# Kärntner Objektivierungsverordnung

Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 15. Dezember 1992 über

die Methoden und den Ablauf von Objektivierungsverfahren für

die Aufnahme in den Landesdienst und über die Festlegung

leitender Funktionen (Kärntner Objektivierungsverordnung)

StF: LGBl Nr 1/1993

Sonstige Textteile

> Gemäß §§ 6 Abs. 5, 8 Abs. 2 und 13 Abs. 2 des Kärntner Objektivierungsgesetzes, LGBl Nr 98/1992, wird verordnet:

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Grundlage für das Objektivierungsverfahren bildet das für die zu besetzende Planstelle erstellte Anforderungsprofil.

(2) Das Anforderungsprofil besteht aus einer Beschreibung der auszuführenden Tätigkeiten und der hiefür erforderlichen fachlichen und persönlichen Anforderungen.

(3) Die Erarbeitung des Anforderungsprofiles erfolgt durch die für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung. Für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG erfolgt die Erarbeitung des Anforderungsprofils durch die für Dienstrechtsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit der KABEG. Bei Einzelausschreibungen ist der Dienstvorgesetzte jedenfalls einzubinden.

Im RIS seit

13.01.2022

## § 1a Im RIS seit {#par_1a}

Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.

Im RIS seit

13.01.2022

## § 2 {#par_2}

§ 2

Bewerber

Bewerber, die die Bedingungen der Ausschreibung nach § 5 Abs 1 lit a des Kärntner Objektivierungsgesetzes oder sonstige in der Ausschreibung als verpflichtend angeführte Voraussetzungen nicht erfüllen oder die erforderlichen Unterlagen nicht beibringen, sind in das Objektivierungsverfahren nicht einzubeziehen (§ 5 Abs 3 Kärntner Objektivierungsgesetz).

## § 3 {#par_3}

§ 3

Rechenregeln

Errechnete Durchschnittsnoten sind mit zwei Dezimalstellen zu ermitteln. Beim Auf- und Abrunden der Dezimalstellen sind die allgemeinen Rechenregeln zu beachten.

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Das Objektivierungsverfahren besteht aus einzelnen oder allen der nachstehend angeführten Verfahrensschritten:

Im RIS seit

13.01.2022

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(l) Anhand der Bewerbungsunterlagen wird die Befähigung der Bewerber analysiert und beurteilt, inwieweit sie die von ihnen angestrebte Aufgabe auf Grund der bisherigen Leistungen auszuüben in der Lage sind.

(2) Die Beurteilung erfolgt durch mindestens zwei Gutachter nach folgenden Kriterien:

(3) Mindestens ein Gutachter ist aus der für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung heranzuziehen. Für den Bereich der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG tritt an die Stelle der für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung die für Dienstrechtsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit der KABEG.

(4) Die Bewerbungsunterlagen werden von jedem Gutachter unter Zugrundelegung der genannten Kriterien mit einer Gesamtnote nach dem Schulnotensystem von eins bis fünf bewertet.

(5) Die für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung bzw. für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG die für Dienstrechtsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit der KABEG hat durch Addition aller Beurteilungsnoten für jeden Bewerber und durch Division durch die Anzahl der Gutachter die Durchschnittsnote für die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen zu ermitteln.

Im RIS seit

13.01.2022

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(l) Die schriftliche Arbeit muß geeignet sein, insbesondere Aufschluß über die fachliche Eignung der Bewerber zu geben.

(2) Die Themen- bzw. Aufgabenstellung der schriftlichen Arbeit muß im Zusammenhang mit der vorgesehenen Planstelle stehen. Die Themen bzw. Aufgaben hat (haben) der/die in Betracht kommende(n) Gutachter zu erstellen. Als schriftliche Arbeit kommen ein praktisch zu lösendes Fallbeispiel, die Behandlung eines allgemeinen Themas, Tests zum Nachweis praktischer Fähigkeiten oder eine Kombination dieser Möglichkeiten in Betracht.

(3) Die Dauer für die Erarbeitung der schriftlichen Arbeit ist von jenem (jenen) Gutachter(n), der/die das Thema erstellt hat (haben), angemessen festzusetzen; vier Stunden dürfen nicht überschritten werden.

(4) Die schriftlichen Arbeiten — ausgenommen Tests zum Nachweis praktischer Fähigkeiten — sind vor der Vorlage zur Beurteilung an die Gutachter von der für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung mittels eines Zahlenschlüssels zu anonymisieren. Im Bereich der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG erfolgt die Anonymisierung durch die für Dienstrechtsangelegenheiten zuständigen Organisationseinheit der KABEG.

(5) Die Beurteilung erfolgt durch mindestens zwei Gutachter. Beurteilt wird nach Beurteilungskriterien, die im vorhinein von den Gutachtern schriftlich festzulegen sind. Bei der Beurteilung werden von jedem Gutachter voneinander unabhängig alle Arbeiten unter Zugrundelegung der Beurteilungskriterien mit einer Gesamtnote nach dem Schulnotensystem von eins bis fünf bewertet; jeder Gutachter hat darzustellen, inwieweit die schriftliche Arbeit den Beurteilungskriterien entspricht. Die für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung bzw. die für Dienstrechtsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit der KABEG hat durch Addition aller Beurteilungsnoten für jeden Bewerber und durch Division durch die Anzahl der Gutachter die Durchschnittsnote für die schriftliche Arbeit zu ermitteln.

(6) Erfolgt die schriftliche Arbeit durch Tests gemäß § 4 Z 2 lit. c, wie etwa durch Rechtschreibtests, Tests zum Nachweis der PC-Anwenderkenntnisse/Beherrschung der PC-Tastatur, der EDV-Kenntnisse (MS Office, insbesondere Word und Excel) sind standardisierte und/oder am Erfahrungswert adaptierte, entwickelte Tests anzuwenden. Die damit getesteten praktischen Fähigkeiten sind nach dem Schulnotensystem zu beurteilen. Die für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung bzw. die für Dienstrechtsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit der KABEG hat eine Durchschnittsnote zu ermitteln.

Im RIS seit

13.01.2022

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Ein psychologischer Persönlichkeitstest muß geeignet sein, insbesondere über die Persönlichkeitsstruktur der Bewerber Aufschluß zu geben.

(2) Die zur Anwendung gelangenden psychologischen Persönlichkeitstests müssen nach allgemein anerkannten Verfahren den wissenschaftlichen Kriterien der Objektivität, Verläßlichkeit und Gültigkeit entsprechen.

(3) Die Auswertung von psychologischen Persönlichkeitstests hat nach vorgegebenen wissenschaftlichen Kriterien zu erfolgen. Die Auswertung ist von der für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung durchzuführen, in das Schulnotensystem umzusetzen, und die Durchschnittsnoten sind zu ermitteln. Für den Bereich der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG tritt an die Stelle der für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung die für Dienstrechtsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit der KABEG.

Im RIS seit

13.01.2022

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Ein berufskundlich-psychologischer Eignungstest muß geeignet sein, insbesondere über Interessenslage, Intelligenz und Leistungsfähigkeit der Bewerber Aufschluß zu geben.

(2) Die zur Anwendung gelangenden berufskundlich-psychologischen Eignungstests müssen wissenschaftlich fundierte, nach berufskundlichen Gesichtspunkten von Psychologen oder einem psychologischen Forschungsinstitut zusammengestellte Testverfahren sein und den wissenschaftlichen Kriterien der Objektivität, Verläßlichkeit und Gültigkeit entsprechen.

(3) Die Auswertung hat nach vorgegebenen wissenschaftlichen und berufskundlichen Gesichtspunkten zu erfolgen. Die Auswertung ist von der für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung durchzuführen, in das Schulnotensystem umzusetzen, und die Durchschnittsnoten sind zu ermitteln. Für den Bereich der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG tritt an die Stelle der für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung die für Dienstrechtsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit der KABEG.

Im RIS seit

13.01.2022

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Das Interview ist so zu führen, daß es ein Bild über die Persönlichkeitsstruktur und die fachliche Kompetenz der Bewerber ermöglicht. Unklarheiten sind durch Nachfragen zu klären.

(2) Anhand des bestehenden Anforderungsprofils, insbesondere der fachlichen und persönlichen Anforderungen, ist eine Gesprächsunterlage in Form eines Interview-Leitfadens zu entwickeln, der es ermöglicht, daß allen Bewerbern in den Grundzügen die gleichen Fragen gestellt werden können. Der Leitfaden ist von mindestens einem Gutachter zu erstellen.

(3) Im Interview sind die Bewerber von mindestens drei Gutachtern zu beurteilen. Mindestens ein Gutachter ist aus der für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung heranzuziehen. Für den Bereich der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG tritt an die Stelle der für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung die für Dienstrechtsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit der KABEG.

(4) Die Dauer des Interviews ist von jenen Gutachtern, die den Leitfaden entwickelt haben, festzulegen und darf zwei Stunden pro Bewerber nicht überschreiten.

