dann anzustreben, wenn

(4) Die Bildung von Pflichtschulclustern kann unbeschadet des Abs. 2 auch bei Nichtvorliegen der in Abs. 3 genannten Voraussetzungen von Amts wegen oder auf Anregung des Schulerhalters, der Landesregierung oder des Zentralausschusses für die Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen bzw. berufsbildende Pflichtschulen vorgesehen werden, wenn

(5) Für jeden Pflichtschulcluster ist ein Leiter zu bestellen.

(6) Der Leiter des Pflichtschulclusters hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die ihm von der Bildungsdirektion für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Pflichtschulcluster zugeteilten Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) einzusetzen sind. Dabei ist § 26c Abs. 12 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes zu beachten. Die im Cluster für die Clusterleitung, die Bereichsleitung oder die Umwandlung in administratives Unterstützungspersonal nicht eingesetzten Lehrerwochenstunden werden für die Durchführung von pädagogischen und fachdidaktischen Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung verwendet. Für die Zuteilung von Lehrerwochenstunden für die Besorgung von Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster sind die für die Erstellung der Stellenpläne (Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962) vorgegebenen Grundsätze einzuhalten.

(7) Der Leiter des Pflichtschulclusters hat im Rahmen der zugeteilten Personalressourcen administratives Personal zur Unterstützung bei der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben sowie weiters Bereichsleiter zu bestellen.

Im RIS seit

08.02.2019

## § 51b Im RIS seit {#par_51b}

(1) Ein Pflichtschulcluster wird, wenn die Voraussetzungen des § 51a gegeben sind, durch Verordnung der Bildungsdirektion nach Anhörung der gesetzlichen Schulerhalter der betroffenen Schulen errichtet. In der Verordnung ist jedenfalls festzulegen,

(2) Pflichtschulcluster sind von der Bildungsdirektion aufzulassen, wenn die Voraussetzungen ihrer Errichtung nicht mehr vorliegen und die Beibehaltung des Schulclusters pädagogisch und organisatorisch nicht mehr zweckmäßig ist. Die Auflassung eines Pflichtschulclusters erfolgt durch Verordnung der Bildungsdirektion. Die Schulerhalter sind vor Erlassung der Verordnung anzuhören. In dieser Verordnung ist der Zeitpunkt, zu dem die Auflassung des Pflichtschulclusters wirksam wird, festzulegen.

(3) Wird eine Pflichtschule, die einem Pflichtschulcluster angehört, aufgelassen und liegen hinsichtlich der verbleibenden Pflichtschulen des Pflichtschulclusters die Voraussetzungen der Errichtung weiterhin vor, so hat die Bildungsdirektion mit Verordnung das Ausscheiden der betroffenen Pflichtschule aus dem Pflichtschulcluster und den Zeitpunkt, zu dem das Ausscheiden wirksam wird, festzustellen sowie die erforderlichen Anpassungen bei den Festlegungen gemäß Abs. 2 vorzunehmen. Die Schulerhalter sind vor Erlassung der Verordnung anzuhören. Ebenso hat die Bildungsdirektion vorzugehen, wenn zwar die Voraussetzungen der Errichtung nicht mehr gegeben sind, der Weiterbestand des Pflichtschulclusters aber aus organisatorischer und pädagogischer Sicht zweckmäßig ist.

Im RIS seit

08.02.2019

## § 51c Im RIS seit {#par_51c}

(1) Öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen und berufsbildende Pflichtschulen, ausgenommen öffentliche Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes und die im Art. V Z 1 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen, können auch im organisatorischen Verbund mit anderen öffentlichen Schulen, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, als Schulcluster mit Bundes- und Pflichtschulen geführt werden, mit der Maßgabe, dass

(2) Die Bildung solcher Schulcluster erfolgt nach den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes.

Im RIS seit

08.02.2019

## § 52 Im RIS seit {#par_52}

(1) Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen für Schulzwecke nur in Verwendung genommen werden, wenn - unbeschadet der baurechtlichen Bestimmungen - der Bauplan für die Herstellung oder bauliche Änderung von der Bildungsdirektion bewilligt worden ist.

(2) Kommt eine Bewilligung eines Bauplanes nach Abs. 1 nicht in Betracht, so bedarf die Verwendung von Gebäuden, einzelnen Räumen oder sonstigen Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen für Schulzwecke einer Bewilligung der Bildungsdirektion.

(3) Bewilligungen nach Abs. 1 und 2 sind vom gesetzlichen Schulerhalter zu beantragen. Dem Antrag sind ein Bauplan und die erforderlichen Beschreibungen über die beabsichtigten Verwendungen anzuschließen.

(4) Bewilligungen nach Abs. 1 und 2 sind zu erteilen, wenn das Vorhaben den Anforderungen des § 49 und der Schulbauverordnung (§ 50) entspricht.

(5) Die Bildungsdirektion darf die Verwendung von Gebäuden, einzelnen Räumen oder sonstigen Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen für Schulzwecke untersagen, wenn der Bewilligungsbescheid (Abs. 1 oder 2) nicht eingehalten worden ist.

(6) Berufsschulen, an welchen der Unterricht für Pflegeassistenzberufe erfolgt, können für den Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen auch Räume und Einrichtungen von Schulen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. Nr. 108/1997, nutzen. Die Bestimmungen der §§ 52 bis 54 sind in diesem Fall nicht anzuwenden. Im Falle der Kooperation im Sinne des ersten Satzes können der Schulerhalter der Berufsschule und der Rechtsträger der Schule nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz hierüber eine schriftliche Vereinbarung schließen.

Im RIS seit

15.03.2024

## § 53 {#par_53}

§ 53

Wirkung eines Verwendungsbescheides

Mit der Rechtskraft eines Bescheides nach § 52 Abs 1 oder 2 ist die Widmung für Schulzwecke verbunden.

## § 54 Im RIS seit {#par_54}

(1) Nach Rechtskraft eines Bescheides nach § 52 Abs. 1 oder 2 dürfen die in Betracht kommenden Baulichkeiten und sonstigen Liegenschaften, soweit sich aus diesem Gesetz nicht anderes ergibt, nur mehr für Zwecke der Schule, für die sie gewidmet sind, verwendet werden.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß für Schuleinrichtungen und Unterrichtsmittel.

(3) Der Schulerhalter darf Baulichkeiten und sonstige Liegenschaften, die Schulzwecken gewidmet sind - abgesehen von Katastrophenfällen -, auch vorübergehend nur mit Bewilligung der Bildungsdirektion für andere Zwecke (Abs. 1) verwenden. Eine Bewilligung der Bildungsdirektion ist nicht erforderlich, wenn die widmungsfremde Verwendung für sportliche oder kulturelle Zwecke oder sonstige im öffentlichen Interesse liegende Zwecke erfolgen soll, der Schulerhalter jederzeitigen Widerruf dieser Verwendung vereinbart, keine Beeinträchtigungen der Nachbarschaft, insbesondere durch Lärm oder Verkehr, und keine Beeinträchtigungen der Zwecke der Schule zu erwarten sind. Vor einer derartigen Überlassung zu schulfremden Zwecken hat der Schulerhalter den Schulleiter zu hören. Der Schulerhalter hat eine derartige Überlassung zu schulfremden Zwecken unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht mehr gegeben sind. Die Überlassung von Einrichtungen der Schule durch den Schulerhalter darf unentgeltlich erfolgen, wenn sie für Sportzwecke oder für kulturelle Zwecke gegen jederzeitigen Widerruf erfolgt.

(4) Die Bewilligung nach Abs. 3 ist zu erteilen, wenn sich dadurch für Erziehung und Schule keine Nachteile ergeben und auch keine Beeinträchtigungen der Nachbarschaft, insbesondere durch Lärm oder Verkehr, zu erwarten sind.

Im RIS seit

08.02.2019

## § 55 Im RIS seit {#par_55}

(1) Die Widmung von Baulichkeiten und sonstigen Liegenschaften für Schulzwecke darf vom gesetzlichen Schulerhalter nur mit Bewilligung der Bildungsdirektion aufgehoben werden. Wenn die Baulichkeiten oder Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr geeignet sind, kann die Bildungsdirektion die Aufhebung der Widmung von Amts wegen anordnen.

(2) Die Widmung von Schuleinrichtungen und Unterrichtsmitteln darf vom gesetzlichen Schulerhalter aufgehoben werden, wenn diese für den Widmungszweck nicht mehr benötigt werden oder hiefür nicht mehr geeignet sind.

(3) Wird die Widmung aufgehoben, hat der gesetzliche Schulerhalter die vermögensrechtlichen Entscheidungen zu treffen.

Im RIS seit

08.02.2019

## § 56 Im RIS seit {#par_56}

(1) Für jede Schule hat ein Schulsprengel zu bestehen. Dieser ist bei Volksschulen, bei Polytechnischen Schulen und bei Berufsschulen als Pflichtsprengel zu bilden und kann für Sonderschulen und für Mittelschulen in einen Pflichtsprengel und in einen Berechtigungssprengel geteilt werden.

