# AutobahnService-Zuweisungsgesetz - K-ASZG

Gesetz über die Zuweisung von Landesbediensteten zur

ASFINAGServiceGmbH (Kärntner AutobahnService-Zuweisungsgesetz -

K-ASZG)

StF: LGBl Nr 45/2006

Sonstige Textteile

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Zuweisung

§ 2 Diensthoheit, Weisungsrechte

§ 3 Personalübereinkommen

§ 4 Dienstnehmerschutz

§ 5 Dienstnehmerhaftung

§ 6 Umsetzung von Richtlinien

## § 1 {#par_1}

§ 1

Zuweisung

(1) Landesbedienstete - ausgenommen Lehrlinge -, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes in einem Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen und ausschließlich mit der Erhaltung, Instandsetzung und Verwaltung der Bundesautobahnen im Land Kärnten beschäftigt sind, werden unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes der ASFINAG Service GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.

(2) Sonstige Landesbedienstete, die mit der Erhaltung, Instandsetzung und Verwaltung der Bundesschnellstraßen im Land Kärnten beschäftigt sind, dürfen von der Landesregierung unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten der ASFINAG Service GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden, wenn die Tätigkeit, die bisher von diesen Landesbediensteten ausgeübt worden ist, von einer anderen Organisationseinheit wahrgenommen wird und an der Zuweisung ein dienstliches Interesse besteht. Die Zuweisung von Landesbeamten hat mit Bescheid zu erfolgen.

(3) Sonstige Landesbedienstete dürfen

unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten mit ihrer schriftlichen Zustimmung von der Landesregierung der ASFINAG Service GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden, wenn ein dienstliches Interesse, insbesondere iSd. § 38 Abs 4 Z 1 oder 3 K-DRG 1994, LGBl Nr 71, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 65/2009, vorliegt. Die Zuweisung von Landesbeamten hat mit Bescheid zu erfolgen.

(4) Die Landesregierung hat die Aufhebung der Zuweisung von Amts wegen oder auf Antrag eines Landesbediensteten zu verfügen, wenn die Verwendung des Landesbediensteten an einer Dienststelle des Landes im dienstlichen Interesse liegt. Die Aufhebung der Zuweisung von Landesbeamten hat mit Bescheid zu erfolgen.

(5) Die zugewiesenen Landesbediensteten verbleiben für die Dauer der Zuweisung im Dienststand des Landes. Durch die Zuweisung erfolgt keine Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der Landesbediensteten. Auf die Landesbediensteten sind die einschlägigen dienstrechtlichen Bestimmungen weiter anzuwenden. Die Landesbediensteten sind nicht zur Dienstleistung außerhalb der Grenzen des Landes Kärnten verpflichtet, es sei denn, es handelt sich um eine Dienstreise oder der Landesbedienstete stimmt der Dienstleistung außerhalb Kärntens ausdrücklich zu.

(6) Sollte die ASFINAG Service GmbH den zugewiesenen Landesbediensteten für die Dauer der Zuweisung über die besoldungsrechtlichen Ansprüche hinaus finanzielle Zuwendungen gewähren, so begründen diese keine wie immer gearteten Ansprüche gegenüber dem Land.

## § 2 Diensthoheit, Weisungsrechte {#par_2}

(1) Die Diensthoheit über die der ASFINAG Service GmbH zugewiesenen Landesbediensteten steht der Landesregierung zu. Das in der ASFINAG Service GmbH für Personalangelegenheiten zuständige Organ ist mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes unter der Aufsicht der Landesregierung betraut. Davon ausgenommen sind

(2) Die zugewiesenen Landesbediensteten unterstehen fachlich nur den Weisungen der zuständigen Organe der ASFINAG Service GmbH.

(3) Folgende Angelegenheiten werden von den zuständigen Organen der ASFINAG Service GmbH gegenüber den zugewiesenen Landesbediensteten selbständig wahrgenommen:

## § 3 {#par_3}

§ 3

Personalübereinkommen

Über die Zuweisung ist zwischen dem Land und der ASFINAG Service GmbH ein Vertrag abzuschließen. Dieser hat insbesondere zu enthalten:

## § 4 {#par_4}

§ 4

Dienstnehmerschutz

(1) Für die Dauer der Zuweisung gilt die ASFINAG Service GmbH als Dienstgeber im Sinn der Dienstnehmerschutzvorschriften.

(2) Für die Dauer der Zuweisung obliegen die Fürsorgepflichten des Dienstgebers auch der ASFINAG Service GmbH.

## § 5 {#par_5}

§ 5

Dienstnehmerhaftung

Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl Nr 80/1965, in der Fassung BGBl Nr 169/1983, gilt sowohl zwischen dem Land und den zugewiesenen Landesbediensteten als auch zwischen der ASFINAG Service GmbH und den zugewiesenen Landesbediensteten.

## § 6 {#par_6}

§ 6

Umsetzung von Richtlinien

Durch dieses Gesetz wird umgesetzt:

Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis (ABl Nr L 206 vom 29. Juni 1991, S 19).