# Entwicklungsprogramm Raum Weißensee

Verordnung der Landesregierung vom 13. Oktober 1987, mit der ein Entwicklungsprogramm für den Raum Weißensee erlassen wird

StF: LGBl Nr 59/1987

Sonstige Textteile

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Planungsraum

§ 2 Wirkung

Anlage

> Auf Grund des § 3 des Kärntner Raumordnungsgesetzes, LGBl Nr 76/1969, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

§ 1

Planungsraum

(l) Für den Raum Weißensee wird das in der Anlage enthaltene Entwicklungsprogramm festgelegt.

(2) Das Entwicklungsprogramm erstreckt sich auf das Gebiet der Gemeinden Weißensee im politischen Bezirk Spittal an der Drau und Stockenboi im politischen Bezirk Villach Land.

## § 2 {#par_2}

§ 2

Wirkung

(l) Die Landesregierung hat den jährlichen Voranschlag im Einklang mit dem Entwicklungsprogramm zu erstellen (§ 4 Kärntner Raumordnungsgesetz).

(2) Verordnungen und Bescheide auf Grund von Landesgesetzen dürfen nur im Einklang mit dem Entwicklungsprogramm erlassen werden (§ 5 Abs 1 Kärntner Raumordnungsgesetz).

(3) Investitionen und Förderungsmaßnahmen dürfen nur im Einklang mit dem Entwicklungsprogramm erfolgen.

(4) Die Bestimmungen des Abs 3 gelten für

(5) Die Flächenwidmungspläne der Gemeinden Weißensee und Stockenboi sind dem Gebietsstand auf Grund der Gemeindestrukturreform vom l. Jänner 1973 und dem Entwicklungsprogramm für den Raum Weißensee anzupassen.

(6) Die Landesregierung und die Gemeinden des Planungsraumes haben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten darauf hinzuwirken, daß die Entwicklungsmaßnahmen des Entwicklungsprogrammes (Z 3 und 4 der Anlage) im Zeitraum von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung verwirklicht werden.

## Anl. 1 {#prov_anl_1}

Anlage

Der Planungsraum Weißensee umfaßt das Gebiet der Gemeinden Weißensee im politischen Bezirk Spittal an der Drau und Stockenboi im politischen Bezirk Villach Land.

2.1 Der Planungsraum ist als Lebens-, Wirtschafts- und Erholungsraum für die ansässige Bevölkerung langfristig zu erhalten.

2.2 Die Besiedelung des Dauersiedlungsraumes ist in der bestehenden Siedlungsdichte zu erhalten; die Abwanderung soll möglichst verhindert werden.

2.3 Die wirtschaftliche Eigenständigkeit ist insbesondere durch den Ausbau eines zweisaisonalen Fremdenverkehrs zu verbessern.

2.4 Der Bevölkerung des Planungsraumes sind ausreichende Beschäftigungsmöglichkeiten mit entsprechender Arbeitsqualität und angemessenem Einkommensniveau in zumutbarer Entfernung vom Wohnort zur Verfügung zu stellen.

2.5 Die Förderung der Landwirtschaft hat unter Berücksichtigung ihrer Einkommens-, Versorgungs- und Landschaftspflegefunktion zu erfolgen.

2.6 Die Forstwirtschaft ist so zu entwickeln und in einem solchen Umfang zu erhalten, daß der Wald seine Nutz-, Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungsfunktion langfristig erfüllen kann.

2.7 Der Fremdenverkehr ist unter vorrangiger Beteiligung der einheimischen Bevölkerung sowie unter Berücksichtigung der ökologischen Belastbarkeit und der Erfordernisse des Natur- und sonstigen Umweltschutzes zu entwickeln.

2.8 Das Gewerbe und der Handel sind unter Berücksichtigung ihrer Arbeitsplatz- und Versorgungsfunktion zu entwickeln.

2.9 Die Erhaltung und Entwicklung eines ausgewogenen Landschaftshaushaltes, insbesondere der Pflanzen- und Tierwelt sowie der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, ist zu gewährleisten.

2.10 Die Verkehrswege und öffentlichen Verkehrsverbindungen sowie Anlagen für die Ver- und Entsorgung der Bevölkerung und Urlaubsgäste im Planungsraum haben der Wohn-, Wirtschafts- und Erholungsfunktion zu entsprechen.

3. Entwicklungsmaßnahmen:

Zur Erreichung der Hauptziele sind folgende Entwicklungsmaßnahmen erforderlich:

3.1 Siedlungsstruktur

3.2 Schutz des Lebensraumes

Sicherung des Lebensraumes vor Naturgefahren durch Verbauungsmaßnahmen - insbesondere in den Unterläufen - der Wildbäche, Weiße-Wand-Bach, Baumeckgraben, Paschitzgraben, Kamengraben, Neusachermühlbach, Mesmadeberggraben, Hochreiterbach, Trojenbach und Draxlgraben, durch Uferschutzbauten am Weißenbach im Bereich der Ortschaften Stockenboi und Mosel sowie am Tscherniheimerbach, durch Verbauungen im Bereich des Tibold- und Karbaches, durch Dammschüttungen am Silbergraben.

3.3 Landschaft - Umwelt

3.4 Verkehr

3.5 Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung

3.6 Energieversorgung

3.7 Bildung, Gesundheitswesen

3.8 Sport-, Freizeit- und Erholungseinrichtungen

3.9 Landwirtschaft

3.10 Fremdenverkehr