(5) Im Anschluß an jedes Interview ist von jedem Gutachter auf Basis der fachlichen und persönlichen Kriterien des Anforderungsprofiles für jedes Kriterium, das im Interview erfragt worden ist, eine Schulnote von eins bis fünf zu vergeben. Die für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung bzw. in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG die für Dienstrechtsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit der KABEG hat durch Addition der einzelnen Noten, getrennt nach fachlichen und persönlichen Kriterien des Anforderungsprofiles, und durch anschließende Division pro Bewerber zwei Durchschnittsnoten (Interview-fachlich und Interview-persönlich) zu errechnen.

Im RIS seit

13.01.2022

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Das Bewerbergespräch ist vom künftigen Vorgesetzten und einem Gutachter aus der für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung so zu führen, daß die Person und die einschlägige Erfahrung des Bewerbers beurteilt werden können. Im Bereich der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG tritt an die Stelle der für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung die für Dienstrechtsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit der KABEG.

(2) Die Gutachter (Abs. 1) haben durch entsprechende Fragen die Eignung des Bewerbers für die Aufgaben und Anforderungen der konkreten Planstelle anhand des Anforderungsprofils festzustellen.

(3) Die Beurteilung hat durch die Gutachter am Ende des Gespräches durch Benotung des persönlichen Eindruckes und der einschlägigen fachlichen Erfahrung nach dem Schulnotensystem zu erfolgen. Die für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung hat durch Addition und entsprechende Division der fachlichen und persönlichen Noten die Durchschnittsnote zu errechnen. Für den Bereich der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG tritt an die Stelle der für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung die für Dienstrechtsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit der KABEG.

(4) Das Bewerbergespräch ist gemäß § 6 Abs. 4 des Kärntner Objektivierungsgesetzes als abgekürztes Objektivierungsverfahren dann anzuwenden, wenn sich um die ausgeschriebene Planstelle nur ein Bewerber beworben hat.

Im RIS seit

13.01.2022

## § 10a Im RIS seit {#par_10a}

(1) Für die Auswahl des am besten geeigneten Bewerbers für eine freie Planstelle in Fällen nach § 4 Abs. 3 Kärntner Objektivierungsgesetz hat, wenn für die freie Planstelle mehr als ein Bewerber iSd § 4 Abs. 3 Kärntner Objektivierungsgesetz in Betracht kommt (Bewerberpool), ein abgekürztes und vereinfachtes Verfahren zu erfolgen.

(2) Dieses Verfahren hat, wenn sich Bewerber, die sich bereits auf Grund einer vorausgegangenen Ausschreibung dem vorgesehenen Objektivierungsverfahren (§ 6 Kärntner Objektivierungsgesetz) nach dem 3., 5. oder 6. Abschnitt unterzogen haben und die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 lit. b und c K-OG erfüllt sind, jedenfalls aus einem Interview gemäß § 4 Z 5 und § 9 mit der Maßgabe zu bestehen, dass das Interview von mindestens zwei Gutachtern zu beurteilen ist und die Mitwirkung der für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung bzw. für den Bereich der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG die Mitwirkung der für Dienstrechtsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit der KABEG nicht erforderlich ist. Ein Gutachter ist der künftige Vorgesetzte, alle weiteren Gutachter sind aus der Organisationseinheit heranzuziehen, in der die Besetzung der Planstelle erfolgt.

(3) Das Interview nach Abs. 2 kann erforderlichenfalls mit der schriftlichen Arbeit gemäß § 4 Z 2 und § 6 oder mit (einem) psychologische(n) Persönlichkeitstest(s) gemäß § 4 Z 3 und § 7 oder mit berufskundlich-psychologischen Eignungstests gemäß § 4 Z 4 und § 8 oder mit allen diesen Verfahrensschritten ergänzt werden, wenn und soweit sie für die in Betracht kommende Planstelle (einen) geeignete(n) Verfahrensschritt(e) darstellen. Die Durchführung und Auswertung dieser Verfahrensschritte erfolgt mit der Maßgabe, dass die Mitwirkung der für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung bzw. für den Bereich der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG die Mitwirkung der für Dienstrechtsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit der KABEG nicht erforderlich ist.

(4) Das Ergebnis des Auswahlverfahrens ist der für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung bzw. für den Bereich der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG der für Dienstrechtsangelegenheiten zuständigen Organisationseinheit der KABEG zu übermitteln.

(5) Ist im Bewerberpool für eine freie Planstelle in Fällen nach § 4 Abs. 3 Kärntner Objektivierungsgesetz nur ein Bewerber vorhanden, so ist ein Bewerbergespräch gemäß § 4 Z 6 und § 10 vom künftigen Vorgesetzten mit der Maßgabe zu führen, dass die Mitwirkung der für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung bzw. für den Bereich der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG die Mitwirkung der für Dienstrechtsangelegenheiten zuständigen Organisationseinheit der KABEG nicht erforderlich ist. Das Ergebnis dieses Bewerbergesprächs ist der für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung bzw. für den Bereich der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG der für Dienstrechtsangelegenheiten zuständigen Organisationseinheit der KABEG zu übermitteln.

Im RIS seit

13.01.2022

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Für Bewerber, die sich auf Grund einer Einzelausschreibung um eine freie Planstelle für eine Verwendung der

(2) Die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5 kann im Falle einer Einzelausschreibung erforderlichenfalls mit der schriftlichen Arbeit gemäß § 4 Z 2 und § 6 oder mit (einem) psychologische(n) Persönlichkeitstest(s) gemäß § 4 Z 3 und § 7 oder mit beiden dieser Verfahrensschritte ergänzt werden, wenn und soweit sie für die in Betracht kommende Planstelle (einen) geeignete(n) Verfahrensschritt(e) darstellen.

(3) Für Bewerber, die sich auf Grund einer Sammelausschreibung um freie Planstellen für eine Verwendung der

(4) Die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5 kann im Fall einer Sammelausschreibung erforderlichenfalls mit der schriftlichen Arbeit gemäß § 4 Z 2 und § 6 oder mit berufskundlich-psychologischen Eignungstests gemäß § 4 Z 4 und § 8 oder mit beiden dieser Verfahrensschritte ergänzt werden, wenn und soweit sie für die in Betracht kommenden Planstellen (einen) geeignete(n) Verfahrensschritt(e) darstellen.

Im RIS seit

19.12.2025

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Für die Beurteilung und Auswertung der einzelnen Verfahrensschritte gelten §§ 5 Abs. 2 bis 5, 6 Abs. 5 und 6, 7 Abs. 3 bzw. 8 Abs. 3 und 9 Abs. 5 in gleicher Weise.

(2) Die sich für jeden Bewerber einer Einzelausschreibung aus den Verfahrensschritten gemäß § 11 Abs. 1 ergebenden Durchschnittsnoten werden mit mathematischen Faktoren so gewichtet, dass die beiden Durchschnittsnoten aus dem Interview (Interview-fachlich und Interview-persönlich) mit insgesamt 50 Prozent und die Durchschnittsnote für die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen mit 50 Prozent in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen. Im Ergänzungsfall nach § 11 Abs. 2 haben Zuordnung und Gewichtung der Verfahrensschritte so zu erfolgen, dass die Durchschnittsnote für die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen und die Durchschnittsnoten der ergänzten Verfahrensschritte zu jeweils gleichen Teilen mit insgesamt 50 Prozent in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen.

(3) Die sich für jeden Bewerber einer Sammelausschreibung aus den Verfahrensschritten gemäß § 11 Abs. 3 ergebenden Durchschnittsnoten werden mit mathematischen Faktoren so gewichtet, dass die beiden Durchschnittsnoten aus dem Interview (Interview-fachlich und Interview-persönlich) zusammen mit 50 Prozent und die Durchschnittsnote für die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen mit 50 Prozent in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen. Im Ergänzungsfall nach § 11 Abs. 4 haben Zuordnung und Gewichtung der Verfahrensschritte so zu erfolgen, dass die Durchschnittsnote für die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen und die Durchschnittsnoten der ergänzten Verfahrensschritte zu jeweils gleichen Teilen mit insgesamt 50 Prozent in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen.

(4) Werden im Einzelfall Verfahrensschritte gemäß § 6 Abs. 6 des Kärntner Objektivierungsgesetzes angeordnet, so haben Zuordnung und Gewichtung dieser Verfahrensschritte so zu erfolgen, wie dies in Abs. 2 und 3 für die ihnen vergleichbaren Verfahrensschritte vorgesehen ist. Im Falle der Anordnung des Entfalles eines Verfahrensschrittes ist die prozentmäßige Gewichtung dieses Verfahrensschrittes aliquot auf die noch verbleibenden aufzuteilen.

(5) Die Gesamtdurchschnittsnote ergibt die endgültige Reihung der Bewerber.

Im RIS seit

13.01.2022

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Eine Vorselektion hat zu erfolgen, wenn das Objektivierungsverfahren mehrere Verfahrensschritte umfasst und die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 erster Satz K-OG erfüllt sind.

