# Sonderschulsprengel

Verordnung der Landesregierung vom 21. Juni 1991, mit der die Sprengel der Sonderschulen in Kärnten festgesetzt werden.

StF: LGBl Nr 80/1991

> Auf Grund des § 57 Abs 1 des Kärntner Schulgesetzes 1982, LGBl Nr 7, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr 6/1989, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

§ 1

(l) Folgende Anstalten bilden jeweils den Schulsprengel für die dort angeschlossene Sonderschule:

(2) Die Sprengel für die im folgenden angeführten allgemeinen Sonderschulen umfassen folgende Gebiete:

(3) Die im Abs 2 nicht angeführten Volksschulsprengel bilden jeweils den Sprengel für die in diesem Gebiet bestehende Sonderschule.

(4) Werden den im Abs 1 und 2 angeführten Arten von Sonderschulen Klassen für mehrfach behinderte Kinder angeschlossen, gelten für diese Klassen jeweils die gleichen Sprengel.

## § 2 {#par_2}

§ 2

Die Verordnung der Landesregierung liegt in den Sonderschulen und in den Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Schulsprengel erstreckt, zur öffentlichen Einsicht auf.

## § 3 {#par_3}

§ 3

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 2. November 1978, LGBl. Nr 4/1979, mit der die Sprengel der Sonderschulen in Kärnten festgesetzt werden, außer Kraft.