(2) Pflichtsprengel ist jenes Gebiet, in dem die dort wohnenden Schulpflichtigen, wenn sie ihrer Schulpflicht nicht anderweitig nachkommen, verpflichtet sind, die sie betreffende Schule zu besuchen. Berechtigungssprengel ist jenes Gebiet, in dem die dort wohnenden Schulpflichtigen, soweit sie zum Besuch der betreffenden Schule in Betracht kommen, berechtigt sind, diese Schule zu besuchen.

(3) Bei Lehrlingen im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, BGBl. Nr. 142/1969, ist statt des Wohnortes der Betriebsstandort, bei mehreren Betriebsstätten die im Lehrvertrag als Hauptbetriebsstätte genannte Betriebsstätte maßgeblich.

(4) Abweichend von Abs. 3 ist für Lehrlinge, die nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind, der letzte Betriebsstandort im zuletzt beendeten Lehrverhältnis maßgeblich.

(5) Bei Personen, die gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 schulpflichtig sind, und bei Personen, die gemäß § 20 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985 zum Besuch der Berufsschule berechtigt oder verpflichtet sind, richtet sich die Sprengelangehörigkeit nach dem Standort der Ausbildungseinrichtung.

(6) Bei Personen im Sinne des § 32 Abs. 3a des Schulunterrichtsgesetzes, die mit Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde eine Berufsschule besuchen, ist ihr Wohnort für die Sprengelangehörigkeit maßgeblich.

Im RIS seit

21.08.2020

## § 57 Im RIS seit {#par_57}

(1) Die Schulsprengel sind mit Verordnung der Bildungsdirektion nach Anhörung der Landesregierung festzusetzen.

(2) Die Pflichtsprengel der Volksschulen und der Polytechnischen Schulen sowie die Berechtigungssprengel der Mittelschulen, der einzelnen Arten der Sonderschulen sowie ferner die Schulsprengel der für die einzelnen Lehrberufe in Betracht kommenden Berufsschulen haben lückenlos aneinander zu grenzen. Die Pflichtsprengel sind so zu bilden, dass der Schulweg zumutbar ist (§§ 11, 18, 25 Abs. 2, 32, 39 Abs. 1).

(2a) Für die in Kärnten befindlichen Mittelschulen kann ein gemeinsamer Berechtigungssprengel festgesetzt werden, der sich auf das gesamte Landesgebiet erstreckt. Wird von der Bildungsdirektion ein solcher gemeinsamer Berechtigungssprengel festgesetzt, müssen die Pflichtsprengel der Mittelschulen lückenlos aneinandergrenzen. Die Möglichkeit der Festsetzung von Berechtigungssprengel nach § 57 Abs. 5a bleibt hiervon unberührt.

(3) Befinden sich in einer Gemeinde mehrere Schulen gleicher Art – ausgenommen Berufsschulen –, bei denen auch der Schulerhalter identisch ist, so dürfen die Schulsprengel dieser Schulen deckungsgleich gebildet werden (deckungsgleiche Schulsprengel).

(4) Für die Oberstufe der Volksschule oder für einzelne Gegenstände in der Oberstufe öffentlicher Pflichtschulen darf ein eigener Schulsprengel gebildet werden, der mehrere Schulsprengel erfaßt.

(5) Für Expositurklassen nach § 11 Abs. 2 und § 18 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 darf ein eigener Schulsprengel gebildet werden.

(5a) Für Mittelschulen und Klassen der Mittelschule mit besonderer Berücksichtigung der musischen, sportlichen oder englischsprachigen Ausbildung (Sonderformen der Mittelschule gemäß § 20) sowie für Mittelschulen und Klassen von Mittelschulen, an denen gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes die Verwendung von Englisch als Unterrichtssprache angeordnet wurde, dürfen – unbeschadet bestehender Schulsprengel und des § 56 Abs. 2 zweiter Satz – eigene Berechtigungssprengel gebildet werden. Diese Sprengel müssen abweichend von Abs. 2 nicht lückenlos aneinandergrenzen.

(5b) Für Volksschulen und Klassen von Volksschulen, an denen gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes die Verwendung von Englisch als Unterrichtssprache angeordnet wurde, dürfen – unbeschadet bestehender Schulsprengel und des § 56 Abs. 2 zweiter Satz – eigene Berechtigungssprengel gebildet werden. Diese Sprengel müssen abweichend von Abs. 2 nicht lückenlos aneinandergrenzen.

(6) Wenn sich ein Schulsprengel auf das Gebiet eines anderen Bundeslandes erstrecken soll oder wenn das Gebiet des Landes Kärnten oder Teile dieses Gebietes in den Schulsprengel einer in einem anderen Bundesland gelegenen Schule einbezogen werden sollen, so sind vor Festsetzung des Schulsprengels die erforderlichen Vereinbarungen mit diesen Bundesländern zu treffen.

Im RIS seit

12.01.2026