(2) Bewerben sich um eine Planstelle für eine Verwendung der

(3) Im Fall der Ergänzung gemäß § 11 Abs. 2 hat eine Vorselektion zu erfolgen, die alle durchgeführten Verfahrensschritte umfasst. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gelten § 5 Abs. 2 bis 5 bzw. § 6 Abs. 5 und 6 bzw. § 7 Abs. 3 in gleicher Weise. Die sich für jeden Bewerber aus den Verfahrensschritten ergebenden Durchschnittsnoten sind im Fall der Ergänzung gemäß § 11 Abs. 2 mit mathematischen Faktoren so zu gewichten, dass die Durchschnittsnote der schriftlichen Arbeit, die Durchschnittsnote der Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen und die Durchschnittsnote für (den) psychologische(n) Persönlichkeitstest(s) zu jeweils gleichen Teilen in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen.

(4) Bewerben sich um die Planstellen für eine Verwendung der

(5) Im Falle der Ergänzung gemäß § 11 Abs. 4 hat eine Vorselektion zu erfolgen, die alle durchgeführten Verfahrensschritte umfasst. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gelten § 5 Abs. 2 bis 5 bzw. § 6 Abs. 5 und 6 bzw. § 8 Abs. 3 in gleicher Weise. Die sich für jeden Bewerber aus den Verfahrensschritten ergebenden Durchschnittsnoten sind im Fall der Ergänzung gemäß § 11 Abs. 4 mit mathematischen Faktoren so zu gewichten, dass die Durchschnittsnote der schriftlichen Arbeit, die Durchschnittsnote für die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen und die Durchschnittsnote für berufskundlich-psychologische Eignungstests zu jeweils gleichen Teilen in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen.

(6) Die Gesamtdurchschnittsnote ergibt jeweils die Reihung, aus der bei Einzelausschreibungen die zehn besten Bewerber – bei Sammelausschreibungen die, der Zahl der ausgeschriebenen Planstellen vermehrt um zehn, besten Bewerber – in den nächsten Verfahrensschritt einzubeziehen sind. Bewerber, die in einem der vorgesehenen Verfahrensschritte der Vorselektion nach dem Schulnotensystem mit der Note fünf bewertet worden sind, sind bei weiteren Verfahrensschritten nicht mehr zu berücksichtigen.

Im RIS seit

19.12.2025

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

Im RIS seit

13.01.2022

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

(1) Für Bewerber um freie Planstellen für eine Verwendung der

(2) Die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5 kann erforderlichenfalls durch die schriftliche Arbeit gemäß § 4 Z 2 lit. c und § 6 ergänzt werden, wenn und soweit sie für die in Betracht kommenden Planstellen einen geeigneten Verfahrensschritt darstellt.

(3) Der Test gemäß § 4 Z 2 lit. c besteht jedenfalls aus folgenden drei Teilbereichen im Sinne des § 8 Abs. 5 des Kärntner Objektivierungsgesetzes:

Im RIS seit

19.12.2025

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

(1) Für die Beurteilung und Auswertung der einzelnen Verfahrensschritte gelten §§ 5 Abs. 2 bis 5, 6 Abs. 6 und 9 Abs. 5 in gleicher Weise.

(2) Die sich für jeden Bewerber aus den Verfahrensschritten gemäß § 15 Abs. 1 ergebenden Durchschnittsnoten werden mit mathematischen Faktoren so gewichtet, dass die beiden Durchschnittsnoten aus dem Interview (Interview-fachlich und Interview-persönlich) mit insgesamt 50 Prozent und die Durchschnittsnote für die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen mit 50 Prozent in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen.

(3) Im Ergänzungsfall nach § 15 Abs. 2 haben Zuordnung und Gewichtung der Verfahrensschritte so zu erfolgen, dass die Durchschnittsnote für die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen und die Durchschnittsnote des ergänzten Verfahrensschrittes zu jeweils gleichen Teilen mit insgesamt 50 Prozent in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen.

(4) Die drei Teilbereiche der Tests gemäß § 4 Z 2 lit. c sind gesondert auszuwerten. Die Auswertung hat nach dem Schulnotensystem zu erfolgen.

(5) Aus den drei Teilbereichen des Tests ist eine Durchschnittsnote nur zu ermitteln, wenn alle drei Teilbereiche positiv bewertet wurden (§ 8 Abs. 5 Kärntner Objektivierungsgesetz).

