# Kärntner Straßenpolizei-Übertragungsgesetz – K-SpÜG

Gesetz, mit dem der Landespolizeidirektion die Besorgung von Aufgaben der Straßenpolizei übertragen wird (Kärntner Straßenpolizei-Übertragungsgesetz – K-SpÜG)

StF: LGBl Nr 50/2003

Im RIS seit

10.10.2012

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(2) Die Landespolizeidirektion darf die ihr obliegenden Aufgaben nicht auf die Gemeinden übertragen.

(3) Die Landespolizeidirektion hat bei Amtshandlungen nach Abs. 1 lit. f und g der Gemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Im RIS seit

25.08.2023

## § 2 {#par_2}

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten außer Kraft: