# Tierartenschutzverordnung

Verordnung der Landesregierung vom 6. Dezember 1988 über den

Schutz freilebender Tierarten (Tierartenschutzverordnung)

StF: LGBl Nr 3/1989

Sonstige Textteile

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Vollkommen geschützte, heimische Tiere

§ 1a Vollkommen geschützte, nicht heimische Tiere

§ 2 Teilweise geschützte Tiere

§ 3 Verbotene Maßnahmen und Fangmethoden

§ 4 Maßnahmen zum Schutz des Nachwuchses und der Nachzucht

sowie des Lebensraumes

§ 5 Ausnahmen

§ 6 Strafen

§ 7 Außerkrafttreten von Vorschriften

Anlage I: Vollkommen geschützte, heimische Tiere

Anlage II: Vollkommen geschützte, nicht heimische Tiere

> Auf Grund des § 19 Abs l, 4 und 5 des Kärntner Naturschutzgesetzes 1986, LGBl. Nr 54, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

§ 1

Vollkommen geschützte, heimische Tiere

(l) Die in der Anlage I angeführten freilebenden Tiere sind vollkommen geschützt.

(2) Vollkommen geschützte heimische Tiere dürfen in allen ihren Entwicklungsformen weder verfolgt, beunruhigt, gefangen, befördert, gehalten oder getötet werden. Das Feilbieten sowie der Erwerb und die Weitergabe solcher Tiere oder Teile von solchen Tieren ist ohne Rücksicht auf Zustand, Alter oder Entwicklungsform verboten. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Erwerb solcher Tiere öffentlich angekündigt werden.

(3) Die vollkommen geschützten heimischen Tiere sind im gesamten Landesgebiet ganzjährig geschützt.

(4) Das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören von Brutstätten vollkommen geschützter heimischer Tiere ist verboten. In der freien Landschaft ist das Beunruhigen, Zerstören oder Verändern des Lebensraumes (zB Nistplatzes, Einstandes) vollkommen geschützter heimischer Tiere verboten.

## § 1a Vollkommen geschützte, nicht heimische Tiere {#par_1a}

Die in der Anlage II angeführten freilebenden vollkommen geschützten, nicht heimischen Tiere dürfen weder erworben noch weitergegeben, befördert oder feilgeboten werden. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Erwerb solcher Tiere öffentlich angekündigt werden.

## § 2 Teilweise geschützte Tiere {#par_2}

(l) Folgende Arten von freilebenden Tieren sind teilweise geschützt:

(2) Teilweise geschützte Tiere dürfen in allen ihren Entwicklungsformen weder verfolgt, beunruhigt, gefangen, befördert, gehalten oder getötet werden. Das Feilbieten sowie der Erwerb und die Weitergabe solcher Tiere oder Teile von solchen Tieren ist ohne Rücksicht auf Zustand, Alter oder Entwicklungsform verboten. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Erwerb solcher Tiere öffentlich angekündigt werden.

(3) Die teilweise geschützten Tiere sind im gesamten Landesgebiet ganzjährig geschützt.

(4) Das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören von Brutstätten teilweise geschützter Tiere ist verboten. In der freien Landschaft ist das Beunruhigen, Zerstören oder Verändern des Lebensraumes (zB Nistplatzes, Einstandes) teilweise geschützter Tiere verboten.

(5) Von den Schutzbestimmungen der Abs. 2 und 4 bestehen folgende Ausnahmen:

Abweichend von Ziff. 3. und 4. ist der Abschuss im Europaschutzgebiet ,Obere Drau‘, LGBl. Nr.49/2011, im Europaschutzgebiet ,Görtschacher Moos – Obermoos im Gailtal‘, LGBl. Nr. 56/2011, im Europaschutzgebiet Untere Lavant, LGBl Nr 80/2013, im Naturschutzgebiet ,Hallegger Teiche‘, LGBl. Nr. 32/1959, idF LGBl. Nr. 1/2003, und im Naturschutzgebiet ,Strußnig Teich‘, LGBl. Nr. 103/1979, idF LGBl. Nr. 1/2003, erlaubt.

Jeder Abschuss ist von den nach dem Kärntner Jagdgesetz zur Erlegung von Kormoranen berechtigten Personen der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesregierung zum Zweck der Überwachung und wissenschaftlichen Begleitung binnen einer Woche zu melden.

Bei Erreichung von 75 % des Abschusskontingents hat die Landesregierung darüber der Kärntner Jägerschaft eine Meldung zu erstatten.

Die Landesregierung hat eine jährliche Kontrolle über die Bestandsentwicklung der Kormorane durchzuführen.

Die für die Abschüsse maßgeblichen Bestandszahlen sind den Bezirksverwaltungsbehörden bis 1. Oktober jeden Jahres von der Landesregierung bekanntzugeben. Die Landesregierung hat den Abschuss weiterer Kormorane zu untersagen, wenn die in Ziff. 2 festgelegte Höchstzahl erschöpft ist.

(6) Das Fangen und Verfolgen nach Abs. 5 darf nicht mit den im § 3 genannten Maßnahmen und Fangmethoden erfolgen.

## § 3 {#par_3}

§ 3

Verbotene Maßnahmen und Fangmethoden

Die Anwendung folgender Maßnahmen und Fangmethoden ist verboten:

Bei Wirbeltieren:

Bei Wirbeltieren und Wirbellosen:

## § 4 {#par_4}

§ 4

Maßnahmen zum Schutz des Nachwuchses und

der Nachzucht sowie des Lebensraumes

In der freien Landschaft ist verboten:

## § 5 Ausnahmen {#par_5}

(l) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für Maßnahmen, die der zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind.

(2) Ausnahmebewilligungen von den Bestimmungen dieser Verordnung können von der Bezirksverwaltungsbehörde für wissenschaftliche Zwecke, Lehrzwecke oder für Maßnahmen, deren Durchführung im öffentlichen Interesse liegt, erteilt werden. Für Amphibienschutzmaßnahmen an Straßen, die unter fachkundiger Leitung durchgeführt werden, ist keine Ausnahmebewilligung notwendig. Diese sind der Behörde unter Vorlage einer Kurzbeschreibung der Maßnahmen lediglich anzuzeigen und können mit Einlangen der Anzeige vorgenommen werden.

(3) Von der Bestimmung des § 4 lit. c sind Verpflichtungen nach § 49 Abs. 2 Kärntner Straßengesetz 1991 - K-StrG, LGBl Nr 72/1991, zuletzt geändert durch LGBl Nr 80/2006, sowie nach § 91 Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr 152/2006, sowie Maßnahmen in Haus- und Obstgärten ausgenommen.

## § 6 {#par_6}

§ 6

Strafen

Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 67 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl Nr 79/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 103/2005, bestraft.

## § 7 {#par_7}

§ 7

Außerkrafttreten von Vorschriften

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die als landgesetzliche Vorschriften in Geltung stehenden Bestimmungen der Verordnung der Kärntner Landesregierung über den Schutz von Pflanzen und Tieren, LGBl. Nr 74/1972, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 39/1976 und LGBl. Nr 46/1976, außer Kraft.

## Anl. 1 {#prov_anl_1}

Anlagen zur Tierartenschutzverordnung

Anlage I (siehe LGBl Nr 59/2015)

Anlage II (siehe LGBl Nr 70/2007 und LGBl Nr 59/2015)