(6) Werden im Einzelfall Verfahrensschritte gemäß § 6 Abs. 6 des Kärntner Objektivierungsgesetzes angeordnet, so haben Zuordnung und Gewichtung dieser Verfahrensschritte so zu erfolgen, wie dies in Abs. 2 für die ihnen vergleichbaren Verfahrensschritte vorgesehen ist.

(7) Die Gesamtdurchschnittsnote ergibt die endgültige Reihung der Bewerber.

Im RIS seit

13.01.2022

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

(1) Eine Vorselektion hat zu erfolgen, wenn das Objektivierungsverfahren mehrere Verfahrensschritte umfasst und die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 erster Satz K-OG erfüllt sind.

(2) Bewerben sich um eine Planstelle für eine Verwendung der

(3) Im Falle der Ergänzung gemäß § 15 Abs. 2 hat eine Vorselektion zu erfolgen, die die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5 und die schriftliche Arbeit gemäß § 4 Z 2 lit. c und § 6 umfasst. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gelten § 5 Abs. 2 bis 5 bzw. § 6 Abs. 6 in gleicher Weise. Die sich für jeden Bewerber aus den Verfahrensschritten ergebenden Durchschnittsnoten sind im Fall der Ergänzung gemäß § 15 Abs. 2 mit mathematischen Faktoren so zu gewichten, dass die Durchschnittsnote der schriftlichen Arbeit und die Durchschnittsnote für die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen zu jeweils gleichen Teilen in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen.

(4) Die Gesamtdurchschnittsnote ergibt die Reihung, aus der bei Einzelausschreibungen die zehn besten Bewerber – bei Sammelausschreibungen die, der Zahl der ausgeschriebenen Planstellen vermehrt um zehn, besten Bewerber – in den nächsten Verfahrensschritt einzubeziehen sind. Bewerber, die in einem der vorgesehenen Verfahrensschritte der Vorselektion nach dem Schulnotensystem mit der Note fünf bewertet worden sind, sind bei weiteren Verfahrensschritten nicht mehr zu berücksichtigen. Im Fall der Ergänzung gemäß § 15 Abs. 2 ist aus den drei Teilbereichen des Tests der schriftlichen Arbeit eine Durchschnittsnote nur zu ermitteln, wenn alle drei Teilbereiche positiv bewertet wurden (§ 8 Abs. 5 Kärntner Objektivierungsgesetz).

Im RIS seit

19.12.2025

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

Im RIS seit

13.01.2022

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

(1) Für Bewerber um freie Planstellen für eine Verwendung der

(2) Die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z l und § 5 kann durch berufskundlich-psychologische Eignungstests gemäß § 4 Z 4 und § 8 ergänzt werden, wenn und soweit sie für die in Betracht kommende Planstelle einen geeigneten Verfahrensschritt darstellen.

Im RIS seit

13.01.2022

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

(1) Für die Beurteilung und Auswertung der einzelnen Verfahrensschritte gelten §§ 5 Abs. 2 bis 5 bzw. 8 Abs. 3 und 9 Abs. 5 in gleicher Weise.

(2) Die sich für jeden Bewerber aus den Verfahrensschritten ergebenden Durchschnittsnoten werden mit mathematischen Faktoren so gewichtet, dass die beiden Durchschnittsnoten aus dem Interview (Interview-fachlich und Interview-persönlich) mit insgesamt 50 Prozent und die Durchschnittsnote für die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen mit 50 Prozent in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen. Im Ergänzungsfall nach § 19 Abs. 2 haben Zuordnung und Gewichtung der Verfahrensschritte so zu erfolgen, dass die Durchschnittsnote für die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen und die Durchschnittsnoten des ergänzten Verfahrensschrittes zu jeweils gleichen Teilen mit insgesamt 50 Prozent in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen.

(3) Werden im Einzelfall Verfahrensschritte gemäß § 6 Abs. 6 des Kärntner Objektivierungsgesetzes angeordnet, so haben Zuordnung und Gewichtung dieser Verfahrensschritte so zu erfolgen, wie dies in Abs. 2 für die ihnen vergleichbaren Verfahrensschritte vorgesehen ist.

(4) Die Gesamtdurchschnittsnote ergibt die endgültige Reihung der Bewerber.

Im RIS seit

13.01.2022

## § 21 Im RIS seit {#par_21}

(1) Eine Vorselektion hat zu erfolgen, wenn das Objektivierungsverfahren mehrere Verfahrensschritte umfasst und die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 erster Satz K-OG erfüllt sind.

(2) Bewerben sich um eine Planstelle für eine Verwendung der

(3) Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gelten § 5 Abs. 2 bis 5 bzw. § 8 Abs. 3 sinngemäß.

(4) Die sich für jeden Bewerber aus dem Verfahrensschritt ergebende Durchschnittsnote ist die Gesamtdurchschnittsnote für die Vorselektion.

(5) Die Gesamtdurchschnittsnote ergibt die Reihung, aus der bei Einzelausschreibungen die zehn besten Bewerber – bei Sammelausschreibungen die, der Zahl der ausgeschriebenen Planstellen vermehrt um zehn, besten Bewerber – in den nächsten Verfahrensschritt einzubeziehen sind. Bewerber, die in dem vorgesehenen Verfahrensschritt der Vorselektion nach dem Schulnotensystem mit der Note fünf bewertet worden sind, sind bei weiteren Verfahrensschritten nicht mehr zu berücksichtigen..

Im RIS seit

13.01.2022

## § 22 Im RIS seit {#par_22}

Leitende Funktionen im Sinne des § 13 Abs. 1 lit. f des Kärntner Objektivierungsgesetzes sind:

Im RIS seit

19.12.2025

## § 22a Im RIS seit {#par_22a}

Der 5. Abschnitt gilt nur für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG.

Im RIS seit

13.01.2022

## § 22b Im RIS seit {#par_22b}

Für Bewerber um freie Planstellen für eine Verwendung der

Im RIS seit

19.12.2025

## § 22c Im RIS seit {#par_22c}

(1) Für die Beurteilung und Auswertung der einzelnen Verfahrensschritte gelten §§ 5 Abs. 2 bis 5 und 9 Abs. 5 in gleicher Weise.

(2) Die sich für jeden Bewerber aus den Verfahrensschritten ergebenden Durchschnittsnoten werden mit mathematischen Faktoren so gewichtet, dass die beiden Durchschnittsnoten aus dem Interview (Interview-fachlich und Interview-persönlich) mit insgesamt 50 Prozent und die Durchschnittsnote für die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen mit 50 Prozent in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen.

(3) Werden im Einzelfall Verfahrensschritte gemäß § 6 Abs. 6 des Kärntner Objektivierungsgesetzes angeordnet, so haben Zuordnung und Gewichtung dieser Verfahrensschritte so zu erfolgen, wie dies in Abs. 2 für die ihnen vergleichbaren Verfahrensschritte vorgesehen ist.

(4) Die Gesamtdurchschnittsnote ergibt die endgültige Reihung der Bewerber.

Im RIS seit

13.01.2022

## § 22d Im RIS seit {#par_22d}

(1) Eine Vorselektion hat zu erfolgen, wenn das Objektivierungsverfahren mehrere Verfahrensschritte umfasst und die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 erster Satz K-OG erfüllt sind.

(2) Bewerben sich um eine Planstelle für eine Verwendung der

(3) Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gilt § 5 Abs. 2 bis 5 sinngemäß.

(4) Die sich für jeden Bewerber aus dem Verfahrensschritt ergebende Durchschnittsnote ist die Gesamtdurchschnittsnote für die Vorselektion.

(5) Die Gesamtdurchschnittsnote ergibt die Reihung, aus der bei Einzelausschreibungen die zehn besten Bewerber – bei Sammelausschreibungen die, der Zahl der ausgeschriebenen Planstellen vermehrt um zehn, besten Bewerber – in den nächsten Verfahrensschritt einzubeziehen sind. Bewerber, die in dem vorgesehenen Verfahrensschritt der Vorselektion nach dem Schulnotensystem mit der Note fünf bewertet worden sind, sind bei weiteren Verfahrensschritten nicht mehr zu berücksichtigen.

Im RIS seit

19.12.2025

## § 22e Im RIS seit {#par_22e}

Der 6. Abschnitt gilt nur für den Kärntner Landesrechnungshof. Die anzuwendenden Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung der Leiter des Landesrechnungshofes tritt.

Im RIS seit

13.01.2022

## § 22f Im RIS seit {#par_22f}

(1) Für Bewerber um freie Planstellen für eine Verwendung der Modellfunktionen LRH Fachexperten, LRH Prüfer und Referenten hat das Objektivierungsverfahren – sofern nicht § 10 anzuwenden ist – jedenfalls aus folgenden Verfahrensschritten zu bestehen:

(2) Die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5 kann erforderlichenfalls mit der schriftlichen Arbeit gemäß § 4 Z 2 und § 6 und mit (einem) psychologische(n) Persönlichkeitstest(s) gemäß § 4 Z 3 und § 7 und (oder) berufskundlich-psychologische Eignungstests gemäß § 4 Z 4 und § 8 ergänzt werden, wenn und soweit sie für die in Betracht kommenden Planstellen (einen) geeignete(n) Verfahrensschritt(e) darstellen.

Im RIS seit

13.01.2022

## § 22g Im RIS seit {#par_22g}

(1) Für die Beurteilung und Auswertung der einzelnen Verfahrensschritte gelten §§ 5 Abs. 2 bis 5, 6 Abs. 5 und 6, 7 Abs. 3, 8 Abs. 3 und 9 Abs. 5 in gleicher Weise.

(2) Die sich für jeden Bewerber aus den Verfahrensschritten gemäß § 22f Abs. 1 ergebenden Durchschnittsnoten werden mit mathematischen Faktoren so gewichtet, dass die beiden Durchschnittsnoten aus dem Interview (Interview-fachlich und Interview-persönlich) mit insgesamt 50 Prozent und die Durchschnittsnoten für die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen mit 50 Prozent in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen.

(3) Im Ergänzungsfall nach § 22f Abs. 2 haben Zuordnung und Gewichtung der Verfahrensschritte so zu erfolgen, dass die Durchschnittsnote für die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen, die Durchschnittsnote für die schriftliche Arbeit sowie die Durchschnittsnote(n) für (den) psychologische(n) Persönlichkeitstest(s) und (oder) die berufskundlich-psychologischen Eignungstests mit insgesamt 50 Prozent in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen.

(4) Werden im Einzelfall Verfahrensschritte gemäß § 6 Abs. 6 des Kärntner Objektivierungsgesetzes angeordnet, so haben Zuordnung und Gewichtung dieser Verfahrensschritte so zu erfolgen, wie dies in Abs. 2 für die ihnen vergleichbaren Verfahrensschritte vorgesehen ist.

(5) Die Gesamtdurchschnittsnote ergibt die endgültige Reihung der Bewerber.

Im RIS seit

13.01.2022

## § 22h Im RIS seit {#par_22h}

(1) Eine Vorselektion hat zu erfolgen, wenn das Objektivierungsverfahren mehrere Verfahrensschritte umfasst und die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 erster Satz K-OG erfüllt sind.

(2) Bewerben sich um eine Planstelle für eine Verwendung der Modellfunktionen LRH Fachexperten, LRH Prüfer und Referenten auf Grund einer Einzelausschreibung mehr als zehn Bewerber und im Falle einer Sammelausschreibung für solche Planstellen mehr als 20 Bewerber, so hat eine Vorselektion zu erfolgen, die die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5 umfasst. Die sich für jeden Bewerber aus diesem Verfahrensschritt ergebende Durchschnittsnote ist die Gesamtdurchschnittsnote der Vorselektion.

(3) Im Ergänzungsfall nach § 22f Abs. 2 hat eine Vorselektion zu erfolgen, die alle durchgeführten Verfahrensschritte umfasst. Die sich für jeden Bewerber aus den durchgeführten Verfahrensschritten ergebende Durchschnittsnote ist die Gesamtdurchschnittsnote für die Vorselektion.

(4) Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gelten § 5 Abs. 2 bis 5, § 6 Abs. 5 und 6, § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 3 sinngemäß.

(5) Die Gesamtdurchschnittsnote ergibt die Reihung, aus der bei Einzelausschreibungen die zehn besten Bewerber – bei Sammelausschreibungen die, der Zahl der ausgeschriebenen Planstellen vermehrt um zehn, besten Bewerber – in den nächsten Verfahrensschritt einzubeziehen sind. Bewerber, die in einem der vorgesehenen Verfahrensschritte der Vorselektion nach dem Schulnotensystem mit der Note fünf bewertet worden sind, sind bei weiteren Verfahrensschritten nicht mehr zu berücksichtigen.

Im RIS seit

13.01.2022

## § 23 {#par_23}

§ 23

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung nächstfolgenden Tag in Kraft.

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits erfolgte Ausschreibungen und anhängige Verfahren nach dem 3. Abschnitt der Kärntner Objektivierungsverordnung, LGBl. Nr. 1/1993, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 90/2019, sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.

(3) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ist für Bewerber im Sinne des § 4 Abs. 3 des Kärntner Objektivierungsgesetzes, LGBl Nr. 98/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2019, die sich bereits aufgrund einer vorausgegangenen Ausschreibung einem Objektivierungsverfahren unterzogen haben, das Auswahlverfahren aus dem Bewerberpool gemäß § 10a dieser Verordnung anzuwenden.

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung dieser Verordnung folgenden Monatsersten in Kraft.

Im RIS seit

19.12.2025